Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

1. Zu Artikel 1 (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV )

In Artikel 1 sind in § 18a Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1" einzufügen.

Begründung

Erfolgt die Veröffentlichung des anzuwendenden Koeffizienten bis zum 1. November des jeweiligen Jahres, so kann dieser noch bei der Zuweisung der Referenzbeträge und der Gewährung der Betriebsprämie in dem betreffenden Jahr berücksichtigt werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 18b Abs. 5 Satz 2 BetrPrämDurchfV )

In Artikel 1 sind in § 18b Abs. 5 Satz 2 die Wörter "die Hofstelle" durch die Wörter "der Betriebssitz" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

3. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 InVeKoSV )

In Artikel 2 Nr. 5 ist § 13a Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 7 der InVeKoS-Verordnung fordert grundsätzlich nur die Angabe der jeweils bewirtschafteten Flächen. Nach Absatz 9 können Nachweise bei Bedarf nachgefordert werden. Die Änderungen stellen einen Gleichklang im Antragsverfahren zwischen inländischen und ausländischen Flächen her.

4. Zu Artikel 2a - neu - (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV )

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

Artikel 2a
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Folgeänderungen:

Begründung

Nach § 3 Abs. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist der Fristablauf zur Erstellung einer Humusbilanz der 31. Dezember des jeweiligen Jahres, während die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach der Düngeverordnung auf den 31. März des Folgejahres festgelegt ist. Die Festlegung dieser voneinander abweichenden Termine verursacht unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Datenerfassung und Berechnung einer gesonderten Humusbilanz, die wegen gleichgelagerter Datengrundlage parallel mit dem ohnehin erforderlichen düngerechtlichen Nährstoffvergleich erstellt werden kann.

Die Änderung dient dem Bürokratieabbau und einer besseren Rechtsetzung, da die geforderte Humusbilanz von den betroffenen Betriebsinhabern gemeinsam mit dem Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung erstellt werden kann.