Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung. des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm

Vom 2007

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Muster, Vordrucke, Formulare

§ 4 Elektronische Kommunikation

§ 5 Zuständigkeit

§ 6 Zulassung von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 7 Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung

§ 8 Kleinverwender

§ 9 Amtliche Überwachung

§ 10 Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung

§ 11 Aufzeichnungspflichten, Inventur

§ 12 Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung

§ 13 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

§ 14 Bezug von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 15 Versendung von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten

Artikel 2
Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm

A. Allgemeiner Teil

Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (Milchfett-VA-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), enthält Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtlichen Absatzmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung von Interventionsbutter, Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen. Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), sieht die Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtliche Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch sowie für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vor.

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in diesen Bereichen wurden mehrfach geändert und zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1633/2006 der Kommission vom 4. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 305 S. 3), in einem Rechtsakt zusammengeführt.

Mit der vorgelegten Verordnung werden die Durchführungsvorschriften aktualisiert. Die in Artikel 1 vorgesehene Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen löst die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung ab. Artikel 2 enthält die Änderungen zur Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung.

Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Sie dient der Durchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 (im Folgenden: "EG-Verordnung").

Zu § 2

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der EG-Verordnung sieht § 2 weitere Begriffsbestimmungen vor.

Zu § 3

§ 3 regelt die Verwendung von Mustern, Vordrucken und Formularen.

Zu § 4

Die Vorschrift knüpft an § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und stellt klar, dass die elektronische Kommunikation grundsätzlich zulässig ist. Gleichzeitig wird die Anwendung der elektronischen Kommunikation für bestimmte Fälle ausgeschlossen.

Zu § 5

§ 5 regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der Bundesfinanzverwaltung und definiert die zuständigen Zollstellen.

Zu § 6

Nach der EG-Verordnung bedürfen Zwischenerzeugnisse sowie Betriebe, die bestimmte Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge vornehmen, einer Zulassung. § 6 regelt das Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen. § 6 Abs. 4 greift die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der EG-Verordnung eingeräumte Möglichkeit auf, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen zulassen können, dass bestimmte Erzeugnisse nicht nacheinander verarbeitet werden müssen. Die in § 6 Abs. 5 vorgesehene Mitteilungspflicht der zuständigen Zollstelle gegenüber der Bundesanstalt dient Überwachungszwecken. Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der EG-Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, von der Aussetzung der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Verordnung in bestimmten Fällen abzusehen. In § 6 Abs. 6 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Zu § 7

Die vorgesehenen Mitteilungspflichten des Bieters (§ 7 Abs. 1) und der Bundesanstalt (§ 7 Abs. 2) dienen Überwachungszwecken.

Zu § 8

Artikel 41 und 42 der EG-Verordnung sehen für sog. Kleinverwender besondere Regelungen vor, die insbesondere Erleichterungen bei den erforderlichen Kontrollmaßnahmen beinhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. § 8 dient der Durchführung dieser Vorschriften.

Wer an den Maßnahmen nach der EG-Verordnung als Kleinverwender teilnehmen will, muss über den Zuschlagsempfänger oder Verkäufer bestimmte Erklärungen abgeben. § 8 Abs. 1 greift diese gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf und regelt das Verfahren für die Vorlage dieser Erklärungen.

Die Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 sind erforderlich, um die nach der EG-Verordnung erforderliche Kontrolle der Einhaltung der Höchstbezugsmenge wirksam durchführen zu können.

Zu § 9

§ 9 Abs. 1 und 2 regeln den Beginn und das Ende der amtlichen Überwachung, die in §§ 10 bis 12 konkretisiert wird. Ergänzend ist ein Aufbewahrungspflicht für bestimmte geschäftliche Unterlagen vorgesehen, die ebenfalls Überwachungszwecken dient.

Zu § 10

Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Damit die zuständigen Stellen diese Kontrollpflichten wirksam erfüllen können, benötigen sie bestimmte Informationen über die Einzelheiten der jeweiligen Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge. Die Einzelheiten der Mitteilungspflichten nach § 10 ergeben sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen.

Zu § 11

Die Aufzeichnungspflichten nach § 11 ergänzen die Buchführungspflichten nach der EG-Verordnung und sind erforderlich, um die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchführen zu können.

Zu § 12

Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Die Einzelheiten der Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 sowie die Vorlagepflichten nach § 12 Abs. 4 sind erforderlich, damit die zuständigen Stellen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen wirksam durchführen können.

§ 12 Abs. 2 und 3 sehen vor, dass die zuständige Stelle in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten nach Abs. 1 zulassen kann, sofern dadurch der Überwachungszweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 12 Abs. 5 enthält Verfahrensvorschriften für die Vorlage von Nachweisen, die nach der EG-Verordnung zur Freigabe der Ausschreibungs- oder Verarbeitungssicherheiten vorgelegt werden müssen.

Zu § 13

Ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen regelt § 13 zusätzliche Befugnisse der zuständigen Stellen bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen.

Zu § 14

§ 14 regelt das Verfahren für den Fall, dass bestimmte Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden. Die Regelung ist erforderlich, damit die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchgeführt werden können. Nach Maßgabe der EG-Verordnung wird danach unterschieden, ob die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 oder eine Qualitätsbescheinigung erforderlich ist.

Zu § 15

§ 15 regelt das Verfahren für den Fall, dass bestimmte Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Die Begründung zu § 14 gilt entsprechend.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 (im Folgenden: "EG-Verordnung") wurden bestimmte EG-Rechtsakte im Bereich der Absatzmaßnahmen von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung aufgehoben, da diese seit einigen Jahren nicht mehr angewandt werden. Mit der. Änderung des § 1 wird der Anwendungsbereich der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung entsprechend angepasst.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a:

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ist die Vorschrift in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Antragsberechtigung obsolet geworden.

Zu Buchstabe b:

Entsprechend der Änderung im Gemeinschaftsrecht wird der Begriff "Butterlieferant" durch den Begriff "Butterverkäufer" ersetzt.

Zu Nummer 3

§ 13 regelt die Einschaltung von Dritten, die für die gemeinnützigen Einrichtungen Speisen zubereiten (sog. Catering-Firmen). Die Mitteilungspflicht in § 13 Absatz 2 dient Überwachungszwecken und stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die zweckgerechte Verwendung kontrollierbar ist. Ohne diesen Überwachungszweck zu tangieren sieht die Änderung eine Vereinfachung vor.

Zu Nummer 4

Die Aufhebung des § 15 Abs. 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 1. Die in § 15 Abs. 3 enthaltene Regelung wird teilweise im neu gefassten § 17 fortgeführt.

Zu Nummer 5

Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Vorschrift an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zulassung von Betrieben angepasst.

Zu Nummer 6

Die EG-Verordnung sieht Regelungen über die Art und Weise der Durchführung von Kontrollmaßnahmen vor. Die in § 17 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilungspflichten sind erforderlich, um die gemeinschaftsrechtlichen Kontrollanforderungen wirksam durchführen zu können.

Artikel 62 Abs. 1 Unterabs. 2 der EG-Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass mit Zustimmung der zuständigen Stelle das Abpacken des Butterschmalzes in einem anderem Betrieb als dem Herstellungsbetrieb erfolgen darf. Hierzu enthält § 17 Abs. 2 Verfahrensvorschriften und regelt, dass die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist.

Zu Nummer 7

Mit der EG-Verordnung wurden bestimmte EG-Rechtsakte im Bereich der Absatzmaßnahmen von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung aufgehoben. Die nationalen Vorschriften, die die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung betreffen sind daher obsolet geworden.

Zu Nummer 8

Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 9

Die Übergangsvorschrift ist infolge des Zeitablaufs obsolet geworden.

Zu Artikel 3

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung und die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett für bestimmte Erzeugnisse.