Beschluss des Bundesrates
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Neunten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

1. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c (§ 37 Abs. 5a TierSeuchSchBMV)

In Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c sind in § 37 Abs. 5a nach dem Wort "sofern" die Wörter "die Ware im Transportbehältnis verbleibt und" einzufügen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass während der Zwischenlagerung das Transportbehältnis nicht entladen werden darf.

2. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c (§ 41 Abs. 6, 7 und 8 - neu TierSeuchSchBMV)

Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zu Absatz 6:

Die Änderung dient dazu, die Vorschrift bestimmter zu fassen.

Zu den neu angefügten Absätzen 7 und 8:

Die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Achten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bestehende Möglichkeit, Verstöße gegen das bis dahin im innerstaatlichen Recht vorgesehene Gebot der Anzeige der voraussichtlichen Ankunft zur Einfuhr bestimmter Sendungen an der Grenzkontrollstelle als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können, sollte auch nach der Harmonisierung der Veterinärkontrollregeln bei der Einfuhr von Tieren und Waren tierischer Herkunft weiter gegeben sein.

3. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a (Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 TierSeuchSchBMV)

In Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a ist in Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Bei weiblichen Zuchttieren ist die Angabe der Herdbuchnummer nicht gebräuchlich.

Mit Hilfe der Ohrmarkennummer gemäß Viehverkehrsverordnung ist eine eindeutige Identifizierung der Tiere gegeben.