Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0153 - vom 18. Januar 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Dezember 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004 (2005/2052(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Verfahren für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts je nach Mitgliedstaat verschieden sind und diese Uneinheitlichkeit die Verwirklichung eines echten Binnenmarkts für elektronische Kommunikation beeinträchtigt,

B. in der Erwägung, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und der korrekten Anwendung des Rechtsrahmens spielt,

C. in der Erwägung, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten kann, die die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht oder mangelhaft anwenden,

D. in der Erwägung, dass die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie die Maßnahmen bewertet, die Nationale Regulierungsbehörden (NRB) zu treffen beabsichtigen,

E. in der Erwägung, dass diese Vorschrift der Regulierungsbehörde ein flexibles Instrument an die Hand gibt, so dass sie auf dem Markt eingreifen kann, wenn der freie Wettbewerb beeinträchtigt zu werden droht,

F. in der Erwägung, dass diese Aspekte der Regelung sehr nützlich sind, um eine korrekte Intervention der Regulierungsbehörde auf dem sich entwickelnden Markt zu gestatten, der gekennzeichnet ist durch die jüngste technologische Innovation, die es ermöglicht, den Verbrauchern neue Dienstleistungen anzubieten,

G. in der Erwägung, dass dieses Regulierungsmodell es ermöglicht, die Anwendung von Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzupassen, und es gestattet, die Regelungsauflagen schrittweise abzubauen, wenn die Wettbewerbstendenzen des Marktes eine solche Vorgehensweise rechtfertigen,

H. in der Erwägung, dass die NRB in völliger Unabhängigkeit entscheiden, auf den Märkten einzugreifen, und dass das Kriterium dafür die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die verfolgten Ziele sein sollte,

I. in Erwägung der langwierigen Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB und der systematisch eintretenden aufschiebenden Wirkung, die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB in einigen Mitgliedstaaten haben,

J. in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung und bei den Marktanalysen ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation darstellen und unterschiedliche Betriebsbedingungen für die Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie Unsicherheiten hinsichtlich des während des Übergangszeitraums anzuwendenden Ordnungsrahmens schaffen,

K. in der Erwägung, dass ein klarer Rechtsrahmen die Voraussetzungen schafft, um weitere Investitionen der Betreiber zu fördern, und dass dies eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass der europäische Sektor der elektronischen Kommunikation weltweit eine Führungsrolle einnehmen kann,

L. in der Erwägung, dass die Kommission durch die Auslegung und Anwendung von Infrastrukturregelungen für elektronische Kommunikation wesentlich zur Sicherung und Förderung des Medienpluralismus beitragen kann,

M. in der Erwägung, dass die Tarife für Gespräche ins Ausland oder aus dem Ausland trotz der durch die NRB ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der überhöhten Roaminggebühren in der Europäischen Union weiterhin auf einem zu hohen Niveau bleiben und in Erwägung der bestehenden Risiken von wettbewerbshemmenden Absprachen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen,

N. in der Erwägung, dass ein korrekt regulierter einheitlicher Markt für alle Verbraucher faire Dienstleistungs- und Preisbedingungen gewährleisten kann, da er ihnen die erforderliche Transparenz und Sicherheit bietet,

O. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen mit über das Entstehen und den Fortbestand von Medienpluralismus entscheidet,

P. in der Erwägung, dass die Kommission im Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM (2004) 0374) erklärt, dass das Ziel der Schaffung eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts mit dem Ziel der Entwicklung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vereinbar ist, und es unerlässlich ist, dass den Verbrauchern faire Preis- und Dienstleistungsbedingungen gewährleistet werden und somit ein einheitlicher Telekommunikationsmarkt im gesamten europäischen Raum geschaffen wird, um die digitale Kluft zu verringern, was ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union ist,

Institutioneller Rahmen

Kommission

GER

Parlament

Mitgliedstaaten und NRB

Industrie und Verbraucher


1 ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 65.
2 ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 260.
3 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
4 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
5 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
6 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
7 ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.