Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

Durch Art. 6 Ziff. 20 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Übergangsbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik für das Jahr 2014 wurde ein zusätzlicher Standard für die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) eingeführt, der den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung zum Gegenstand hat.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 legen die Mitgliedstaaten für die GLÖZ-Standards Mindestanforderungen fest. In Deutschland ist diese unionsrechtliche Vorgabe durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 06. Januar 2014 umgesetzt worden, die für den Standard zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung entsprechende Anforderungen festlegt.

Diese Umsetzung erfolgte im Wege einer Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates. Die Eilverordnung wurde notwendig, um möglichst zeitnah die unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 in nationales Recht umzusetzen. Die Geltungsdauer der Eilverordnung ist jedoch auf sechs Monate begrenzt und endet mit Ablauf des 6. Juli 2014. Der Standard zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung ist nach Unionsrecht ohne zeitliche Begrenzung durch die Mitgliedstaaten umzusetzen.

Die Verordnung dient der Entfristung der als Eilverordnung erlassenen Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014.

B. Lösung

Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung durch Erlass der vorliegenden Verordnung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Februar 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

In Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) werden

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

Im Rahmen der so genannten Cross Compliance waren die landwirtschaftlichen Direktzahlungen und bestimmte andere Agrarzahlungen schon bisher an bestimmte Vorgaben zum Grundwasserschutz geknüpft. Bislang bestanden diese gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Grundanforderungen an die Betriebsführung, die sich aus Artikel 4 und 5 der Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG ergaben. Diese Richtlinie ist jedoch am 22. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Um den Grundwasserschutz dennoch im Rahmen von Cross Compliance weiterführen zu können, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 durch Ergänzung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ein Standard zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) zum Grundwasserschutz eingeführt.

Demnach müssen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung festlegen, die sich inhaltlich an den bisherigen Vorgaben der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG orientieren. So umfasst der Standard das "Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag seiner Geltung geltenden Fassung soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht".

Die Festlegung der Mindestanforderungen in dem mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) eingefügten § 5c der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) basiert auf dem, was schon bisher im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung zum Grundwasserschutz geprüft wurde. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung in allen Ländern wurden die Vorgaben zur Lagerung von Festmist und Silage dahingehend konkretisiert, dass die Lagerung außerhalb ortsfester Anlagen nur auf landwirtschaftlichen Flächen und in Bezug auf Festmist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bei jährlichem Wechsel des Lagerplatzes zulässig ist und dass einschlägige fachrechtliche Vorgaben für Wasserschutzgebiete zu beachten sind.

Weitergehende fachrechtliche Vorgaben zum Grundwasserschutz bleiben von der Verordnung unberührt.

Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 durch Schaffung eines nationalen GLÖZStandards zum Grundwasserschutz erfolgte durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) als befristete Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (sog. Eilverordnung). Sie wurde am 6. Januar 2014 verkündet (BAnz AT 06.01.2014 V1) und trat einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Eilverordnung war erforderlich, um unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 am 18. Dezember 2013 und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hinsichtlich der Schaffung eines Standards zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung am 22. Dezember 2013 das deutsche Umsetzungsrecht zu erlassen. Nur dadurch konnte die EU-rechtliche Verpflichtung eingehalten werden.

Die Regelung konnte daher ohne Zustimmung des Bundesrates nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes erlassen werden, da ihr unverzügliches Inkrafttreten aus den geschilderten unionsrechtlichen Gründen erforderlich war.

Wegen des Gebrauchs der Eilverordnung ist die Geltung der 5. Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf sechs Monate begrenzt. Damit gilt sie bis zum Ablauf des 6. Juli 2014. Da das EU-Recht keine zeitliche Befristung des neuen Standards zum Grundwasserschutz vorsieht, ist mit Zustimmung des Bundesrates die Befristung von sechs Monaten aufzuheben.

II. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a) Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeändert.

b) Sonstiger Erfüllungsaufwand

Die Vorgaben zum Grundwasserschutz im Rahmen des § 5c DirektZahlVerpflV entsprechen der bisherigen Praxis und generieren daher keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die Begrenzung der Lagerdauer für Festmist auf sechs Monate bei jährlichem Wechsel des Lagerplatzes und die Beschränkung der Lagerung von Festmist und Silage auf landwirtschaftliche Flächen ebenso wie die Beachtung wasserschutzgebietsspezifischer Vorgaben bringen ebenfalls keinen neuen Erfüllungsaufwand mit sich.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

III. Weitere Kosten

Keine. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar.

V. Nachhaltigkeit und gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die Wirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Regelung trägt zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bei. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitische Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) wurde die unionsrechtliche Vorgabe zur Schaffung eines GLÖZStandards zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung erlassen.

Der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung erfolgt durch die Regelung der Einleitung und Einbringung von Stoffen der Liste I und II der Anlage 5 der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers. Erfasst werden insbesondere Mineralölprodukte, Treibstoffe, Schmierstoffe und Pflanzenschutzmittel. Daneben enthält die Fünfte Verordnung zur Änderung der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung Vorgaben zu Festmistlagerplätzen und Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen. Im Allgemeinen sind die Stoffe der Liste I und II so zu handhaben, dass eine Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Juli 2014 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung der Eilverordnung.

Der Wortlaut der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 6. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) ist der Begründung als Anlage beigefügt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.