Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 13. Februar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksache 19/17139 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - Drucksache 19/15665 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 13.03.20
Erster Durchgang: Drucksache. 465/19 (PDF)

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel W Absatz 10 des Gesetzes vom W. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist."

3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:

"Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.

(2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.

§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen

Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere

§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören.

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden.

(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.

§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere

(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

(3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft.

Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach

§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt.

(2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

(2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.

§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung

(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere

(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde

(5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.

(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.

§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird. Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei.

(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen.

§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

(1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.

(4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

(1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.

(2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 1,6 und 1,7 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den

(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen.

§ 152n Rechtsschutz

Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend."

4. Die bisherigen Teile 6 und 7 werden die Teile 7 und 8.

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

" § 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unterrichtung und Nachweise nach den Artikeln,a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 6,8/2012".

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2019/83, (ABl. L 1,1 vom 28.5.2019, S.,2)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter " §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/201," eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. In § 12 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 bis 13" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13" ersetzt.

8. In § 13 werden nach der Angabe " §§ 7 bis 10" die Wörter "und 54 Absatz 1" eingefügt.

9. § 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach diesem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung entsprechender ausländischer Bestimmungen zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Drittstaaten nachzukommen."

10. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikeln 4," durch die Angabe "Artikeln 4, 4a," ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 . Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Wörter "nach einer auf Grund des § 31 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5a" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

15. In § 83 Absatz 11 wird die Angabe "Absatz 11" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.

16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gewähren" die Wörter "und sie diesbezüglich nicht einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen" eingefügt.

18. § 10, Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat."

19. In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben" durch die Wörter "Das Mutterunternehmen hat" ersetzt.

20. § 120 wird wie folgt geändert:

21. § 129 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

In § 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit letztere unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/201, des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S.,7) in der jeweils geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden." eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe "Artikel 9" durch die Wörter "nach den Artikeln 4a und 9" ersetzt.

3. § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47 nach dem Wort "Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 34a eingefügt:

"34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing)."

3. § 38 wird wie folgt geändert:

4. § 47 wird wie folgt geändert:

5. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Abschlussprüfers" die Wörter "sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt.

6. § 71 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von Satz 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.

(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt."

8. § 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten."

9. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe " § 98 Absatz" die Angabe "1a, 1b," eingefügt.

10. In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Lageberichts" die Wörter "sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

11. § 121 wird wie folgt geändert:

12. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe " § 98 Absatz" die Angabe "1a, 1b," eingefügt.

13. In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Lageberichts" die Wörter "sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

14. In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Abschlussprüfers" die Wörter "sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt.

15. § 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen."

16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.

§ 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt."

17. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

18. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

19. Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist."

20. Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig."

21. Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend."

22. § 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S.,3,), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 9" durch die Wörter "nach den Artikeln,a und 9" ersetzt.

2. § 83 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom 19. März 201, (BGBl. I S. 266), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "S. 1)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/83, (ABl. L 1,1 vom 28.5.2019, S.,2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

In § 1,a Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, werden nach der Angabe "3 Unterabsatz 2" die Wörter "sowie Artikel,a" und nach der Angabe "(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung," eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 3 Absatz, Satz 1" ein Komma und die Angabe "des § 31 Satz 1" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

§ 14 Absatz 2 der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die durch Artikel 8 Absatz 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 12,5) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Artikel,a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 6,8/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.2.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/83, (ABl. L 1,1 vom 28.5.2019, S.,2) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen."

Artikel 11
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

§ 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 28,6), die durch Artikel 7 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) Nr. 2018/8,3]) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 6,8/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel,a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 6,8/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.