Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
(AsylZBV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Januar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Vom ...

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Artikel 3 Nr. 50 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6


Berlin, den ...
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schäuble

Begründung

Allgemeines

Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) in ihrer zurzeit geltenden Fassung vom 26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) überträgt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Ausführung des Dubliner Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 791) und der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 4). Ferner werden die Fälle geregelt, in denen diese Aufgaben von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden (Grenzbehörden) wahrzunehmen sind. Regelungsstand ist auch, welche Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2725 dem Bundeskriminalamt obliegen.

Mit der am 17. März 2003 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU (Nr. ) L 50 vom 25. Februar 2003 S.1), wurden die Regelungen des Dubliner Übereinkommens ersetzt. Mit Ausnahme von Dänemark wird die Verordnung seit dem 1.September 2003 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und Island angewandt.

Dänemark beteiligt sich seit dem 1. April 2006 an der Anwendung der Verordnung.

Die Schweiz hat ebenfalls beantragt, an der Dublin- und der EURODAC-Verordnung teilnehmen zu können.

Die Kommission der Europäischen Union hat zudem mit Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen, welche seit dem 6. September 2003 in Kraft sind.

Der vorliegende Verordnungsentwurf berücksichtigt die neuen europarechtlichen Regelungen und ersetzt die zurzeit geltende AsylZBV.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf erfolgt die formelle Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der genannten EG-Verordnungen auf das Bundesamt (§ 2).

Ferner werden die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen die Grenzbehörden für die beschriebenen Aufgaben zuständig sind (§ 3).

§ 4 ermöglicht einen flexiblen Zuständigkeitsübergang von den Grenzbehörden auf das Bundesamt.

Die Regelungen zur Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 bleiben unverändert.

Der Verordnungsentwurf sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit und der teilweise grundlegenden sprachlichen Änderungen sowie der Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in den Verordnungstext eine neue Stammverordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der alten Stammverordnung vor. Dabei wird die Struktur der geltenden Fassung der AsylZBV beibehalten.

Im Einzelnen

1. Zur Überschrift

Als Verordnungsname wird lediglich noch die bisherige Kurzbezeichnung "Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung" festgelegt.

2. Zu § 1

Eine Aufnahme aller maßgeblichen Rechtsinstrumente im Verordnungsnamen ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht mehr vorgesehen. Stattdessen werden alle zwischenzeitlich in Kraft getretenen EU-Verordnungen und Übereinkommen, zu denen die AsylZBV Zuständigkeiten festlegt, in Artikel 1 zusammenfassend aufgelistet. Dies ermöglicht durch entsprechende Verweise in den nachfolgenden Artikeln der AsylZBV eine Zuständigkeitsbestimmung, ohne jeweils die vollständige Bezeichnung der jeweiligen Rechtsgrundlage zu wiederholen.

3. Zu § 2

§ 2 überträgt die darin genannten Aufgaben des Dubliner Übereinkommens sowie die der genannten Gemeinschaftsrechtsakte dem Bundesamt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen § 1 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung.

zu Abs. 1

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit für die Ausführung der Aufgaben des Dubliner Übereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 343/2003 u. Nr. 1560/2003. Daneben verwendet der Entwurf anstelle der in § 88 Abs. 1 AsylVfG genannten Begriffen "Ersuchen" und "Rückübernahmeantrag" die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgegebenen Begriffe "Auf- und Wiederaufnahmeersuchen". Ferner werden die in § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG genannten Einzelaufgaben wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zu drei Tätigkeitsbereichen zusammengefasst. In Nr. 3 werden zudem die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilungen an den Drittstaatsangehörigen ergänzt. Anstelle des Begriffes "Ausländer" wird der Begriff "Drittstaatsangehöriger" in Anpassung an die europäischen Rechtsnormen verwandt.

Im Hinblick auf die Festlegung der Modalitäten der Überstellung der betreffenden Ausländer wurde in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach "anderen Staaten" die folgende Ergänzung vorgenommen: "sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,". Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Überstellungsorten und -zeiten, bei denen auch regionale Besonderheiten, wie etwa Feiertage, berücksichtigt werden können. Zugleich wird durch diese Aufgabenzuweisung in Verbindung mit § 3 sichergestellt, dass die für die Entscheidung über ein Auf- und Wiederaufnahmeersuchen zuständige Grenzbehörde auch für das weitere Verfahren der Überstellung zuständig ist.

In Nr. 3 werden zudem die in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilungen an den Drittstaatsangehörigen ergänzt.

zu Abs. 2

Absatz 2 regelt sachlich unverändert die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung Nr. 2725/2000. Bei der Nummer 2 wird eine Ergänzung mit Bezug auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vorgenommen.

4. Zu § 3

§ 3 ersetzt die bisherigen §§ 2 und 3 und regelt, in welchen Fällen nicht das Bundesamt, sondern die Grenzbehörden die in § 2 genannten Zuständigkeiten wahrnehmen.

zu Abs. 1

§ 3 legt die Zuständigkeiten für die Grenzbehörden fest, welche bislang in § 2 geregelt waren. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig sind für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedsstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat gemäß der Dublin-II-Verordnung zuständig ist. Anhaltspunkte können sich zum Beispiel aus vom Drittstaatsangehörigen mitgeführten Reisedokumenten oder der Aufgriffssituation im grenznahen Raum ergeben.

zu Abs. 2

In Absatz 2 wird hierzu ergänzt, dass eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ferner vorliegt, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen zuständig ist.

Die Zuständigkeit der Grenzbehörden gilt für klare Fallkonstellationen, d.h. für Fälle, in denen die Zuständigkeit Deutschlands bzw. eines angrenzenden Mitgliedstaates mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, also beispielsweise dann, wenn ein Eurodac-Treffer vorliegt.

Der ursprüngliche Absatz 4 entfällt, da die Zuständigkeiten durch die übliche Bezeichnung (mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden) hinreichend bestimmt sind.

zu Abs. 3

Der Absatz stellt wie bisher klar, dass die vorangegangenen Absätze nicht für die Zollverwaltung gelten.

5. Zu § 4

Der in der gegenwärtig geltenden Fassung vorgesehene zwingende Zuständigkeitsübergang von der Grenzbehörde auf das Bundesamt nach bereits 48 bzw. 96 Stunden macht einen (zeit-)aufwendigen Zuständigkeitswechsel im noch laufenden Verfahren notwendig ohne dass sich ein erkennbarer Vorteil für den Drittstaatsangehörigen oder die beteiligten Behörden ergibt. Die Fristen haben sich in der Vergangenheit in der Praxis nicht bewährt, da der ersuchte Mitgliedstaat in der Regel nicht innerhalb dieser Frist antwortet und die Antwortfristen nach dem europäischen Recht zum Teil deutlich länger als 48 bzw. 96 Stunden sind. Auch eine längere Fristsetzung würde dieses Problem deshalb nur teilweise beheben können. Vielmehr sollten für den Übergang der Zuständigkeit ausschließlich die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich sein, etwa Entscheidungen des angrenzenden Mitgliedstaates über gestellte Ersuchen.

Der Fristenwegfall ermöglicht nicht nur einen flexiblen und an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientierten Zuständigkeitsübergang von den Grenzbehörden auf das Bundesamt, sondern erleichtert auch den Abschluss von bilateralen Arbeitsabsprachen mit dem Nachbarstaat, da sich deren Inhalte nicht mehr an den starren Fristen und Regelungen der derzeit geltenden AsylZBV orientieren müssen.

Nunmehr wird in § 4 formuliert, dass das Bundesamt Verfahren übernehmen kann, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde, und es auf Ersuchen der Grenzbehörden diese Verfahren übernimmt. In Form eines Kriterienkataloges und im Rahmen einer Dienstanweisung sollen diese Fälle (z.B. Familieneinheit, Krankheits9 fälle humanitäre Gründe etc.) durch das Bundesamt und die Grenzbehörden noch konkretisiert werden.

6. Zu § 5:

Diese Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.

In der Praxis ist der EURODAC-Abgleich inzwischen so organisiert, dass das Bundesamt die Daten von gem. Art. 4 EURODAC-VO an die Zentraleinheit gemeldeten Asylbewerbern berichtigt löscht oder sperrt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Datensätze werden vollautomatisiert über das BKA an die EURODAC- Zentraleinheit gesandt ohne weitere Bearbeitung durch das BKA.

Das BKA seinerseits berichtigt und löscht die gem. Art. 8 EURODAC-VO an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten für illegal über eine Außengrenze eingereiste Drittausländer; eine Sperrung dieser Daten ist in der EURODAC-VO nicht vorgesehen. (Gesperrt werden gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 EURODAC-VO nur die Daten der Asylbewerber, die als Flüchtlinge anerkannt wurden.) Daher wird § 5 Nr. 6 der bisherigen AsylZBV gestrichen und § 5 Nr. 4 dahingehend ergänzt, dass das Bundeskriminalamt zuständig ist für die Ausführung der EURODAC-VO (siehe § 1 Nr. 4) in Bezug auf die Berichtigung und Löschung der gem. Art. 8 EURODAC-VO an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten.

7. Zu § 6

Die Vorschrift enthält die übliche Inkraft- bzw. Außerkrafttretensregelung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 10. Dezember 2007: NKR-Nr. 340:
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter