Antrag des Freistaates Bayern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 14.4 Abs. 4 WaffVwV:

In Abschnitt 1 ist in Nummer 14.4 Abs. 4 "Nr. 2" durch "Nr. 1" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift ist also ein Erlaubnispapier, womit entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG abgewichen wird, der eine Regelung für die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe, d.h. einer bestimmten Waffe, enthält. Für die Erteilung einer Erlaubnis für diese bestimmte Waffe sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe anzugeben. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird davon jedoch ausdrücklich abgewichen. Ziffer 14.4 verlangt aber mit Absatz 4 entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Antragsteller Angaben über Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe zu machen hat. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Diese Prüfung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Im Übrigen widerspricht diese Regelung auch Ziffer 14.4 Absatz 1, wonach § 14 Abs. 4 WaffG es Sportschützen ermöglicht, ohne Voreintrag bestimmte Schusswaffen zu erwerben. Andernfalls würde die gelbe Waffenbesitzkarte ins Leere laufen. Der Absatz 4 ist daher falsch, da der Sinn der gelben Waffenbesitzkarte darin liegt, bestimmte in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannte deliktsunspezifische Waffen allein aufgrund der in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG definierten Sportschützeneigenschaft erwerben zu können. Der Inhalt des Bedürfnisses ergibt sich somit allein aus der Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG.