Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 - COM (2016) 52 final; Ratsdok. 6225/16

944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, eine effektivere Prävention und Eindämmung der Folgen möglicher Krisen in der Erdgasversorgung zu erreichen. Aus Sicht des Bundesrates sind hier insbesondere die in Artikel 5 vorgeschlagene bessere Überwachung der Einhaltung des Versorgungsstandards und die ausdrückliche Aufnahme des Solidaritätsgrundsatzes in Artikel 12 geeignete Maßnahmen.

2. Zu Artikel 3 und Artikel 6 bis 9 (regionale Zusammenarbeit)

Der Bundesrat sieht es als sehr kritisch an, dass eine verpflichtende regionale Zusammenarbeit bei der Sicherstellung der Erdgasversorgung neu eingeführt werden soll. Die Zusammensetzung der Regionen wird gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Anhang I des Vorschlags vorgegeben. Für Deutschland ist ein Länderverbund mit Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakei vorgesehen. Eine verpflichtende Kooperation dürfte aus Sicht des Bundesrates aber wegen der unterschiedlichen politischen und kommerziellen Interessen sowie der erheblichen Unterschiede in den Gasmärkten in der Praxis schwierig sein und zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen, ohne dass diesem ein nennenswerter Mehrwert gegenübersteht. Eine sichere Erdgasversorgung kann am besten durch einen offenen, transparenten und liquiden Erdgas-Binnenmarkt gewährleistet werden. Eine regionale Aufteilung könnte sogar negative Folgen für die Versorgungssicherheit haben. Die Erdgasversorgung kann aus Sicht des Bundesrates im Rahmen einer freiwilligen regionalen Zusammenarbeit mindestens ebenso gut sichergestellt werden. Ein ausreichender Schutz für den Krisenfall ist dadurch gewährleistet, dass im Verordnungsvorschlag in Artikel 12 ein Solidaritätsgrundsatz von benachbarten Regionen vorgesehen ist.

3. Zu Artikel 13 (Informationsaustausch)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Offenlegungspflicht kommerzieller Verträge zu weit greift und zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ist die Offenlegung von Vertragsinhalten daher auf Daten zu beschränken, die für die Bewertung der Erdgasversorgungssicherheit in der EU unmittelbar nützlich sind.

4. Direktzuleitung der Stellungnahme

Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

B

5. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.