Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)

810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zum Titel der Verordnung, zur Überschrift zu Teil l, zu § 7 Abs. 1 Satz l, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 2 WPAnrV

Begründung

Die Begründung zu § 1 WPAnrV verweist für die Ausgestaltung des Masterstudiengangs auf die Geltung der Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Ersten Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Einbezogen sind damit u. a. die §§ 11, 12 und 19 HRG, in denen die Studienangebote mit dem Begriff "Studiengang" bzw. "Studiengänge" benannt werden. Diese Terminologie des HRG sollte auch in die WPAnrV übernommen werden anstatt der derzeit genannten Begriffe "Hochschulausbildungsgang" bzw. "Hochschulausbildungsgängen".

2. Zu § 3 Nr. . 1 und 2, § 10 WPAnrV

Begründung

Zu Buchstabe a:

Nach § 19 Abs. 3 HRG wie der entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze setzt der Masterstudiengang zwingend als Qualifikationsvoraussetzung einen ersten Hochschulabschluss voraus. Neben dem in Nummer 1 genannten Bachelorabschluss kann es sich dabei auch um einen Diplom- oder Magisterabschluss handeln. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Bachelorabschluss allgemein höhere Anforderungen als der Diplom- oder Magisterabschluss erfüllt, ist es nicht sachgerecht, diese Abschlüsse auszuschließen oder wie in § 10 WPAnrV vorgesehen, die zusätzliche Anforderung zu stellen, dass der Studiengang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Anforderung nach § 3 Nr. 1 WPAnrV entbehrlich ist.

Zu Buchstabe b:

Die Streichung von § 10 WPAnrV hinsichtlich der entsprechenden Anwendung von § 3 Nr. . 1 und 2 WPAnrV bei Diplomstudiengängen ist die Folge der Streichung von § 3 Nr. 1 WPAnrV.

Auch im Übrigen ist § 10 WPAnrV entbehrlich, da Diplomstudiengänge inländische Hochschulausbildungsgänge im Sinne von § 7 Abs. 1 WPAnrV sind.

3. Zu § 3 Nr. 4 WPAnrV

In § 3 ist die Nummer 4 zu streichen.

Begründung

§ 19 Abs. 3 HRG und die entsprechenden Hochschulgesetze der Länder sehen für Masterstudiengänge einen zeitlichen Mindestumfang von einem Jahr Vollzeitstudium und einen Höchstumfang von zwei Jahren Vollzeitstudium vor. Damit hat der Gesetzgeber für das Hochschulstudium festgestellt, dass in diesem Zeitrahmen masteradäquate Ausbildungsangebote möglich sind. Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs ergeben sich aus § 4 WPAnrV (Referenzrahmen). Daher sollte bei der Anrechnung der Leistungen aus einem Masterstudiengang allein auf die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen Studiengangs und nicht auf zeitliche Vorgaben abgestellt werden. Eine entsprechende Festlegung würde in der Praxis zudem dazu führen, dass die Anerkennung von Weiterbildungsstudiengängen ausgeschlossen würde, da Weiterbildungsstudiengänge in der Regel berufsbegleitende Teilzeitstudiengänge sind, die bei den erforderlichen Studienzeiten von mindestens sechs bis sieben Semestern, die für die Erreichung einer vier Vollzeit Semester äquivalenten Studienzeit erforderlich wären, unattraktiv würden. Hinzu kommt, dass durch eine solche Festlegung die Möglichkeit, insbesondere im Fachhochschulbereich entsprechende konsekutive Masterangebote anzubieten, deutlich eingeschränkt würde, da dort die Bachelorstudiengänge (etwa in Bayern und Baden-Württemberg) in der Regel mindestens sieben Semester (sechs theoretische Studiensemester und ein praktisches Studiensemester) umfassen und der in § 19 Abs. 4 HRG festgelegte zeitliche Rahmen für konsekutive Bachelor-/Masterstudiengänge nach § 19 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 HRG nur in besonders begründeten Fällen überschritten werden darf. Entsprechend sollte auf diese Bestimmung verzichtet werden.

4. Zu § 3 Nr. 5 WPAnrV

In § 3 ist die Nummer 5 zu streichen.

Begründung

Die bisherige Formulierung setzt voraus, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV genannten Einrichtungen, also insbesondere der Berufsstand, in der Lage sind, die benötigten Praxisvertreter in ausreichender Zahl zu stellen. Dies wird, obwohl es in den Beratungen zuvor noch als unproblematisch angesehen wurde, nunmehr vom Berufsstand selbst in Frage gestellt. Auch die Länder und die Vertreter der Hochschullehrerkreise hatten in den Vorberatungen Zweifel an der Praktikabilität, an der Sinnhaftigkeit und an der Zulässigkeit dieses externen Einflusses auf Hochschulprüfungen geäußert. Insofern kommt diese Änderung einer Forderung der Länder nach. Als "qualitätssicherndes Instrument" war die Beteiligung von Praxisvertretern in Hochschulprüfungen ohnehin umstritten, da die Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" im Wirtschaftsprüfungsexamen in der Regel nicht von Wirtschaftsprüfern abgenommen werden. Diese Aufgabe fällt Hochschullehrern, Vertretern der Wirtschaft und den Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt in der Prüfungskommission zu. Die Sicherung der Qualität des Studiengangs durch die Einbeziehung des Sachverstandes insbesondere von Vertretern des Berufsstandes geschieht, wie in Akkreditierungsverfahren üblich, durch den Referenzrahmen.

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV

§ 5 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Textfassung beinhaltet eine Klarstellung des Gewollten. Der im bisherigen Text des § 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV genannte "Personenkreis" betrifft drei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV mitwirkende Vertreter bzw. Beauftragte, die sich mit Mehrheit, d.h. mindestens zu zweit für die besondere Eignung des zu akkreditierenden Studiengangs aussprechen müssen.

6. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV

§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz WPAnrV ergibt, beginnt die dreijährige Frist mit dem Abschluss des Masterstudiengangs. Allerdings darf dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses abgestellt werden. Rechtlich kommt es für die Wahrung der Antragsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung der Prüfungsstelle an, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs.

7. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 WPAnrV

§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung

§ 8 Abs. 1 Satz 2 WPAnrV sieht vor, dass die Prüfungsstelle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 die in § 4 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV genannten Praxisvertreter hinzuziehen muss. Diese Regelung ist aus zwei Gründen unnötig: Erstens ist die Prüfungsstelle nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich frei, zur Beurteilung von Sachverhalten Dritte heranzuziehen; eine "Muss"-Vorschrift ist somit nicht geboten. Zweitens ist aus o. g. Grund der Kreis der beratenden Dritten ebenfalls von der Prüfungsstelle frei wählbar, so dass eine Einschränkung auf bestimmte Dritte zweckwidrig ist.

Die Änderung greift das Anliegen der Länder auf, die Regelungstiefe auf das unabdingbare Maß zurück zu führen.

8. Zu § 9 Abs. 5 Satz 2 WPAnrV

In § 9 Abs. 5 Satz 2 ist das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung

Die Formulierung mit dem Wort "oder" führt dazu, dass das Ziel der Regelung, namentlich der Ausschluss der Möglichkeit zur Ergänzungsprüfung in Fällen, in denen überhaupt nur ein Prüfungsgebiet übrig ist, nicht erreicht wird. Die gewollte Anpassung an die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV), in der dieses bereits so geregelt ist, wird aber nur erreicht, wenn beide Voraussetzungen in § 9 Abs. 5 Satz 2 WPAnrV kumulativ nebeneinander treten. Daher ist das Wort "und" einzusetzen.

9. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 WPAnrV

In § 9 Abs. 6 Satz 3 ist das Wort "wird" durch das Wort "wurde" zu ersetzen.

Begründung

Die Ablehnungsentscheidung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 WPAnrV kann nur auf eine tatsächlich erfolgte wesentliche Umgestaltung des Studiengangs gestützt werden. Änderungsbestrebungen, auf die die bisherige Formulierung "wird" hindeutet, beinhalten hierfür mangels tatsächlicher Änderung des der Bestätigungsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts noch keiner Grundlage.

10. Zu § 10 WPAnrV

§ 10 ist wie folgt zu fassen:

" § 10 Berücksichtigung von Diplomstudiengängen

Diplomstudiengänge im Sinn des § 18 des Hochschulrahmengesetzes, die bis zu drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden oder die nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, stehen dem 'Bachelorstudiengang' im Sinn des § 3 Nr. 1 und Nr. 2 gleich. Diplomstudiengänge im Sinn des § 18 des Hochschulrahmengesetzes, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden, stehen dem 'Studiengang' im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 gleich."

Begründung

§ 10 WPAnrV setzt, wie es zu Beginn der Erarbeitung des Vorentwurfs auch noch vorgesehen war, voraus, dass die Verordnung auch die Inhalte des Bachelor- bzw. des Diplomstudiengangs vorgibt. Nur dann ist es sinnvoll, die Gleichstellung der Diplomstudiengänge mit den Bachlorstudiengängen zeitlich zu begrenzen, da vor Inkrafttreten der Verordnung abgeleistete Studiengänge naturgemäß den Vorgaben der Verordnung noch nicht entsprechen können. Durch das Ersetzen der inhaltlichen Vorgaben für die Vorbildung durch die bei Masterstudiengängen übliche Zugangsprüfung (und deren inhaltliche Ausgestaltung durch den Referenzrahmen) konnte die zeitliche Begrenzung in der Gleichstellung in Bezug auf Teil 1 (Satz 1) offener gestaltet werden. Die zeitliche Begrenzung von drei Jahren ist sinnvoll, um die Aktualität und Verfügbarkeit des zuvor erlernten Wissens für den Masterstudiengang sicher zu stellen. Zugleich verstärkt die Regelung den Wettbewerb beim Zugang zu den neuen Master-Studiengängen im Interesse der Qualitätssicherung. Damit wird einer Forderung der Länder entsprochen. Die Gleichstellung in Bezug auf Teil 2 (Satz 2) bleibt inhaltlich unverändert.

11. Zu § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV

In § 11 Abs. 2 ist der zweite Halbsatz zu streichen.

Begründung

§ 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV legt fest, dass der erfolgreiche Abschluss des Hochschulausbildungsganges, aus dem Leistungsnachweise gemäß § 7 WPAnrV stammen, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf. § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV steht im Widerspruch dazu. Er sollte deswegen aufgehoben werden. Im Übrigen erscheint es auch von der Sache her nicht begründet, als Voraussetzung für die Anrechnung zu fordern, dass Leistungsnachweise nach Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt worden sind. Es kann nämlich nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass Leistungsnachweise, die vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt worden sind, den nach der Verordnung zu stellenden Anforderungen für die Anrechnung generell nicht entsprechen können.

12. Zu § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV

In § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz ist das Wort "Leistungsnachweise" durch das Wort "Prüfungsleistungen" und das Wort "ausgestellt" durch das Wort "erbracht" zu ersetzen.

Begründung

Die Übergangsvorschrift soll bei bereits vor Inkrafttreten der WPAnrV bestehenden Studiengängen sicherstellen, dass nur jene Prüfungsleistungen zur Anrechnung führen können, die zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden. Mit der bisher vorgesehenen Formulierung, wonach das Ausstellungsdatum der Leistungsnachweise maßgeblich ist, wären auch vor dem Inkrafttreten der WPAnrV erbrachte Prüfungsleistungen anrechenbar, sofern das Prüfungszeugnis nach dem Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt wird.