Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 28. Januar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

1. Anlass und Ziel des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, das kartellbehördliche Instrumentarium zu komplettieren. Die wettbewerbspolitische Diskussion der letzten Jahre war auf die Netzwirtschaften als sog. nicht bestreitbare, natürliche Monopole fokussiert.

Aus der Erkenntnis, dass auf diesen Märkten dauerhaft kein Wettbewerb zu erreichen ist, hat man sich auf eine staatliche Regulierung verständigt.

Daneben existieren weitere Märkte mit Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht durch Kostenverläufe, sondern durch die oligopolistische Struktur des jeweils betroffenen Marktes verursacht sind. Grundsätzlich ist dort eine wettbewerbliche Struktur mit mehreren rivalisierenden Anbietern technisch und ökonomisch möglich.

Ein dauerhafter Regulierungsbedarf ist also nicht zu rechtfertigen. Andererseits hat sich über längere Zeiträume gezeigt, dass in bestimmten Fällen das vorhandene Instrumentarium der Kartellbehörden nicht ausreicht, um funktionsfähigen Wettbewerb anzustoßen oder zu erhalten. So ist die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen in den seltensten Fällen erfolgreich angewendet worden außerdem ist sie nicht darauf ausgelegt, Wettbewerb zu generieren, sondern nur punktuell die Folgen fehlenden Wettbewerbes zu dämpfen.

Trotz der Fusionskontrolle gibt es ausweislich der Untersuchungen der Monopolkommission eine Fülle von Märkten, die durch einen hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet sind. Die dort herrschenden Unternehmen weisen nicht selten ein hohes Maß an vertikaler und/oder horizontaler Integration auf.

Oberstes Ziel der Wettbewerbspolitik muss es bleiben, durch (weitere) Liberalisierungsbestrebungen und die Senkung von Marktzutrittsschranken auch auf solchen Märkten Wettbewerb zu ermöglichen. Für den Fall jedoch, dass dies nicht gelingt soll dem Staat als ultima ratio ein effektives Mittel zur Verfügung stehen, um die marktbeherrschenden Unternehmen zu einer Veränderung ihrer Struktur zu bewegen oder im Weigerungsfall eine Entflechtung durch einen Treuhänder vornehmen zu lassen.

Im europäischen Recht hat sich diese Erkenntnis schon seit Längerem durchgesetzt.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 VO 1/2003 sieht ausdrücklich für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 oder Art. 82 EG die Befugnis vor, seitens der Kommission "alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorzuschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich ist". Zu den strukturellen Maßnahmen gehören unstreitig auch Eingriffe in die Unternehmenssubstanz bis hin zur Entflechtung. Der nationale Gesetzgeber hat im Rahmen der Siebten Kartellnovelle jedoch bewusst darauf verzichtet eine ausdrückliche Regelung über strukturelle Maßnahmen zu treffen (vgl. BT-Drs. 015/3640, S. 33 re. Sp.). Eine dem Art. 7 VO 1/2003 entsprechende Ergänzung des § 32 Abs. 2 würde allerdings in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Entflechtung dem Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitsrechtsprechung in keiner Weise Rechnung tragen.

2. Grundzüge des Gesetzentwurfes

Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfes ist eine Vorschrift, die die Entflechtung von Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht:

Es muss sich um einen Markt mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handeln; dies kann v.a. Märkte mit bedeutenden oder gar unverzichtbaren Gütern betreffen, an denen ein erhebliches versorgungs- und strukturpolitisches Interesse besteht.

Die Aufgreifschwellen der nationalen Fusionskontrolle müssen überschritten sein.

Das betroffene Unternehmen muss auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung innehaben.

Auf dem relevanten Markt darf auf absehbare Zeit kein wesentlicher Wettbewerb zu erwarten sein.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen soll das Bundeskartellamt unter Beteiligung des Unternehmens die Veräußerung von Vermögensteilen oder eine andere Form der Abtrennung anordnen können, wenn dies eine spürbare Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen erwarten lässt.

Zentrales und tragendes Element des vorliegenden Konzeptes ist die Möglichkeit zur maßgeblichen Mitgestaltung des mehrstufigen Verfahrens durch das betroffene Unternehmen. Es hat in jeder Phase die Möglichkeit, Einfluss auf das Vorhaben des Bundeskartellamtes zu nehmen und Vorschläge für eine Unternehmensumgestaltung zu unterbreiten. Diese können in eine förmliche Verpflichtungszusage nach der - entsprechend zu erweiternden - Vorschrift des § 32b münden und zu einer verbindlichen Einstellung des Verfahrens führen.

Die Entflechtung setzt eine umfassende Marktanalyse voraus. In der Regel, d.h. wenn die erforderlichen Tatsachen nicht bereits aufgrund eines Missbrauchsverfahrens bekannt sind, wird einem Entflechtungsverfahren eine Untersuchung des betroffenen Wirtschaftszweiges nach § 32e vorausgehen. Diese Vorschrift setzt ihrerseits Anhaltspunkte für eine Erstarrung des Wettbewerbes voraus und enthält somit frühzeitig eine wichtige Prüfschwelle für die Notwendigkeit eines strukturell wirkenden Eingriffes.

Die Existenz von Größen- und Verbundvorteilen können eine Restriktion für Marktstruktureingriffe darstellen. Entflechtungen dürfen nur so weit gehen, dass kapazitative Mindestgrößen und damit optimale betriebswirtschaftlichtechnische Betriebsgrößen erhalten bleiben. Anderenfalls würde die gesamtwirtschaftliche Effizienz beeinträchtigt. Schon aus diesem Grund soll das betroffene Unternehmen selbst Vorschläge unterbreiten, welche Teile seines Vermögens veräußert werden könnten. Bereits in dieser Phase des Verfahrens hat das betroffene Unternehmen also weit reichende Möglichkeiten, eine seinen individuellen Interessen dienende Verwertung seines Vermögens geltend zu machen und ggfs. zu verwirklichen.

Für den weiteren Verlauf des förmlichen Entflechtungsverfahrens ist das Vorschlagsrecht des Unternehmens und dessen Beteiligung als Sollvorschrift normativ verankert. Danach darf das Bundeskartellamt - nach gutachterlicher Äußerung der Monopolkommission - seine Zustimmung zu einem Vertrag mit einem von dem betroffenen Unternehmen ausgesuchten Käufer nur verweigern, wenn mit dem geplanten Vertrag das Ziel der Entflechtung nicht erreicht würde; diese Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar.

Freilich steht die Ausübung dieses Vorschlagsrechtes unter dem - noch mittelbaren - Zwang zur Berücksichtigung von Gemeinwohlinteressen. Im Lichte des Art. 14 Abs. 2 GG stellt diese Form der Beteiligung des Verfahrensbetroffenen am Zustandekommen einer hoheitlichen Entscheidung die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit optimal wahrende Form dar.

Um das Ziel des Gesetzes, also eine Belebung des Wettbewerbes zu erreichen, muss für den Fall der angestrebten Veräußerung an Dritte der Kreis der potenziellen Erwerber durch das Gesetz begrenzt werden. Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass andere auf dem relevanten Markt tätige Oligopolisten oder sogar konzerneigene Unternehmen die von der kartellbehördlichen Entscheidung erfassten Kapazitäten und Marktanteile hinzu gewinnen.

Welche Unternehmensteile oder -gegenstände als Objekt der Entflechtung in Betracht kommen wird bewusst und in Übereinstimmung mit der bisherigen Struktur des Kartellgesetzes insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle nicht im Gesetz festgelegt. Sowohl das Bundeskartellamt wie auch und gerade das betroffene Unternehmen, das umfänglich in das Verfahren eingebunden ist, sollen und müssen in der Entscheidung über die geeignete und mildeste Form des Eingriffes soweit wie möglich frei sein. Von der Ausgliederung einzelner assets bis zur Abspaltung ganzer Unternehmens- bzw. Konzernteile sollen alle Maßnahmen, die zur Belebung des Wettbewerbes geeignet erscheinen, möglich sein.

Auf dieser Basis hat das Bundeskartellamt seine Abwägungen unter besonderer Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbes ausgerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorzunehmen.

Um auch in der dann folgenden Phase den Einfluss des staatlichen Zwanges zur Veräußerung und auch dessen Auswirkungen auf die Preisbildung so gering wie möglich zu halten, ist dem betroffenen Unternehmen ein angemessener Zeitraum zu gewähren, innerhalb dessen es der Verfügung des Bundeskartellamtes nachkommen muss. In der Regel werden hierfür zwei, in besonders gelagerten Fällen sogar drei Jahre einzuräumen sein. Außerdem darf das Bundeskartellamt nur Einfluss auf die Auswahl des Käufers nehmen, wenn der Zweck der Entflechtung verfehlt zu werden droht.

Schließlich wird im Gesetz ein Vertrauenstatbestand verankert, der den kartellbehördlichen Zugriff auf solche Vermögensteile ausschließt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Zuge einer freigegebenen Fusion übernommen worden waren.

Allerdings sieht der Gesetzentwurf als Vorstufe zu dem soeben beschriebenen Entflechtungsverfahren auch die Möglichkeit vor, die Freigabe einer Fusion zu widerrufen wenn das Bundeskartellamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, die Freigabe nicht zu erteilen. Die Übernahme dieses verwaltungsrechtlichen Grundsatzes (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG) wird ebenfalls auf Märkte mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung begrenzt, an deren Funktionsfähigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

3. Verfassungsrechtliche Fragen

4. Beispiel Stromerzeugungsmarkt

Einen Anlass für die vorliegenden gesetzgeberischen Überlegungen bietet vor allem der Stromerzeugungsmarkt. Eine wettbewerbliche Marktverfassung mit konkurrierenden Anbietern ist dort technisch und ökonomisch möglich und vom Gesetzgeber des Energiewirtschaftsrechts auch gewollt. Dauerhafter Regulierungsbedarf besteht nicht. Allerdings ist der Wettbewerb auf diesem Markt seit Langem stark beschränkt. Nicht Kostenverläufe verursachen die Beschränkung des Wettbewerbes, sondern eine vermachtete oligopolistische Marktstruktur.

Mehr als drei Viertel der Kraftwerkskapazität der öffentlichen Versorgung in Deutschland befindet sich in der Hand von vier Großunternehmen.

Aus den geschilderten Gründen sind die Stromendkundenpreise in Deutschland trotz der unternommenen Liberalisierungsbemühungen im europäischen Vergleich noch immer zu hoch. Es besteht die begründete Vermutung, dass dies durch überhöhte Großhandelspreise der Stromerzeuger verursacht wird (vgl. von Hirschhausen/Weigt/Zachmann Preisbildung und Marktmacht auf den Elektrizitätsmärkten in Deutschland - Grundlegende Mechanismen und empirische Evidenz 2007). Kurz- und mittelfristig ist nicht mit einem Abbau von Marktzutrittsschranken und folglich auch nicht mit einer Stärkung des Wettbewerbs zu rechnen. Kraftwerksstandorte für unabhängige Anbieter sind kaum verfügbar, die Planungs- und Genehmigungszeiten für neue Kraftwerke sind lang. Wettbewerbsdruck durch ausländische Konkurrenten ist nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Entflechtungen auf dem Stromerzeugermarkt lassen deshalb eine Intensivierung des Wettbewerbes und niedrigere Strompreise erwarten.

Auch durch die Beteiligungen an städtischen und regionalen Stromverteilern können die großen deutschen Energiekonzerne das Einkaufs- und Investitionsverhalten der Endversorger beeinflussen und so weitere Marktzutrittsschranken errichten.

Deshalb wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, die Freigabe von Fusionen auf Märkten mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung zu widerrufen, wenn das Bundeskartellamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre die Freigabe nicht zu erteilen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nr. 1 (§ 32b Abs. 1)

Ein wesentliches Element des vorliegenden Gesetzentwurfes besteht in der aktiven Beteiligung des betroffenen Unternehmens an der Suche nach Möglichkeiten zur Belebung erstarrten Wettbewerbes durch die Auflösung von Unternehmensverbindungen. Eine Verpflichtungszusage i.S. des § 32b würde eine spürbare Beschleunigung solcher Vorhaben bewirken und zu einem frühzeitigen verbindlichen Abschluss entsprechender Verfahren führen. Deshalb wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift entsprechend erweitert.

Zu Nr. 2 (§ 40 Abs. 3a)

Die Freigabe eines Zusammenschlusses nach § 40 Abs. 2 stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die zu ändernde Vorschrift enthält in ihrer derzeitigen Fassung bereits einige Tatbestände, die Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsrechtes zur Rücknahme rechtswidriger (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 VwVfG) bzw. zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) wiedergeben. Diese bleiben unverändert als Nr. . 1 bis 3 des Tatbestandes erhalten, der nun um den Fall des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erweitert wird.

Die Freigabe einer Fusion nach § 40 Abs. 2 GWB erfolgt auf der Basis von Tatsachen, deren umfassende Würdigung im Hauptprüfverfahren dazu geführt hat, dass die Untersagungspflicht nach § 36 Abs. 1 zu verneinen war. Mit dieser Freigabe wird ähnlich wie bei einer öffentlichrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2002, 197 = juris Tz. 23 - Branntweinmonopol) keine verfassungsrechtlich geschützte Position gewährt. Die Prognose, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen oder nicht verstärkt würde bzw. dass Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten würden, kann sich aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen im Nachhinein als nicht zutreffend erweisen. Für diesen Fall muss dem o.g. verwaltungsrechtlichen Grundsatz insbesondere auf Märkten mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, an deren Funktionsfähigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht,

Geltung verschafft werden. Gesetzestechnisch wird bewusst an dieselben Merkmale wie in § 41a angeknüpft. Der Widerruf oder die Änderung können wegen des durch die Freigabe geschaffenen Vertrauenstatbestandes nur für die Zukunft erfolgen (so schon für die geltende Fassung der Vorschrift Mestmäcker/Veelken in

Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht Bd. 2 GWB 4. Aufl. 2007 § 40 Rdnr. 99). Im Übrigen, auch hinsichtlich der Frist für einen Widerruf oder eine Änderung, gelten der allgemeinen Auffassung folgend die Vorschriften der §§ 48 ff. GWB entsprechend.

Sollten sich die Strukturen der fusionierten Unternehmen zwischenzeitlich so weit verändert haben, dass eine Auflösung des Zusammenschlusses nicht mehr möglich ist muss auf das Entflechtungsverfahren nach § 41a übergegangen werden.

In den übrigen Fällen einer Fusionsfreigabe gewährt der neue Tatbestand des § 41a Abs. 3 Vertrauensschutz.

Zu Nr. 3 (§ 41)

Um die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 zum neuen Tatbestand des § 41a abzugrenzen, bedarf es einer entsprechenden Klarstellung in der Überschrift.

Zu Nr. 4 (§ 41a - neu -)

Zu Abs. 1

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Die Regelung enthält einen Vertrauensschutztatbestand; der Verkauf von Vermögensteilen, die in den letzten fünf Jahren vor der Entflechtung Gegenstand einer fusionskontrollrechtlichen Prüfung und Freigabe seitens des Bundeskartellamtes waren, darf nicht erzwungen werden. Dies gilt nicht, wenn es Gründe gibt, die damalige Freigabe nach § 40 Abs. 3a in der hier zu erweiternden Fassung (vgl. oben Nr. 2) zu widerrufen.

Zu Satz 3:

Die praktischen Erfahrungen mit Entflechtungsregelungen in anderen Ländern belegen die große Bedeutung flankierender Sicherungsmaßnahmen für den Erfolg eines strukturellen Eingriffes ( s.o. A. 3.a). Das Informationsgefälle zwischen Verkäufer und Kartellbehörde wird es häufig erforderlich machen, dass sich die Behörde offen hält, die Überlebensfähigkeit der ausgegliederten Vermögensteile bzw. ihrer Erwerber zu verifizieren bzw. sogar zu fordern. Wie in den Vereinigten Staaten wiederholt praktiziert kommen als Nebenbestimmungen z.B. die Verpflichtungen in Betracht, einen "viable business plan" vorzulegen oder z.B. nachzuweisen, dass der Erwerber Zugang zu benötigten Vorprodukten hat. Für den Fall, dass eine Entflechtungsabrede scheitert können verschiedene Sicherungsmaßnahmen vorgesehen werden, bis hin zur Verwertung eines weiteren bedeutenden Vermögensgegenstandes..

Zu Satz 4:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 100, 226, 246 = juris Tz. 96 - Denkmalschutz) muss der Adressat einer belastenden Verfügung, die eine ausgleichspflichtige Beschränkung von Inhalt und Ausmaß des Eigentums darstellt zum Zeitpunkt des Eingriffes wissen, welche Entschädigung er dafür (mindestens) erhält. Er soll auf einer verlässlichen Basis entscheiden können, ob er um Primärrechtsschutz nachsucht. Deshalb muss das Bundeskartellamt, nachdem es sich intern festgelegt hat, welche Vermögensteile zu veräußern sind, einen Wirtschaftsprüfer damit beauftragen, den Wert dieser Gegenstände zu ermitteln. Dies hat nach den herkömmlichen Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu erfolgen.

Danach ist zu berücksichtigen, dass das zu entflechtende Unternehmen infolge der Entflechtungsverfügung seine marktbeherrschende Stellung verliert. Der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundene Wertzuwachs hat also außer Ansatz zu bleiben. Dies ist auch verfassungsrechtlich gedeckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt es keinen grundrechtlichen Schutz der Marktteilnehmer in Bezug auf eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb, gleichbleibende Bedingungen im Wettbewerb, Chancen sowie Rentabilitätsvermutungen (BVerf-GE 68, 193, 222 = juris Tz. 77 - Innung; BVerfGE 110, 274, 290 = juris Tz. 49 - Ökosteuer; BVerfGE 105, 252, 278 = juris Tz. 77 - Glykolwarnung). So ist auch im Falle einer untersagten Fusion im Hinblick auf die soziale Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1, 2 GG) grundsätzlich hinzunehmen, wenn der durch anderweitige Veräußerung zu erzielende Kaufpreis niedriger ist als der Erlös aus einem Anteilsverkauf, der zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde (so BGH NJW 1978, 1320, 1325 - Kfz-Kupplungen).

Ein frühzeitiges Bekanntwerden des so ermittelten Wertes würde einen "Käufermarkt" entstehen lassen und die Chancen des betroffenen Unternehmens, einen marktgerechten Verkaufserlös zu erzielen, unverhältnismäßig beeinträchtigen. Deshalb wird diese Information von Gesetzes wegen zum Geschäftsgeheimnis erklärt und damit seine unbefugte Weitergabe an Dritte unter Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 203 ff. StGB, 404 AktG).

Unmittelbare Bedeutung hat der durch die Verfügung des Bundeskartellamtes festgestellte Wert nur für den Fall, dass es zu einer Veräußerung durch den Treuhänder nach Absatz 4 Satz 2 kommt. In diesem Fall darf der erzielte Erlös nicht weniger als die Hälfte des von dem Wirtschaftsprüfer ermittelten Wertes betragen.

Zu Abs. 2

Um den Eingriff in die Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Eigentümers so gering wie möglich zu halten, wird dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt Vorschläge zur Entflechtung zu unterbreiten. Das Bundeskartellamt bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen, aber auch zügigen Verfahrens einen Zeitpunkt, bis zu dem die Vorschläge spätestens vorliegen müssen. Diese sind aus wettbewerblicher Sicht von der Monopolkommission zu bewerten und ggf. zu ergänzen. Bei Bedarf kann sich das Bundeskartellamt weiteren sachverständigen Rat einholen.

Auch den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Abs. 4).

Zu Abs. 3

Zu Satz 1:

Um den Einfluss des staatlichen Zwanges zur Veräußerung und auch dessen Auswirkungen auf die Preisbildung so gering wie möglich zu halten, ist dem betroffenen Unternehmen ein angemessener Zeitraum zu gewähren, innerhalb dessen es der Verfügung des Bundeskartellamtes nachkommen muss. Soweit eine Veräußerung an Dritte angeordnet ist, werden hierfür in der Regel zwei, in besonders gelagerten Fällen sogar drei Jahre einzuräumen sein.

Zu Satz 2 und 3:

Um zu gewährleisten, dass die Eingriffsentscheidung die gewünschten Wettbewerbsimpulse auslöst muss der Verkauf an andere den relevanten Markt beherrschende Oligopolisten oder mit ihnen bzw. dem Verfügungsadressaten verbundene Unternehmen ausgeschlossen werden. Außerdem muss für einen Zeitraum, innerhalb dessen die Etablierung neuer Wettbewerber zu erwarten ist, eine Umgehung der Verfügung durch Zwischenschaltung von "Strohmännern" bzw. der Weiterverkauf an konzernangehörige Unternehmen unterbunden werden. Die Regelung übernimmt damit die Maßstäbe der Fusionskontrolle in das Entflechtungsverfahren, ohne dass es einer Anmeldung nach § 39 bedarf.

Zu Satz 4 bis 5:

Das Bundeskartellamt darf nur Einfluss auf die Auswahl des Käufers nehmen und den vom betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Erwerber ablehnen, wenn der Zweck der Entflechtung verfehlt zu werden droht. Letzteres ist allerdings sorgfältig zu prüfen. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Erwerber willens und in der Lage ist, dem Veräußerer wirksam Konkurrenz zu machen. Außerdem muss die Gefahr eines bewussten Parallel- oder gar eines abgestimmten Verhaltens möglichst gering sein. Ein sehr niedriger Preis kann ein Indiz dafür sein, dass der Erwerber den Vermögensteil nicht nutzen bzw. still legen will.

Um die Erreichung des Gesetzeszweckes sicher zu stellen, kann das Bundeskartellamt im Übrigen - wie auch in den Fällen des § 40 Abs. 3 - seine Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen (vgl. Abs. 1 Satz 3).

Zu Abs. 4

Der gesamte Tatbestand greift nur, wenn die gleichen Umsatzschwellen wie im Bereich der Fusionskontrolle erreicht werden (§ 35).

Vor Erlass einer Entflechtungsanordnung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 40 Abs. 4).

Hat das betroffene Unternehmen innerhalb der ihm gesetzten Frist die zuvor festgelegten Vermögensteile nicht veräußert, kann das Bundeskartellamt zur Durchsetzung seiner Anordnung auf dieselben flankierenden Maßnahmen zurückgreifen, wie sie für die Rückabwicklung eines nicht freigegebenen Zusammenschlusses vorgesehen sind (§ 41 Abs. 4).

Insbesondere kann es einen Treuhänder bestellen, der die notwendigen Maßnahmen ergreift. Sinnvollerweise sollte dieser den betroffenen Markt und seine Besonderheiten gut kennen, um die Eignung der Kaufinteressenten und ihre Angebote sachkundig bewerten zu können.

Die Maßnahmen des Treuhänders sind, soweit sie die hoheitlich legitimierte Verwertung von Privatvermögen betreffen, der Zwangsvollstreckung zuzurechnen.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf im Falle der Zwangsversteigerung ein Zuschlag jedenfalls "nicht weit unter Wert" erteilt werden. Die Grenze des § 817a ZPO (Hälfte des gemeinen Wertes) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich akzeptabel (vgl. BVerfGE 46, 325, 332 - Zwangsversteigerung II) und auch im vorliegenden Zusammenhang sachangemessen und ausreichend. Die Schwere des Eingriffes in das Eigentumsrecht liegt zwischen einerseits dem (nicht entschädigungspflichtigen) Entzug von Gegenständen, von denen eine Gefährdung der Öffentlichkeit oder Dritter ausgeht und andererseits dem (voll entschädigungspflichtigen) Fall der Entziehung von Werten zu Gunsten Privater.

Zu Nr. 5 (§ 42a - neu -)

Solange das nationale Recht in Fusionsfällen die Möglichkeit einer Minister-Entscheidung aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Gründen vorsieht (§ 42), ist zur Wahrung der Gesetzessymmetrie eine entsprechende Möglichkeit auch für den Fall der Entflechtung zu schaffen. Mit einem Dispens des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie werden die betroffenen Unternehmen der Verpflichtung enthoben die vom Bundeskartellamt verfügten Maßnahmen umsetzen zu müssen.

Dies gilt allerdings nur für die Fälle mit der größten Eingriffsintensität, also der angeordneten Veräußerung von Vermögensteilen an Dritte. Sonstige Formen der rechtlichen oder organisatorischen Verselbstständigung sind einer Ministerentscheidung nicht zugänglich. In diesen Fällen wird es in der Regel zu keinem Eigentümerwechsel und damit auch nicht zu einer Situation kommen, die - u.U. erneut - aus gesamtwirtschaftlicher bzw. politischer Sicht überprüft werden muss. Hier bleibt es bei der rein wettbewerblichen Bewertung durch das Bundeskartellamt und ggfs. die Kartellgerichte sowie deren ausschließlicher Zuständigkeit. Diese differenzierte Lösung ist als erster Schritt zur Reduzierung politisch motivierter Entscheidung in Kartellsachen zu verstehen.

Das Verfahren wird analog den Regelungen des § 42 durchgeführt. Auch die Rechtsmittelvorschriften sind identisch.

Zu Nr. 6 (§ 43 Abs. 1 und 2)

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Erweiterungen der Bekanntmachungsvorschriften.

Zu Nr. 7 (§ 64 Abs. 1 Nr. 3)

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird - wie im Fall der Ministererlaubnis nach § 42 - auf den Fall erstreckt, dass ein Ministerdispens widerrufen oder geändert wird.

Zu Nr. 8 (§ 66 Abs. 1 Satz 3)

Für den Fall, dass Betroffene in Erwägung ziehen, einen Ministerdispens nach § 42a - neu - zu beantragen, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamtes nach § 41a wegen der inhaltlich gleich gelagerten Problematik analog zur Situation bei Beantragung einer Ministererlaubnis nach § 42 geregelt.

Die Frist für die Beschwerde gegen die Entflechtungsverfügung beginnt erst mit der Zustellung der Verfügung des Ministeriums zu laufen.

Zu Nr. 9 (§ 80)

Die Vorschrift enthält die nötigen Gebühren-Tatbestände.

Zu Nr. 10 (§ 81 Abs. 2 Nr. 2)

Die Vorschrift sieht die erforderliche Erweiterung des Bußgeld-Tatbestandes vor.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.