Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

A. Allgemeines

Die Änderungen der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung ergeben sich als Folge der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.

Mit dieser Richtlinie soll der Markt für saubere und energieeffiziente Straßenverkehrsfahrzeuge belebt werden.

Zu diesem Zweck soll die Nachfrage nach sauberen und energieeffizienten Straßenverkehrsfahrzeugen gestärkt werden, um die Automobilindustrie zu weiteren Investitionen und Weiterentwicklungen bei Fahrzeugen mit niedrigem Energieverbrauch und geringen CO₂- und Schadstoffemissionen zu bewegen. Diese Belebung hätte in erheblichem Maß positive Umweltauswirkungen.

Daher soll die Markteinführung sauberer und energieeffizienter Straßenverkehrsfahrzeuge gefördert werden, indem öffentliche Auftraggeber und Unternehmen (Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007) bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen den über deren gesamte Lebensdauer anfallenden Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen (zumindest Energieverbrauch, Kohlendioxid-Emissionen und Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen) berücksichtigen. Dies kann entweder durch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Spezifikationen oder durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen als Zuschlagskriterien erfolgen. Sollen bei Nutzung der zweiten Option der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen finanziell bewertet werden, ist die in Artikel 6 der Richtlinie 2009/33/EG vorgegebene Berechnungsmethode anzuwenden.

Die Richtlinie war bis zum 4. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen.

Daneben werden Anpassungen in § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 VgV aufgrund der Überführung der Anhänge I Teil A und B aus der VOL/A und der VOF in die VgV sowie redaktionelle Korrekturen in der VgV und der SektVO vorgenommen.

B. Lösung

Die anzuwendenden Vergaberegeln werden in der VgV sowie in der SektVO in Ergänzung existierender Regelungen zur energieeffizienten Beschaffung entsprechend neu geregelt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung kann in einer Übergangszeit zu Mehrausgaben im Bereich Beschaffung in den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden führen, sofern die Anschaffungskosten für die von der öffentlichen Hand zu beschaffenden umwelt- und energieeffizienten Straßenverkehrsfahrzeuge höher sind als Anschaffungskosten für bisherige, weniger umwelt- und energieeffiziente Fahrzeuge. Der Umfang möglicher Mehrbelastungen kann derzeit nicht quantifiziert werden. Mehrausgaben ist durch Prioritätensetzung und Einsparung an anderer Stelle zu begegnen. Es ist zudem davon auszugehen, dass solche Mehrbelastungen durch höhere Anschaffungskosten im Zeitverlauf v. a. durch Einsparungen bei Energiekosten reduziert, ausgeglichen oder gar überkompensiert werden.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten. Durch die Rechtsänderung kann die Nachfrage nach Straßenverkehrsfahrzeugen, die weniger energieeffizient und umweltfreundlich sind, zurückgehen. Den betroffenen Unternehmen können so künftig Einnahmeeinbußen entstehen. Durch die gleichzeitige Verlagerung der Nachfrage hin zu energieeffizienten und umweltfreundlichen Straßenverkehrsfahrzeugen können den Herstellern solcher Fahrzeuge entsprechende Gewinne erwachsen.

Es ist davon auszugehen, dass durch die o.g. Maßnahmen das Preisniveau für energieeffiziente Straßenverkehrsfahrzeuge sinkt: Auf Grund einer durch die Rechtssetzung angestoßenen steigenden und künftig stabilen Nachfrage werden die Hersteller solcher Straßenverkehrsfahrzeuge ihre Fertigungskapazitäten ausbauen und ihre Forschung und Entwicklung intensivieren; auf Grund der erhöhten Stückproduktion können sie kostengünstiger produzieren und zugleich diese Kostensenkung an die Nachfrageseite weitergeben.

Auswirkungen auf die übrigen Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es entstehen keine Informationspflichten für die Unternehmen.

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.

Die Neuregelungen in der VgV und in der SektVO richten sich an öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 GWB und an von § 98 Nummer 4 GWB erfasste Unternehmen, die öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 erbringen. Infolgedessen haben sie Auswirkungen im Vergabeverfahren auf die potentiellen Bieter (Unternehmen). Bürgerinnen und Bürger sind von diesen Neuregelungen nicht betroffen. Insoweit entstehen für Bürgerinnen und Bürger weder Informationspflichten noch Bürokratiekosten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen § 127 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen

4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:

"Anlage 1*

Teil A1

KategorieBezeichnungCPC2ReferenznummernCPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000-6 bis50982000-5 (außer 50310000- 1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 500000-3,50229000-6, 50243000-0) undvon 51000000-9 bis 500000- 1
2Landverkehr3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235)7512, 87304Von 60100000-9 bis60183000-4 (außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4,60220000-6) und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 73 (außer 7321) Von 60410000-5 bis60424120-3 (außer 60411000-
60421000-5) und 60500000- von 60440000-4 bis60445000-9
4Postbeförderung im Landverkehr4 sowie Luftpostbeförderung71235, 7321 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
5Fernmeldewesen 752 Von 640000-8 bis64228200-2, 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000- 3
6Finanzielle Dienstleistungen:
Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen undWertpapiergeschäfte5
ex 81, 812, 814 Von 66100000-1 bis 66720000-3
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50310000-1 bis50324200-4, von 700000-5bis 72920000-5 (außer72318000-7 und von72700000-7 bis 72720000-3),79342410-4
8Forschung und Entwicklung685Von 73000000-2 bis73436000-7 (außer 730000- 4, 73210000-7, 73220000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 79210000-9 bis 792230000-3
10Markt- und Meinungsforschung864Von 79300000-7 bis 79330000-6 und 79342310-9,79342311-6
11Unternehmensberatung7 und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 730000-4 bis7320000-0, von 79400000-8bis 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 71000000-8 bis700000-7 (außer71550000-8) und 79994000-8
13Werbung871Von 79341000-6 bis793422200-5 (außer79342000-3 und 79342100-4)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis70340000-6 und von90900000-6 bis 90924000-0
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 79800000-2 bis79824000-6,von 79970000-6bis 79980000-7
16Abfall- und Abwasserbeseitigung,sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90400000-1 bis90743200-9 (außer9071220-3), von 90910000- 9 bis 90920000-2 und 500000-3, 50229000-6,50243000-0

Teil B

KategorieBezeichnungReferenznummernCPC-CPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55100000-1 bis 55524000-9 und von 98340000-8 bis 98341100-6
18Eisenbahnen711600000-0 bis 60220000-6
19Schifffahrt72Von 60600000-4 bis 60553000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs74Von 63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200- 8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis 63727200-3) und 98361000-1
21Rechtsberatung861Von 79100000-5 bis 79140000-7
22Arbeitsvermittlung und Arbeitskräftevermittlung8872Von 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000- 0, 79632000-3, 79633000-0) und von 98500000-8 bis 98514000-9
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport873 (außer 87304)Von 79700000-1 bis 797230000-8
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9379611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport996Von 79995000-5 bis 79995200-7 und von 900000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 922231000-9, 92232000-6)
27Sonstige Dienstleistungen

Anlage 2
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff36 MJ/Liter
Ottokraftstoff32 MJ/Liter
Erdgas33-38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG)24 MJ/Liter
Ethanol21 MJ/Liter
Biodiesel33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff32 MJ/Liter
Wasserstoff11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO₂)Stickoxide (NOx) Nichtmethan Kohlenwasserstoffe Partikelförmige Abgasbestandteile
0,03-0,04 €/kg0,0044 €/g0,001 €/g0,087 €/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen

Fahrzeugklasse (Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1)200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1)250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)1 000 000 km
Busse (M2, M3)800 000 km

Anlage 3
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

Artikel 2
Änderung der Sektorenverordnung

Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Liefer-, Bau- und" gestrichen.

4. In § 19 Absatz 3 werden nach den Wörtern "Eingang der" die Wörter "Teilnahmeanträge oder" eingefügt.

5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs."

6. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

7. Die folgenden Anhänge 4 und 5 werden angefügt:

"Anhang 4
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff36 MJ/Liter
Ottokraftstoff32 MJ/Liter
Erdgas33-38 MJ/ Nm3
Flüssiggas (LPG)24 MJ/Liter
Ethanol21 MJ/Liter
Biodiesel33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff32 MJ/Liter
Wasserstoff11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO₂)Stickoxide (NOx) Nichtmethan Kohlenwasserstoffe Partikelförmige Abgasbestandteile
0,03-0,04 €/kg0,0044 €/g0,001 €/g0,087 €/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen

Fahrzeugklasse (Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1)200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1)250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)1 000 000 km
Busse (M2, M3)800 000 km

Anhang 5
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2011
Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung:

A. Allgemeines

I. Sachverhalt

Die Änderungen der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung ergeben sich als Folge der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.

Mit dieser Richtlinie soll der Markt für saubere und energieeffiziente Straßenverkehrsfahrzeuge belebt werden.

Zu diesem Zweck soll die Nachfrage nach sauberen und energieeffizienten Straßenverkehrsfahrzeugen gestärkt werden, um die Automobilindustrie zu weiteren Investitionen und Weiterentwicklungen bei Fahrzeugen mit niedrigem Energieverbrauch und geringen Kohlendioxid- und Schadstoffemissionen zu bewegen. Diese Belebung hätte in erheblichem Maß positive Umweltauswirkungen.

Daher soll die Markteinführung sauberer und energieeffizienter Straßenverkehrsfahrzeuge gefördert werden, indem öffentliche Auftraggeber und Unternehmen (Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007) bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen den über deren gesamte Lebensdauer anfallenden Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen (zumindest Energieverbrauch, Kohlendioxid-Emissionen und Emissionen von Stickoxiden, NichtmethanKohlenwassserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen) berücksichtigen. Dies kann entweder durch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Spezifikationen oder durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen als Zuschlagskriterien erfolgen. Sollen bei Nutzung der zweiten Option der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen finanziell bewertet werden, ist die in Artikel 6 der Richtlinie 2009/33/EG vorgegebene Berechnungsmethode anzuwenden.

Konkret enthält die EG-Richtlinie eine Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 GWB und Betreiber von Personenverkehrsdiensten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkungen beim Kauf von Straßenverkehrsfahrzeugen. Die Betreiber von Personenverkehrsdienstleistungen erfüllen die Voraussetzungen des § 98 Nummer 4 GWB (s. Begründung im Einzelnen).

Die Richtlinie ist bis zum 04. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen.

Die anzuwenden Vergaberegeln werden in der VgV sowie in der SektVO entsprechend umgesetzt und neu geregelt.

Daneben werden Anpassungen in § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 5 VgV aufgrund der Überführung der Anhänge I Teil A und Teil B aus der VOL/A und der VOF in die VgV sowie redaktionelle Korrekturen in der VgV und der SektVO vorgenommen.

II. Kosten- und Preiswirkungen

Der Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten. Durch die Rechtsänderung kann die Nachfrage nach Straßenverkehrsfahrzeugen, die weniger energieeffizient und umweltfreundlich sind, zurückgehen. Den betroffenen Unternehmen können so künftig Einnahmeeinbußen entstehen. Durch die gleichzeitige Verlagerung der Nachfrage hin zu energieeffizienten und umweltfreundlichen Straßenfahrzeugen können den Herstellern solcher Fahrzeuge entsprechende Gewinne erwachsen.

Es ist davon auszugehen, dass durch die o.g. Maßnahmen das Preisniveau für energieeffiziente Straßenverkehrsfahrzeuge sinkt: Auf Grund einer durch die Rechtssetzung angestoßenen steigenden und künftig stabilen Nachfrage werden die Hersteller solcher Straßenverkehrsfahrzeuge ihre Fertigungskapazitäten ausbauen und ihre Forschung und Entwicklung intensivieren; auf Grund der erhöhten Stückproduktion können sie kostengünstiger produzieren und zugleich diese Kostensenkung an die Nachfrageseite weitergeben.

Auswirkungen auf die übrigen Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

III. Bürokratiekosten

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Unternehmen.

IV. Informationspflichten für die Verwaltung

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.

V. Informationspflichten für Bürger

Die Neuregelungen in der VgV und in der SektVO richten sich an öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 GWB und an von § 98 Nummer 4 GWB erfasste Unternehmen, die öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 erbringen. Infolgedessen haben sie Auswirkungen im Vergabeverfahren auf die potentiellen Bieter (Unternehmen). Bürgerinnen und Bürger sind von diesen Neuregelungen nicht betroffen. Insoweit entstehen für Bürgerinnen und Bürger weder Informationspflichten noch Bürokratiekosten.

VI. Gleichstellungspolitische Belange

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in der VgV sowie der SektVO enthaltenen neuen Regelungen betreffen die Vorschriften zu technischen Anforderungen sowie zu Zuschlagskriterien. Sie führen zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern und damit auch nicht zu nur mittelbaren Beeinträchtigungen. Die branchenübergreifenden gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftraggeber bei der öffentlichen Auftragsvergabe werden Frauen und Männern gleichermaßen gerecht.

Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechterneutral formuliert.

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit dem Verordnungsentwurf wird die Richtlinie 2009/33/EG "Saubere Fahrzeuge" umgesetzt. Damit wird die Beschaffung energieeffizienter und umweltfreundlicher Straßenverkehrsfahrzeuge durch die öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben.

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1 - Änderung der Vergabeverordnung

Zu Nr. 1.

Zu Nr. 2.

Zu Absatz 7:

Absatz 7 setzt Artikel 5 Absatz 2 der RL 2009/33/EG um. Zumindest die hier genannten Faktoren sind bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen entweder durch Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Spezifikationen oder als Zuschlagskriterien zu berücksichtigen.

Bezüglich der Legaldefinition "Straßenverkehrsfahrzeuge" (Artikel 4 Nummer 3 der RL 2009/33/EG) wird auf die Richtlinie verwiesen.

Zu Absatz 8:

Absatz 8 regelt, dass die Auftraggeber zwischen den Alternativen der Nummer 1 und Nummer 2 wählen können (s. Artikel 5 Absatz 3 der RL 2009/33/EG). Gleichwohl können die Regelungen auch kumulativ angewendet werden. Es kann beispielsweise vom Auftraggeber gewünscht sein, Vorgaben zu den Emissionswerten in der Leistungsbeschreibung zu machen und die Umwelteigenschaften auch bei den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. So könnten in der Leistungsbeschreibung Mindeststandards gefordert werden (z.B. "mindestens Euro 6") und bei den Zuschlagskriterien könnte die Erfüllung strengerer Werte berücksichtigt werden (z.B. Euro 7).

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Mindestvorgaben der Richtlinie durch Erfüllung einer der beiden Optionen, nämlich "Festlegung von technischen Spezifikationen/Anforderungen" oder "Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen als Zuschlagskriterium", 1:1 umgesetzt werden.

Die Richtlinie lässt für die Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Option die Festlegung von technischen Spezifikationen/Anforderungen durch den Auftraggeber/Betreiber zu. In Erwägungsgrund Nr. 21 werden die Auftraggeber und Betreiber, die technische Spezifikationen/Anforderungen festlegen, aufgefordert, Spezifikationen mit höheren Energie- und Umweltleistungen als im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, vorzugeben (z.B. Euronormen die bereits erlassen wurden, aber noch nicht verbindlich sind).

Zu Absatz 9:

Will der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewerten, so hat er die in Anlage 3 (s. Art. 6 der RL 2009/33/EG) dargestellte Berechnungsmethode anzuwenden.

Die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs je Kilometer geschieht in den Energieverbrauchseinheiten Megajoule (MJ), gleichgültig, ob dies - wie bei Elektrofahrzeugen - direkt erfolgt oder nicht.

Berechnungsbeispiel zu Anlage 3:

Beschaffung eines PKW (M1, Gesamtkilometerleistung: 200.000 kms. Anlage 2, Tabelle 3); Verbrauch je 100 km: 6 l Dieselkraftstoff (Herstellerangaben):

Zu Absatz 10:

Der angefügte Absatz 10 setzt Artikel 2 der RL 2009/33/EG um. Artikel 2 der RL 2009/33/EG lässt es zu, dass die Mitgliedsstaaten den Kauf von in Artikel 2 Abs. 3 der RL 2007/46/EG genannten Fahrzeugen, die nicht der Typengenehmigung oder der Einzelgenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, von den Anforderungen der Richtlinie ausnehmen. Eine solche Ausnahme soll für die aufgeführten Einsatzfahrzeuge gelten.

Hintergrund ist, dass die Anwendung der Richtlinie im Einzelfall die Einsatzfähigkeit dieser Fahrzeuge in Frage stellen kann. Es handelt sich um Fahrzeuge, die speziell für die genannten Zwecke konstruiert und/oder umgebaut werden. Sie müssen unter verschiedenen Umweltbedingungen (Klima, Boden und Luftbeschaffenheit, Gewalteinwirkungen, Kraftstoff, Beladung usw.) weltweit einsetzbar sein. Hierfür hat sich die Bundesrepublik Deutschland ohne Vorbehalte gegenüber der NATO bereit erklärt, die so genannte "Single Fuel Policy" umzusetzen. Damit verpflichtet sich Deutschland, einsatzrelevante Fahrzeuge der Streitkräfte und der Polizei so auszulegen, dass ein Dauerbetrieb sowohl mit Dieselkraftstoff als auch mit Flugkraftstoff auf Kerosinbasis ohne signifikante Einschränkungen in den Leistungsmerkmalen möglich ist.

Der Einsatzweck dieser Fahrzeuge - letztlich Leib und Leben nicht nur der Fahrzeuginsassen unmittelbar zu schützen -, darf nicht durch besondere Anforderungen an Energieeffizienz und Schadstoffreduktion beeinträchtigt werden. Dies erkennt auch der Richtliniengeber durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung an. Die fakultative Ausnahme ermöglicht es gleichzeitig, dass die Vergabestelle, wo es ihr möglich ist, Umweltanforderungen auch von diesen Fahrzeugen fordert.

Militärische Kraftfahrzeuge z.B. lassen sich in zwei unterschiedliche Kategorien einteilen:

Fahrzeuge für den Grundbetrieb der Bundeswehr, zumal wenn sie marktverfügbar und weitgehend handelsüblich beschafft werden, haben grundsätzlich die aktuellen Zulassungsvorschriften einzuhalten, hierzu zählen auch die Abgasnormen. Einsatzrelevante Fahrzeuge müssen zur Unterstützung Frieden schaffender und Frieden erhaltender Maßnahmen (Einsätze) weltweit einsetzbar sein. Sie müssen neben der Erfüllung des militärischen Fähigkeitsprofils vor allem robust in der Handhabung sein, um die Kriterien Zuverlässigkeit und Haltbarkeit ausreichend erfüllen zu können. Dieses muss auch bei der Nutzung qualitativ minderwertiger Kraftstoffe und Schmierstoffe sichergestellt sein.

EURO 4-6 Motoren erfüllen diese Forderung grundsätzlich nicht, wenn sie mit Abgasreinigungssystemen arbeiten, die Zusatzstoffe wie beispielsweise Harnstoff benötigen. Die Anlagen sind höchst sensibel und aufwendig zu handhaben und derzeit nicht hinreichend robust für Einsatzfahrzeuge. EURO 4-6 Motoren sind daher grundsätzlich nicht einsatztauglich. Für die übrigen aufgeführten Einsatzfahrzeuge (z.B. Polizeien und Katastrophenschutz) gilt Ähnliches.

Für Sektorenauftraggeber macht eine Ausnahmeregelung keinen Sinn. Diese sind von den besonderen Umständen, die die Ausnahme bedingen, nicht betroffen.

Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen beim Kauf von Straßenverkehrsfahrzeugen gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 GWB. Dem Anwendungsbereich der VgV unterfallen die Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 GWB. Die Auftraggeber nach § 98 Nummer 4 GWB sind von der SektVO erfasst. Die Voraussetzungen des § 98 Nr. 4 GWB sind auch dann erfüllt, wenn der entsprechende Dienstleistungsauftrag in einem Vergabeverfahren vergeben wurde, als dessen Folge ein "Ausschließliches Recht" übertragen wird (s. Artikel 3 Buchstabe b der RL 2009/33/EG).

Zu Nr. 3 § 5

§ 5 VgV wird in seiner Struktur an § 4 VgV angeglichen

Zu Nr. 4 Anlagen

Durch diesen Änderungsbefehl werden die Anlagen 1 bis 3 in die VgV eingeführt:

Anlage 1 Teil A: Vorrangige Dienstleistungen (entspricht dem Anhang II Teil A zur RL 2004/18/EG)
Anlage 1 Teil B: Nachrangige Dienstleistungen (entspricht dem Anhang II Teil B zur RL 2004/18/EG)

Anlage 2: Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Anlage 3: Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten (vgl. Artikel 6 der RL 2009/33/EG)

Zu Artikel 2 - Änderung der Sektorenverordnung

Zu Nr. 1 § 2 Absatz 6 und 7

Zu Nr. 2 § 7

Zu Nr. 3 § 12 Absatz 2 Nummer 2 SektVO

Die Aufzählung von Liefer- und Bauleistungen in § 12 Absatz 2 Nummer 2 war ein redaktionelles Versehen. Anhang IB zur Sektorenverordnung enthält ausschließlich Dienstleistungen. Daher sind die Wörter "Liefer-, Bau und" zu streichen.

Zu Nr. 4 § 19 Absatz 3 SektVO

Um den Wettbewerb um öffentliche Aufträge auf möglichst breite Füße zu stellen, hat der Verordnungsgeber mit der Möglichkeit der Nachforderung von Nachweisen eine Möglichkeit schaffen wollen, nicht unnötig im Vorfeld bereits Bewerber/Bewerbungen wegen Fehlens geforderter Nachweise ausschließen zu müssen. Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift ist bisher ein Nachfordern von Nachweisen im Teilnahmewettbewerb allerdings nicht möglich. Dies war vom Verordnungsgeber so nicht gewollt. Die neu geschaffene Möglichkeit sollte auch im Teilnahmewettbewerb gelten. Mit der Klarstellung wird dies nachgeholt.

Zu Nr. 5 § 29 Absatz 2 SektVO

Zur Begründung der Sätze 3 bis 6 wird auf die Ausführungen unter " § 4 Absätze 7 und 8" VgV verwiesen. Die Berechnungsmethode bezüglich der Lebenszykluskosten (Artikel 6 der RL 2009/33/EG) findet sich in Anhang 5 (neu) zur SektVO. Die für die Berechnung erforderlichen Daten finden sich in Anhang 4 (neu) zur SektVO.

Zu Nr. 6 § 33 SektVO

Die Bezugnahme in § 33 Absatz 3 SektVO lautete bisher fälschlich "Absatz 1 Satz 3". Tatsächlich bezieht sich § 33 Absatz 3 SektVO jedoch auf § 33 Absatz 1 Satz 4. Diese falsche Bezugnahme wird korrigiert.

Zu Nr. 7 Anhänge

Durch diesen Änderungsbefehl werden die Anhänge 4 bis 5 in die SektVO eingeführt:

Anhang 4: Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Anhang 5: Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

Zu Artikel 3

Artikel 3 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die mittlerweile mehrfach geänderte Vergabeverordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1375:
Verordnung zur Anpassung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter