Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Februar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010

Vom ...

Auf Grund von § 14 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2010
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

Allgemeines

Nach § 14 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes jährlich den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Vorschriften über die vorläufige Bemessung und den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres sind in den §§ 13 und 14 FAG enthalten.

Zu § 1

Zu § 2

Die vorliegende Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen, um dem Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs von Beginn des Ausgleichsjahres 2010 an die Rechtsgrundlage zu geben.

Anlage 1

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1156:
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin