Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 1 Satz 1 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 3 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produktes, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich."

Begründung:

Der Begriff des Betreibens entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und wird analog auch im Anlagenrecht verwendet. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verpflichtet den Betreiber, beispielsweise von Kälte- und Klimaanlagen, zu Dichtigkeitskontrollen und erforderlichen Reparaturen. Im Sinne einer durchgehenden Verwendung des Begriffs sollte in der vorliegenden Verordnung auch der Begriff des Betreibers verwendet werden. Die Verantwortung für die Rückgewinnung liegt damit auch bei dem Betreiber. Für den Fall, dass ein Betreiber fehlt, wird der Rückgriff auf den Besitzer ermöglicht. Durch den Rückgriff wird der Rückgewinnung aus stillgelegten Anlagen wie auch aus Einrichtungen und Produkten aus Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 der Besitzer als Verantwortlicher zugeordnet.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 3 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 2 Satz 3 das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwölf Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten und Anpassung an den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und der Vorschriften zu fluorierten Treibhausgasen. Nach der Formulierung in der Verordnung "einmal jährlich" könnte das Inspektionsintervall auch über zwölf Monate liegen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 3 Satz 1 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 4 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Artikel 23 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 23 Absatz 3" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung.

In der Verordnung wird der falsche Absatz in Bezug genommen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 5 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird eine Richtigstellung dahin vorgenommen, dass bei der Regelung zur Inspektion und Wartung nicht auf § 4 Absatz 1, sondern auf § 4 Absatz 2 Satz 1, in dem die Pflicht zur Inspektion und Wartung geregelt ist, Bezug genommen wird. Dagegen wird in Absatz 1 lediglich geregelt, dass derjenige, der eine entsprechende Einrichtung/Anlage betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, das Austreten von geregelten Stoffen in die Atmosphäre zu verhindern hat. In Zusammenhang mit der Änderung wird auch das Wort "Reparatur" gestrichen, da § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Inspektion und Wartung abstellt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 5 Absatz 2 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorweisen kann oder"

Begründung:

Vereinfachung der Regelung zur besseren Lesbarkeit.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Regelung wird um die in der Verordnung neu eingefügte Nummer 4 ergänzt. Auch ein der Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat ist hier mit zu berücksichtigen.

7. Hauptempfehlung:

Bei Annahme entfällt Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 2c - neu - ChemStrOWiV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

'2a. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

" § 2c Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 36 vom 30.12.2006, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII, ausgenommen die Nummern 4, 7 bis 11, 18a, 27, 43, 51, 52 und 54 bis 59 einen dort genannten Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt." '

Begründung:

Die Verbote und Beschränkungen der Richtlinie 076/769, umgesetzt in dem Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), wurden in Anhang XVII der REACH-Verordnung übernommen und die Richtlinie 076/769 aufgehoben. Damit sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 der ChemVerbotsV normierten Sanktionen nicht mehr anwendbar.

Dieser Mangel wird durch den neuen § 2c in der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung geheilt.

Materielle Rechtsänderungen gegenüber dem früheren Zustand mit gültiger ChemVerbotsV und der zugehörigen Sanktionsnorm erfolgen dadurch nicht. Vielmehr wird hierdurch der Rechtszustand wieder hergestellt, wie er vor der Einführung des Anhanges XVII zur REACH-Verordnung Gültigkeit hatte.

Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in § 27b ChemG und in § 2c der ChemStrOWiV unter Einbeziehung weiterer, hier noch nicht erfasster Verstöße gegen Anhang XVII (Nummern 18a und 54 bis 59) ebenfalls erfasst werden.

B

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

9. Hilfsempfehlung zu A. Ziffer 7

Entfällt bei Annahme von Ziffer 7

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unverzüglich Sanktionen für Verstöße gegen die Beschränkungen und Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung festzulegen. Hierbei ist zumindest der Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Einführung des Anhanges XVII zur REACH-Verordnung für Verstöße gegen den Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung galt.

Es sollte insbesondere gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes bestraft werden, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 136 vom 30.12.2006, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII, ausgenommen die Nummern 4, 7 bis 11, 18a, 27, 43, 51, 52 und 54 bis 59 einen dort genannten Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verbote und Beschränkungen der Richtlinie 076/769, umgesetzt in dem Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), wurden in Anhang XVII der REACH-Verordnung übernommen und die Richtlinie 076/769 aufgehoben. Damit sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 der ChemVerbotsV normierten Sanktionen nicht mehr anwendbar.

Dieser Mangel würde durch die o.a. Rechtsänderung geheilt.

Materielle Rechtsänderungen gegenüber dem früheren Zustand mit gültiger

ChemVerbotsV und der zugehörigen Sanktionsnorm erfolgen dadurch nicht.

Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in § 27b ChemG und in § 2c der ChemStrOWiV unter Einbeziehung weiterer, hier noch nicht erfasster Verstöße gegen Anhang XVII (Nummern 18a und 54 bis 59) ebenfalls erfasst werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ersetzt. Nach Artikel 18 dieser Verordnung sollten bis zum 1. August 2009 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt werden. Dies ist bisher nicht geschehen. Zwar gelten nach Artikel 25 grundsätzlich alle Bezugnahmen auf die alte Verordnung als Bezugnahmen auf die neue Verordnung, jedoch passen etliche Bezugnahmen aus § 4 der ChemStrOWiV nicht zu der neuen Verordnung. Weiterhin enthält § 4 diverse Verweise auf mittlerweile im Zuge des Inkrafttretens von REACH ganz oder teilweise außer Kraft getretene EG-Richtlinien, so dass eine Neufassung des § 4 unumgänglich ist.