Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(5. SGB IV-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 88. Sitzung am 26. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/4114 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) - Drucksache 18/3699 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 541/14 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird die Angabe " § 54a" durch die Wörter "den §§ 54a und 130" ersetzt."

3. Nach Artikel 1a wird folgender Artikel 1b eingefügt:

"Artikel 1b
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 54a" durch die Wörter "den §§ 54a und 130" ersetzt.

3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme."

4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Förderungsbedürftig sind auch

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Menschen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist."

5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort "Berufsausbildungsbeihilfe" die Wörter "und der Assistierten Ausbildung" eingefügt.

6. § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 Assistierte Ausbildung

7. § 420 wird wie folgt gefasst:

" § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird." "

4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter "bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a" ersetzt."

6. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

7. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

"Artikel 4a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder".

2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,"."

8. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

9. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

10. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

"Artikel 8a
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind." "

11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

12. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

13. Artikel 13 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. In Satz 3 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Wörter ",die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden," eingefügt."

14. Artikel 15 wird wie folgt geändert: