Beschluss des Bundesrates
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, § 3 Nummer 2 bis 4, § 4

Folgeänderungen:

Begründung

Ziel des Änderungsvorschlags ist es, die Vorgaben der Entscheidung 2008/798/EG in nationales Recht zu überführen und die für das Unternehmen vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen deutlich zu machen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung 2008/798/EG sorgen die Mitgliedstaaten u. a. dafür, dass die bei der Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung anfallenden Kosten von den Unternehmern getragen werden, die für die Einfuhr verantwortlich sind.

Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.

Es sollte angeordnet werden, dass der jeweils verantwortliche Unternehmer neben den Kosten für die Analyse und die vorläufige Sicherstellung auch die Kosten für die Durchführung der Warenuntersuchung, der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle zu tragen hat. Ob und ggf. inwieweit der Unternehmer die Kosten für andere amtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die nicht der Entscheidung 2008/798/EG entsprechen, zu tragen hat, richtet sich nach Landesrecht.

2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2

In § 2 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen."

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die in § 2 vorgesehenen Ausnahmen vom Einfuhrverbot auch für Futtermittel gelten, die über eine Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen sind.

3. Zur Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

In der Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Teil A und B sind jeweils die Wörter "GKS Konstanz, GKS Weil/Rhein," zu streichen.

Begründung

Durch die Entscheidung 2009/38/EG der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 32) wurden vor dem Hintergrund der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Grenzkontrollstellen Konstanz und Weil/Rhein aus den Anhängen der Richtlinien 2001/881/EG und 2002/459/EG gestrichen. Dem sollte auch im Rahmen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung Rechnung getragen werden.