Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 6 - neu - (§ 6 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 6 einzufügen:

"Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

§ 6 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849) wird aufgehoben."

Folgeänderungen:

Begründung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.