Verordnungsantrag des Landes Berlin
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

A. Problem und Ziel

Bundesweit ist ein deutlicher Anstieg bei Spielhallenstandorten und -erlaubnissen sowie Geldspielgeräten in Spielhallen (sowie Automatenhallen und Spielcasinos) festzustellen. So ist auch in Berlin im Jahr 2009 ein deutlicher Anstieg im Vergleich zum Jahr 2008 bei Spielhallenstandorten und bei Spielhallenerlaubnissen festzustellen.

Seit der Novellierung der Spielverordnung zu Beginn des Jahres 2006 ist die Zahl der Genehmigungsanträge für Spielhallen auch in anderen deutschen Städten stark angestiegen.

Damit verbunden war und ist eine Veränderung der Zentrenstrukturen auch dann, wenn Spielhallenagglomerationen außerhalb der zentralen Bereiche der Innenstädte entstehen.

B. Lösung

Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos sind losgelöst vom Begriff der "Vergnügungsstätte" als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu regeln.

Dadurch können die gegenüber § 1 Absatz 9 BauNVO 1990 "erleichterten" Vorgaben des § 1 Absatz 5 BauNVO zur Beschränkung der Zahl der Spielhallen angewendet werden.

Dadurch findet eine Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von Spielhallen auf Kerngebiete statt; durch verbindliche Bauleitplanung kann im Einzelfall unter

Anwendung des § 1 Absatz 5 BauNVO deren Zulässigkeit näher geregelt werden.

In den Teilen von Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sowie im Gewerbegebiet, sollen in Einzelfällen Spielhallen nur ausnahmsweise genehmigt werden können.

C. Alternativen

Zur Regelung der Spielhallen als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung gibt es keine Alternative.

Zahlreiche Bestrebungen, die Zahl der Spielhallen bauplanungsrechtlich zu reglementieren, haben sich als unzulänglich erwiesen.

Beispielhaft wird auf die vielfältigen Steuerungsansätze, dargelegt in der BT-Drs. 11/4217 vom 15.3.89, verwiesen und auf die Bundesratsdrucksache 390/88 vom 24.8.88, mit der beantragt wurde, in § 9 des Baugesetzbuchs zu regeln, dass "der Ausschluss oder die Einschränkung einzelner Nutzungen oder Anlagen aus besonderen städtebaulichen Gründen" im Bebauungsplan zulässig ist.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Verordnungsantrag des Landes Berlin
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 8. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung mit dem Antrag zu übermitteln, der Bundesregierung die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz zuzuleiten.

Ich bitte, den Verordnungsentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 880. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 9a Nr. 1a des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates:

Artikel 1
Änderung der Baunutzungsverordnung

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S.132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2011

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Bundesweit ist ein deutlicher Anstieg bei Spielhallenstandorten und -erlaubnissen sowie Geldspielgeräten in Spielhallen (sowie Automatenhallen und Spielcasinos) festzustellen. Damit verbunden war und ist eine Veränderung der Zentrenstrukturen auch dann, wenn Spielhallenagglomerationen außerhalb der zentralen Bereiche der Innenstädte entstehen. Dies gilt es, zukünftig zu verhindern.

II. Lösung

Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos sind losgelöst vom Begriff der "Vergnügungsstätte" als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu regeln. Dadurch können die gegenüber § 1 Absatz 9 BauNVO 1990 "erleichterten" Vorgaben des § 1 Absatz 5 BauNVO zur Beschränkung der Zahl der Spielhallen angewendet werden.

Dadurch findet eine Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von Spielhallen auf Kerngebiete statt; durch verbindliche Bauleitplanung kann im Einzelfall unter Anwendung des § 1 Absatz 5 BauNVO deren Zulässigkeit näher geregelt werden. In den Teilen von Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sowie im Gewerbegebiet, sollen Spielhallen nur ausnahmsweise genehmigt werden können.

III. Alternativen

Zur Regelung der Spielhallen als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung gibt es keine Alternative.

Zahlreiche Bestrebungen, die Zahl der Spielhallen auf der Grundlage des bisherigen Instrumentariums bauplanungsrechtlich zu reglementieren, sind gescheitert.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine

V. Sonstige Kosten

Keine

B. Zu den einzelnen Vorschriften