Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)

Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind insbesondere erforderlich, um bei der Umsetzung der Nitratrichtlinie eine einheitlich geltende bundesrechtliche Vollregelung zu schaffen, die alle landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf technische Anforderungen an JGS-Anlagen im Wettbewerb gleichstellt. Damit würde eine seit Langem - vor allem von der betroffenen Wirtschaft - geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer geschaffen, das sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hat.

Würden in der Verordnung keine Regelungen zu den JGS-Anlagen getroffen, müssten insoweit die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen mit ihren unterschiedlichen Ausprägungen weitergelten. Außerdem würde dadurch sowohl für die Vollzugsbehörden als auch die Wirtschaft erheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen, der durch eine umfassende bundesrechtliche Regelung vermieden werden könnte.

Die Änderungen sind im Zusammenhang mit der Entschließung* an die Bundesregierung zu sehen, das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen in der Düngeverordnung zu regeln, um den Forderungen der EU vollumfänglich gerecht zu werden. Damit würde die Voraussetzung geschaffen, mit Inkrafttreten der Düngeverordnung eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen. Auf diesem Weg soll die Kompetenz der Wasserbehörden in Bezug auf die Anlagentechnik und Anordnungen erforderlicher Maßnahmen sowie die der Landwirtschaftsbehörden bzgl. der Mindestbemessung der Anlagen genutzt werden.

Mit den Änderungen wird eine in sich konsistente Regelung geschaffen, die den nach § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG geforderten bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften gewährleistet.

Zu Anlage 7 Nummer 7.4 Satz 2:

Erdbecken stellen auf Grund ihrer besonderen Bauweise und technischen Ausführung sowie auch im laufenden Betrieb ein höheres Gefährdungspotenzial für die Gewässer dar. Das Risiko für Beschädigungen an der Folienauskleidung bzw. den Dichtungsbahnen, z.B. durch mechanische Beanspruchung und Beschädigung beim Befüllen, Aufrühren sowie bei der Entnahme des Erdbeckeninhalts, ist signifikant höher als bei einer massiven Bauweise von Güllebehältern einzuschätzen. Zur Sicherstellung des notwendigen Grundwasserschutzes ist eine wiederkehrende Prüfpflicht für Erdbecken alle 5 Jahre bzw. in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate durch Sachverständige nach § 52 AwSV gerechtfertigt.

2. Zu § 2 Absatz 13

§ 2 Absatz 13 ist wie folgt zu fassen:

'(13) "Biogasanlagen" sind

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage ist. Vielmehr können Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten nur dann als Bestandteil einer Biogasanlage angesehen werden, wenn dies auf Grund des funktionalen und räumlichen Zusammenhangs dieser Anlagen gerechtfertigt ist. Hierbei ist maßgeblich auf den Betreiber der Biogasanlage abzustellen. Selbst wenn dieser einen wassergefährdenden Stoff für den Betrieb der Biogasanlagen von einem Dritten zukauft, so wird dieser Dritte nicht Betreiber der Biogasanlage. Räumlich von einer Biogasanlage entfernt liegende Gärrestlager, die z.B. anderen Landwirtschaftsbetrieben als Zwischenlager vor der Ausbringung auf ihren Feldern dienen, sind nicht Bestandteil einer Biogasanlage, da diese Gärrestlager in keinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Biogasanlage stehen.

Erst recht sind diejenigen Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten, bei denen die Gärsubstrate nicht für den Einsatz in einer Biogasanlage bestimmt sind, nicht Bestandteil einer Biogasanlage. Bei den in der Landwirtschaft anfallenden Gärsubstraten und Gärresten handelt es sich um "vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe" im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG.

3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -

Begründung:

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) hat für Erdbecken zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS) mehreren Antragstellern für dessen Systeme eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung erteilt. Mit diesen Zulassungen gilt die Verwendbarkeit des Systems im Sinne der Landesbauordnungen als nachgewiesen. Von den Wasserbehörden werden im Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Anforderungen formuliert, die nach Wasserrecht den bestmöglichen Schutz der Gewässer gewährleisten sollen. In der Praxis haben sich diese Systeme nicht bewährt. Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammern vor Ort und nach den Prüfberichten der Sachverständigen sind in nicht seltenen Fällen bei der Überprüfung erhebliche Mängel festgestellt worden. Beschädigungen der Folien im Boden und Böschungsbereich, insbesondere im Bereich der Rührwerke, und das Nichtfunktionieren der mechanischen Leckageerkennung waren hierbei die am häufigsten festgestellten Mängel.

Aus den o.g. Gründen ist das Verbot für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen in Erdbecken gerechtfertigt, zumal an die Lagerung dieser Stoffe ein noch höheres Schutzniveau als an die Lagerung von JGS (privilegiert) zu stellen ist.

4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1

§ 2 Absatz 21 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. In der Begriffsbestimmung wird als "Umschlagen" das "Laden und Löschen von Schiffen, soweit es wassergefährdende Stoffe betrifft", bezeichnet. Rein sprachlich wäre hierunter jegliches Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen, auch in verpackter Form, zu verstehen. Aus dem Kontext der Regelungen in § 30 ergibt sich allerdings, dass hier nur das Laden und Löschen von Schiffen mit unverpackten festen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen gemeint ist.

5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5

§ 4 Absatz 2 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

"5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden."

Begründung:

Werden Güter in verpackter Form befördert oder im Verlauf der Beförderung umgeschlagen, kann anhand der Beförderungsdokumente nur festgestellt werden, ob die Güter die engeren Kriterien für die Gefährdung der aquatischen Umwelt erfüllen, nicht jedoch, in welche Wassergefährdungsklasse die Güter unter Berücksichtigung der weiteren gemäß Anlage 1 zu berücksichtigenden Gefahren einzustufen sind.

Diesem Problem wird in der vorliegenden Verordnung dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 nicht gilt für "Stoffe, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden". Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 22 wird unter dem Begriff "intermodaler Verkehr" aber nur die Beförderung verstanden, bei der die Güter in ganzen Beförderungseinheiten wie Containern und Wechselbrücken umgeschlagen werden, nicht jedoch der Vorgang, bei dem beispielsweise die Güter in Versandstücken aus einem Straßenfahrzeug in einen Container umgeladen werden. Auch letzterer Fall ist dem Gefahrgutrecht zuzuordnen. Auch hier gilt, genauso wie für den intermodalen Umschlag, dass dem Betreiber der Containerpackstation oder Umladestelle nur die gefahrgutrechtlichen Angaben zur Verfügung stehen, er somit die Einstufung der Güter in eine Wassergefährdungsklasse nicht vornehmen kann.

Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung der an der Beförderung beteiligten Unternehmen. Sie gefährdet nicht das Schutzziel der Verordnung, da die Grundanforderungen an Umschlaganlagen gemäß § 29 unabhängig von der Wassergefährdungsklasse zu beachten sind. Ferner gelten die Ausnahmen von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung nach § 41 für alle Umschlagsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe in verpackter Form umgeschlagen werden, unabhängig von der Wassergefährdungsklasse bzw. der darauf basierenden Gefährdungsstufe, sofern die Erfüllung der allgemeinen Gewässerschutzanforderungen durch einen Sachverständigen bescheinigt wird.

6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -

Begründung:

§ 17 Absatz 2 der Vorlage gebraucht in Zusammenhang mit den Grundsatzanforderungen den Begriff "flüssigkeitsundurchlässig". Dies greift zu kurz, da auch gasförmige Stoffe wassergefährdend sein können. Zudem wird zur Beurteilung der Anforderung auf die Dauer der Beanspruchung abgehoben (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 2 der Vorlage). Damit ist nach Nummer 2.1 TRwS 786 "Ausführung von Dichtflächen" die Beanspruchung durch austretende wassergefährdende Flüssigkeiten gemeint. Primäre Anlagenteile wie Behälter und Rohrleitungen, aber auch chemische Apparate und Maschinen, können mit diesem Begriff überhaupt nicht erfasst werden, da sie dauerhaft von wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden.

Insofern ist in Zusammenhang mit den Grundsatzanforderungen nach § 17 Absatz 2 der Vorlage am Begriff "dicht" der Muster-VAwS bzw. der Länder-VAwS (z.B. § 3 Nummer 1 Satz 2 VAwS Bayern) festzuhalten. Sinn macht der Begriff "flüssigkeitsundurchlässig" in Zusammenhang mit Rückhalteeinrichtungen. Die von der Vorlage in § 17 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Begriffsbestimmung ist daher in § 17 Absatz 2 zu streichen und in § 18 Absatz 2 zu ergänzen.

7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -

Dem § 17 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

"Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen."

Folgeänderungen:

§ 38 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das in § 17 Absatz 3 vorgesehene Verbot einwandiger unterirdischer Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe ist um ein Verbot für die Lagerung bestimmter gasförmiger Stoffe zu ergänzen. Zum einen können gemäß § 2 Absatz 5 als gasförmig definierte Stoffe in der betrieblichen Praxis auch flüssig auftreten; zum anderen würden gasförmige Stoffe, die schwerer sind als Luft, ohne eine zweite Barriere im Schadensfall auch zu Grundwasserverunreinigungen führen können.

8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -

In § 21 Absatz 1 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 15 entspricht."

Begründung:

Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 kann bei oberirdischen Rohrleitungen dann auf eine Rückhalteeinrichtung verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Entsprechende Anforderungen an die Gefährdungsabschätzung für Rohrleitungen finden sich derzeit in der TRwS 780.

Diese TRwS findet auf Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B keine Anwendung. Insofern fehlt es bei diesen Anlagen an konkreten Vorgaben für eine Gefährdungsabschätzung. Da bei Heizölverbraucheranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (und damit soweit erforderlich über eine Hebersicherung verfügen), aus einer Rohrleitung nur in sehr geringer Menge wassergefährdende Stoffe austreten können, ist für die betreffenden Rohrleitungen eine generelle Ausnahme von den Anforderungen des Satzes 1 sachgerecht.

9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder"

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2

Begründung:

§ 21 Absatz 3 der Vorlage ist dahingehend zu ändern, dass "Rohrleitungen für Flüssigdünger innerhalb von Gewächshäusern oder zwischen Gewächshäusern und Flüssigdüngerbehältern" aus der Aufzählung gestrichen und damit nicht generell von den Anforderungen an die Rückhaltung befreit werden. Eine solche generelle Befreiung dieser Rohrleitungen ist ohne Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles (z.B. konkrete Bauweise und konkrete Verlegeart) fachlich nicht gerechtfertigt. Ausnahmen im Einzelfall sind nach § 16 Absatz 3 AwSV jederzeit möglich.

Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass lösbare Verbindungen und Armaturen auch im Falle von unterirdischen Rohrleitungen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen sind (vgl. z.B. Nummer 1.2 Anhang 1 VAwS Bayern). Die durch § 21 Absatz 3 gewährte Befreiung ist damit auf Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zu beschränken, so dass Absatz 2 Satz 1 weiterhin Anwendung findet. Entsprechendes gilt für § 35 Absatz 2 Satz 2 der Vorlage. Es handelt sich insoweit um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers.

11. Zu § 23 Satz 1, 2

§ 23 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Dem § 68 ist folgender Absatz 11 anzufügen:

(11) Bei bestehenden Biogasanlagen ist die Mindestlagerkapazität von neun Monaten hinsichtlich des Fassungsvermögens für Gärreste nach § 23 bis spätestens zum [einsetzen: Datum des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] nachzurüsten."

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll bereits zum Inkrafttreten der Verordnung eine Lagerkapazität für Gärreste bei Biogasanlagen von mindestens neun Monaten gefordert werden. Die Erfahrungen mit zunehmend in der letzten Zeit festzustellenden zeitlichen Engpässen bei der Ausbringung der Gärreste zur Düngung zeigen deutlich, dass eine Kapazität von mindestens neun Monaten für das Gärrestlager auf jeden Fall vorgehalten werden muss. Nur dann können die Gärreste auch zu pflanzenbaulich sinnvollen und für den Grundwasserschutz verträglichen Zeiten sachgerecht ausgebracht und verwertet werden. Eine Lagerkapazität von weniger als neun Monaten reicht gerade bei Biogasanlagen nicht aus. Als Gärsubstrat wird hier überwiegend Mais eingesetzt. Auf den zur Substratbereitstellung vorgesehenen Maisanbauflächen werden in der Regel auch die Gärreste zurückgeführt und verwertet. Eine zeitlich optimale und von der Düngung her angepasste Ausbringung von Gärresten auf diesen Maisanbauflächen ist nur in dem Zeitraum März bis Juni als angebracht und fachgerecht anzusehen. Um diese Anforderung erfüllen zu können, ist für Biogasanlagen eine Mindestlagerkapazität von neun Monaten zwingend erforderlich.

Damit den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre bestehenden Anlagen darauf einzustellen und entsprechend nachzurüsten, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt.

12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3

§ 27 Absatz 2 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung stellt die materielle Anforderung klar, die die Flächen erfüllen müssen. Erforderlich ist eine Befestigung der Fläche derart, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus gehend festschreibt, dass eine "Beton oder Asphaltbauweise vorliegen muss, die so gestaltet ist, dass das Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt" (s. Verordnungsbegründung S. 144), stellt dies eine unnötige Beschränkung der Planungshoheit des Betreibers dar. Die AwSV sollte lediglich die zu erfüllende Anforderung nennen; Planer/Betreiber können dann ggf. unter Zuhilfenahme technischer Regeln oder allgemein zugelassener Bauprodukte und Bauarten die für den Einzelfall optimale Bauweise wählen.

13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -

Folgeänderungen:

Begründung:

Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten auch für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden.

Umschlaganlagen unterfallen nicht dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des § 62 Absatz 1 WHG. Hier ist es ausreichend, wenn der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Eigenschaften erreicht wird. Unter Berücksichtigung der geringen realen Unfallzahlen im intermodalen Verkehr ist ebenfalls kein besonderes Gefährdungsrisiko abzuleiten. Da technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen in Verbindung mit dem Gefahrgutrecht schon einen hinreichenden Schutz sicherstellen, ist der bestmögliche Schutz des Gewässers durch Beton- oder Asphaltbauweise gewährleistet, wenn im Schadenfall flüssigkeitsundurchlässige Havarieflächen oder -einrichtungen zur Verfügung stehen. So können beschädigte Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge sicher verwahrt und Gewässergefährdungen angemessen ausgeschlossen werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird den Besonderheiten der Anlagen des intermodalen Verkehrs Rechnung getragen und ein spezifisches und verhältnismäßiges Anforderungsniveau geschaffen, um einen bundeseinheitlichen Schutz der Gewässer zu gewährleisten.

14. Zu § 30

§ 30 ist wie folgt zu fassen:

" § 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

In § 30 wird nicht hinreichend deutlich, welche Anforderungen für flüssige und feste wassergefährliche Stoffe gelten. Es ist nicht möglich, Schiffe bzw. Wasserfahrzeuge, wie auch den Spalt zwischen Schiff/Wasserfahrzeug und Land durch Rückhaltesysteme zu sichern. Insofern ist es für Anlagen zum Laden und Löschen flüssiger und auch fester wassergefährlicher Stoffe wesentlich, den Verzicht auf schiffsseitige Rückhaltesysteme zu regeln.

Mit vorliegender Neufassung wird in Absatz 1 zunächst die generelle Befreiung von der schiffsseitigen Rückhaltung geregelt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Stoffe in verpackter oder unverpackter Form vorliegen. Die besonderen Anforderungen an das Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie das Betanken (wie auch im Entwurf), werden gesondert in Absatz 2 geregelt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und sieht die besonderen Anforderungen für das Laden und Löschen von Schüttgut vor.

15. Zu § 36

§ 36 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die elektrische Überwachung des Austritts von Kabeltränkmassen aus Massekabelanlagen ist technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen der Wirtschaft möglich. Der Einbau elektrischer Überwachungsinstrumente würde das Schutzniveau des Grundwassers nicht erhöhen, da austretende Kabeltränkmassen nicht angezeigt würden. In Massekabeln, die nicht in Betrieb sind, ist eine elektrische Überwachung technisch nicht möglich. Kabeltränkmassen können in Massekabeln bei Beschädigungen nur in äußerst geringen Mengen austreten, da sie eine sehr hohe Viskosität aufweisen. Dem nicht erhöhten Schutzniveau dieser Regel stehen unverhältnismäßig hohe Kosten der Energieversorgung gegenüber. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diesem Rechnung getragen und die in Berlin für Ölkabelanlagen bestehende Regelung bundesweit übernommen, ohne sie auf Massekabelanlagen auszuweiten.

16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6

Begründung:

Zur Klarstellung und Vermeidung von Vollzugsunsicherheiten werden die Maßgaben zu festen Gärsubstraten in den Absätzen 2 und 3 auf feste Gärreste ausgedehnt.

17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -

Dem § 41 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt."

Begründung:

Die bisherige Formulierung des § 41 Absatz 2 kann in der Praxis so (miss-) verstanden werden, dass bei Vorliegen der in § 41 Absatz 2 genannten Voraussetzungen in jedem Fall nach einer Stillhaltefrist von sechs Wochen mit der Errichtung und dem Betrieb begonnen werden könnte. Das ist bei Anlagen, die einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, jedoch nicht der Fall. Die Ergänzung dient daher der Klarstellung.

18. Zu § 46 Absatz 6

§ 46 Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:

(6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt, wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr betrieben wird."

Begründung:

Nach § 46 Absatz 6 Nummer 2 der Verordnung soll den Anlagenbetreibern die Möglichkeit eingeräumt werden, Prüfungen nach der AwSV unter gewissen

Voraussetzungen durch Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen zu ersetzen. Diese aus der LAWA-Muster-VAwS übernommene Regelung betraf seinerzeit insbesondere Prüfungen nach der Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF). Die VbF ist zwischenzeitlich aufgehoben und durch die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt worden. Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung können, da sie sich lediglich auf die primäre und nicht auf die sekundäre Barriere sowie die organisatorischen Randbedingungen beziehen, eine Prüfung nach den Vorgaben der AwSV jedoch nicht ersetzen. Da die Voraussetzungen für ein Ersetzen der AwSV-Prüfung regelmäßig nicht vorliegen, ist § 46 Absatz 6 Nummer 2 zu streichen. Der Absatz 6 erhält dann die vorgeschlagene Fassung.

19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3

§ 49 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung in Satz 1 Nummer 2 ist lediglich redaktioneller Natur und dient der Klarstellung.

Der geänderte Satz 3 soll sicherstellen, dass die in der weiteren Zone von Schutzgebieten ansässigen tierhaltenden Landwirte das energetische Potenzial des in ihren Tierhaltungen anfallenden Wirtschaftsdüngers weiterhin auch für die Biogaserzeugung nutzen können. Durch die vorgesehene Volumenbeschränkung könnte ansonsten insbesondere bei mittleren und größeren Tierhaltungen die vollumfängliche Vergärung der ohnehin anfallenden Gülle (einschl. Festmist) ausgeschlossen sein. Auf Grund der Tatsache, dass durch die anaerobe Vergärung der hygienische Status von tierischen Ausscheidungen nachweislich verbessert wird, ist hier ein erhöhtes Hygienerisiko im Vergleich zum Status Quo nicht zu befürchten.

20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2

In § 49 Absatz 3 Satz 2 ist vor dem Punkt am Satzende folgender Halbsatz einzufügen:

"; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung"

Begründung:

Die Vorlage nimmt alle in Abschnitt 3 genannten Anlagen von den Anforderungen des § 49 Absatz 3 Satz 1 aus. Diese Ausnahmeregelung muss mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis der Trinkwassergewinnung in Wasserschutzgebieten enger gefasst werden.

Über die in Abschnitt 3 genannten Anforderungen hinaus erscheint vor allem bei Fass- und Gebindelagern (§ 31) in Schutzgebieten ein weiter gehendes Rückhaltevolumen notwendig. Die Vorgaben des § 31 Absatz 2 und 3 reichen in Schutzgebieten nicht aus.

Bei Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen (§ 38) ist auch bei Anlagen unterhalb der Bagatellschwelle nach § 38 Absatz 3 eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen, in deren Rahmen die besondere Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Maßnahmen berücksichtigt werden muss.

Des Weiteren ist eine generelle Ausnahme für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung, die nach § 34 Absatz 1 von Maßnahmen zur Rückhaltung gänzlich freigestellt sein können, in Schutzgebieten wegen der besonderen Gefahren für die Trinkwassergewinnung nicht akzeptabel. Durch die festgelegte Obergrenze der AwSV-Ausnahmeregelung von 10 Kubikmeter Rauminhalt an wassergefährdenden Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 ergibt sich die Gefährdungsstufe B. Derartige Anlagen sind z.B. nach der geltenden bayerischen VAwS sowie der bayerischen Musterverordnung für Wasserschutzgebiete nicht ohne Auffangräume zulässig, die über ein Rückhaltevolumen von 100 Prozent des Anlagenvolumens verfügen. Für Masttransformatoren an Gewässern und in Schutzgebieten setzen Energieversorger in Bayern beispielsweise eingehauste Bauweisen ein, um bei Leckagen eine Boden- und Gewässerverunreinigung zu vermeiden.

Unberührt bleibt die Möglichkeit, bei diesen Anlagen im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erleichterungen möglich sind. Eine Befreiung im Einzelfall ist nach § 49 Absatz 4 der Verordnung unter den dort genannten Voraussetzungen jederzeit möglich.

21. Zu § 49 Absatz 5

In § 49 Absatz 5 ist das Wort "abweichende" durch die Wörter "weiter gehende" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird für alle Wasserschutzgebiete ein einheitliches Mindestschutzniveau entsprechend § 49 Absatz 2 und 3 der Verordnung sichergestellt. Dies ist insbesondere für alte Wasserschutzgebiete notwendig, in deren Schutzgebietsverordnungen keine ausreichenden Regelungen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten sind. Darüber hinaus wird mit dem Änderungsvorschlag Kongruenz mit § 62 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes erreicht, der bei landesrechtlichen Vorschriften entgegen § 49 Absatz 5 der Verordnung nicht insgesamt abweichende, sondern ausschließlich weiter gehende Regelungen zulässt.

22. Zu § 50 Absatz 3

§ 50 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Weiter gehende Vorschriften können nicht nur in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, sondern auch in den Landeswassergesetzen geregelt werden. Durch Änderung der Formulierung wird allgemein auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen; diese schließen Regelungen in Verordnungen mit ein.

Die lediglich auf Verordnungen bezogene Formulierung der Vorlage würde in Ländern, in denen gesetzlich auch eine andere Art der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vorgesehen ist, die Regelung weiter gehender Anforderungen rein formal nicht ermöglichen. So erfolgt beispielsweise nach dem Brandenburgischen Wassergesetz zum einen eine Festsetzung von Gebieten zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen bereits unmittelbar durch Gesetz (§ 100 Absatz 2 Satz 2 BbgWG), zum anderen eine Festsetzung anderer Gebiete durch Bekanntmachung von Karten (§ 100 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BbgWG). Eine Festsetzung durch landesrechtliche Verordnung ist für diese Gebiete weder vorgesehen noch erforderlich. Weiter gehende landesrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten können für diese Gebiete auch durch Gesetz selbst und nicht nur durch Verordnung vorgesehen werden (vgl. § 101 BbgWG).

23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Voraussetzung für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen war bislang u.a. eine Haftungsfreistellungserklärung zu Gunsten der Länder, in denen Sachverständige Prüfungen vornehmen (vgl. § 22 Absatz 3 Nummer 6 Muster-VAwS; § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 VAwS Bayern). Nachdem durch das Bundesjustizministerium noch im Vorfeld der Zuleitung der Verordnung an den Bundesrat geklärt wurde, dass von einer hoheitlichen Tätigkeit der VAwS-Sachverständigen im amtshaftungsrechtlichen Sinne auszugehen ist und in der Konsequenz Amtshaftungsansprüche drohen können, muss die Haftungsfreistellungsregelung der Muster-VAwS wieder aufgenommen werden.

Die Aufnahme dieser weiteren Voraussetzung steht auch nicht im Widerspruch mit der Dienstleistungsrichtlinie, da sie nichtdiskriminierend und aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.

Darüber hinaus muss aus der Klärung durch das Bundesjustizministerium die Konsequenz gezogen werden, dass der derzeit vorgesehene Rechtsanspruch auf Anerkennung wieder zurück in eine "Kann-Vorschrift" umgewandelt wird, wie dies bereits § 22 Absatz 3 Muster-VAwS und § 18 Absatz 3 Satz 1 VAwS Bayern vorsehen. Da die Sachverständigen hoheitlich tätig werden, kann es keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung geben. Die Anerkennung liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörden, die dieses pflichtgemäß ausüben. Die Ablehnung einer Sachverständigenorganisation, die alle Anforderungen erfüllt, wird bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommen.

24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:

"Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren."

Begründung:

Dem Sachverständigen kommt im Vollzug der Verordnung eine große Bedeutung zu. Fachkunde und praktische Erfahrung sind ausschlaggebend für die qualifizierte Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben. Auch zur Absicherung der ihn bestellenden Sachverständigenorganisation ist es deshalb erforderlich, sich davon vor der Bestellung des Sachverständigen zu überzeugen. Dies kann nur mittels einer Prüfung erfolgen. Konkrete Vorgaben für die Prüfung werden nicht gemacht.

25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:

"Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren."

Begründung:

Dem Fachprüfer kommt im Vollzug der Verordnung eine große Bedeutung zu. Fachkunde und praktische Erfahrung sind ausschlaggebend für die qualifizierte Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben. Auch zur Absicherung der ihn bestellenden Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist es deshalb erforderlich, sich davon vor der Bestellung des Fachprüfers zu überzeugen. Dies kann nur mittels einer Prüfung erfolgen. Konkrete Vorgaben für die Prüfung werden nicht gemacht.

26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:

"1l. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,"

Begründung:

Häufig werden Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erst im Nachhinein festgestellt. Sofern dabei gegen konkrete Vorgaben eines vollziehbaren Bescheids nach § 16 Absatz 1 AwSV verstoßen wurde, müssen die Behörden die Möglichkeit haben, derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die zur nationalen Umsetzung der Nitrat-Richtlinie erforderlichen Mindestanforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Festmist in der Düngeverordnung zu regeln. Eine entsprechende Ermächtigung hierzu findet sich in § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 des Düngegesetzes. Bei der Ausgestaltung der Zeiträume sind die Ergebnisse der Evaluierung der Düngeverordnung sowie die von der Europäischen Kommission in den bilateralen Gesprächen geforderten Lagerzeiträume auf ihre Praxisrelevanz hin zu prüfen und sachgerecht umzusetzen.

Betreibern bestehender Anlagen sollte zur Nachrüstung des Fassungsvermögens eine angemessene Übergangsfrist nach Inkrafttreten der Änderung der Düngeverordnung eingeräumt werden. Im Fall einer wesentlichen Erweiterung einer bestehenden Anlage sollte mit der Inbetriebnahme die gleiche Mindestlagerkapazität gelten wie für neu zu errichtende Anlagen.

Begründung:

Die Regelung von Mindestanforderungen an das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung wird von der EU im Maßnahmenprogramm zur Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) gefordert. Die Europäische Kommission hat die Vorbereitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik eingeleitet, da sie u.a. die derzeit in den Verordnungen der Länder geregelten Anforderungen an die Lagerkapazität als nicht ausreichend erachtet. Die Lagerdauer für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft steht in engem Kontext mit den fachlichen Vorschriften der Düngeverordnung, so dass eine Regelung in der Düngeverordnung zweckmäßig wäre. Eine entsprechende Ermächtigung hierzu beinhaltet § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 des Düngegesetzes.