Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes

A. Problem und Ziel

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wurde am 11. November 2011 verkündet und tritt mit dem hier relevanten Teil am 1. November 2012 in Kraft. Sie beinhaltet in der Anlage auch eine Änderung der Satzbeschreibung zur Datenübermittlung der Meldebehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt. Die dort vorgesehene Ausweitung der Feldlängen für Namen von 45 auf 120 Stellen ist gegenwärtig nicht möglich, da der zugrundeliegende Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) hier lediglich 45 Stellen vorsieht und eine entsprechende Änderung des DSMeld nicht umgesetzt werden konnte.

B. Lösung

Rücknahme der Ausweitung der Feldlängen für Namen in der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Die beim Kraftfahrt-Bundesamt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung anfallenden Kosten werden um die Aufwendungen gesenkt, die durch die Änderung der Darstellung von Namen verursacht worden wären.

Länder

Keine.

Kommunen

Es fallen nach Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung keine Kosten für eine Änderung der Software zur Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich der Feldlängenerweiterung zur Darstellung des Namens an.

2. Vollzugskosten ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keine Änderung gegenüber der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keine Änderung gegenüber der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Berichtigung reduziert sich der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung verursachte Erfüllungsaufwand der Länder, die die Regelung vollziehen in geringem Umfang.

F. Weitere Kosten

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auch sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes

Vom ...

Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Seite 1 der Anlage 4b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

SatzbeschreibungStand
01. November 2012
DateinameSatzbeschreibungSatzart
NSMKBA - NamensänderungssatzKB0

Satzaufbau

Lfd. Nr. FeldnameFeldbezeichnungStellen von bisFeldlängeFeldformatBemerkungen
1DateinameDateiname133aNSM
2KennungRechenzentrumskennung485aGemäß Absprache mit dem Kraftfahrt-Bundesamt
3SatzartSatzart9113aInhalt: KB0
4DatumDatum12198nTTMMJJ
5AbsenderAbsenderangaben des Zulieferers20137118aInhalt in der Folge
Bezeichnung des Absenders
Anschrift - Straße
Anschrift - Hausnummer
Anschrift - Postleitzahl
Anschrift - Ort.
Die einzelnen Teile sind durch zwei Leerzeichen voneinander zu trennen.
6ReserveReserve138635498aLeerzeichen

Artikel 2
Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich von Satz 2 am 1. November 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Inhalt

Die Verordnung berichtigt eine in der Vierten Änderungsverordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ursprünglich geregelte Ausweitung der für die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Feldlängen für die Darstellung von Namen auf durchgängig 120 Stellen. Damit gelten die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Feldlängen von 45 Stellen fort. Hierzu wird die Nummer 8 aufgehoben und Seite 1 des Anhangs neu gefasst.

2. Verordnungsfolgen und finanzielle Auswirkungen

a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Durch die Berichtigung entstehen beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht wie ursprünglich vorgesehen Kosten für die Programmierung der eingesetzten Software zum Empfang der erweiterten Daten zu Namen.

b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

Keine.

c) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen

Kosten für die Änderungsprogrammierung der Kommunen in Bezug auf die Namen entfallen, soweit die Kosten nicht ohnehin durch den Fachverfahrenshersteller zu tragen sind.

d) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keine Änderung gegenüber der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

e) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keine Änderung gegenüber der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

f) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Berichtigung reduziert sich der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung verursachte Erfüllungsaufwand der Länder, die die Regelung vollziehen in geringem Umfang.

g) Sonstige Kosten

Keine.

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.

4. Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Managementregeln und die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Neufassung wird auf die Seite 1 des Anhangs beschränkt. Die Seiten 2 und 3 bleiben unverändert. Auf Seite 1 wird die laufende Nummer 6 geändert, damit die Satzart KB 0 die gleiche Datensatzlänge aufweist wie die Satzart KB 1 bzw. KB2.

Zu Artikel 2

Die nicht durchführbare Regelung wird beseitigt. Das Inkrafttreten wird angepasst.

Zu Artikel 3

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1994:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit der Verordnung wird eine Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zurückgenommen. Da die Änderung noch nicht in Kraft getreten ist, entsteht durch ihre Rücknahme kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr reduziert sich der Erfüllungsaufwand der durch den Vollzug der Vierten Änderungsverordnung entstehen wird in geringem Umfang.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin