Antrag des Freistaates Bayern
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Punkt 62 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

Für den Fall, dass die Ausschussempfehlung in BR-Drs. 69/1/11 Buchstabe A Ziffer 1 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat wie folgt beschließen:

Zum Einleitungssatz der Verordnung

Der Einleitungssatz der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Es verordnen

Begründung:

Die Marktüberwachung soll bundesrechtlich so angesteuert werden, dass sie möglichst ohne weiteren landesrechtlichen Umsetzungsakt in dem Vollzugszusammenhang ausgeführt werden kann, der bereits entsprechend geregelt und eingerichtet ist.

Die Bundesregierung hat den Bundesrat über einen langen Zeitraum in dem Glauben gelassen, dass der Vollzug der 28. BImSchV vom Kraftfahrt-Bundesamt geleistet wird und für die Länder mit keinen Verwaltungslasten verbunden ist.

Der Bundesregierung ist auch bekannt, dass die Vollzugsaufgaben der Länder in aller Regel nach Rechtsmaterien geordnet und den entsprechenden Verwaltungszweigen zugewiesen sind. Das gilt auch für die Marktüberwachung bei Konsumartikeln wie mobilen Maschinen und Geräten.

Der Bundesrat erwartet deshalb von der Bundesregierung wenigstens, den Vollzug der 28. BImSchV ähnlich der 32. BImSchV durch die Novelle so anzusteuern, dass ohne weiteren landesrechtlichen Umsetzungsaufwand die Behörden angesprochen sind, die tatsächlich mit Marktüberwachung befasst sind und darin Erfahrung haben.