Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 2 der 830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,

  • 1. die mit den Umstrukturierungen verbundenen Auswirkungen vor allem auf die medizinische Versorgung und den Bereich der Ermessens- und Satzungsleistungen der Krankenkassen sorgfältig zu beobachten und zu analysieren;
  • 2. die Entwicklung der Krankenhausversorgung im Hinblick auf die Kostenbelastungen der Krankenhäuser zu beobachten und zu analysieren und gegebenenfalls im Rahmen der geplanten Neuordnung des ordnungspolitischen Rahmens ab 2009 gemeinsam mit den Ländern geeignete Schritte zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und zugleich effizienten Versorgung auch in der Zukunft zu unternehmen;
  • 3. im Rahmen der weiteren Überlegungen zur Zukunft der Krankenhausversorgung zusätzliche Belastungen der Krankenhäuser zu vermeiden, die die Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte;
  • 4. Erkenntnisse über die Praktikabilität der Regelungen beim Entlassmanagement, insbesondere an der Schnittstelle von Krankenhaus und Pflege, zügig auszuwerten, damit gegebene Umsetzungsprobleme noch im Rahmen der Reform der sozialen Pflegeversicherung gelöst werden können;
  • 5. achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Festsetzung der Erstattungshöchstbeträge und die Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen zu berichten;
  • 6. zu prüfen, wie die neue Regelung über die Weiterverwendung von Betäubungsmitteln in Hospizen und Altersheimen (§ 5b Abs. 4 BtMVV) auf die Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 SGB V) ausgedehnt werden kann. Dabei sind die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, die Qualität der Betäubungsmittel hinsichtlich ihrer Lagerung und Verwendung sowie die medizinischen Grundsätze der Betäubungsmittelverschreibung zu gewährleisten;
  • 7. die Auswirkungen der Regelung zur Teilnahme an den Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen sorgfältig zu beobachten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen zur Effektivierung und Effizienz dieser Maßnahmen einzuleiten;
  • 8. für den Fall, dass der Bewertungsausschuss der Verpflichtung, mit Wirkung zum 1. April 2007 die belegärztlichen Leistungen neu zu bewerten, nicht nachkommt, bis zum 1. Juli 2007 eine gesetzliche Regelung zur angemessenen Vergütung belegärztlicher Leistungen im DRG-System einzubringen;
  • 9. die Situation in der vertragsärztlichen Versorgung sorgfältig zu beobachten und zu prüfen, ob über die beschlossenen Maßnahmen im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hinaus und gegebenenfalls bereits vor der Einführung des neuen Vergütungssystems weitere Schritte zur Erhöhung der Attraktivität des Arztberufes und zur Vermeidung einer drohenden Unterversorgung erforderlich sind, sowie bis zum 31. Dezember 2009 zu prüfen, ob die nicht gerechtfertigten Unterschiede in der vertragsärztlichen Vergütung zwischen den neuen und den alten Ländern ausgeglichen sind, um gegebenenfalls gesetzgeberisch einzugreifen;
  • 10. die Finanzperspektive der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu prüfen, deren gesamtgesellschaftliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft bei der Frage der stärkeren Steuerfinanzierung besonderer Beachtung bedürfen;
  • 11. die Wirkungen der mit der schrittweisen Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen im Umfang des neuen Basistarifs verbundenen Ausweitung der Wahl- und Wechselmöglichkeiten der privat Krankenversicherten nach einem angemessenen Zeitraum zu evaluieren;
  • 12. sofern notwendig, gemeinsam mit den Ländern durch geeignete flankierende Maßnahmen sicherzustellen, dass die primär in der Verantwortung der Krankenkassen liegende solidarische Entschuldung aller Krankenkassen durch die jeweilige Kassenart bis zur Einführung des Gesundheitsfonds gewährleistet wird;
  • 13. das in § 171b SGB V vorgesehene Gesetz zur näheren Regelung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen sowie zu dem damit verbundenen Entfallen der Haftung der Länder nach der Insolvenzordnung spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsfonds und den weiteren damit in Zusammenhang stehenden Regelungen wie die solidarische Finanzierung der Altersrückstellungen für die DO-Angestellten der Kassen in enger Abstimmung mit den Ländern zu erarbeiten und bis zum 31. Dezember 2007 vorzulegen. Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es ist hierbei sicherzustellen, dass bei der Herstellung der Insolvenzfähigkeit der Belastungsfähigkeit einzelner Krankenkassen Rechnung getragen wird;
  • 14. konsequent nachzusteuern, wenn sich zeigt, dass einzelne Regelungen des GKV-WSG nicht ihre erwartete Wirkung entfalten oder die Akteure im Gesundheitswesen Umsetzungsprobleme in der Praxis auf die gesetzlichen Vorgaben zurückführen können, zum Beispiel bei der Überwindung von Schnittstellen zwischen den Sektoren, im Bereich der Organisationsreform oder bei Wettbewerb gestaltenden Regelungen.