Beschluss des Bundesrates
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)

Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. Februar 2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)

1. Zu Artikel 0 (Änderung des AMG) und Artikel 5 Nummer 9a (§ 129 Absatz 4c SGB V)

Begründung:

Die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer und Arzneimittelgroßhändler, auf Anforderung der Bundesoberbehörden (BfArM und PEI) Daten über Bestände, Absatzmengen und drohenden Lieferengpässen zu übermitteln, dient dem Erreichen einer Übersicht über die aktuelle Liefersituation versorgungsrelevanter und versorgungskritischer Wirkstoffe. Im folgenden Schritt können die Bundesoberbehörden geeignete Maßnahmen anordnen um einen drohenden Lieferengpass abzuwenden oder seine Auswirkungen zu mildern. Die Maßnahmen können Vorgaben zur Vorratshaltung und Kontingentierung versorgungsrelevanter Arzneimittel beinhalten.

Die Aufhebung des "gesetzlichen Preisankers" des Rahmenvertrags durch Einfügung von § 129 Absatz 4c SGB V schließt eine Lücke in der bedarfsgerechten Versorgung der GKV-Versicherten. So kann bei der fehlenden Verfügbarkeit eines Arzneimittels und wirkstoffgleicher, preislich gleich oder darunter liegender Arzneimittel der Patient dennoch versorgt werden, die dann anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Über die finanziellen Auswirkungen für die gesetzlichen Krankenkassen soll 18 Monate nach Inkrafttreten ein Bericht erstellt werden.

2. Zu Artikel 5 ( § 125 SGB V)

3. Zu Artikel 5 Nummer 26 ( § 273 SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Maßstäbe der Vertrags- und der RSA-Prüfung nicht auseinanderfallen. Bei der RSA-Prüfung muss der jeweils gültige Rechtsrahmen zum Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung zu Grunde gelegt und darf nicht rückwirkend verändert werden. Es kommt sonst zu einem Aufsichtswiderspruch, wenn bereits genehmigte Verträge nachträglich für unwirksam erklärt werden. Deshalb sollte nach Auffassung des Bundesrates anstelle der Regelung nach Artikel 5 Nummer 26 eine von den Vertragspartnern im Vorwege selbst veranlasste Überprüfung möglich sein.

Begründung:

Die neue Fassung des § 273 SGB V hat zum Ziel, die Prüfung zur Sicherung der Datengrundlage für den RSA zu vereinfachen und in Bezug auf die Kompetenzen des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zu verstärken. Unter anderem erhält das BAS als RSA-Durchführungsbehörde ein eigenständiges, anlassbezogenes Prüfrecht für Selektivverträge im Hinblick auf RSA-relevante Verstöße. Die Beweislast für rechtswidriges Verhalten wird umgekehrt.

Ziel muss aber vor allem eine verlässliche Versorgungs- und Rechtssicherheit sein. Die jeweils betroffene Krankenkasse und die beteiligten Vertragspartner müssen sich darauf verlassen können, dass sie einer durch die Aufsicht erteilten Genehmigung oder Nichtbeanstandung vertrauen können. Der Anreiz für diese Art der Verträge, die für die regionale Versorgung von großer Bedeutung sind, darf nicht durch potenziell rückwirkende nachteilige Neuregelungen und Rechtsfolgen nach RSA-Prüfung konterkariert werden. Das nachgelagerte Prüfrecht des BAS bezogen auf Versorgungsverträge aus RSA-Sicht bietet den Krankenkassen selbst bei Vorliegen der Genehmigung oder Nichtbeanstandung der Aufsicht keine hinreichende Rechtssicherheit. Wenn das BAS den Vertrag rückwirkend für unzulässig erklären und dessen Änderung oder Aufhebung verlangen kann, würden die Entscheidungen der Länderaufsichten ausgehebelt und damit obsolet. Dies widerspricht grundlegend den verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen.

Die neue Regelung des § 273 SGB V ist nicht notwendig, weil das BAS bereits heute weitgehende Prüfrechte im RSA-Bereich inne hat, diese aber nicht ausreichend und zeitnah ausübt. Die Verhinderung des Missbrauchs von sogenannten Betreuungsstrukturverträgen erfolgte daher ausschließlich durch konzentrierte Bemühungen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und nicht durch das BAS im Rahmen seiner Sonderzuständigkeiten nach § 273 SGB V.

Darüber hinaus stellt die geplante Neufassung des § 273 SGB V eine unzulässige und unsystematische Vermischung der Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Prüfdienst dar, die insbesondere auch Länderzuständigkeiten in der Rechtsaufsicht ignoriert.

Ferner besteht bei einer vorgesehenen Rückwirkung bis zum Jahr 2013 ein erhebliches Potenzial, durch rückwirkende Feststellungen Krankenkassen in finanzielle Schieflage zu bringen, selbst wenn diese sich rechtsaufsichtlich im Hinblick auf gegebenenfalls diskussionswürdige Vertragsinhalte haben beraten lassen.

Soweit hier die Manipulationssicherheit des Morbi-RSA in Bezug auf eine mögliche Beeinflussung durch Selektivverträge verbessert werden soll, wäre alternativ eine Wiederherstellung der Vorlagepflicht von Selektivverträgen entsprechend § 71 Absatz 4 SGB V in der Fassung des GKV-VStG zu erwägen. Liegt zu einem vorgelegten Versorgungsvertrag innerhalb einer angemessenen Frist kein Prüfergebnis des BAS vor, kann dieser im Zeitraum ab Eingang der Vorlage bis zum Zugang des Prüfergebnisses insoweit nicht als Verstoß gegen die Vorgaben des § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V gewertet werden.

4. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV)