Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist wird wie folgt gefasst:

"3. bei Mord ( § 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a das Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung anderer Vorschriften

Artikel 5
Zitiergebot

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

Der Entwurf ergänzt das bestehende Instrumentarium des Staatsschutzstrafrechts um Vorschriften, die besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge gerecht werden. Die erheblichen Gefährdungen insbesondere durch den islamistischen Terrorismus erfordern ein möglichst frühzeitiges Eingreifen auch des Strafrechts.

So wäre es schwer vermittelbar, wenn Strafverfolgungsbehörden zunächst von der Festnahme einer Person, die bereits konkrete Anschlagsvorbereitungen getroffen hat (sich zum Beispiel explosionsgefährliche Stoffe in erheblichem Umfang beschafft hat), absehen müssten, da das Stadium des strafbaren Versuchs möglicherweise noch nicht erreicht und somit eine Verurteilung im Falle eines Zugriffs fraglich wäre. Ziel des Entwurfs ist es daher, bestimmte Fälle im Bereich der Vorbereitungshandlungen von organisatorisch nicht gebundenen Gewalttätern zu erfassen, die bislang strafrechtlich nicht verfolgt werden können. Zugleich soll Artikel 7 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus umgesetzt werden, indem die Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe gestellt wird. Deutschland hat dieses Übereinkommen im Jahre 2006 gezeichnet es ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Mit dem vorgeschlagenen § 89a StGB werden nunmehr auch jene strafwürdigen Fälle erfasst in denen Handlungen zur Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung bislang nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gemäß § 129a StGB verfolgt werden können. Erfasst werden ebenfalls diejenigen (Einzel-)Täter, die derzeit nicht bestraft werden können, weil auch die Voraussetzungen des § 30 StGB nicht vorliegen.

Die Strafbarkeit wird dabei auf die Vorbereitung von Straftaten beschränkt, die dem terroristischen Kernbereich zuzurechnen sind. Namentlich handelt es sich um die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthaltenen Straftaten gegen das Leben in den Fällen der §§ 211 und 212 StGB und gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a und 239b StGB, die nunmehr in § 89a Abs. 1 StGB als schwere staatsgefährdende Gewalttaten definiert werden, wenn sie einen Staatsschutzbezug aufweisen.

Der beschrittene Weg ist im deutschen Strafrecht nicht neu. Zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Gemeinschaft und des Einzelnen hat der Gesetzgeber schon in anderen Fällen (gerade auch im Bereich des Staatsschutzstrafrechts) ein Strafbedürfnis für Vorbereitungshandlungen angenommen - so in §§ 80, 83, 87, 149, 152a Abs. 1 Nr. 2, 234a Abs. 3, 275 und 310 StGB. Der neue Tatbestand des § 89a StGB erfasst im Gegensatz beispielsweise zu § 80 StGB nicht grundsätzlich jede Art von Vorbereitungshandlungen, sondern zählt in Absatz 2 - wie beispielsweise auch in § 87 Abs. 1 StGB abschließend - konkret umschriebene Handlungen auf, die als Vorbereitungshandlung im Sinne des Absatzes 1 unter Strafe stehen. Es handelt sich um

Die Absätze 3 und 4 enthalten Regelungen, deren Ziel es ist, im Bereich der Vorbereitung von staatsschutzrelevanten schweren Gewalttaten regelmäßig wiederkehrende Auslandssachverhalte (zum Beispiel die Ausbildung in so genannten Terrorcamps) sachgerecht zu erfassen. Eine effektive Verfolgung der Vorbereitung solcher Verbrechen erfordert die Erstreckung deutschen Strafrechts auf Vorbereitungshandlungen innerhalb und außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wobei durch den vorgesehenen Ermächtigungsvorbehalt - in den letztgenannten Fällen generell und in den erstgenannten Fällen bei fehlendem Inlandsbezug - eine auch (außen-)politisch sinnvolle Handhabung der Strafrechtspflege ermöglicht werden soll.

Der neu eingefügte Tatbestand des § 89b StGB bedroht die Aufnahme und das Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterweisen zu lassen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Die Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in so genannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aneignen wollen. Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme oder des Unterhaltens von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen, wird eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der potentiellen Opfer begründet, die eine Strafbarkeit dieses Verhaltens rechtfertigt.

Vorgesehen ist ferner die Schaffung eines neuen § 91 StGB. Dieser erfasst die Anleitung zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten, insbesondere durch die Verbreitung oder das Anpreisen von "terroristischen Anleitungen". So werden fortwährend Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern auch ohne konkreten Tatbezug - auf zum Teil professionell gestalteten Webseiten - in das Internet eingestellt und in großer Zahl aufgerufen bzw. heruntergeladen. Durch die Schaffung des Internets als weltweiter Kommunikationsraum hat sich die Zugänglichkeit entsprechender Anleitungen wesentlich erhöht: In nahezu jeder beliebigen Sprache vorrätig gehaltene Daten sind wegen der weltweiten Vernetzung nicht mehr ortsgebunden; sie können jederzeit von überall her abgerufen und u. a. durch Suchmaschinen automatisiert erschlossen werden. Die Digitalisierung der entsprechenden Medienwerke ermöglicht zudem die leichte Vervielfältigung und Verbreitung solcher Inhalte.

Diese Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten verwendet werden können und nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden. Sie bereiten zudem dem Entstehen eines psychischen Klimas den Nährboden, in dem schwere sozialschädliche Gewalttaten gedeihen können. Der Schritt zu einer terroristischen Gewaltanwendung wird signifikant erleichtert, wenn einfach nachzuahmende Anleitungen zur Gewaltanwendung propagiert werden.

Ungeachtet der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen von den geltenden Vorschriften im Strafgesetzbuch (§§ 111, 130a StGB) noch nicht hinreichend erfasst.

Mit dem neuen § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll die Verbreitung von Anleitungen zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten unter Strafe gestellt werden, wobei als maßgebliches objektives Kriterium erforderlich ist, dass die jeweilige Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung (z.B. im Rahmen einer islamistischen oder rechtsextremistischen Webseite) geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Ebenfalls bestraft wird, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verschafft (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Beide Verhaltensweisen können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht werden, wobei von der Strafbarkeit u. a. tatbestandsmäßige Handlungen ausgenommen sind die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen.

§ 91 StGB wird flankiert von der am 26. März 2008 erfolgten Erweiterung des Waffengesetzes (WaffG): Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1. 3. 4 WaffG wird nunmehr mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer zu der Herstellung von Gegenständen anleitet oder auffordert, in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann Ziel des Entwurfs ist es weiterhin, den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden ein dem Bereich der Terrorismusbekämpfung erforderliches und angemessenes Ermittlungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen. Es werden daher, soweit vertretbar, die Anwendungsbereiche jener Vorschriften, die nach geltendem Recht bereits im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Taten Anwendung finden, um § 89a StGB ergänzt.

Zugleich besteht nach § 74a Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für den Generalbundesanwalt die Möglichkeit, bei einer besonderen Bedeutung des Falles die Strafverfolgung von Taten nach den §§ 89a, 89b StGB zu übernehmen.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Strafgesetzbuchs, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich ferner aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10, soweit Änderungen des Artikel 10-Gesetzes betroffen sind, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG, soweit Änderungen der Vorschriften im Ausländerzentralregistergesetz und im Aufenthaltsgesetz betroffen sind, aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3, soweit Änderungen des Passgesetzes betroffen sind, aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5, soweit Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Zollverwaltungsgesetzes betroffen sind, und aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG, soweit Änderungen des Kreditwesen- und des Geldwäschegesetzes betroffen sind.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er ist zudem vereinbar mit den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Ergänzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, über die auf dem Rat der Justiz- und Innenminister am 18. April 2008 eine allgemeine Ausrichtung erzielt worden ist.

III. Gesetzesfolgen

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Etwaige Mehrausgaben des Bundes sind in den vom Vollzug jeweils betroffenen Einzelplänen einzusparen.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

Durch die Änderung des Geldwäschegesetzes werden die zu §§ 129a, 129b StGB bereits gemäß §§ 6 und 11 GwG für die Wirtschaft bestehenden Informationspflichten hinsichtlich des § 89a StGB erweitert. Hierdurch könnte sich ausgehend von etwa 50 zusätzlichen Anzeigen pro Jahr unter Zugrundelegung der bislang in Bezug auf Verdachtsanzeigen zur Terrorismusfinanzierung anfallenden Bürokratiekosten eine jährliche Mehrbelastung von etwa 7 500 € ergeben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Einfügung der §§ 89a, 89b und 91 erforderlich.

Zu Nummer 2 (§§ 89a, 89b StGB)

Zu § 89a

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird die Vorbereitung von dem terroristischen Kernbereich zuzurechnenden schweren Straftaten unter Strafe gestellt, wenn sie durch eine der in Absatz 2 genannten Tathandlungen erfolgt. Erfasst wird die Vorbereitung von Straftaten gegen das Leben in den Fällen der § § 211 StGB (Mord) und 212 StGB (Totschlag) sowie von Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a (erpresserischer Menschenraub) und 239b StGB (Geiselnahme). Durch die Bezeichnung als "schwere" Gewalttaten wird einerseits der - im Vergleich zu "einfachen" Gewalttaten wie z.B. einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB - gesteigerte Unwertgehalt dieser tatbestandlich erfassten Delikte zum Ausdruck gebracht. Dieser erstreckt sich indes nicht nur auf die Verletzung der hochrangigen Individualrechtsgüter "Leben" und "persönliche Freiheit", sondern auch auf den Staatsschutzbezug der vorbereiteten Taten, der in die Legaldefinition mit einbezogen wird. Somit sind "schwere staatsgefährdende Gewalttaten" im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB nur Delikte nach den §§ 211, 212, 239a und 239b StGB, "die nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben", wobei die Staatsschutzklausel inhaltlich dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a und b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nachgebildet ist. Dies erscheint auch deshalb gut vertretbar weil in dieser Bestimmung bereits Elemente des materiellen Strafrechts in eine Verfahrensnorm aufgenommen worden sind (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 2003, § 120 GVG, Rn. 4b m. w. N.), die durch höchstrichterliche Rechtsprechung - auf die auch für die Auslegung des § 89a StGB zurückgegriffen werden kann - bereits eine Konturierung erfahren haben (vgl. etwa BGHSt 46, 238 ff.).

Auf diese Weise wird weiterhin ein Rückgriff auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen ermöglicht.

So umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit.

Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen.

Die innere Sicherheit wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dabei reicht es jedoch aus, wenn durch die Tat zwar nicht die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung, dass die möglichen Folgen der Tat vom Willen des Täters umfasst sind. Dazu reicht es aus dass er die tatsächlichen Umstände, die die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben, kannte und in seinen Willen einbezogen hat, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln erforderlich ist.

Äußere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit gegenüber gewaltsamen Einwirkungen von außen. Dabei sind hinsichtlich der Schwere der vorbereiteten Tat an deren Eignung zur Beeinträchtigung der Sicherheit eines Staates weniger weitgehende Anforderungen als an die Eignung zur erheblichen Schädigung eines Staates im Sinne § 129a Abs. 2 StGB zu stellen. Dies ergibt sich schon mit Blick darauf, dass im Rahmen des Absatzes 1 bereits eine "einfache" Beeinträchtigung der Sicherheit ausreicht, während § 129a Abs. 2 StGB die "erhebliche" Schädigung eines Staates erfordert, zumal auch zwischen "1eeinträchtigung" und "Schädigung" ein Stufenverhältnis besteht.

§ 89a StGB findet auch Anwendung, wenn sich die schwere staatsgefährdende Gewalttat gegen eine international tätige Organisation richten soll. Erfasst werden insoweit wie in § 129a Abs. 2 StGB nur öffentliche - nicht privatwirtschaftliche - Organisationen (z.B. die Vereinten Nationen).

Absatz 1 setzt nicht voraus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. So brauchen weder die konkrete Art der Ausführung noch Zeit und Ort sowie potentielle Opfer festgelegt zu sein. Vielmehr genügt es, dass der Deliktstyp der vorbereiteten Tat hinreichend bestimmt ist, es sich mithin nach der Vorstellung des Täters um eine Tat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB handeln soll. § 89a StGB reicht in dieser Hinsicht weiter als die Strafausdehnungsvorschrift des § 30 StGB, die in Bezug auf die Konkretisierung der geplanten Tat durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine eher restriktive Auslegung erfahren hat. So genügte es in dem vom Kammergericht Berlin am 6. April 2005 entschiedenen Fall (Az.: (1) 2 StE 1/04-5 0(1/04)) nicht für die Annahme einer Strafbarkeit gemäß § 30 Abs. 2 StGB, dass es - so die Begründung des Urteils - keinem Zweifel unterlag, dass der Angeklagte in Deutschland einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag gegen eine Einrichtung der Regierungen der USA und Israels begehen wollte und dafür bereits auch erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte: Er hatte sich in einem terroristischen Ausbildungslager einige Wochen einer theoretischen und praktischen Ausbildung vor allem im Umgang mit Schusswaffen sowie in der Herstellung und Zündung unkonventionellen Sprengstoffes unterzogen und dort auch den Auftrag für einen Sprengstoffanschlag in Deutschland erhalten.

Die bei § 89a StGB im Vergleich zu § 30 StGB geringeren Anforderungen an den Vorsatz des Täters hinsichtlich der Konkretisierung der vorbereiteten Tat sind letztlich auch darauf zurückzuführen dass § 89a StGB nur konkrete Vorbereitungshandlungen (z.B. das Verschaffen von Gegenständen und Mitteln zur Tatausführung) tatbestandlich erfasst, während sich im Fall des § 30 StGB die Vorbereitung lediglich im Geistig-Verbalen erschöpfen kann. Auch im Falle des § 87 StGB, der das Befolgen eines Auftrags zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen durch im Tatbestand abschließend aufgezählte Verhaltensweisen unter Strafe stellt, muss die vorbereitete Tat nicht hinsichtlich eines bestimmten Tatobjekts, der Zeit und der genauen Tatausführung konkretisiert sein (Schönke / Schröder - Stree / Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 87, Rdnr. 4). § 89a StGB geht ferner über die Regelung des § 30 StGB insoweit hinaus, als dort immer ein (zumindest angestrebtes) Zusammenwirken von mehreren Beteiligten gegeben sein muss, während § 89a StGB auch die Vorbereitungshandlung eines Alleintäters erfasst (also des Täters, der eine allein von ihm zu begehende schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet).

Die Neuregelung reicht aber auch weiter als die Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB, weil diese eine Einigung von mindestens zwei Personen voraussetzt, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfe mitzuwirken (es handelt sich somit in der Regel um eine vorbereitete Mittäterschaft). Nicht hinreichend berücksichtigt werden daher derzeit Fälle, in denen der vorbereitende Täter entweder allein handelt oder selbst nicht täterschaftlich an der vorbereiteten Tat mitwirkt, sondern zu dieser nur Hilfe leistet (zum Beispiel durch das Sammeln von Vermögenswerten).

Diese Fälle werden künftig durch § 89a StGB erfasst.

Zu Absatz 2

Der Ausdehnung der Strafbarkeit in das bislang straflose Feld der Vorbereitung der aufgeführten Straftaten sind vor allem im Hinblick auf den aus Artikel 103 Abs. 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Dem wird durch die Festlegung klar umschriebener Tathandlungen in § 89a Abs. 2 StGB Rechnung getragen.

Zu Nummer 1

Strafbewehrt werden in Absatz 2 Nr. 1 die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen vor allem in einem terroristischen Ausbildungslager. Dabei knüpft die Beschreibung der Ausbildungsinhalte u. a. an den Wortlaut der §§ 310 Abs. 1, 330 Abs. 1 StGB an. Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter im Falle des Sich-Ausbilden-Lassens sein erworbenes Wissen bzw. seine erworbenen Fähigkeiten unmittelbar im Anschluss an die Unterweisung zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Tat nutzen will.

Vielmehr reicht es aus, dass er sich im Sinne dieser Vorschrift unterweisen lässt und die erworbenen Fähigkeiten zu einem späteren - nicht notwendig schon näher konkretisierten oder gar unmittelbar bevorstehenden - Zeitpunkt für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genutzt werden sollen. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass diese Tat schon im Detail geplant ist (vgl. die Ausführungen zu Absatz 1).

Vom Wortlaut umfasst ist auch - als Auffangtatbestand - das Sich-Unterweisen-Lassen in der "logistischen" Begehung einer in Absatz 1 genannten Tat; darunter fallen z.B. das Auskundschaften des Tatortes, die Beschaffung gefälschter Dokumente oder eines Fluchtfahrzeugs. Durch den dem § 224 Abs. 1 StGB entnommenen Begriff der gesundheitsschädlichen Stoffe wird ebenfalls die Ausbildung in der Herstellung oder im Umgang mit Krankheitserregern (z.B. biologischen Kampfstoffen) erfasst. Zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen sind vor allem technische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zubehör für die Durchführung der Tat.

Zu Nummer 2

Nach Absatz 2 Nr. 2 macht sich strafbar, wer zur Vorbereitung einer staatsschutzrelevanten schweren Gewalttat bestimmte, in Nummer 2 aufgeführte Mittel oder Vorrichtungen herstellt sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt.

Zu Nummer 3 Absatz 2 Nr. 3 regelt die Strafbarkeit des Sich-Verschaffens oder Verwahrens von wesentlichen

Gegenständen oder sog. Grundstoffen zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Kampfmittel oder Vorrichtungen. Die Beschränkung auf wesentliche Gegenstände oder Stoffe vermeidet, dass auch der Erwerb oder Besitz beispielsweise eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck (z.B. ein Wecker oder ein Handy) bereits vom Tatbestand erfasst wird. Zur Erfüllung dieser Tatbestandsalternative müssen vielmehr solche Gegenstände oder Stoffe in staatsschutzrelevanter Zielsetzung beschafft oder verwahrt werden, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne der Nummer 2 ergeben. Das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung (z.B. einer oder mehrerer Schrauben, eines oder mehrerer Drähte) verhindert indes nicht die Vollendung des Tatbestands. Ob Gegenstände für die Herstellung wesentlich sind, ist vielmehr stets im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen.

Zu Nummer 4

Nach Absatz 2 Nr. 4 macht sich strafbar, wer ein dem terroristischen Kernbereich zuzurechnendes Verbrechen vorbereitet, indem er für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt. Die Formulierung greift eine im Jahre 2003 in das Schweizer Strafrecht (Artikel 260 quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches) eingeführte Regelung zur Finanzierung des Terrorismus auf. Der Begriff "Vermögenswerte" (vgl. dazu auch den in der amtlichen Überschrift zu § 261 StGB oder den in § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwendeten Begriff) umfasst neben beweglichen und unbeweglichen Sachen mit Vermögenswert ebenfalls Rechte einschließlich der Forderungen. Nicht unerheblich können auch solche Vermögenswerte sein, die isoliert betrachtet nicht bedeutend erscheinen ("quantitative Betrachtung"), jedoch im Rahmen einer wertenden Gesamtschau einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten ("qualitative Betrachtung"). Dabei muss der Täter nicht sicher wissen und es muss ihm auch nicht darauf ankommen, dass seine finanzielle Unterstützung einen im erläuterten Sinne nicht unerheblichen Beitrag für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat darstellt.

Insofern genügt es vielmehr, dass der Täter dies billigend in Kauf nimmt. Durch die Formulierung "für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" werden allgemeine finanzielle Aktivitäten, die noch keinen konkreten Bezug zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufweisen, aus dem Tatbestand ausgeschlossen.

Der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne der Nummer 4 dienen somit nur Vermögenswerte, die etwa für die Logistik der schweren staatsgefährdenden Gewalttat gesammelt oder zur Verfügung gestellt werden, z.B. zur Beschaffung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder zur Anmietung eines erforderlichen Fahrzeugs für die Platzierung einer Autobombe.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält in Anlehnung an § 129b StGB eine Regelung zum Strafanwendungsrecht.

Satz 1 ordnet die Geltung des § 89a StGB grundsätzlich auch für die Fälle an, in denen die Vorbereitung terroristischer Taten nicht in Deutschland, sondern im Ausland erfolgt. Dies erscheint im Hinblick auf die vielfach länderübergreifend erfolgenden Aktivitäten zur Vorbereitung terroristischer Anschläge zwingend erforderlich. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich irrelevant, ob eine schwere staatsgefährdende Gewalttat in Deutschland, im europäischen oder im außereuropäischen Ausland vorbereitet wird. Insbesondere soll das in § 7 StGB enthaltene Erfordernis der Tatortstrafbarkeit (bzw. die Voraussetzung, dass der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt) im Bereich der Vorbereitung einer schweren Gewalttat gemäß § 89a StGB generell nicht gelten. Andernfalls wäre die Verfolgung von Vorbereitungshandlungen vor allem im außereuropäischen Ausland auf Grund der dortigen Gegebenheiten wohl vielfach nicht möglich. Die Regelung entspricht im Übrigen im Hinblick auf im Ausland vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttaten, die in Deutschland verübt werden sollen, und im Hinblick auf in Deutschland vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttaten, die im Ausland verübt werden sollen, der Regelung des § 9 Abs. 2 StGB für Teilnahmehandlungen.

Absatz 3 unterscheidet für die Anwendung deutschen Strafrechts danach, ob die Vorbereitung innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem außereuropäischen Drittstaat erfolgt. Im letztgenannten Fall bedarf es für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts eines spezifischen Bezugs zu Deutschland oder seinen Staatsangehörigen bzw. der inländischen Wohnbevölkerung. Voraussetzung ist danach, dass die Vorbereitung durch Deutsche oder durch Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete Tat im Inland oder durch oder gegen Deutsche begangen werden soll (wobei die erstgenannte Alternative zugleich der Vorgabe im Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus entspricht).

Das deutsche Strafrecht findet somit auf außerhalb der Europäischen Union vorgenommene Vorbereitungshandlungen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Lebensmittelpunkt im Inland und ohne einen solchen spezifischen Inlandsbezug keine Anwendung.

Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage ist - wie in § 5 Nr. 8 Buchstabe a StGB - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält für bestimmte Auslandssachverhalte einen Ermächtigungsvorbehalt.

Gemäß Satz 1 bedarf die Verfolgung von außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbereiteten schweren staatsgefährdenden Gewalttaten der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Gleichfalls nur mit Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz verfolgt wird die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten innerhalb der Europäischen Union ohne jeglichen Inlandsbezug. Das auch in anderen Tatbeständen des StGB vorgesehene Ermächtigungserfordernis (vgl. z.B. §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 129b Abs. 1) ermöglicht hier vor allem eine (außen-) politisch sinnvolle Handhabung und Begrenzung der Strafrechtspflege. Die Regelung erlaubt es zudem, die Strafverfolgung - ressourcenschonend - auf schwerwiegende Fälle zu konzentrieren. Daneben besteht - wie auch sonst bei Auslandstaten - die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung gemäß § 153c Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO).

Zu Absatz 5

Absatz 5 sieht die Absenkung des Strafrahmens in minder schweren Fällen vor und eröffnet so angemessene Reaktionsmöglichkeiten für das Spektrum der tatbestandlich erfassten Verhaltensweisen, das Fälle denkbar erscheinen lässt, in denen eine Bestrafung der Vorbereitungshandlung unterhalb des Regelstrafrahmens angemessen ist.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht einem kriminalpolitischen Bedürfnis und ermöglicht die Anordnung der Führungsaufsicht sowie die Anwendung der Vorschriften über den erweiterten Verfall und die erweiterte Einziehung. Ferner kann gemäß § 92a StGB neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Statusfolgen nach § 45 Abs. 2 und 5 StGB - einzeln oder insgesamt - erkannt werden (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts).

Darüber hinaus wird in § 92b StGB die Möglichkeit eröffnet, auch Beziehungsgegenstände einzuziehen die nicht von den §§ 74 ff. StGB erfasst werden. In Betracht kommen insbesondere die zur Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten mit terroristischer Zielsetzung gesammelten oder zur Verfügung gestellten Vermögenswerte.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift enthält in Absatz 7 eine spezielle Vorschrift zur tätigen Reue, die sich an § 83a Abs. 2 und 3 StGB anlehnt. Gibt der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf und wendet er eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr ab, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder ausführen, besteht möglicherweise kein zwingendes Bedürfnis mehr für eine strafrechtliche Sanktionierung. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.

Zu § 89b

Mit der Einfügung des neuen § 89b StGB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bislang die Kontaktaufnahme zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel, sich zum Beispiel im Ausland in einem so genannten Terrorcamp in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - beispielsweise eines Selbstmordattentats - ausbilden zu lassen, nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, obwohl hierfür im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit dieser Verhaltensweise ein Bedürfnis besteht. Bereits im Zeitpunkt der Aufnahme oder des Unterhaltens von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen, wird eine - abstrakte - Gefahr für Leib und Leben der potentiellen Opfer begründet, die eine Strafbewehrung dieses Verhaltens rechtfertigt. So bestehen Erkenntnisse, dass ausbildungswillige Täter vertrauenswürdige Personen benötigen, die ihnen die notwendigen persönlichen Kontakte und Empfehlungen für eine solche Ausbildung vermitteln, so dass es regelmäßig im Vorfeld eines Aufenthalts in einem so genannten Terrorcamp zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen kommen dürfte insbesondere zu dem persönlichen Kontakt zu den - außerdem zahlenmäßig eng umgrenzten Kreis von - Vermittlern im Vorfeld der Reise in ein terroristisches Ausbildungslager, wobei Rückkehrer oftmals wiederum als "Multiplikatoren" dienen und ihrerseits Kontakte in "Terrorcamps" vermitteln.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Täter Beziehungen zu einem Rädelsführer, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, aufnimmt oder unterhält. Das Aufnehmen von Beziehungen gemäß Absatz 1 kann - wie auch im Falle des § 100 StGB - durch jedes Kommunikationsmedium erfolgen, ohne dass der Täter von vornherein selbst aktiv werden muss. Unterhalten wird eine Beziehung durch jede Tätigkeit, die die Fortsetzung der Beziehung bewirken soll. Die Aufnahme oder das Unterhalten von Beziehungen muss ferner in der Absicht erfolgen, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterweisen zu lassen.

Der neu eingefügte Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB erfasst folglich Verhaltensweisen mit Bezug zu einer terroristischen Vereinigung, die noch nicht als Unterstützung einer solchen eingestuft werden können; dies kommt auch durch den im Vergleich zu § 129a Abs. 5 StGB niedrigeren Strafrahmen zum Ausdruck. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Konstellationen macht es jedoch erforderlich, auch solche - strafwürdigen - Verhaltensweisen zu erfassen, die einerseits noch nicht als (z.B. psychische) Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar sind - weil der Täter eben nicht etwa den Bestand oder die Ziele einer bestimmten Vereinigung fördern will, sondern vielmehr die Vereinigung zur Förderung eigener Zwecke benutzt -, andererseits aber auch noch nicht von § 89a StGB als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erfasst werden können da noch keine hinreichend enge Beziehung zu einer solchen besteht.

Sollte durch eine der Tathandlungen des § 89b Abs. 1 StGB zugleich der Tatbestand des § 89a StGB erfüllt sein, tritt § 89b StGB zurück.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erklärt die Aufnahme und das Unterhalten von Beziehungen gemäß Absatz 1 für nicht tatbestandsmäßig, soweit die jeweilige Handlung der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient. Auf diese Weise soll der Anwendungsbereich der Norm auf strafwürdige Verhaltensweisen beschränkt bleiben.

Zu Absatz 3

Durch die Regelung in Absatz 3 wird der Tatbestand des Absatzes 1 auf Fälle der Kontaktaufnahme oder des Unterhaltens von Kontakten im Ausland ausgedehnt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedarf es für die Anwendbarkeit der Norm gemäß Absatz 4 Satz 2 noch der dort genannten besonderen Anknüpfungspunkte im Inland.

Wie schon bei § 89a Abs. 3 StGB ist der Begriff der inländischen Lebensgrundlage - wie in § 5 Nr. 8 Buchstabe a StGB - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält für bestimmte Auslandssachverhalte einen Ermächtigungsvorbehalt.

Damit soll vor allem eine (außen-)politisch sinnvolle Handhabung und Begrenzung der Strafrechtspflege ermöglicht werden. Die Regelung erlaubt es zudem, die Strafverfolgung - ressourcenschonend - auf schwerwiegende Fälle zu konzentrieren.

Zu Nummer 3 (§ 91)

Es ist zunehmend zu beobachten, dass vor allem durch islamistische Kreise detaillierte Anleitungen u. a. zur Herstellung von Sprengsätzen und anderen Vorrichtungen im Internet verbreitet werden, die dem Zweck dienen, für strafbare Handlungen genutzt zu werden.

Der Kontext der entsprechenden Veröffentlichungen verdeutlicht, dass hierdurch die Bereitschaft anderer zur Begehung von Straftaten unter Nutzung dieser Anleitungen erhöht werden soll. Die derzeit bestehenden Straftatbestände reichen nicht aus, um diesen Entwicklungen gerecht zu werden: So erfasst das Waffengesetz auch nach der im März 2008 erfolgten Ergänzung (BGBl. I 2008 S. 426) lediglich die Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung von bestimmten Gegenständen (neben den Molotow-Cocktails nunmehr auch die so genannten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen).

Nicht erfasst werden dagegen u. a. das Sich-Verschaffen von sonstigen Anleitungen zum Bombenbau, z.B. durch Herunterladen aus dem Internet, oder die Verbreitung von Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zur logistischen Planung eines terroristischen Anschlags zu dienen. § 111 StGB setzt die Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat voraus, d. h. die Äußerung des Betroffenen muss erkennbar darauf abzielen, ihre Adressaten unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren, wobei umstritten ist welchen Grad an Konkretisierung die erwartete Tat haben muss. Eine Strafbarkeit nach § 130a StGB erfordert u. a., dass entweder die Schrift nach ihrem Inhalt bestimmt ist die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Katalogtat zu begehen (Absatz 1), oder dass die als Anleitung zu einer Katalogtat geeignete Schrift verbreitet etc. wird um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen (Absatz 2 Nr. 1). Strafbarkeitslücken können mithin in Fällen auftreten, in denen eine inhaltlich neutrale Schrift unter Umständen verbreitet wird, aus deren Zusammenspiel sich erst die Eignung ergibt, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Katalogtat zu begehen (z.B. Verteilung an einen tatgeneigten Personenkreis, Verbreitung auf einer islamistischen Internetseite, in der zu Terrorakten aufgerufen wird). Darüber hinaus wird es oftmals schwierig sein, die nach § 130a Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderliche Absicht des Täters in Form des "dolus directus 1. Grades" nachzuweisen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Nr. 1 knüpft einerseits an die objektive Eignung der Schrift an, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu dienen. Andererseits stellt die Regelung kumulativ darauf ab, dass die Schrift nach den Umständen ihrer Verbreitung dazu geeignet ist die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen. Die Umstände der Verbreitung sind solche, die für den Kontext der Verbreitung maßgeblich sind, beispielsweise die Verbreitung über eine Homepage, die radikal islamistische Inhalte aufweist, oder etwa in einem rechtsextremistischen Internetforum im Zusammenhang mit Gewaltaufrufen im Hinblick auf ein bevorstehendes politisches Großereignis. Das Wecken oder Fördern der Tatbereitschaft ist wie bei § 130a Abs. 1 StGB zu verstehen. Darunter fällt sowohl das Steigern oder Verfestigen einer bereits vorhandenen Tatbereitschaft als auch das Hervorrufen einer solchen - falls noch nicht vorhanden - durch die Setzung eines Nachahmungsanreizes, wobei in beiden Fällen noch nicht die Intensität des Aufforderns im Sinne des § 111 StGB erfüllt sein muss (vgl. dazu nur Münchener Kommentar StGB - Miebach / Schäfer, § 130a, Rn. 23 m.w.N.). Anders als bei § 130a Abs. 1 StGB muss die Schrift jedoch nicht nach ihrem Inhalt bestimmt sein, die Tatbereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken vielmehr kommt es hier maßgeblich auf den Kontext der Verbreitung der Schrift an.

Während Absatz 1 Nr. 1 das Anpreisen oder das Zugänglichmachen im Hinblick auf eine andere Person unter Strafe stellt und dabei - wie dargestellt - an die Umstände der Verbreitung anknüpft soll Absatz 1 Nr. 2 diejenigen Personen erfassen, die sich eine Schrift im Sinne der Nummer 1 verschaffen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Der Begriff des Sich-Verschaffens setzt einen nicht nur flüchtigen, vorübergehenden Zugriff auf die Schrift voraus. Der vorübergehende Zugriff auf Daten, der z.B. mit der Anzeige der Anleitung in einem Webbrowserprogramm und den technisch bedingten Zwischenspeicherungen im Rechner verbunden ist, genügt somit nicht - anders als bei § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ist außerdem als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Ebenso ist ein bei dem Verschaffenden zumindest konkludent vorhandener Wille zur Begründung des Besitzes an der Schrift erforderlich, der etwa bei unverlangten E-Mail-Zusendungen nicht gegeben ist. Umgekehrt bedarf es für das Sich-Verschaffen keiner physischen Herrschaft über die entsprechenden Daten, so dass es genügt, wenn die Herrschaft über den Zugang auf angemieteten oder sonst wirksam genutzten externen Speicherplätzen ausgeübt wird.

Sollte durch eine der Tathandlungen des § 91 StGB zugleich der Tatbestand des § 89a StGB erfüllt sein, tritt § 91 StGB zurück.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2 Nr. 1, der die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB übernimmt, wird bereits der Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1 begrenzt. Absatz 2 Nr. 2 erklärt das Verbreiten etc. von Schriften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 für nicht tatbestandsmäßig, soweit die jeweilige Handlung der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient. Auf diese Weise soll der Anwendungsbereich der Norm eindeutig auf strafwürdige Verhaltensweisen beschränkt bleiben, wobei auch Überschneidungen mit der in Absatz 2 Nr. 1 übernommenen Sozialadäquanzklausel möglich sind. Somit ist auch die Verbreitung etc. von Schriften nicht tatbestandsmäßig, wenn die Handelnden im Rahmen der rechtlich zulässigen Ausübung ihres Berufes zum Beispiel Sprengvorrichtungen entwickeln, herstellen anwenden, zerstören oder unbrauchbar machen, mit ihnen Handel treiben sonst mit ihnen umgehen, sie zum Gegenstand wissenschaftlicher Forschung machen oder wenn sie andere für solche Tätigkeiten im Rahmen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung schulen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, in denkbaren Fällen geringer Schuld von einer Bestrafung nach § 91 StGB abzusehen.

Zu Nummer 4 ( § 91a StGB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einführung des § 91 StGB.

Zu Nummer 5 ( § 92b StGB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Gemäß § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB können Gegenstände, auf die sich Straftaten nach den §§ 89a, 91 StGB beziehen, eingezogen werden.

Zu Nummer 6 ( § 138 StGB)

Nummer 6 erweitert den Katalog anzeigepflichtiger schwerer Straftaten in § 138 StGB um den neuen § 89a StGB. Ziel dieser Erweiterung ist es, Mitwisser bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu veranlassen, ihr Schweigen zu brechen, um auf diese Weise Vorbereitungshandlungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aufzudecken und schwere staatsgefährdende Gewalttaten verhindern zu können. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf alle Tathandlungen des § 89a StGB. Dabei sind nur hinreichend konkretisierte Vorbereitungshandlungen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet außerdem, wenn die Vorbereitungshandlung abgeschlossen ist. Um entsprechend dem Zweck des § 138 StGB auch in Bezug auf § 89a StGB einen möglichst umfassenden Schutz der bedrohten Rechtsgüter sicherzustellen, muss die Anzeige "unverzüglich" erstattet werden. Da es sich bei § 89a StGB um kein Erfolgsdelikt handelt, ist die Verwendung des Begriffs "rechtzeitig" aus § 138 Abs. 1 StGB dagegen nicht sachgerecht, denn der richtige Zeitpunkt einer Anzeige kann nicht danach beurteilt werden, ob ein Erfolg noch abgewendet werden kann.

Zu Nummer 7 ( § 261 StGB)

Nummer 7 erweitert den Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StGB um den Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Dabei muss es sich - wie bei den übrigen hier erfassten Fällen - auch bei einer Vortat nach § 89a StGB um eine rechtswidrige und hinreichend konkret festgestellte Tat handeln. Die Erweiterung zielt darauf ab, die finanzielle Unterstützung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten so weit wie möglich ebenfalls mit den Mitteln des Strafrechts (hier: mit den Strafvorschriften gegen die Geldwäsche) zu bekämpfen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Die Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten erfordert einen möglichst effektiven Einsatz der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder. Da bereits die geltende Fassung des Straftatenkatalogs des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG die neuen Tatbestände der §§ 89a, 89b StGB erfasst, wird insoweit auch ohne eine Änderung dieser Vorschrift grundsätzlich die erstinstanzliche Zuständigkeit der Staatsschutzkammern bei den Landgerichten begründet, was im Hinblick auf den Staatsschutzcharakter der §§ 89a und 89b StGB sachgerecht erscheint. Während § 89a StGB die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten erfasst, erscheint die Aufnahme des § 89b StGB wegen der Bezüge zu §§ 89a, 129a und 129b ebenfalls sachgerecht.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind solche Straftaten Angelegenheiten des Staatsschutzes, die das staatliche Gefüge in länderübergreifender Weise treffen und die Rechtsgüter des Gesamtstaats in derart starkem Maße beeinträchtigen, dass ihre Ahndung durch die Landesjustiz der Bedeutung des in der jeweiligen Tat liegenden Angriffs auf die staatliche Gesamtordnung nicht gerecht würde. Staatsschutz kann daher insbesondere als Schutz des Bestandes des Staates und seiner grundlegenden Einrichtungen gegen äußere und innere Angriffe und Gefahren verstanden werden. Entscheidend ist daher dass ein staatspolitischer Bezug gegeben ist, ein Bezug zu staatlichen Angelegenheiten, der ein gesamtstaatliches, länderübergreifendes Interesse an der Verfolgung der Straftaten begründet.

Für den Generalbundesanwalt besteht die Möglichkeit, Strafverfahren sowohl wegen § 89a als auch wegen § 89b StGB bei besonderer Bedeutung des Falls zu übernehmen (§ 74a Abs. 2 GVG). Übernimmt der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles gemäß § 74a Abs. 2 GVG die Verfolgung, sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zur erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG berufen.

Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG wird um die Straftatbestände des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 StGB, des Missbrauchs ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB ergänzt. Die Aufnahme des § 239a StGB in den Katalog des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG ist vor allem der Einführung des neuen § 89a StGB geschuldet, der die Vorbereitung einer Tat nach § 239a StGB im Falle eines Staatsschutzbezuges unter Strafe stellt. Somit erscheint es sachgerecht, auch für den Fall des Versuchs oder der Vollendung einer staatsschutzbezogenen Tat nach § 239a StGB eine Evokationsmöglichkeit des Generalbundesanwalts vorzusehen. Bei den übrigen in den Katalog des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG aufgenommenen Delikten handelt es sich um solche, die nach den Erkenntnissen des Generalbundesanwalts häufig einen Staatsschutzbezug aufweisen, so dass es sachgerecht ist, auch bei ihnen eine evokative Verfolgungszuständigkeit unter den in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG enthaltenen Voraussetzungen zu begründen.

Darüber hinaus wird durch die Anpassung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a GVG enthaltenen "Staatsschutzklausel" und durch Einfügung eines neuen Buchstaben d in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG ein Gleichklang mit der in § 89a Abs. 1 StGB verwendeten "1taatsschutzklausel" hergestellt. So sind die Oberlandesgerichte künftig zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug, wenn eine der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Straftaten bestimmt und geeignet ist, die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen. Die Aufgabe der bisherigen Beschränkung auf die Beeinträchtigung der äußeren oder inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland schließt eine sich im Einzelfall ergebende Lücke in der Evokativverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts. Denn nach dem bisherigen Wortlaut des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a GVG wäre der Generalbundesanwalt zwar für die Verfolgung der Vorbereitung einer Gewalttat (§ 89a StGB-E), die die Sicherheit "1ines Staates oder einer internationalen Organisation" zu beeinträchtigen bestimmt und geeignet ist, evokativ zuständig. Würde die Gewalttat (§§ 211, 212, 239a, 239b StGB) hingegen versucht oder vollendet, wäre die Evokativzuständigkeit des Generalbundesanwalts indes nur begründet, wenn diese Tat die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen bestimmt und geeignet ist.

In jedem Fall ist Voraussetzung für eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG und die daraus folgende Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nach §§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 142a Abs. 1 GVG, dass eine besondere Bedeutung des Falles vorliegt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 46, 238) immer dann der Fall, wenn unter Beachtung des Ausmaßes der Verletzung individueller Rechtsgüter des durch die Tat konkret Geschädigten ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht vorliegt, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrundeliegenden Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten sind (BGH a. a. O., S. 253). Diese Grundsätze gelten auch für eine Tat, die sich gegen eine nunmehr explizit in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannte internationale Organisation richtet.

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)

Auf Grund der Einführung des § 89a StGB werden in der Strafprozessordnung (StPO) - soweit erforderlich und vertretbar - die Anwendungsbereiche jener Vorschriften auf § 89a StGB erstreckt, die bereits nach geltendem Recht auf staatsschutzrelevante Delikte Bezug nehmen. Dies ist geboten, um den Ermittlungsbehörden auch bei der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gemäß § 89a StGB durch organisatorisch nicht gebundene, aber gleichwohl konspirativ und in abgeschotteten Strukturen agierende Täter ein effektives Instrumentarium zur Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen. Die Gefährlichkeit der Vorbereitung schwerer Verbrechen hängt letztlich nicht davon ab, ob der oder die Täter in eine Vereinigung im Sinne des § 129a StGB eingebunden sind. Auch so genannte terroristische Einzeltäter oder in nur losen "Vereinigungen" agierende Täter können erklärtermaßen das Ziel verfolgen, die freiheitlichdemokratische Grundordnung zu zerstören, und auch bereit sein, zu diesem Zweck planmäßig schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorzubereiten und letztlich auch zu begehen. Es ist somit unerlässlich, dieser Bedrohung mit den erforderlichen rechtsstaatlichen Mitteln wirksam entgegenzutreten und für die Strafverfolgungsbehörden ein angemessenes und effektives Spektrum an Ermittlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.

Zu Nummer 1 ( § 100a StPO)

Es ist dringend erforderlich, für den neu geschaffenen § 89a StGB die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation anordnen zu können. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, kann die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ein geeignetes und angemessenes - und nicht selten (jedenfalls zunächst) auch das einzig erfolgversprechende - Mittel zur Tataufklärung sein. Die mit der Vorbereitung von staatsschutzrelevanten schweren Gewalttaten befassten Täter agieren regelmäßig konspirativ und in abgeschotteten Strukturen sowie oft unter Nutzung modernster Kommunikationstechnologien, so dass der Einsatz "offener" Ermittlungsmethoden in diesem Bereich vielfach aussichtslos erscheint.

Zu Nummer 2 ( § 100c StPO)

Der Katalog des § 100c Abs. 2 StPO wird um den neuen § 89a StGB ergänzt, wodurch die akustische Wohnraumüberwachung ohne Wissen des oder der Betroffenen auch bei dem Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - einer besonders schweren Tat im Sinne des Artikels 13 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3. März 2004, Absatz-Nr. 238) - angeordnet werden kann. Die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Einbeziehung des § 89a StGB in § 100a StPO (siehe oben zu Nummer 1) gelten hier entsprechend.

Zu Nummern 3 und 4 (§§ 103, 111 StPO) Maßnahmen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen zur

Ergreifung des Beschuldigten) und § 111 StPO (Kontrollstellen auf Straßen und Plätzen) sind auf Grund der Ergänzung dieser Vorschriften künftig auch bei dem Verdacht einer Straftat nach § 89a StGB zulässig. Die Erwägungen, die zur Aufnahme des § 129a StGB in die Straftatenkataloge dieser Vorschriften geführt haben, gelten auch für diese Taten nach § 89a StGB.

Zu Nummer 5 ( § 112a StPO)

Der in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltene Katalog von Straftaten, deren wiederholte oder fortgesetzte Begehung unter näher bestimmten Voraussetzungen Anlass für den Erlass eines Haftbefehls wegen Wiederholungsgefahr sein kann, wird um die neue Strafvorschrift des § 89a StGB ergänzt. Da es sich bei den Straftaten, deren Vorbereitung durch § 89a StGB unter Strafe gestellt wird, ausnahmslos um solche handelt, die mit schwersten Folgen für die Opfer verbunden sind, muss es zum Schutz der Allgemeinheit vor solchen Taten möglich sein, gegen wiederholt oder fortgesetzt vorbereitend tätig werdende Beschuldigte einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr zu erlassen. Die Anordnung der Untersuchungshaft kann hier auf Grund des ideologisch gesteuerten und gefährdenden Verhaltens der Beschuldigten erforderlich sein, auch wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen.

Zu Nummer 6 ( § 443 StPO)

Die Ergänzung des § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ermöglicht die Beschlagnahme des im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Vermögens des Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach § 89a StGB die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist. Die Vermögensbeschlagnahme ist somit künftig unabhängig davon möglich ob der Beschuldigte bei der Vorbereitung schwerer staatsschutzrelevanter Gewalttaten in eine Organisation im Sinne der §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB eingebunden ist oder eine solche unterstützt. Auf diese Weise wird verhindert, dass Beschuldigte ihr Vermögen während des Strafverfahrens zur Vorbereitung weiterer einschlägiger Straftaten verwenden oder es anderen zu diesem Zweck überlassen.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Vorschriften)

Es handelt sich um Änderungen aus Anlass der Einführung des § 89a StGB.

Zu Absatz 1 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Mit der Änderung in § 3 des Artikel 10-Gesetzes wird die Befugnis, Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes anzuordnen, auf die Fälle erweitert, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat nach § 89a StGB plant, begeht oder begangen hat. Die Ergänzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Artikel 10-Gesetzes ermöglicht die Übermittlung von durch Beschränkungen nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden zur Verhinderung von Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Tat gemäß § 89a StGB plant oder begeht.

Zu Absatz 2 (Änderung des Passgesetzes)

Die in § 89a StGB beschriebenen Handlungen werden als obligatorischer Passversagungsgrund in § 7 Abs. 1 Nr. 10 des Passgesetzes aufgenommen, da nicht alle denkbaren Handlungen - etwa solche, die die Sicherheit eines anderen Staates gefährden - unter den bereits bestehenden Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 fallen. Dies führt nicht nur zur Möglichkeit der Passversagung, sondern ermöglicht es den Grenzbehörden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes auch, Deutschen die Ausreise zu untersagen, wenn - etwa anlässlich der Ausreisekontrolle gewonnene oder sonst kurzfristig erlangte -

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher Passversagungsgrund vorliegt, selbst wenn es noch nicht zu einer förmlichen Versagung durch die Passbehörde gekommen ist.

Zu Absatz 3 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Die Neuregelung wird in den Anwendungsbereich der des § 44 AZRG einbezogen und damit gegenüber landesrechtlichen Regelungen abweichungsfest. Die nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 GG erforderlichen Voraussetzungen einer solchen Regelung sind erfüllt. Es besteht ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Dieses Bedürfnis ergibt sich daraus, dass es sich bei dem AZR um ein vom Bund geführtes, bundesweit verwendetes Register handelt, das auch nach einheitlichen Regelungen zu führen und verwenden ist.

Zu Nummer 1

Durch die Einfügung des § 2 Abs. 2 Nr. 7a des AZR-Gesetzes wird eine Grundlage für die Speicherung des Verdachts von Straftaten nach den neuen § 89a und § 89b StGB geschaffen.

Die Speicherung der entsprechenden Verdachtsfälle im Ausländerzentralregister ist - auch zur Vorbereitung ausländerrechtlicher Entscheidungen, etwa über die Aufenthaltsbeendigung oder die Verlängerung von Aufenthaltstiteln - von ebenso großer Bedeutung wie die bereits geregelte Speicherung der Verdachtsfälle nach § 129a (auch in Verbindung mit § 129b) StGB. Diese Straftaten stehen nämlich im Hinblick auf den normierten subjektiven Tatbestand regelmäßig mit einer Radikalisierung im Bereich des Extremismus oder extremistischen Terrorismus in einem Zusammenhang. Die Straftaten haben bestimmte Vorbereitungshandlungen zum Gegenstand und bilden daher nur im Rahmen von Verdachtsfällen der Begehung, im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes jedoch nicht bei Verdacht der Planung, einen Speicheranlass im Ausländerzentralregister.

Dies ist ausreichend, weil die genannten Strafvorschriften selbst das Vorbereitungs- und Planungsstadium erfassen. Der für die Speicherung im Ausländerzentralregister gebotene Inlandsbezug wird gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2 und § 89b Abs. 3 Satz 2 StGB hinreichend gewährleistet. Danach kommt bei Vorbereitungshandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Speicherung in Betracht, wenn der betreffende ausländische Staatsangehörige eine Lebensgrundlage im Inland hat oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland begangen werden soll. Bei Mitgliedstaaten der EU ergibt sich ein entsprechender Inlandsbezug regelmäßig daraus dass die EU einen einheitlichen Gefahrenraum bildet. Zudem kann bei der Speicherung ausländischer Staatsangehöriger die unter Umständen nach § 89a Abs. 4 StGB notwendige Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz zu berücksichtigen sein.

Zu Nummer 2

Mit den Einfügungen in § 6 des AZR-Gesetzes wird die Datenübermittlung an die Registerbehörde zu dem neu geschaffenen Speicheranlass des § 2 Abs. 2 Nr. 7a des AZR-Gesetzes geregelt. Behörden, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes Daten übermitteln sollen dies auch im Rahmen der neu geschaffenen Nummer 7a tun. Welche Daten dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wird in einer Dienstvorschrift nach § 41 Abs. 2 des AZR-Gesetzes festgelegt werden.

Zu Nummer 3

Mit der Einfügung in § 11 des AZR-Gesetzes wird die Zweckbestimmung zu dem neu geschaffenen Speicheranlass des § 2 Abs. 2 Nr. 7a des AZR-Gesetzes geregelt.

Zu Nummer 4

Mit der Einfügung in § 16 des AZR-Gesetzes wird die Datenübermittlung an Gerichte um Speicherinhalte zu dem neu geschaffenen Speicheranlass des § 2 Abs. 2 Nr. 7a des AZR-Gesetzes ergänzt.

Zu Absatz 4 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)

Durch die Einfügung der Tabelle 24a im Anhang zur AZRG-Durchführungsverordnung werden die Möglichkeit der Speicherung der Verdachtsfälle einer Straftat nach den neuen § 89a und § 89b StGB im Ausländerzentralregister und die zugriffsberechtigten Behörden auf derartige Speicherungen in der Verordnung abgebildet.

Zu Absatz 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Durch die mit Nummer 2 erfolgende Einfügung einer neuen Nummer 5b in § 54 des Aufenthaltsgesetzes wird ein zusätzlicher Regelausweisungstatbestand geschaffen, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände der Nummern 5 und 5a in § 54 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB ergänzt.

Die umschriebene Ergänzung und Anpassung ist erforderlich, um bei Bekanntwerden von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsbeendende Maßnahmen treffen zu können (Ausweisung mit der Wirkung eines Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, Einreiseverweigerung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes), Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)). Insbesondere sollen Ausländer, die schwere staatsgefährdende Gewalttaten im Ausland vorbereiten, um anschließend in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen, nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.

Die bisherigen Tatbestände des § 54 Nr. 5 und § 54 Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes erfassen die in § 54 Nr. 5b beschriebenen Fälle nicht vollständig. Einbezogen werden deshalb im Aufenthaltsgesetz nunmehr auch Vorbereitungshandlungen von Einzeltätern, d. h. ein konkreter Bezug zu einer terroristischen Vereinigung ist nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt für Vorbereitungshandlungen, die geeignet sind, die Sicherheit oder den Bestand nicht nur der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen. Die in § 89a Abs. 2 StGB bezeichneten Handlungen müssen weder mit einer Beteiligung des Täters an einer Gewaltanwendung noch mit einem Aufruf zu oder einer Drohung mit Gewaltanwendung verbunden sein.

Die Formulierung, wonach "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen" müssen, dass eine entsprechende Vorbereitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB vorgenommen wird oder wurde, ist an § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes angelehnt. Entsprechend ihrem Gefahrenabwehrzweck darf die Ausweisung auf zurückliegende Vorbereitungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen; die Formulierung orientiert sich ebenfalls an § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes.

In den Nummern 1, 3 und 4 werden Folgeänderungen hinsichtlich des Regelversagungsgrundes des § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, der Überwachung gefährlicher Ausländer (§ 54a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes (§ 56 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) vorgenommen.

Zu Absatz 6 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)

Die Ergänzung des § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahndungsdienstgesetzes eröffnet die Möglichkeit einer Übermittlung der vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine Straftat gemäß § 89a StGB begehen will oder begeht.

Zu Absatz 7 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Absatz 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1

Durch die Änderungen wird der Begriff der Terrorismusfinanzierung nach der Legaldefinition des Geldwäschegesetzes inhaltsgleich in das Kreditwesengesetz (KWG) übernommen und auf diese Weise ein Gleichlauf der rechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und im Kreditwesengesetz sichergestellt.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung für die aufsichtsrechtlichen Belange der Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KWG werden auch auf die von dem neuen § 89a StGB erfassten Sachverhalte erstreckt.

Zu Absatz 9 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Die nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB unter Strafe gestellten finanziellen Vorbereitungshandlungen zu einer Gewalttat nach § 89a Abs. 1 StGB stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes legaldefinierten Terrorismusfinanzierung.

Es ist daher geboten, der Terrorismusfinanzierung im Sinne des Geldwäschegesetzes die Vorbereitung einer Gewalttat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB gleichzustellen. Durch diese Gleichstellung wird gewährleistet, dass das durch das Geldwäschegesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellte Instrumentarium vollständig auch zur Bekämpfung der in § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB genannten Vorbereitungshandlungen einer Gewalttat zur Anwendung kommt.

Zu Absatz 10 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Durch die Änderungen wird der Begriff der Terrorismusfinanzierung nach der Legaldefinition des Geldwäschegesetzes inhaltsgleich in das Versicherungsaufsichtsgesetz übernommen und auf diese Weise ein Gleichlauf der rechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz sichergestellt.

Zu Artikel 5 (Zitiergebot)

Die Vorschrift trägt dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 502:
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft erweitert. Diese Erweiterung dürfte zu einer Erhöhung der Bürokratiekosten um ca. 7.500 Euro jährlich führen.

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht geändert. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter