Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Änderung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes - Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg, Rheinland-Pfalz -

967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II), Buchstabe b - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II), Nummer 2 - neu - (§ 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II) und Artikel 3 Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 Satz 1 SGB XII), Buchstabe b - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB XII)

Der Gesetzesantrag ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nehmen Schülerinnen und Schüler an einer Mittagsverpflegung in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII teil, erhalten sie nach der derzeitigen Regelung die Kosten für die dort bereitgestellte Mittagsverpflegung nur dann erstattet, wenn diese explizit in schulischer Verantwortung angeboten wird. Derzeit besteht daher eine Ungleichbehandlung zwischen den Schülerinnen und Schülern, die als Kinder eine Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII besuchen, um dort das Mittagessen einzunehmen, und den Schülerinnen und Schülern, die in der Schule bzw. in schulischer Verantwortung die Mahlzeit einnehmen. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Weiterhin findet keine Kostenerstattung für eine Mittagsverpflegung während der Ferienzeiten statt.

Durch die Streichung des Satzes 2 in § 28 Absatz 6 SGB II bzw. in § 34 Absatz 6 SGV XII wird sichergestellt, dass die Kosten für die Teilnahme am Mittagessen in einer Kindertageseinrichtung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden. Mit dem Wegfall des Satzes 3 in § 28 Absatz 6 SGB II bzw. in § 34 Absatz 6 SGB XII entfällt die Beschränkung der Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung auf die Schultage.

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