Antrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Punkt 19 der Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 72/1/16) wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 8 Absatz 1 BKrFQG)

Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

'7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Ermächtigung für die Länder zur Einführung eines Fahrqualifizierungsnachweises dient weder der Rechtsklarheit noch dem einheitlichen Verwaltungshandeln und dem Bürokratieabbau in Deutschland.

Sollten die Regelungen zur Änderung des BKrFQG zur Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises wie vorgesehen in Kraft treten, müssten die Länder, die von der Optionslösung Gebrauch machen, jeweils eine Rechtsverordnung erlassen, gegebenenfalls Zuständigkeitsvorschriften ändern, Regelungen zur Bestellung und Auslieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises treffen sowie mit Softwareanbietern verhandeln, um den Datentransfer zum Kraftfahrbundesamt zu regeln. Für die Länder würde dies bedeuten, bis zu 16-fach ein umfangreiches Rechtsetzungsverfahren für einige wenige Anwendungsfälle durchzuführen. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen, gegenüber einer Bundesregelung unangemessenen Aufwand verbunden. Die Kosten für einen solchen Fahrerqualifizierungsnachweis könnten nicht mit den derzeitigen Gebühren für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein gedeckt werden, hierfür müssten je länderspezifisch eigene Gebührenregelungen getroffen werden.

Ein nach den Vorgaben des jeweiligen Landesrechts ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis müsste das jeweilige Land als Aussteller ausweisen, auch wenn er im Auftrag von der Bundesdruckerei hergestellt wird. Fahrerqualifizierungsnachweise der einzelnen Länder könnten im Ausland auf Akzeptanzprobleme stoßen.

Von den Ländern ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise sind auch rechtlich problematisch. Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG werden die Fahrerqualifizierungsnachweise von den Mitgliedstaaten ausgestellt und nicht von einzelnen Untergliederungen der Staaten.

Aus Fahrersicht dürfte eine fehlende Verordnungsregelung in einem Land, das sich von der Problematik nicht betroffen sieht, in dem jedoch der Ort der Beschäftigung liegt, wegen der faktischen Wirkung eines Berufsverbots im grenzüberschreitenden Personen- und Güterkraftverkehr einen Verstoß gegen Artikel 12 Grundgesetz darstellen.

Auch die Ungleichbehandlung von Fahrzeugführern mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU-Kartenführerschein und solchen mit einem separaten Fahrerqualifizierungsnachweis ist nicht außer Acht zu lassen.

Aus den vorgenannten Gründen sollte die bundesweit einheitliche Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden. Zusätzlich zu der bereits vorhandenen Verordnungsermächtigung in § 8 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG soll als spezielle Ermächtigung für die Schaffung des Fahrerqualifizierungsnachweises eine neue Nummer 5 eingefügt werden. Auf dieser Grundlage ist die bisherige Regelung zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung in § 5 BKrFQV entsprechend anzupassen. Dies führt zu mehr Rechtsklarheit auch innerhalb der EU. Außerdem können die Fahrer flexibler mit den Weiterbildungen verfahren und müssen nicht unbedingt die Fristen für den Führerschein mit den Fristen für Berufskraftfahrerqualifikation anpassen.