Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

A. Problem und Ziel

Ziel der Verordnung ist in erster Linie die Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) und der ChemikalienStraf-und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) an die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Zusätzlich ist eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die geänderte Gefahrstoffverordnung erforderlich.

B. Lösung

Die Verordnung enthält zunächst Anpassungen an das novellierte EU-Recht. Insbesondere werden in der ChemOzonSchichtV nationale Regelungen gestrichen, die nun in das unmittelbar geltende EU-Recht Eingang gefunden haben. Neu aufgenommen wird eine Regelung zur Anerkennung von Sachkundenachweisen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Die ChemStrOWiV wird an das neue EU-Recht - auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt - angepasst. Schließlich werden redaktionelle Folgeänderungen in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Änderungen der Gefahrstoffverordnung vorgenommen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden verwenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Produkte, die in der Verordnung geregelte Stoffe enthalten. Kosten der Haushalte aufgrund der normierten Pflichten werden voraussichtlich weitgehend unverändert bleiben, da die Verpflichtungen in das EG-Recht verlagert wurden.

2) Vollzugsaufwand

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die nicht mit Mehrkosten belastet werden.

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Die Anerkennung der Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung für Zwecke der Chemikalien-Ozonschichtverordnung führt zu Minderkosten der Wirtschaft, da sich der Schulungsaufwand verringert. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Die Streichung der Dichtheitskontrollpflicht für ortfeste Anlagen in § 4 führt zu einer Minderbelastung der Wirtschaft in Höhe von rd. 270.000 Euro (100.000 Vorgänge/Jahr, 5 Minuten zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz).

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 27. Januar 2011 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung1,2

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Anzeige der Verwendung von Halonen

Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

8. § 9 wird § 7 und in der Überschrift das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist."

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In den Nummern 9.5 und 9.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Anhang V Nummer 2" durch die Wörter "Anhang I Nummer 5" ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

Ziel der Verordnung ist es in erster Linie, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Vorgaben der seit dem 1.1.2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, anzupassen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung von Verstößen gegen die EU-rechtlichen Verbote im Rahmen der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung geschaffen, um die Vorgaben aus der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) zu erfüllen.

Die von den Regelungen erfassten ozonschichtschädigenden Stoffe (z.B. FCKW, HFCKW, Halone) wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Unbrennbarkeit in vielen Anwendungsbereichen, insbesondere als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und als Löschgas in Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, in großem Umfang eingesetzt. Die Stoffe tragen erheblich zur Schädigung der Ozonschicht bei. Sie unterliegen daher dem Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und damit einem weltweiten Prozess zum Ausstieg aus Produktion und Verwendung, der inzwischen weit vorangeschritten ist. In zahlreichen bestehenden Anwendungen sind sie jedoch noch vorhanden und bedürfen daher weiterhin der Regelung.

Seit dem Jahr 2000 bestehen EU-rechtliche Regelungen über Produktion, Inverkehrbringen, Handel und Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000). Rechtsgrundlage dieser Verordnung war der damalige Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrages. Dies erlaubte den Mitgliedstaaten den Erlass verstärkter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 176 des EG-Vertrages. Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung von 2006 mit ihren über das EU-Recht hinaus gehenden Vorschriften war der Kommission gemäß diesen Vorschriften notifiziert worden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die europäischen Vorschriften über ozonschichtschädigende Stoffe neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung wurden neben einer redaktionellen Straffung, die insbesondere dem Ablauf zahlreicher bisheriger Übergangsvorschriften Rechnung trägt, wichtige Verschärfungen und Konkretisierungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen.

Zu nennen sind insbesondere die nun umfassenden Vermarktungsverbote sowie die Pflicht der Betreiber, in regelmäßigen Abständen Dichtheitskontrollen durchzuführen. Hierdurch haben die gegenüber dem bisherigen EU-Recht weitergehenden nationalen Regelungen, die in Deutschland durch die FCKW-Halon-Verbotsverordnung von 1991 und seit 2006 durch die ChemOzonSchichtV bestanden, jetzt weitgehend in das unmittelbar geltende Europarecht Eingang gefunden, so dass diese Regelungen in der nationalen Verordnung zum großen Teil gestrichen werden können. Da auch die neue Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Artikels 175 Absatz 1 des EWG-Vertrages basiert, sind die verbliebenen nationalen Regelungen weiterhin gemäß Artikel 176 des EWG-Vertrages zulässig, soweit sie nicht ohnehin zur Umsetzung von Regelungsaufträgen erforderlich sind (§ 5 dient der Umsetzung des Regelungsauftrages aus Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009).

Schließlich wird das Verordnungsvorhaben genutzt, um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung der Gefahrstoffverordnung in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorzunehmen.

II. Verordnungsermächtigungen

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 17 des Chemikaliengesetzes, soweit nicht die nachfolgend erörterten Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des UVPG einschlägig sind. Die von der Verordnung erfassten geregelten Stoffe sind aufgrund ihres Potenzials zur Schädigung der Ozonschicht umweltgefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 15 i.V.m. § 3a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten Verordnungsermächtigungen.

Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 und 3 zur Rücknahme und zu Aufzeichnungspflichten beruhen auf § 24 Absatz 1 und § 57 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die Änderung der Anlage 1 UVPG erfolgt auf der Grundlage von § 3 Absatz 1 UVPG.

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeit

Vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs der neu gefassten Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gewährleisten die Änderungen der ChemOzonSchichtV Rechtsklarheit für die Anwender und Konformität mit den EU-rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus führt die Änderungsverordnung zur Verschlankung des Verwaltungsaufwandes für die Adressaten, indem Sachkundebescheinigungen, die bereits aufgrund der inhaltlich vergleichbaren Chemikalien-Klimaschutzverordnung erworben wurden, künftig zugleich als Nachweis der Sachkunde nach der ChemOzonSchichtV dienen können. Gleichzeitig trägt das Verordnungsvorhaben zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die auf globale Reduktionsanstrengungen zum Schutz der Ozonschicht zurückzuführenden Regelungen und ihre effiziente und transparente Durchführung auf nationaler Ebene durch die vorliegende Verordnung stärken den Umwelt- und Gesundheitsschutz und sichern langfristig die Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreiben Bund, Länder und Gemeinden Anwendungen, die geregelte Stoffe enthalten. Ihre Haushalte wurden daher durch Kosten der bisherigen, in den §§ 3, 4 und 5 normierten Pflichten belastet, die jetzt wegfallen. Da diese nationalen Pflichten durch EU-Regelungen ersetzt wurden, werden die aufgrund der nationalen Streichung erwarteten Einsparungen allerdings aufgehoben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des bereits bisher normierten Nachfüllverbotes für das Kältemittel HFCKW 22 ab dem 1.1.2015 entsprechende Bestandsanlagen in den nächsten Jahren umgerüstet oder ersetzt werden müssen und sich der von den Regelungen betroffene Anlagenbestand schon vor diesem Zeitpunkt deutlich verringern wird.

b) Vollzugsaufwand

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Durch die Streichung nationaler Regelungen zugunsten harmonisierter EU-Vorgaben ist insgesamt keine Veränderung des Vollzugsaufwands zu erwarten.

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Die Anerkennung von Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung für Zwecke der ChemOzonSchichtV führt zu Minderkosten der Wirtschaft, da sich der Schulungsaufwand verringert. Da keine neuen Pflichten geschaffen werden, sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Die Informationspflichten für die Wirtschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (Ausnahmen für Medizinprodukte), § 4 Absatz 2 Satz 5 (Führen eines Betriebshandbuches) sowie für die Verwaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 (Zusammenstellung von Informationen durch das Umweltbundesamt - UBA) werden gestrichen.

Die Streichung von § 2 Absatz 1 Satz 2 führt nicht zu bezifferbaren Minderkosten der Wirtschaft, da von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht wurde. Die Streichung von § 4 Absatz 2 Satz 5 führt zu einer Minderbelastung der Wirtschaft in Höhe von rd. 270.000 Euro (100.000 Vorgänge/Jahr, 5 Minuten zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz). Dieser Bürokratiekostenabbau geht allerdings mit der Verlagerung dieser Informationspflicht auf die europäische Ebene einher. Die Streichung der Informationspflicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 führt zu geringfügigen Minderkosten der Verwaltung in Höhe von ca. 656 € (1 Vorgang/Jahr, 20 Stunden zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz. Neue Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen durch die Anpassung der ChemOzonSchichtV an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nicht.

Durch die Anerkennung der Sachkunde nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung als Sachkundenachweis im Rahmen der ChemOzonSchichtV ist mit einer Bürokratiekostenentlastung der Wirtschaft in Höhe von 6925 Euro/Jahr zu rechnen (500 Vorgänge/Jahr, 0,5 Stunden zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,70 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz) zu rechnen.

VI. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwider laufen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Durch Nummer 1 Buchstabe a und b werden Bezeichnungen, Verweise und Fundstellen in § 1 Absatz 1 und 2 aktualisiert.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Die bisher in § 2 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 aufgeführten, über die bisherige EU-Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinausgehenden nationalen Verbote und Regelungen sind aufgrund der Neuregelungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 weitgehend gegenstandlos und werden aufgehoben.

Das gegenüber dem EU-Recht weitergehende Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von Druckgaspackungen in § 2 Absatz 1 ChemOzonSchichtV wird nicht mehr für notwendig erachtet, denn die Herstellung von Druckgaspackungen ist in Deutschland bereits seit 1991 verboten. Von der bisherigen Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, wonach die Herstellung solcher Produkte aus genehmigten Mengen geregelter Stoffe im Einzelfall zulässig war (z.B. für Asthmasprays), wurde bereits kein Gebrauch mehr gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass deutsche Hersteller noch über genehmigte Altbestände verfügen und hieraus gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2006 Produkte für den Export herstellen.

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen, da Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ein ausnahmsloses Verwendungsverbot für ungebrauchte geregelte Stoffe, darunter auch teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) wie Chlordifluormethan (R22) ab dem 01.01.2010 enthält. Ab dem 1.1.2015 gilt nach Artikel 11 Absatz 4 ein absolutes Verwendungsverbot auch für rezyklierte HFCKW.

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgrund des generellen Verwendungsverbots in Artikel 5 sowie des Ausfuhrverbotes für Produkte in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gestrichen.

Die Regelung des bisherigen § 2 Absatz 4 Satz 3 (Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen) wird beibehalten, da nur auf diese Weise sicher gestellt werden kann, dass die Bundesregierung die für die Berichtspflicht nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erforderlichen Informationen erhält.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Durch Nummer 3 erfolgt eine Anpassung von Verweisungen auf zwischenzeitlich geänderte nationale und EU-Rechtsakte in § 3. Insbesondere konnte der Hinweis auf Zubereitungen entfallen, da die EU-rechtliche Definition für "geregelte Stoffe" bereits Gemische (inhaltsgleich mit dem früheren Terminus "Zubereitungen") erfasst.

Absatz 3 Satz 2 bis 5 werden an die zwischenzeitlich geänderten abfallrechtlichen Vorschriften über das Führen von Abfallregistern angepasst. Hinzuweisen ist auf die durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung von fünf auf drei Jahre verkürzte Aufbewahrungsfrist. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage für den Entsorgungsbereich wurde die Aufbewahrungsfrist in Absatz 3 Satz 2 entsprechend angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Durch Nummer 4 wird der bisherige § 4 zur besseren Lesbarkeit grundlegend textlich überarbeitet und den thematischen Inhalten folgend in drei Absätze aufgeteilt. (allgemeine Dichtheitspflicht, Kontrollpflichten, Aufzeichnungspflicht). Dies wird auch durch die neue Überschrift kenntlich gemacht.

In Absatz 1 erfolgen die notwendigen Konkretisierungen der bereits in den Absätzen 1, 5 und 6 des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 umrissenen Dichtheitspflichten, um zum einen die Einhaltung des Standes der Technik sicher zu stellen und zum anderen eine Sanktionierung von Verstößen beibehalten zu können. Insbesondere werden die Pflichten zur Verhinderung von Emissionen aus Artikel 23 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für Produktionsanlagen einbezogen. Im Hinblick auf die Art und Weise der Dichtheitsvorkehrungen werden die möglichen Festlegungen von anzuwendenden Techniken und Praktiken durch die Kommission berücksichtigt.

Absatz 2 enthält wie bisher bisherige allgemeine Pflicht zur Inspektion, Wartung und entsprechenden Reparatur von Produkten und Einrichtungen. Da die Dichtheitskontroll- und Reparaturpflichten für ortsfeste Einrichtungen nun in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1005/2009 geregelt sind, beschränkt sich der neue Satz auf Dichtheitskontrollen an mobilen Produkten oder Einrichtungen, die geregelte Stoffe als Kältemittel enthalten.

In dem neuen Absatz 3 wurden die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zusammen gefasst und - entsprechend den bisherigen nationalen Vorgabenum eine Aufbewahrungspflicht für die nun EU-rechtlich geregelten Aufzeichnungspflichten über die Dichtheitskontrollen und Kontrollen an ortsfesten Einrichtungen ergänzt. Ergänzt wurde der neue Absatz 3 durch einen Hinweis auf die sinngemäße Geltung der Buchführungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch, der eine Klarstellung im Hinblick auf Art und Weise der Aufzeichnung und deren Vorlage enthält, insbesondere was elektronische Aufzeichnungen betrifft.

Zu Nummer 5 (§ 5)

In den Buchstaben a, b und c werden redaktionelle Anpassungen an die neue Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sowie Folgeänderungen an die Änderungen in § 4 vorgenommen.

Die Einfügung einer neuen Nummer 4 in § 5 Absatz 2 durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ermöglicht es, eine nach den strengeren Regelungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erworbene, auf die jeweilige Tätigkeit ausgelegte Sachkundebescheinigung auch für Zwecke der ChemOzonSchichtV zu nutzen. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da sich die betroffenen Anlagen technisch im Wesentlichen nur durch die jeweils verwendeten Kältemittel unterscheiden, so dass für Bedienung und Wartung grundsätzlich dieselben Kenntnisse erforderlich sind. Die Vermeidung einer doppelten Bescheinigungspflicht führt zu einem verringerten bürokratischen Aufwand sowie entsprechenden Minderkosten bei den betroffenen Personen und Betreibern.

Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die an das Umweltbundesamt gerichtete Verpflichtung, Informationen über die Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, gestrichen. Durch die Änderung der ChemOzonSchichtV im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften kommt es nicht allein auf die Kenntnis der Rechtslage in den übrigen Mitgliedstaaten an, vielmehr ist im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Nachweise über die Befähigung in der Regel eine Einzelfallprüfung notwendig, die vom UBA nicht generell vorweg genommen werden kann. Informationen zur Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten liegen im Übrigen der Europäischen Kommission vor.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Bei den Änderungen in § 6 Absatz 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 4. In den Absätzen 3 und 4 werden redaktionelle Anpassungen an das geänderte EU-Recht vorgenommen. Die unmittelbare Sanktionierung eines Verstoßes gegen Artikel 22 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 kann nicht im Wege der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung erfolgen, da das EU-Recht keinen Verpflichteten benennt. Aus diesem Grund wurde bereits in § 3 Absatz 1 der geltenden ChemOzonSchichtV der Normadressat bestimmt und der Verstoß entsprechend sanktioniert. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stellt im Übrigen klar, dass es sich entsprechend § 3 Absatz 2 nicht um kumulative Tatbestandsalternativen handelt.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Die Streichungen von § 7 Absatz 1 ist eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2. § 7 Absatz 2 wird gestrichen, da die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende EU-Vorschriften im Rahmen der Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (Artikel 2 dieser Verordnung) erfolgt.

Die bisherige Übergangsregelung des § 8 für die Verwendung des teilhalogenisierten Fluorkohlenwasserstoffes Chlordifluormethan (R22) auf bestimmten Seeschiffen wird gestrichen, denn durch die Streichung von § 2 Absatz 2 in Nummer 2 aufgrund des nun ausnahmslosen EU-rechtlichen Verbots besteht kein Spielraum für diese nationale Ausnahmeregelung mehr.

Aufgrund der Streichungen wird § 9 zu § 7.

Zu Artikel 2 (Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung)

Aufgrund der Neufassung des EU-Rechtes über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind auch die Vorschriften der ChemStrOWiV anzupassen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 3 Buchstabe i i.V.m. Artikel 5 der Richtlinie 2008/99/EG sicherzustellen, dass die rechtswidrige und vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Gefährdung der Ozonschicht mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen sanktioniert ist.

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Vorschrift enthält Straftatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen die neue

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Sanktionsbewehrung von Herstellungs-, Verwendungs-, Inverkehrbringens-, Ausfuhr- und Einfuhrverboten Ozonschicht abbauender Stoffe (z.B. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Halone, Methylbromid) sowie diese Stoffe enthaltender Einrichtungen (z.B. Kühlschränke, Wärmepumpen, Isoliermaterial in Gebäuden).

Die Strafbarkeitsausnahme in Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in der ChemStrOWiV. Ihre Beibehaltung ist weiterhin erforderlich. Zur Begründung der Regelung wird auf die Bundesratsdrucksache 629/05 (PDF) verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 2)

In Nummer 2 wird § 2 der ChemStrOWiV gestrichen, da sich das Einfuhrverbot nun unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ergibt. Verstöße werden von in § 1 Satz 1 Nummer 6 erfasst.

Zu Nummer 3 (§ 3 )

Diese Bestimmung sieht die bußgeldrechtliche Bewehrung von Zuwiderhandlungen insbesondere gegen in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthaltene Berichts-, Aufzeichnungs-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten der Hersteller und Importeure Ozonschicht abbauender Stoffe gegenüber der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegen Pflichten zur Rückgewinnung und Zerstörung Ozonschicht abbauender Stoffe vor.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Aufgrund der Neufassung der Gefahrstoffverordnung, die Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorsieht, sind Verweise in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf den Anhang V der Gefahrstoffverordnung unrichtig geworden. Artikel 3 enthält die erforderlichen rein redaktionellen Folgeänderungen.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen der ChemOzonSchichtV eine Bekanntmachungserlaubnis zu der Verordnung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1473 : Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft gestrichen, was rechnerisch zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 270.000 Euro führt. Faktisch wird keine Entlastung eintreten, da die Informationspflichten jetzt europarechtlich fortgeführt werden. Darüber hinaus wird eine Informationspflicht modifiziert, was zu einer marginalen Entlastung von unter 10.000 Euro führt.

Darüber hinaus wird eine Informationspflicht für die Verwaltung gestrichen, was aber ebenfalls nur marginale Auswirkungen hat.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkung auf Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter