Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 88. Sitzung am 26. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 18/4119 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) - Drucksache 18/3697 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 542/14 (PDF)

1. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt."

3. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe i Doppelbuchstabe cc und Buchstabe j wird gestrichen.

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a
Änderung des Bundesmeldegesetzes

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" die Wörter "oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz" eingefügt."

5. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt."

6. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

"Artikel 5a
Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.

2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen." "

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

8. In Artikel 12 Nummer 5 werden jeweils die Wörter "15 vom Hundert" durch die Wörter "20 vom Hundert" ersetzt.

9. In Artikel 13 Absatz 4 wird die Angabe "j" durch die Angabe "i" ersetzt.