Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
(EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV)

A. Problem und Ziel

Durch die Verordnung 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs neu geregelt. Sie fasst die bisherigen Verordnungen (EG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 012/98 ohne größere Änderungen zusammen. Die EG-Bus-Durchführungsverordnung ist an das geänderte EU-Recht anzupassen.

B. Lösung

Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird diese Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für Unternehmen, Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Verordnung verursacht keine Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner

F. Weitere Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Februar 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung - EGBusDV)

Vom ...

Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 6 und 11 des Personenbeförderungsgesetzes, dessen Nummer 6 durch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert und dessen Nummer 11 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung

§ 2 Zuständige Behörden

§ 3 Antragstellung

§ 4 Anhörungsverfahren

Die nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:

§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin

§ 6 Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden

§ 7 Maßnahmen der Kontrolle

Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

Aufgrund der Änderungen des EU-Rechts sind die Vorschriften der EG-Bus-Durchführungsverordnung anzupassen. Die Änderungen beschränken sich auf das durch das EU-Recht Erforderliche. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Verordnung neu gefasst.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder keinen zusätzlichen Verzugsaufwand.

III. Weitere Kosten

Zusätzliche Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft und für die Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - zu den Einzelvorschriften

Die Neufassung dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie an die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74 vom 20.03.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 (ABl. L 4 vom 08.01.1998, S. 1) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 012/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 4 S. 10).

Zu § 5 Absatz 1:

Soweit das Fahrtenblatt für die Durchführung einer Kabotagefahrt verwendet wird, muss es nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 nachkommen können. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übernimmt die Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission und teilt nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde.

Zur Überschrift des § 6 und Absatz 3:

Für ausländische Busunternehmen, die in Deutschland Gelegenheitsverkehr betreiben, sind die Länder zuständig. Mangels konkreten Bezugs eines Bundeslandes zu dem Unternehmen mit Firmensitz im Ausland war zu regeln, dass das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist, wenn ihm Rechtsverstöße bekannt werden, die Anlass sein können, den Marktzugang des Unternehmens zu beschränken oder zu entziehen, dies der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates mitzuteilen hat. Diese Regelung konnte nicht im Kontext der Aufsicht (Absätze 1 und 2) integriert sein, da es hier um Mitteilungen von Rechtsverstößen gegenüber ausländischen Behörden geht, die dem Bundesamt für Güterverkehr bekannt werden und Anlass sein können, den Marktzugang zu beschränken oder zu entziehen. Eine Zuweisung der Aufsicht an den Bund ist nicht möglich, da der Vollzug der Länder nicht durch bundesrechtliche Zuständigkeitszuweisung zum Bund gezogen werden kann. Aus diesem Grund wurde die Überschrift des § 6 um die Wörter "Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden" ergänzt.

Zu § 8:

Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Dort wo Begriffe durch einen Oberbegriff zusammengefasst werden konnten (z.B. durch den Begriff "Dokument"), wurden sie zusammengefasst (vgl. "Kontrollpapier" in Absatz 2 Nummer 2; so spricht der Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 von "Genehmigung oder Kontrollpapier". Als "Kontrollpapier" dient nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 auch der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift als Kontrollpapier. Daher wurden diese Begriffe durch das Wort "Kontrollpapier" ersetzt.). Es wurde weiterhin darauf geachtet, dass Vorschriften prägnanter gefasst (Absatz 6 Nummer 1 Buchstaben a) - c) wurden zusammengefasst) und mit dem Verwaltungsrecht sprachlich deckungsgleich sind.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1894:
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter