Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz)

A. Problem und Ziel

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind für viele Menschen die zentrale Einkommensquelle, um im Alter ihr Leben finanzieren zu können. Dafür haben sie jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge eingezahlt, viele haben darüber hinaus Kinder erzogen oder ihnen nahestehende Menschen gepflegt. Aus Sicht vieler Bürgerinnen und Bürger wird jedoch gerade jahrzehntelange Arbeit zu unterdurchschnittlichen Löhnen, Zeiten der Kindererziehung und der Pflege in der Rente nicht angemessen genug gewürdigt und anerkannt. Daher ist es geboten, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Personen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, dürfen im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten. Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass sie nach einem langen Arbeitsleben - auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen - ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.

Das gilt auch für die Erziehung von Kindern und die Pflege nahestehender Menschen. Diese für den Zusammenhalt der Gesellschaft und nicht zuletzt für die Stabilität des Umlageverfahrens in der Rentenversicherung wichtige Sorgeleistung wird überwiegend von Frauen erbracht, deren Erwerbsbiografien dadurch beeinträchtigt werden, mit der Folge, dass ihre Renten oft geringer ausfallen.

Verbesserungen dürfen aber nicht nur künftigen Rentnerinnen und Rentnern zuteilwerden, sondern sollen auch diejenigen erreichen, die bereits eine Rente beziehen. Schließlich haben die heutigen Rentnerinnen und Rentner mit oftmals langjähriger Beitragszahlung gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Wohlstand in Deutschland beigetragen. Dennoch gilt es darauf zu achten, dass eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber weder für Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen Last wird.

Es ist letztlich auch eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer nur kleinen Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen müssen als diejenigen, die wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Lebensleistung aufgrund von langjähriger Versicherung sollte daher auch im jeweiligen Fürsorgesystem abgebildet werden, indem ihnen Leistungen oberhalb des für die Grundsicherung geltenden individuellen Bedarfs zugesichert werden. Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass die Grundrente als Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung in anderen Systemen wieder aufgezehrt wird.

B. Lösung

Zur Stärkung des Grundversprechens des Sozialstaates und der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt, insbesondere aber für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Herzstück ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente ist demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch wird, anders als bei den bisherigen rentenrechtlichen Bestimmungen, sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Zugleich wird damit der Leistungsgedanke für Menschen gestärkt, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben. Insbesondere noch zu Zeiten ohne gesetzlichen Mindestlohn haben sie weniger gut bezahlte, aber für das Funktionieren der Wirtschaft und der Gesellschaft trotzdem unerlässliche Arbeiten verrichtet. Dieselbe Anerkennung sollen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege erfahren. Damit werden Biografien von Frauen in besonderem Maße berücksichtigt. Insgesamt werden rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon rund 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei "Minijobbern" der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1 600 Euro (19 200 Euro im Jahr), ist zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von 2 300 Euro (27 600 Euro im Jahr). Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente bzw. eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und daher verwaltungsintern möglichst automatisiert durchgeführt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt deshalb ohne Verwaltungsaufwand für den Bürger durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Damit wird sichergestellt, dass Rentnerinnen und Rentner mit einer Grundrente - ein zumeist älterer Personenkreis - nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden. Die Träger der Rentenversicherung rufen die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Verfahren ab. Zielgerichtet werden dabei nur die Daten abgerufen, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags erforderlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor, sodass regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen werden wird. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr abgestellt. Die Entscheidung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgrößen zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall - bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen - nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung einmal jährlich zu wiederholen, um Einkommensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden.

Das automatisierte Datenabrufverfahren bei der Grundrente leistet einen wichtigen Beitrag auf dem Weg hin zu einem moderneren Staat, der das Leben für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen mithilfe einer digital geprägten Verwaltung zunehmend einfacher gestaltet. In Anbetracht der mit hohem Tempo kontinuierlich fortschreitenden Digitalisierung aller Lebensbereiche in unserem Land und weltweit setzt der automatisierte Datenabruf für die Grundrente ein wichtiges Signal für die Möglichkeiten und Erleichterungen einer bürgerfreundlichen und leistungsstarken Verwaltung im 21. Jahrhundert. Dies ist umso wichtiger, weil der Erwartungshaltung vieler Bürgerinnen und Bürger an einem unkomplizierten und digitalen Zugang zu öffentlichen Leistungen auch in der Sozialversicherung heutzutage noch zu wenig Genüge getan ist. Mit der Etablierung automatischer Verfahren - wie es zur Berechnung der Höhe der Grundrente vorgesehen wird - geht die Bundesregierung damit auch im Bereich der Alterssicherung einen bedeutsamen

Schritt in diese Richtung. Er bringt uns dem Ziel, den digitalen Austausch mit der Verwaltung und die Beantragung von Leistungen perspektivisch für alle erheblich einfacher und zugleich sicher zu machen, spürbar näher. Der vorliegende Gesetzentwurf bildet damit einen weiteren wichtigen Meilenstein im Sinne der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur bürgernahen Gestaltung des digitalen Wandels.

Die Grundrente wird nicht in allen Fällen ein Alterseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. oberhalb des Grundsicherungsbedarfes gewährleisten können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch hohe Wohnkosten - insbesondere in den Städten - auch relativ hohe individuelle Bedarfe in der Grundsicherung entstehen. Daher ist dafür zu sorgen, dass auch diese Personen tatsächliche Einkommensverbesserungen erfahren. Mit der Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung wird erreicht, dass die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Anrechnung in den bedarfsorientierten Fürsorgesystemen bzw. einkommensabhängigen Sozialleistungen aufgezehrt werden. Für diese Fürsorgesysteme ist keine der Grundrentenregelung entsprechende Staffelung bis zum Erreichen der vollen 35 Jahre an Grundrentenzeiten vorgesehen, da eine gestaffelte Freibetragsregelung mit sehr hohem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Da die gesetzlich festgelegte Fortschreibung des Bundeszuschusses in den Folgejahren weniger dynamisch ausfällt als die Kostenentwicklung der Grundrente, ist es erforderlich, dass die Erhöhung des Bundeszuschusses im Einführungsjahr 2021 mit 1,4 Milliarden Euro etwas höher ausfällt als die Kosten der Grundrente mit 1,3 Milliarden Euro. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente ist damit vollständig aus Steuermitteln finanziert.

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2 200 Euro wird der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben.

C. Alternativen

Alternativ zur Grundrente im Sinne eines Rentenzuschlags könnten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Die Berechtigten würden, falls sie bedürftig sind, durch den Freibetrag zwar ein Alterseinkommen oberhalb ihres individuellen Bedarfs in der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Die hiermit verknüpfte Prüfung und den notwendigen Nachweis der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie.

Insbesondere ist auch zu bedenken, dass vor allem in den Fürsorgesystemen die bedürftigkeitsabhängige Leistung im Wesentlichen von den jeweils individuell sehr unterschiedlichen Bedarfen abhängen. Dies beruht unter anderem auf regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten, vor allem bei angemietetem Wohnraum, oder personengebundenen Mehrbedarfen, zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung. Es handelt sich um Ursachen,

die in keinem Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge und langjähriger Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass bei einer Lösung im Fürsorgesystem die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht zum Tragen kommen würde.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Im Einführungsjahr werden die Rentenleistungen für rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, davon rund 70 Prozent Frauen, verbessert. Der Anteil der Frauen ist wegen der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege und wegen geringerer Rentenanwartschaften höher. Insgesamt werden rund 5 Prozent der Versichertenrenten über eine Grundrente aufgestockt, wobei der Anteil bei den Männern rund 3 Prozent und bei den Frauen rund 7 Prozent beträgt. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa ein Viertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.

Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leistenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) betragen im Einführungsjahr 2021 rund 1,3 Milliarden Euro und steigen unter Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen bis zum Jahr 2025 auf rund 1,6 Milliarden Euro an.

Kosten der Maßnahmen in Milliarden Euro

Jahr20212022202320242025
Grundrente einschließlich KVdR1,301,371,441,531,61
Grundsicherung im Alter und bei EM0,240,240,240,230,23
Wohngeld0,060,060,060,060,06
Hilfe zum Lebensunterhalt0,020,020,020,020,02
Grundsicherung für Arbeitsuchende0,010,010,010,010,01

Die Kosten der Grundrente erhöhen die Ausgaben der Rentenversicherung. Diesen höheren Ausgaben steht ein auch im Zeitverlauf entsprechend höherer Bundeszuschuss gegenüber, sodass es insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung kommt. Auch das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt insgesamt unverändert.

Finanzwirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung)

Jahr20212022202320242025
Bund
Erhöhung Bundeszuschuss aRV1,401,431,471,511,65
Grundsicherung im Alter und bei EM
Einsparungen-0,20-0,21-0,22-0,24-0,25
Freibetrag0,440,450,460,470,48
Wohngeld0,030,030,030,030,03
Grundsicherung für Arbeitsuchende0,010,010,010,010,01
Summe Bund*1,681,711,751,781,92
Länder und Kommunen
Wohngeld0,030,030,030,030,03
Hilfe zum Lebensunterhalt0,020,020,020,020,02

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) profitieren rund 110 Tausend Bezieher von der Grundrente. Ohne den Freibetrag würden rund 45 Tausend von ihnen nicht mehr bedürftig sein. Insgesamt kommt es so zu Einsparungen in Höhe von 200 Millionen Euro. Diesen Einsparungen stehen die Kosten des Freibetrags in Höhe von knapp 440 Millionen Euro gegenüber, von dem insgesamt rund 200 Tausend Personen profitieren.

Einsparungen durch die Grundrente und Kosten durch den Freibetrag entstehen in gleicher Weise auch im Wohngeld, in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei in der Summe beim Wohngeld zusätzliche Kosten von etwa 60 Millionen Euro, in der Hilfe zum Lebensunterhalt etwa 20 Millionen Euro und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende knapp 10 Millionen Euro anfallen.

Bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung bewegen sich die Mehrkosten aufgrund der geringen Anzahl Betroffener in einer nicht quantifizierbaren geringen Höhe.

Durch die Neuregelungen dieses Gesetzentwurfs ergeben sich auch in anderen Sozialversicherungszweigen unmittelbare sowie mittelbare Finanzwirkungen.

Die Verdoppelung des Höchstbetrags beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) von 144 Euro auf 288 Euro führt zu Steuermindereinnahmen von rund 50 Millionen Euro jährlich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch Informationspflichten ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 712 Tausend Stunden im Einführungsjahr der Neuregelungen sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von 403 Tausend Stunden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 926 Tausend Euro sowie laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 87 Tausend Euro. Es wird eine neue Informationspflicht mit Bürokratiekosten von 87 Tausend Euro jährlich eingeführt (im Erfüllungsaufwand enthalten).

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch geeignete Entlastungsmaßnamen kompensiert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Bundesebene entsteht zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand von rund 197 Millionen Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 399 Millionen Euro.

Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand von rund 10 Millionen Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Gesetzentwurf keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 21. Februar 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Fristablauf: 03.04.20

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Persönliche Entgeltpunkte werden zusätzlich ermittelt, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird."

3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt:

" § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e und § 76f.

(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet."

4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung."

5. Dem § 88 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab."

6. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

" § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind

Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, ist die um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 geminderte Rente sowie das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3 des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt [Hinweis: Maßgebend ist im Folgenden jeweils der aktuelle Rentenwert ab Juli 2020, der im März 2020 feststeht; die Variablen werden dann durch konkrete Werte ersetzt.]. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das XXfache des aktuellen Rentenwertes [1 250 Euro], werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das XYfache des aktuellen Rentenwertes [1 600 Euro] beträgt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das XYfache des aktuellen Rentenwertes [1 600 Euro], wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des XXfachen des aktuellen Rentenwertes [1 250 Euro] das YYfache des aktuellen Rentenwertes [1 950 Euro] und anstelle des XYfachen des aktuellen Rentenwertes [1 600 Euro] das YZfache des aktuellen Rentenwertes [2 300 Euro] tritt. Änderungen der Höhe der Beträge nach Satz 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids wurde ausgesetzt. Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 durchzuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absätze 2a bis 5 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).

(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, ist der hierauf beruhende Rentenanteil bei der Anwendung anderer Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen sowie über Berücksichtigung von Hinzuverdienst nicht zu berücksichtigen."

7. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,".

8. § 113 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

" § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden."

10. In § 120f Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte."

11. Nach § 151a werden folgende §§ 151b und 151c eingefügt:

" § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. Dazu sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 2 bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten zu erheben. Für das Verfahren nach dieser Vorschrift werden die Datenstelle der Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern als Vermittlungsstellen eingeschaltet. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(2) Für das Verfahren nach dieser Vorschrift gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über

§ 151c Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs stichprobenartig das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung kann als Vermittlungsstelle eingeschaltet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 3 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die Träger der Rentenversicherung dürfen die ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Dateien nur zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nutzen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren."

12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1 500 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."

13. Dem § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten."

14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e, 307f und § 307g eingefügt:

" § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307f anzuwenden.

§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches als erfüllt.

(3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 2 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.

(5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.

(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307e anzuwenden.

§ 307g Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden."

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82 folgende Angabe eingefügt:

" § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen".

2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet."

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:

(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet."

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen".

2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe "(§ 17" die Angabe "und § 17a" angefügt.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

(1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch ein mit 12 zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.

(3) Erlangt die Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im Bewilligungszeitraum vorliegen oder vorlagen, so ist abweichend von § 27 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Freibetrages über das Wohngeld nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Amts wegen bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Hierbei sind andere Änderungen der Verhältnisse nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes vorliegen; § 28 bleibt unberührt.

(4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewilligung bereits berücksichtigt, so werden im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt."

4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe " § 27" die Angabe " § 17a Absatz 3," eingefügt.

5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " §§ 17, 17a" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Träger der Rentenversicherung können zur Ermittlung des Einkommens des Ehegatten des Berechtigten nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dessen steuerliche Identifikationsnummer nach den Sätzen 2 bis 7 und 9 abfragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren nach § 151b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nutzen."

2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "144 Euro" durch die Angabe "288 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch".

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die gesetzliche Rentenversicherung ist die Grundlage der Alterssicherung in Deutschland. Das Vertrauen in ihre Leistungsfähigkeit und damit in das Kernversprechen unseres Sozialstaates, nämlich nach einem Leben voller Arbeit im Alter gut abgesichert zu sein, ist wesentlich für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Für viele, insbesondere für ältere Beschäftigte und aktuelle Rentnerinnen und Rentner mit unterdurchschnittlichen Verdiensten in ihrem Erwerbsleben, ist die gesetzliche Rente die einzige Altersversorgung. Aus Sicht vieler Bürgerinnen und Bürger wird jedoch jahrzehntelange Arbeit zu unterdurchschnittlichen Löhnen, dazu noch Zeiten der Kindererziehung und der Pflege nahestehender Personen, nicht angemessen genug in der Rente anerkannt. Dies führt dazu, dass mitunter auch das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Rentensystems verloren geht. Das Vertrauen in die gesetzliche Rente kann dadurch wieder gestärkt werden, indem hier vor allem langjährige Beitragsleistung besser anerkannt und gewürdigt und hierauf aufbauende Verbesserungen auch in den Fürsorgesystemen erreicht werden.

Der Entwurf enthält daher folgende Kernregelungen:

Die Entwicklungen der vergangenen Jahre zeigen, dass Handlungsbedarf vor allem bei den Menschen besteht, die jahrzehntelang verpflichtend Rentenbeiträge aus unterdurchschnittlichem Einkommen gezahlt haben. Sie können im Alter genauso auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wie diejenigen, die wenig oder gar nicht gearbeitet und demzufolge wenige oder keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Gerade aber auch die Menschen, die jahrzehntelang lediglich geringe bzw. unterdurchschnittliche Einkommen erzielt und Beiträge gezahlt haben, müssen darauf vertrauen können, nach einem langen Arbeitsleben ihrer Lebensleistung entsprechend abgesichert zu sein und eine angemessene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten.

Aus diesem Grund muss für diese Menschen der soziale Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich gestärkt werden. Das verbessert ihr Vertrauen in ihre Alterssicherung dauerhaft. Darüber hinaus ist das Vertrauen in eine ordentliche Absicherung im Rentenalter nicht nur wichtig für die Legitimation und Akzeptanz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für den Zusammenhalt der Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund müssen auch die Leistungen der Menschen stärker anerkannt werden, die gesellschaftlich relevante Leistungen durch die Erziehung von Kindern und Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen erbracht haben. Das betrifft in erster Linie Frauen. Es war und ist bis heute vor allem eine von Frauen übernommene Aufgabe, die Erziehungsleistung für ihre Kinder zu erbringen, wofür sie oft ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, reduzieren oder aufgeben. Ein späterer Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ist häufig geprägt durch Teilzeitarbeit und verhältnismäßig geringe Verdienste. Das gilt vor allem für die älteren Beschäftigten und die aktuellen Rentnerinnen, zu deren aktiver Zeit im Arbeitsleben die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in qualifizierten und gut entlohnten Tätigkeiten auf wenig Akzeptanz stieß. Zudem weisen Berufe mit einem hohen Frauenanteil und Fokus auf die Sorge für andere Menschen, beispielsweise im Sozialwesen, traditionell eine schlechtere Lohnstruktur auf. Dies trägt dazu bei, dass Rentenansprüche von Frauen häufig geringer ausfallen, obwohl sie gesellschaftlich überaus wichtige Tätigkeiten - im familiären Kontext zudem unentgeltlich - verrichten.

Mit der Anerkennung von Erziehungs- und Pflegeleistungen durch die Einführung und Ausweitung von Kindererziehungszeiten und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege wurden bereits leistungsverbessernde Elemente in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht. Auch der in dieser Legislaturperiode geschaffene Rechtsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit der Brückenteilzeit die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zu verkürzen und anschließend in die vorherige Arbeitszeit zurückzukehren, hilft künftig, eine eigene ausreichende Altersabsicherung aufzubauen. Wie die Sachverständigenkommission im Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung vom 21. Juni 2017 (Drucksache 18/12840) aber herausgestellt hat, bedarf es aufgrund der deutlich geringeren Renten bei Frauen noch weiterer Angleichungsprozesse. Unter anderem wird eine verbesserte Anrechnung von Pflegezeiten und ein nachsorgender sozialer Ausgleich bei niedrigen Rentenansprüchen empfohlen. Mit der Einführung der Grundrente wird eine lebenslange Verbindung von Erwerbs- und Sorgearbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nun besser bewertet und gerade für Frauen eine Anerkennung für ihre Lebensleistung geschaffen.

Bei der Stärkung des sozialen Charakters der Renten, die auf langjähriger Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, darf es keinen Unterschied machen, ob bereits eine Rente bezogen wird oder nicht. Die Verbesserungen dürfen deshalb nicht nur zukünftige Rentnerinnen und Rentner betreffen, sondern sie müssen auch für diejenigen gelten, die schon eine Rente beziehen. Schließlich haben die heutigen Rentnerinnen und Rentner mit oftmals langjähriger Beitragszahlung gerade auch in teilweise schwierigen wirtschaftlichen Zeiten wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und unser aller Wohlstand beigetragen. Ihre erbrachten Leistungen müssen deshalb genauso anerkannt werden. Auch das ist eine Frage von Gerechtigkeit. Überdies haben Rentnerinnen und Rentner jetzt kaum noch Möglichkeiten, ihre Einkommenssituation zu verbessern.

Eine stärkere Betonung sozialer Leistungselemente in der gesetzlichen Rentenversicherung darf es jedoch nicht bedingungslos geben, sondern sie muss an bestimmte Mindestanforderungen geknüpft sein. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die verbesserten Rentenleistungen zielgenau denjenigen zugutekommen, für die sie bestimmt sind. Anknüpfungspunkt sind deshalb zum einen die Versicherungsdauer und zum anderen die jeweils erbrachte Beitragsvorleistung. Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit der Grundrente wird geprüft, ob und wie ab dem Jahr 2021 bei der sozialversicherungsrechtlichen Meldung zur Rentenversicherung unbürokratisch auch die regelmäßige Wochenarbeitszeit miterfasst werden kann und über das Prüfergebnis berichtet. Darüber hinaus gilt es sicherzustellen, dass eine verstärkte Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht den Haushaltseinkommen zugutekommt, die dieser Stärkung nicht bedürfen. Daher ist Einkommen, das bestimmte Einkommensfreibeträge übersteigt, auf die Rente aus dem Grundrentenzuschlag anzurechnen. Zur Prüfung dieser Zielgenauigkeit wird ein automatisiertes Datenabrufverfahren zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden entwickelt. Es wird ein Einkommensabgleich eingerichtet, der bürgerfreundlich, effizient und verwaltungsökonomisch ausgestaltet ist, um Rentnerinnen und Rentner - ein zumeist älterer Personenkreis - nicht zu belasten. Im Rahmen dieses automatisierten Einkommensabgleichs werden die Träger der Rentenversicherung die in der Finanzverwaltung vorhandenen Daten zur Höhe des zu versteuernden Einkommens der Berechtigten und ihrer Ehegatten oder Lebenspartner für die Berechnung der Höhe des Grundrentenzuschlags bei den zuständigen Finanzbehörden abrufen. Zielgerichtet werden dabei nur die Daten abgerufen, die für die Ermittlung der konkreten Höhe der Grundrente erforderlich sind. Zwangsläufig handelt es sich hierbei um Angaben aus der Vergangenheit. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor, sodass regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen werden wird. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr abgestellt. Die Entscheidung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall - bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen - nur eine Annäherung für das laufende Einkommen sein kann. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung einmal jährlich zu wiederholen, um Einkommensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden.

Das automatisierte Datenabrufverfahren bei der Grundrente leistet einen bedeutsamen Beitrag auf dem Weg hin zu einem moderneren Staat im Zeitalter des digitalen Wandels, der das Leben für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen mithilfe einer modernen Verwaltung einfacher gestaltet. In Anbetracht der mit hohem Tempo kontinuierlich fortschreitenden Digitalisierung aller Lebensbereiche in unserem Land und weltweit wird zudem ein wichtiges Signal für die Möglichkeiten und Erleichterungen einer bürgerfreundlichen und leistungsstarken Verwaltung im 21. Jahrhundert gegeben. Dies ist umso wichtiger, als dass die Erwartungen vieler Bürgerinnen und Bürger an eine unkomplizierte und digitale Abwicklung öffentlicher Leistungen heutzutage noch zu wenig erfüllt werden. Mit der Etablierung automatisierter Verfahren, wie es bei der Grundrente vorgesehen wird, geht die Bundesregierung auch im Bereich der Alterssicherung einen bedeutsamen Schritt in diese Richtung.

Er bringt uns dem Ziel, den digitalen Austausch mit der Verwaltung und die Beantragung von Leistungen perspektivisch für alle erheblich einfacher und zugleich sicher zu machen, spürbar näher. Die Digitalisierung hilft maßgeblich dabei, auch die Verwaltung und Sozialversicherung weiter zu modernisieren. Der vorliegende Gesetzentwurf bildet daher einen weiteren zentralen Meilenstein im Sinne der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur bürgernahen Gestaltung des digitalen Wandels.

Freibetrag beim Wohngeld

Ein wesentliches Element für ein auskömmliches Leben im Alter sind auch die Wohnkosten, die aber für viele Rentnerinnen und Rentner zunehmend zu einer großen finanziellen Belastung werden. Deswegen erhalten bereits zum 1. Januar 2020 mehr Menschen mehr Wohngeld: Haushalte mit geringem Einkommen werden somit stärker bei den Wohnkosten entlastet und ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld regelmäßig angepasst (Wohngeldstärkungsgesetz vom 30. November 2019, BGBl. I S. 1877). Ergänzend bedarf es eines Freibetrags beim Wohngeld, damit die Verbesserung durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird. Er wird mit diesem Gesetz eingeführt.

Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Reicht die Rente für die Absicherung des Lebensunterhalts nicht aus, erhalten bisher alle Berechtigten Leistungen aus den Fürsorgesystemen, insbesondere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Erwerbsphase bzw. aus Erziehungs- und Pflegetätigkeit finden hierbei bislang grundsätzlich keine Berücksichtigung. Es ist daher eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen mit einer Beitragsleistung von mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zukünftig auch in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mehr Einkommen zur Verfügung steht als denjenigen, die dies nicht getan haben. Daher ist sicherzustellen, dass auch diese Personen durch Freibeträge in den Fürsorgesystemen tatsächlich Verbesserungen erfahren und die Stärkung der Anerkennung der Lebensleistung nicht durch Anrechnungen hier wieder aufgezehrt wird.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

Die Leistungsverbesserungen erhalten sowohl Rentnerinnen und Rentner, deren Rente ab dem 1. Januar 2021 beginnt (Rentenzugang) als auch Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat (Rentenbestand).

Voraussetzung für die Grundrente ist grundsätzlich, dass mindestens 33 Jahre an bestimmten rentenrechtlichen Zeiten (Grundrentenzeiten) vorhanden sind. In einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren an Grundrentenzeiten wird die Grundrente ansteigend berechnet, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Für die Grundrentenberechtigung muss der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus so genannten Grundrentenbewertungszeiten des gesamten Versicherungslebens stets unter 80 Prozent liegen, aber mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen. Die in die Berechnung einbezogenen Grundrentenbewertungszeiten werden dann um einen Rentenzuschlag erhöht. Die Höhe dieses Grundrentenzuschlags richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Grundrentenbewertungszeiten sowie der Höhe des aus diesen Zeiten ermittelten Durchschnittswertes an Entgeltpunkten. Liegt der Durchschnittswert bei bis zu 0,4 Entgeltpunkten, werden höchstens 35 Jahre der Grundrentenbewertungszeiten erhöht, indem die Entgeltpunkte aus den eigenen Beiträgen um diesen Durchschnittswert aufgestockt werden. Liegt der Durchschnittswert zwischen 0,4 und 0,8 Entgeltpunkten, werden die in die Berechnung des Durchschnittswertes einbezogenen Grundrentenbewertungszeiten (höchstens 35 Jahre) um den Differenzbetrag bis zum jeweils maßgebenden Höchstwert an Entgeltpunkten (0,4 bis 0,8 Entgeltpunkte) erhöht. In beiden Fällen wird der Zuschlag zur Stärkung des Äquivalenzprinzips um 12,5 Prozent reduziert.

Die Grundrentenzeiten lehnen sich im Grundsatz an die rentenrechtlichen Zeiten an, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, nämlich Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Zu den Grundrentenbewertungszeiten gehören alle Grundrentenzeiten, die mindestens einen kalendermonatlichen Wert von 0,025 Entgeltpunkten aufweisen. Mit dieser unteren Grenze wird verhindert, dass auch Zeiten mit lediglich sehr geringer Beitragszahlung in die Durchschnittsermittlung einfließen. Das betrifft insbesondere Zeiten der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung ("Minijob").

Eine strenge Bedürftigkeitsprüfung wie in den Fürsorgesystemen ist für den Anspruch auf eine Grundrente als eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen und widerspricht maßgeblich dem Sicherungsziel der Grundrente. Statt der Lebensleistung der Menschen würden lediglich deren individuellen Bedarfe anerkannt. Bei der Höhe von Versicherungsleistungen kommt es aber im Wesentlichen auf die durch Beitragszahlung erworbenen Anwartschaften und gerade nicht auf den individuellen Bedarf an, der insbesondere durch Wohnkosten, vor allem bei angemieteten Wohnraum in den Großstädten, oder personengebundene Mehrbedarfe bestimmt sein kann; Ursachen also, die in keinem Zusammenhang mit der erbrachten Beitragsleistung stehen und damit nicht dem Kerngedanken der Grundrente gerecht werden.

Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu stärken, erfolgt der Zugang zur Grundrente über eine unbürokratische und bürgerfreundliche Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkünften zusammen, wird durch einen Einkommensfreibetrag sichergestellt, dass Einkommen zunächst bis zu einem Freibetrag in Höhe von 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) bzw. 1 950 Euro für Eheleute und Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr) nicht auf die Grundrente angerechnet wird. Übersteigt das Einkommen diese Freibeträge, wird die Grundrente um 60 Prozent des den jeweiligen Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden weiterhin einen Betrag von 1 600 Euro (19 200 Euro im Jahr), ist das darüber liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute und Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von 2 300 Euro (27 600 Euro im Jahr).

Maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleich hohe Renten sollen jedoch gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Teils der Rente und der Kapitalerträge zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird die Grundrente um 60 bzw. bei höherem Einkommen um 100 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.

Der Einkommensabgleich erfolgt ohne Verwaltungsaufwand für die Bürger und automatisiert durch einen Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Zielgerichtet werden dabei die Daten abgerufen, die für die Ermittlung der konkreten Höhe der Grundrente erforderlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor, sodass regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen werden wird. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr abgestellt. Die Entscheidung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall - bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen - nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung einmal jährlich zu wiederholen, um Einkommensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden.

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewährung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohngeld wird die Anzahl der aus dem Wohngeld in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wechselnden Berechtigten reduziert. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben und das systematische "Herauswachsen" aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert.

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes sicherzustellen. Die Einführung der Grundrente soll daher mit einem Freibetrag im SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung flankiert werden. Damit erfahren auch hier Personen Einkommensverbesserungen, die langjährig verpflichtend Beiträge in die Alterssicherungssysteme gezahlt haben. Dieser neue Freibetrag beruht auf 33 Jahren an Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten.

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind zwar im Grundsatz von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sofern er oder sie aber in einer so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zusammenlebt, wären den Eigenbedarf übersteigende Teile der Grundrente bei dem anderen Partner im SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Damit würde das Haushaltseinkommen in gemischten Bedarfsgemeinschaften im Ergebnis nicht, wie durch den Freibetrag im SGB XII intendiert, steigen. Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft kann überdies auch bestehen, wenn ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Bezieht die betreffende Person eine über dem eigenen Bedarf liegende Rente wegen voller Erwerbsminderung, bestünde ohne eine Freibetragsregelung auch hier die Gefahr, dass diese Rente beim Partner als Einkommen berücksichtigt würde.

Daher wird auch ein Freibetrag im SGB II in den Gesetzentwurf zur Grundrente aufgenommen, der an den Freibetrag im SGB XII angelehnt ist. Dieser Freibetrag kommt auch bei Beziehenden von Hinterbliebenenrente und Rente wegen teilweiser oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung zum Tragen, wenn diese einen Anspruch nach dem SGB II haben. Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der sonstigen im neuen § 82a SGB XII angesprochenen Alterssicherungssysteme.

Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Träger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 82a SGB XII erfassten Alterssicherungssysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen bzw. nötigenfalls anderweitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

Der neue Freibetrag im SGB XII und SGB II wird auch bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Weise eingeführt.

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2 200 Euro wird der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben.

7. Zusätzliche Bundesmittel

Die Grundrente wird vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses finanziert, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Da die gesetzlich festgelegte Fortschreibung des Bundeszuschusses in den Folgejahren weniger dynamisch ausfällt als die Kostenentwicklung der Grundrente, ist es erforderlich, dass die Erhöhung des Bundeszuschusses im Einführungsjahr 2021 mit 1,4 Milliarden Euro etwas höher ausfällt als die Kosten der Grundrente mit 1,3 Milliarden Euro. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente ist damit vollständig aus Steuermitteln finanziert.

III. Alternativen

Alternativ könnten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Sie würden durch den Freibetrag zwar ein Einkommen oberhalb der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Ursächlich für den Bezug einer derartigen Grundrente wären dann regelmäßig besonders hohe individuelle Bedarfe in der Grundsicherung, zum Beispiel aufgrund hoher Kosten für Wohnraum. Bei einer Lösung im Fürsorgesystem würde die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht zum Tragen kommen. Die hiermit verknüpfte Prüfung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf die Anerkennung ihrer Biografie.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im SGB II und im SGB XII sowie die Änderung im Bundesversorgungsgesetz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG - öffentliche Fürsorge - in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderungen des Wohngeldgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die vorgesehenen Regelungen ergeben sich keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Eine nachhaltige Entwicklung ist Leitbild der Politik der Bundesregierung. Durch dieses Gesetz werden die Zielstellungen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie aufgegriffen, die 2018 aktualisiert wurden. Als eine nationale Herausforderung wird die ordentliche Absicherung im Rentenalter gesehen. Mit der Anerkennung von Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Vertrauen in die erste Säule der Alterssicherung gestärkt. Das ist wichtig für die Legitimation und Akzeptanz des gesetzlichen Rentenversicherungssystems und für die Stärkung des Zusammenhalts der Gesellschaft.

Die verbesserten Leistungen bei langjähriger Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen führen zu einer nachhaltigen Veränderung der gesetzlichen Rentenversicherung, die die tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland ist. Zusammen mit den bereits umgesetzten Maßnahmen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird damit ein weiterer wichtiger Beitrag für ein zukunftsfähiges Alterssicherungssystem geleistet.

Durch die Kombination von Einführung einer Grundrente und der flankierenden Freibeträge in den Fürsorgesystemen wird zudem ein Beitrag zur Verbesserung der Einkommenssituation von Rentnerinnen und Rentnern im unteren Einkommensbereich geleistet und ein Anreiz für langjährige Absicherung für das Alter in der gesetzlichen Rentenversicherung für künftige Generationen gesetzt.

3. Demografische Auswirkungen

Ziel der Bundesregierung im Rahmen der Demografiestrategie ist es, die Lebensleistung in der Rente besser zu berücksichtigen. Verschiedene Bestandteile dieses Gesetzentwurfs tragen dazu bei.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen stellt sicher, dass aus den während des Erwerbslebens geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen ein höheres Leistungsniveau erreicht wird. Durch die Steuerfinanzierung der Leistung wird eine Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler verhindert. Die notwendigen Mittel werden aus dem Bundeshaushalt geleistet. Die Inanspruchnahme der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in diesem Fall ist angemessen.

Der Gesetzentwurf sieht neben den Verbesserungen in der gesetzlichen Rente weitere wesentliche Maßnahmen vor, die eine bessere Honorierung der Lebensleistung sicherstellen. Mit der Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung wird erreicht, dass die Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Anrechnung in den bedarfsorientierten Fürsorgesystemen bzw. einkommensabhängigen Sozialleistungen aufgezehrt werden.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leistenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) betragen im Einführungsjahr 2021 rund 1,3 Milliarden Euro und steigen unter Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen bis zum Jahr 2025 auf rund 1,6 Milliarden Euro an.

Kosten der Maßnahmen in Milliarden Euro

Jahr20212022202320242025
Grundrente einschließlich KVdR1,301,371,441,531,61
Grundsicherung im Alter und bei EM0,240,240,240,230,23
Wohngeld0,060,060,060,060,06
Hilfe zum Lebensunterhalt0,020,020,020,020,02
Grundsicherung für Arbeitsuchende0,010,010,010,010,01

Die Kosten der Grundrente wurden auf Basis von Daten der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbezug von Daten zum Einkommen im Alter aus der Studie Alterssicherung in Deutschland (ASID) berechnet und auf die jeweiligen Jahre hochgerechnet. Da hierbei verschiedene Annahmen zu treffen sind, handelt es sich um eine Schätzung, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahl der Begünstigten.

Im Einführungsjahr profitieren rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, davon rund 70 Prozent Frauen. Der Anteil der Frauen ist wegen der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege und wegen geringerer Rentenanwartschaften höher. Insgesamt werden rund 5 Prozent der Versichertenrenten über eine Grundrente aufgestockt, wobei der Anteil bei den Männern rund 3 Prozent und bei den Frauen rund 7 Prozent beträgt. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa ein Viertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.

Finanzwirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung)

Jahr20212022202320242025
Bund
Erhöhung Bundeszuschuss aRV1,401,431,471,511,65
Grundsicherung im Alter und bei EM
Einsparungen-0,20-0,21-0,22-0,24-0,25
Freibetrag0,440,450,460,470,48
Wohngeld0,030,030,030,030,03
Grundsicherung für Arbeitsuchende0,010,010,010,010,01
Summe Bund*1,681,711,751,781,92
Länder und Kommunen
Wohngeld0,030,030,030,030,03
Hilfe zum Lebensunterhalt0,020,020,020,020,02

Die Kosten der Grundrente erhöhen die Ausgaben der Rentenversicherung. Diesen höheren Ausgaben steht ein auch im Zeitverlauf entsprechend höherer Bundeszuschuss gegenüber, sodass es insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung kommt. Auch das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt insgesamt unverändert.

Langfristige Auswirkungen der Maßnahmen auf das Sicherungsniveau und den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung

Jahr2021202220232024202520262027202820292030
Geltendes Recht
Beitragssatz in Prozent18,618,618,618,619,820,020,220,720,921,2
Sicherungsniveau in Prozent48,048,048,048,048,147,246,846,646,045,7
Mit Maßnahmen
Kosten der Grundrente in Mrd. Euro1,301,371,441,531,611,71,81,81,92,0
Beitragssatz in Prozent18,618,618,618,619,820,020,220,720,921,2
Sicherungsniveau in Prozent48,048,048,048,048,147,246,846,646,045,7

Der langfristige Anstieg der Kosten der Grundrente ist vor allem auf die jährlichen Rentenanpassungen und die demografische Entwicklung zurückzuführen. Der Anteil der Mehrausgaben für die Grundrente an den Rentenausgaben insgesamt beträgt im Zeitablauf nahezu konstant knapp 0,5 Prozent. Die Anzahl der Begünstigten steigt von rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern im Einführungsjahr auf rund 1,5 Millionen in 2030.

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) profitieren rund 110 Tausend Bezieher von der Grundrente. Ohne den Freibetrag würden rund 45 Tausend von ihnen nicht mehr bedürftig sein. Insgesamt kommt es so zu Einsparungen in Höhe von 200 Millionen Euro. Diesen Einsparungen stehen die Kosten des Freibetrags in Höhe von knapp 440 Millionen Euro gegenüber, von dem insgesamt rund 200 Tausend Personen profitieren.

Einsparungen durch die Grundrente und Kosten durch den Freibetrag entstehen in gleicher Weise auch im Wohngeld, in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei in der Summe beim Wohngeld zusätzliche Kosten von etwa 60 Millionen Euro, in der Hilfe zum Lebensunterhalt etwa 20 Millionen Euro und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende knapp 10 Millionen Euro anfallen. Von diesen Freibeträgen profitieren rund 130 Tausend Personen im Wohngeld, rund 20 Tausend Personen in der Hilfe zum Lebensunterhalt und rund 5 Tausend Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Im Zuge der Berechnungen für das Wohngeld wurde ermittelt, dass in etwa gleichem Umfang Haushalte vom Wohngeld in die Grundsicherung wechseln wie Haushalte in das Wohngeld hineinwachsen, die zuvor wegen zu hoher Einkommen keinen Wohngeldanspruch hatten. Die Mehrkosten für das Wohngeld sind daher im Wesentlichen durch die bestehenden Wohngeldempfänger mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten geprägt. Das durch den Freibetrag in geringerem Umfang in die Wohngeldberechnung eingehende Einkommen erhöht das Wohngeld als einkommensabhängige Leistung. Danach dürften rund 85 Tausend bestehende Wohngeldhaushalte vom Freibetrag profitieren. Es entstehen im Jahr 2021 durch die Einführung des Freibetrags zusätzliche Wohngeldkosten von rund 60 Millionen Euro. Davon ist je die Hälfte von Bund und Ländern zu tragen.

Bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung bewegen sich die Mehrkosten aufgrund der geringen Anzahl Betroffener in einer nicht quantifizierbaren geringen Höhe.

Die Grundrente führt zu höheren Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.

Auswirkung auf die anderen Sozialversicherungszweige in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung)

Jahr20212022202320242025
gesetzliche Krankenversicherung-0,19-0,20-0,21-0,23-0,24
soziale Pflegeversicherung-0,04-0,04-0,04-0,04-0,05

Die Verdoppelung des Höchstbetrags beim BAV-Förderbetrag von 144 Euro auf 288 Euro führt zu Steuermindereinnahmen von rund 50 Millionen Euro jährlich.

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Grundrente

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einführung der Regelungen zur Grundrente Erfüllungsaufwand. Dieser resultiert daraus, dass Grundrentenberechtigte zur Prüfung des anrechenbaren Einkommens eventuelle Kapitalerträge innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids mitzuteilen haben. Es wird davon ausgegangen, dass 80 Prozent der Berechtigten - und damit 1,03 Millionen Rentnerinnen und Rentner - daraufhin eine Rückmeldung an die Rentenversicherung übermitteln. Für das Auseinandersetzen mit der Vorgabe sowie das erforderliche Zusammenstellen und Übermitteln von Informationen beim erstmaligen Nachweis von Kapitalerträgen wird ein zusätzlicher Aufwand von etwa 30 Minuten angenommen. Hieraus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand im Einführungsjahr von insgesamt rund 515 Tausend Stunden. Laufender Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Informationspflicht für den Rentenzugang. Bei einer Fallzahl von rund 107 Tausend Personen, die sich aufgrund des Hinweises im Rentenbescheid an ihren Rentenversicherungsträger wenden, ergibt sich zusätzlicher Aufwand in Höhe von insgesamt rund 54 Tausend Stunden.

Die Einkommensanrechnung ist im Folgejahr zu überprüfen und eine erneute Rückmeldung der Berechtigten bei Vorliegen von Kapitalerträgen erforderlich. Hieraus resultiert laufender Erfüllungsaufwand. Es wird angenommen, dass sich im Rahmen der jährlichen Überprüfungsfälle weiterhin 40 Prozent der Berechtigten mit Unterlagen zu Kapitalerträgen an ihren Rentenversicherungsträger wenden. Es ergibt sich eine Fallzahl von 516 Tausend und ein Zeitaufwand von jeweils 30 Minuten. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beläuft sich damit auf rund 258 Tausend Stunden.

Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entsteht für den erforderlichen Nachweis des vergleichbaren ausländischen Einkommens im Einführungsjahr der Grundrente einmaliger Erfüllungsaufwand. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufwand im Ausland genauso häufig Grundrente beziehen wie diejenigen Rentenbeziehenden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (etwa 11 Prozent). Aktuell haben insgesamt etwa 1,6 Millionen Rentenbeziehende ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sodass etwa 176 Tausend Rentenbeziehende gegenüber den Trägern der Rentenversicherung anzugeben haben, ob und in welcher Höhe sie ausländisches Einkommen beziehen.

Es wird angenommen, dass etwa 80 Prozent neben ihrer Rente aus Deutschland über kein weiteres ausländisches Einkommen verfügen, sodass das Auseinandersetzen mit der Vorgabe sowie die entsprechende Rückmeldung einen zusätzlichen Aufwand von etwa 6 Minuten und damit einen Erfüllungsaufwand von rund 14 Tausend Stunden bedeuten dürfte. Verfügen die Berechtigten dagegen über vergleichbare ausländische Einkommen dürfte das erstmalige Auseinandersetzen mit der Vorgabe sowie das erforderliche Zusammenstellen und Übermitteln der Informationen einen Aufwand von etwa 40 Minuten und damit einen Erfüllungsaufwand von rund 24 Tausend Stunden bedeuten. Für den laufenden Erfüllungsaufwand aus der Überprüfung der Einkommensanrechnung in den Folgejahren ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand um jeweils 5 Minuten reduziert, da die Vorgabe bereits bekannt ist. Er ergibt sich somit zusätzlicher Aufwand von insgesamt rund 23 Tausend Stunden.

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Durch die Änderungen in den Fürsorgesystemen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung und Grundsicherung für Arbeitsuchende) und im Wohngeld wird eine Vorgabe eingeführt: Grundrentenzeiten sind nachzuweisen, um die neuen Freibeträge in Anspruch nehmen zu können.

Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung

Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht auf der Annahme, dass durch die bestehenden Leistungsberechtigten die Vorlage eines Nachweises bei den zuständigen Leistungsträgern erfolgen muss, aus dem sich ergibt, dass die erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten erfüllt sind. Hier wird ein Zeitwert für die Übermittlung des Rentenbescheids an den zuständigen Leistungsträger angenommen von 5 Minuten. Dies trifft auf geschätzt gut 130 Tausend Personen zu. Hieraus entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 11 Tausend Zeitstunden für die Bürgerinnen und Bürger.

Rentnerinnen und Rentner, die zwar ein Einkommen geringfügig oberhalb der jeweiligen Einkommensgrenze haben, aber durch die Berücksichtigung des Freibetrags Leistungsberechtigte werden, stellen eine Fallzahl von geschätzt rund 70 Tausend dar. Darunter sind auch ehemalige Wohngeldhaushalte. Für das sich Vertrautmachen mit der gesetzlichen Regelung und die Inanspruchnahme einer Beratung wird ein Zeitaufwand von 35 Minuten pro Fall angenommen. Hinzu kommt das Zusammenstellen der Nachweise und das Ausfüllen und Übermitteln eines Antrags auf die existenzsichernde Leistung an den zuständigen Leistungsträger. Hierfür wird ein Zeitaufwand von 85 Minuten pro Fall angenommen. Insgesamt entsteht hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 140 Tausend Zeitstunden für die Bürgerinnen und Bürger.

Da sich die Zahl der Leistungsberechtigten in dieser Größenordnung dauerhaft erhöht, entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von etwa 35 Tausend Zeitstunden. Dies beruht auf der Annahme, dass jährlich der aktuelle Rentenbescheid dem Leistungsträger vorgelegt und ein neuer Antrag auf existenzsichernde Leistung gestellt werden muss. Hierfür wird ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Fall veranschlagt.

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht auf der Annahme, dass schätzungsweise rund 5 Tausend Personen von der Einführung des Freibetrags betroffen sind. Für das sich Vertrautmachen mit der gesetzlichen Regelung, die Inanspruchnahme einer Beratung, das Zusammenstellen der Nachweise und das Ausfüllen und Übermitteln der Unterlagen an den zuständigen Leistungsträger wird ein Zeitaufwand von insgesamt jeweils 50 Minuten angenommen. Insgesamt entsteht hieraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4 Tausend Zeitstunden für die Bürgerinnen und Bürger.

Ein laufender Erfüllungsaufwand entsteht nicht, da sich die für die Prüfung der Freibetragsgewährung erforderlichen Informationen zu Grundrentenzeiten und Rentenhöhe aus dem Rentenbescheid ergeben bzw. anderweitig bescheinigt werden und die Unterlagen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohnehin jährlich einzureichen sind, sodass sich kein Mehraufwand ergibt.

Freibetrag im Wohngeldgesetz (WoGG)

Durch die Änderung des WoGG wird eine Vorgabe für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt: Grundrentenzeiten sind nachzuweisen, um den neuen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können.

In den Jahren 2021 bis 2024 wird ein laufender Erfüllungsaufwand pro Jahr von rund 33 Tausend Stunden ausgelöst. Dieser wird insbesondere durch die Wohngeldanträge in Form von Wohngelderst- und Wohngeldweiterleistungsanträgen (die durchschnittliche jährliche Anzahl beträgt in den Jahren 2021 bis 2024 rund 21 Tausend) ausgelöst, die als Folge des neuen Freibetrages erwartet werden. Darüber hinaus haben 85 Tausend Haushalte mit aktuellem Wohngeldbezug die Nachweise für den neuen Freibetrag vorzulegen. Dies führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 4 Tausend Stunden.

Die Höhe der zu erwartenden Sachkosten ist vernachlässigbar, insbesondere aufgrund der kostenlosen Bereitstellung der Wohngeldanträge durch die Kommunen.

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Grundrente

Durch die Einführung der Grundrente entstehen den Kreditinstituten wegen erforderlicher Auskünfte zu Kapitalerträgen der Grundrentenberechtigten gegenüber den Rentenversicherungsträgern zusätzliche Kosten in Form von Personalaufwand. Dieser beläuft sich im Einführungsjahr auf rund 926 Tausend Euro und ergibt sich aus einem Zeitaufwand von 17 Minuten für die Einarbeitung in die Informationspflicht, die Beschaffung der Daten sowie deren Rückmeldung, Lohnkosten von 50,30 Euro pro Stunde (mittleres Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018) und einer zugrunde gelegten Fallzahl von 65 Tausend (bei einer angenommenen Stichprobenquote von 5 Prozent). Für den laufenden Erfüllungsaufwand wird bei gleicher Stichprobenquote eine Fallzahl von 7 Tausend Personen angenommen sowie ein reduzierter Zeitaufwand von 14 Minuten, da die Vorgabe dann bereits bekannt ist. Es ergibt sich damit zusätzlicher Aufwand von rund 80 Tausend Euro.

Freibetrag im Wohngeldgesetz (WoGG)

Durch die Änderung des WoGG entstehen wegen erforderlicher Auskünfte zur Miete durch die steigende Zahl an Erstanträgen auf Wohngeld bei den Vermietern zusätzliche Kosten in Form von Personalaufwand. Dieser beläuft sich in den Jahren 2021 bis 2024 auf jeweils 7 Tausend Euro.

Darüber hinaus wird keine Informationspflicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch geeignete Entlastungsmaßnamen kompensiert.

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Grundrente

Aufgrund der Einführung der Grundrente wird den Trägern der Rentenversicherung Erfüllungsaufwand entstehen. Da mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht nur der Zugang an Neurentnerinnen und Neurentnern, sondern auch der gesamte Rentenbestand bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Grundrente eine Vergünstigung durch den Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten soll, müssen zunächst alle bestehenden Versicherungskonten dahingehend überprüft und aufbereitet werden, dass die für die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten erforderlichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten vorliegen. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 1,04 Millionen Fällen Ermittlungen erforderlich werden, die durchschnittlich jeweils etwa 43 Minuten Aufwand benötigen. Es ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 640 Vollbeschäftigteneinheiten, die sich bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von 116 800 Euro im Jahr auf rund 74,75 Millionen Euro belaufen. Enthalten die Bestandskonten auch ausländische Zeiten, sind die Ermittlungen komplexer. Es wird hierfür von rund 155 Tausend Fällen und 90 Minuten Aufwand ausgegangen, woraus sich einmaliger Erfüllungsaufwand von 200 Vollbeschäftigteneinheiten ergibt, die sich bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro auf rund 23,36 Millionen Euro belaufen. Die Ermittlung und Prüfung von Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten für den Zugang an Rentnerinnen und Rentnern wird dagegen in lediglich 134 Tausend Fällen etwa 15 Minuten und damit 30 Vollbeschäftigteneinheiten erfordern, was laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro verursacht.

Die Einkommensanrechnung bei der Grundrente wird sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und verwaltungsintern möglichst automatisiert durchgeführt werden. Die Sachbearbeitung wird daher nur in wenigen Fällen, in denen es zu Störungen im automatisierten Verfahren kommt, tätig werden müssen. Von 2,766 Millionen Bestandsrentnern verfügen 80 Prozent lediglich über inländisches Einkommen; es wird angenommen, dass von dieser Gruppen 20 Prozent aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert werden. Diese 442 Tausend Fälle verteilen sich zu 60 Prozent auf verheiratete Berechtigte, bei denen gegebenenfalls weitere Ermittlungen zum Partnereinkommen erforderlich werden und deren Bearbeitung insgesamt 64 Minuten und damit 240 Vollbeschäftigteneinheiten beanspruchen wird. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 28 Millionen Euro. 40 Prozent der erwarteten ausgesteuerten Fälle entfallen auf unverheiratete Berechtigte, deren Einkommensprüfung eine Bearbeitungszeit von 43 Minuten und damit 110 Vollbeschäftigteneinheiten erfordert. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 12,85 Millionen Euro. Über ausländisches Einkommen verfügen 20 Prozent der 2,766 Millionen Bestandsrentner. In diesen Fällen ist kein automatisiertes Verfahren möglich, sodass die Sachbearbeitung die Einkommen bei diesen Berechtigten in jedem Fall ermitteln muss. Die 553 Tausend Fälle mit ausländischem Einkommen verteilen sich zu 60 Prozent auf verheiratete Berechtigte, bei denen gegebenenfalls weitere Ermittlungen zum Partnereinkommen erforderlich werden. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 95 Minuten in 332 Tausend Fällen, was 450 Vollbeschäftigteneinheiten und einmalig rund 52,56 Millionen Euro entspricht. 40 Prozent der Berechtigten mit ausländischem Einkommen sind unverheiratet; die Einkommensprüfung erfordert in diesen 221 Tausend Fällen 63 Minuten und verursacht so 200 Vollbeschäftigteneinheiten und einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 23,36 Millionen Euro.

Im Rentenzugang von 134 Tausend Personen verfügen ebenfalls 80 Prozent lediglich über inländisches Einkommen. Es wird mit einer Abbruchquote von 20 Prozent für diese Fallgruppe im automatisierten Verfahren gerechnet, sodass 21 440 Fälle von der Sachbearbeitung zu ermitteln sind. 60 Prozent der Berechtigten sind verheiratet, was aufgrund der Erhebungen zum Partnereinkommen zu einem erhöhten laufenden Erfüllungsaufwand von 64 Minuten in etwa 13 Tausend Fällen und damit zu rund 12 Vollbeschäftigteneinheiten und rund 1,4 Millionen Euro führt. 40 Prozent der Berechtigten sind unverheiratet, der laufende Erfüllungsaufwand beträgt daher bei 43 Minuten Bearbeitungszeit für etwa 8 600 Fälle für rund 5 Vollbeschäftigteneinheiten jährlich rund 584 Tausend Euro. Die verbleibenden 20 Prozent des Rentenzugangs - 27 Tausend Berechtigte - haben ausländisches Einkommen und müssen, da dieses nicht automatisiert von den Finanzbehörden übermittelt werden kann, gänzlich von der Sachbearbeitung bearbeitet werden. Davon ausgehend, dass auch hier 60 Prozent der Berechtigten einen erhöhten Bearbeitungsaufwand von 95 Minuten aufgrund von Partnereinkommen auslösen, ergibt sich in 16 Tausend Fällen ein laufender Erfüllungsaufwand aus 22 Vollbeschäftigteneinheiten von rund 2,57 Millionen Euro. Für 40 Prozent unverheiratete Berechtigte mit ausländischen Einkommen ergeben sich 10 Vollbeschäftigteneinheiten aus 11 Tausend Fällen und 63 Minuten Bearbeitungszeit, was einen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,17 Millionen Euro bedeutet.

Durch die jährliche Überprüfung der Einkommensanrechnung entsteht den Trägern der Rentenversicherung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auch die Überprüfung wird unbürokratisch ausgestaltet und verwaltungsintern möglichst automatisiert durchgeführt werden.

Die Sachbearbeitung wird daher nur in wenigen Fällen, in denen es zu Störungen im automatisierten Verfahren kommt, tätig werden müssen. Rund 464 Tausend Fälle mit ausschließlich inländischem Einkommen werden voraussichtlich aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert und in 60 Prozent der Fälle (verheiratete Berechtigte) einen Zeitaufwand von 64 Minuten und in 40 Prozent der Fälle (unverheiratete Berechtigte) einen Zeitaufwand von 43 Minuten versuchen, was bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro einen laufenden Erfüllungsaufwand aus 186 Vollbeschäftigteneinheiten von rund 21,7 Millionen Euro verursacht. Es wird angenommen, dass rund 580 Tausend Fälle mit ausschließlich ausländischem Einkommen vollständig händisch von der Sachbearbeitung zu überprüfen sein werden. Es ergibt sich hierfür ein zusätzlicher Aufwand von 95 Minuten in 60 Prozent der Fälle (verheiratete Berechtigte) und von 63 Minuten (unverheiratete Berechtigte), aus denen insgesamt 683 Vollbeschäftigteneinheiten resultieren, die laufenden Erfüllungsaufwand von rund 79,8 Millionen Euro verursachen.

Die Anrechnung auch von Kapitalerträgen verursacht zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Träger der Rentenversicherung, der sowohl im Einführungsjahr als auch laufend entsteht. Für die Auswertung der Antworten der Berechtigten, die sich aufgrund der Aufforderung, Kapitalerträge mitzuteilen, an die Rentenversicherungsträger wenden, und die daraufhin erforderliche Neuberechnung und Bescheidung der Grundrenten wird in erwarteten rund 1,03 Millionen Fällen einen Zeitaufwand von 43 Minuten verursachen und damit zusätzliche 636 Vollbeschäftigteneinheiten erfordern. Das entspricht bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro einem Erfüllungsaufwand von rund 74,3 Millionen Euro entsprechen. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben der Berechtigten zu ihren Kapitalerträgen aufgrund der den Trägern der Rentenversicherung hierfür eingeräumten Berechtigung in fünf Prozent, also 65 Tausend Fällen stichprobenartig auf Richtigkeit bzw. Vollständigkeit überprüft werden. Der dazu zunächst erforderliche Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern wird dort für die Eingabe der angefragten Daten in elektronische Formulare und die elektronische Rückübermittlung durch Beschäftigte des mittleren Dienstes einen einmaligen wie laufenden Erfüllungsaufwand von rund 132 Tausend Euro verursachen.

Die Auswertung der Auskünfte der durch den Kontenabruf ermittelten Kreditinstitute unterscheidet sich bei den Rentenversicherungsträgern auch hier hinsichtlich der Bearbeitungsdauer danach, ob Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern vorliegen. Es wird angenommen, dass unter den stichprobenhaft geprüften Berechtigten 60 Prozent verheiratet sind und eine erhöhte Bearbeitungszeit von 38 Minuten erfordern, was einen Erfüllungsaufwand von 21 Vollbeschäftigteneinheiten und damit von rund 2,5 Millionen Euro bedeutet. Für den Erfüllungsaufwand der 40 Prozent unverheirateten Berechtigten innerhalb der Stichprobe fallen 26 Minuten an, aus denen 10 Vollbeschäftigteneinheiten und damit rund 1,17 Millionen Euro resultieren. Unter der Annahme, dass die stichprobenhafte Überprüfung in 10 Prozent der Fälle eine Neuberechnung und Bescheidung der Grundrente erforderlich macht undhierfür jeweils 30 Minuten anfallen, ergeben sich bei einer Fallzahl von 6 500 Fällen auf 4 zusätzliche Vollbeschäftigteneinheiten, die bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand vion rund 467 Tausend Euro führen.

Für Auskunft und Beratung wird im Einführungsjahr der Grundrente von einem zusätzlichen Personalbedarf von etwas mehr als 600 Vollbeschäftigteneinheiten ausgegangen. Der Bedarf ergibt sich aus dem voraussichtlich hohen Informationsbedürfnis, der mit der Einführung einer neuen Leistung in der Regel verbunden ist. Er berechnet sich aus angenommenen 2,1 Millionen persönlichen Beratungen zum Beispiel in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger sowie aus 1 Million Beratungen am Servicetelefon.

Hinsichtlich der Anzahl der Beratungen wurde davon ausgegangen, dass sich circa 10 Prozent der rund 21 Millionen eine Rente beziehenden Personen persönlich zum Beispiel in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen. Darüber hinaus wird angenommen, dass sich circa 5 Prozent der eine Rente beziehenden Personen am Servicetelefon beraten lassen.

Für die Beratungen in den Auskunfts- und Beratungsstellen werden etwa 15 Minuten benötig, für die Beratungen am Servicetelefon etwa 10 Minuten.

Im Einführungsjahr der Grundrente belaufen sich die zusätzlichen Kosten auf 70 Millionen Euro. Diesem Wert wurde ein durchschnittlicher Personalkostenansatz von 116 800 Euro zugrunde gelegt.

In den Folgejahren wird von einem zusätzlichen Personalbedarf für Auskunft und Beratung von etwas mehr als 40 Vollbeschäftigteneinheiten ausgegangen. Dieser ergibt sich aus 300 Tausend Besuchern in den Auskunfts- und Beratungsstellen und einem aufgrund der Grundrente entstehenden zusätzlichen Beratungsbedarf im Umfang von 10 Minuten.

Nach dem Einführungsjahr der Grundrente belaufen sich die zusätzlichen Kosten auf 4,6 Millionen Euro. Diesem Wert wurde ein durchschnittlicher Personalkostenansatz von 116 800 Euro zugrunde gelegt.

Die Anzahl an Widersprüchen zu Rentenbescheiden aufgrund der Prüfung der Grundrentenberechtigung einschließlich des anrechenbaren Einkommens oder der jährlichen Überprüfung von Einkommen wird sich erhöhen. Der Zeitaufwand unterscheidet sich je nachdem, ob ein Fall mit Auslandsberührung (112 Minuten je Fall) oder ohne Auslandsberührung (116 Minuten je Fall) vorliegt, im Übrigen unterscheiden sich lediglich die angenommene Fallzahl nach Familienstatus und Bestand bzw. Zugang. Für den Bestand wird für die Bearbeitung von Widersprüchen insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand aus 240 Vollbeschäftigteneinheiten und einem durchschnittlichen Personalkostensatz von jährlich 116 800 Euro in Höhe von rund 28,03 Millionen Euro erwartet, für den Zugang in Höhe von rund 1,17 Millionen Euro aus 10 Vollbeschäftigteneinheiten.

Für die Programmierarbeiten zur Berechnung der Grundrente einschließlich der Durchführung der Einkommensanrechnung wird ein einmaliger Umstellungsaufwand von etwa 5 500 Personentagen geschätzt. Je Personentag sind 618 Euro anzusetzen, sodass sich ein Umstellungsaufwand von insgesamt rund 3,4 Millionen Euro ergibt. Hinzu kommt einmaliger Umstellungsaufwand, um den Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung zu realisieren, für die es externe Unterstützung im Umfang von 1 500 Personentagen bedarf und der sich auf 2 Millionen Euro beläuft.

Schließlich ergeben sich Sachkosten für den Druck von Bescheiden und Porto in Höhe von einmalig rund 1,8 Millionen Euro für den Bestand und für den Zugang in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro. Diese Kosten ermitteln sich aus einmalig rund 250 Tausend Euro für den Druck von 2,9 Millionen Bescheiden und Portokosten in entsprechender Fallzahl, die sich zu 92 Prozent auf Inlandsporto in Höhe von 0,52 Euro und zu 8 Prozent auf Auslandsporto in Höhe von 0,90 Euro verteilen und auf insgesamt rund 1,55 Millionen Euro summieren. Für die laufenden Kosten wurde eine Portoerhöhung angenommen und eingepreist, sodass von einem etwas höheren laufenden Aufwand ausgegangen wird.

Durch die neue Übermittlungspflicht im Rahmen der Einkommensprüfung bei der Grundrente entsteht in den Ländern automationstechnischer Umstellungsaufwand sowie Aufwand für den laufenden Betrieb.

Für die Anbindung der Finanzverwaltung und die initiale Umsetzung der für die Datenlieferung durch die Länder erforderlichen Maßnahmen wird voraussichtlich ein Aufwand von rund 1 Millionen Euro anfallen. Im Anschluss werden laufende Kosten für Pflege und Datenbereitstellung über eine Zentrale Produktionsstätte im Vorhaben Konsens in Höhe von 300 Tausend Euro entstehen.

Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung, der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Durch die Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung entsteht für die Bearbeitung der Grundsicherungsbescheide von Rentnerinnen und Rentnern, die eine ausreichenden Dauer an Grundrentenzeiten bzw. ausreichenden Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen vorweisen können und zum Zeitpunkt der Einführung des Freibetrags Leistungsberechtige der Grundsicherung nach dem SGB XII sind, einmaliger Erfüllungsaufwand. Da dies auf geschätzt gut 130 Tausend Personen zutrifft, entsteht insgesamt bezüglich der Bestandsfälle ein einmaliger Erfüllungsaufwand an Personalkosten in Höhe von 5,5 Millionen Euro (423 Tausend Euro je 10 Tausend Fällen) für die Verwaltung der Kommunen als Sozialhilfeträger. Diese müssen die gegebenenfalls anzufordernden Bescheide, aus der sich die für den Freibetrag anrechenbaren Zeiten ergeben, prüfen und gegenüberstellen. Hierbei ist ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall zu erwarten, da bereits jetzt Bescheide über den Versicherungsverlauf zur Berechnung des Anspruchs vorliegen werden.

Rentnerinnen und Rentner, die zwar ein Einkommen geringfügig oberhalb der Grundsicherungsgrenze haben, aber durch die Berücksichtigung des Freibetrags Leistungsberechtigte werden, stellen eine Fallzahl von geschätzt rund 70 Tausend dar. Darunter sind auch ehemalige Wohngeldhaushalte. Hinzu kommen die künftigen Rentnerinnen und Rentner, die durch die Berücksichtigung des Freibetrags zu Leistungsberechtigten der Grundsicherung nach dem SGB XII werden. Für die Bearbeitung der Grundsicherungsbescheide neuer Leistungsberechtigten, die durch den Freibetrag erstmals in den Bezug von Leistungen der Grundsicherung kommen, ist mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten pro Fall zu rechnen, wodurch ein einmaliger Erfüllungsaufwand aus Lohnkosten von 5,9 Millionen Euro (846 Tausend Euro je 10 Tausend Fälle) bei den Kommunen als Sozialhilfeträger entsteht. Hinzu kommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand aus Sachkosten in Form von Porto- und Druckkosten für den neuen Leistungsbescheid in Höhe von 200 Tausend Euro (1 Euro pro Fall).

In den Kommunen ist ein laufender Erfüllungsaufwand an Lohnkosten in Höhe 8,5 Millionen Euro (423 Tausend Euro je 10 Tausend Fälle) für die Bearbeitung der Grundsicherungsbescheide von Rentnerinnen und Rentnern zu erwarten, die eine ausreichenden Dauer an Grundrentenzeiten bzw. ausreichenden Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystem vorweisen können und Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB XII sind. Dies trifft im Jahr nach der Einführung der Grundrente auf rund 200 Tausend Personen zu. Hierzu wird eine Bearbeitungsdauer je Fall von durchschnittlich 60 Minuten angenommen. Hinzu kommt ein laufender Erfüllungsaufwand aus Sachkosten in Form Porto- und Druckkosten in Höhe von 70 Tausend Euro (1 Euro pro Fall) für den jährlichen Leistungsbescheid für die Rentnerinnen und Rentner, die zwar ein Einkommen geringfügig oberhalb der Grundsicherungsgrenze haben, aber durch die Berücksichtigung des Freibetrags Leistungsberechtigte werden.

Im Rahmen der Einführung des Freibetrags ist für die Kommunen mit einem einmaligen Sachaufwand für die Umstellung der Software und des IT-Verfahrens sowie einmaligem Personalaufwand für die Schulung des Personals auf diese Software und das Verfahren bei den Sozialhilfeträgern zu rechnen. Voraussichtlich sind insgesamt Kosten in Höhe von 2 Millionen Euro zu erwarten. Die bundesweit rund 420 Sozialhilfeträger berücksichtigen und erfassen bereits jetzt Rentenauskünfte im Grundsicherungsbescheid. Insoweit ist anzunehmen, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der IT-Lizenz- und Betreuungsverträge bei den Sozialhilfeträger teilweise bereits jetzt eine Unterscheidung im Bereich der Erfassung des Renteneinkommens möglich ist und teilweise eine solche ergänzt werden muss. Bei einer Ergänzung um ein weiteres Erfassungsfeld wird mit Kosten von durchschnittlich 8 Tausend Euro pro Träger gerechnet. Dies trifft erwartungsgemäß auf 60 Prozent der Sozialhilfeträger zu.

Bei den für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung zuständigen Stellen ergibt sich aufgrund der Einführung des Freibetrags zum einen ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Prüfung und Neuberechnung der Leistungen an Berechtigte, die bereits ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Für die Bearbeitung wird mit einem Zeitaufwand pro Fall von 31 Minuten gerechnet. Es wird mit einer Fallzahl von 162 Fällen gerechnet. Zum anderen entsteht laufender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die Fälle, in denen Personen aufgrund der Einführung der Freibeträge erstmals Leistungen erhalten können, weil ihr Einkommen zuvor oberhalb der Einkommensgrenzen lag. Für diese geschätzt 244 Fälle ist mit einem laufenden Zeitaufwand von 31 Minuten pro Fall zu rechnen. Hinzu kommen jährlich rund 100 Fälle von Personen, die erstmals einen Leistungsantrag stellen und aufgrund der Einführung der Freibeträge leistungsberechtigt sind. Auch hier wird ein Zeitaufwand von 31 Minuten pro Fall erwartet. Die Antragsbearbeitung wird von Dienstkräften der Länder im gehobenen Dienst vorgenommen. Unter Berücksichtigung von Nebenkosten und Sachaufwand (1 Euro für Porto und Material) ist im Ergebnis bei den für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung zuständigen Stellen ein einmaliger Aufwand von rund 8 Tausend Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 5 Tausend Euro zu erwarten.

Bei den für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ergibt sich bei einem zusätzlichen Aufwand von 8 Minuten pro Fall für die Ermittlung des Freibetrages (1,5-mal im Jahr) in rund 5 Tausend Fällen jährlich ein Erfüllungsaufwand von rund 60 Tausend Euro.

Freibetrag im Wohngeldgesetz (WoGG)

Durch die Änderung des WoGG entsteht beim Bund in den Jahren 2021 bis 2024 ein Erfüllungsaufwand von durchschnittlich rund 6 200 Euro. Dieser resultiert aus einem einmaligen Umstellungsaufwand beim Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder. Darunter fallen Anpassungen im sogenannten Schlüsselverzeichnis und den dazugehörigen Erläuterungen sowie Umprogrammierungen in den vorhandenen Programmen und bei Plausibilitätskontrollen. Es entsteht kein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung des WoGG wird eine Vorgabe eingeführt. Diese besteht in der Einführung eines neuen Freibetrages im Wohngeld, der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen ist.

Von dem neuen Freibetrag profitieren rund 85 Tausend Haushalte, die 2021 bereits Wohngeld beziehen, und rund 20 Tausend Haushalte, die einen neuen Wohngeldanspruch erhalten.

Im Jahr 2021 wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand in den Wohngeldbehörden von rund 1,3 Millionen Euro ausgelöst. Dieser wird zum einen durch die zusätzlichen Wohngelderstanträge, die als Folge des neuen Freibetrages erwartet werden, sowie durch die Neuentschiedung bestehender Wohngeldbewilligungen, bei denen der neue Freibetrag zu berücksichtigen ist, ausgelöst. Die erforderliche Zeit pro Erstantrag von 97 Minuten ergibt sich aus der Gewichtung der Zeiten für den Mietzuschuss von 92 Prozent mit 94 Minuten und für den Lastenzuschuss von 8 Prozent mit 128 Minuten. Es wurde ein durchschnittlicher Lohnsatz von 31,50 Euro zugrunde gelegt (Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018; Lohnkosten für die Verwaltung (mittlerer Dienst-Kommune): 31,50 Euro pro Stunde).

Für die Fälle der Neuentscheidungen bestehender Wohngeldbescheide, bei denen der neue Freibetrag berücksichtigt wird, werden sowohl für den Miet- als auch den Lastenzuschuss 5 Minuten für die Bearbeitung angesetzt. In den Jahren 2022 bis 2024 wird ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 800 Tausend Euro ausgelöst. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich aus einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 75 Minuten und einem durchschnittlichen Lohnsatz von 31,50 Euro (Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, Stand Dezember 2018; Lohnkosten für die Verwaltung (mittlerer Dienst-Kommune): 31,50 Euro pro Stunde).

Es entstehen einmalige Umstellungskosten bei den Datenverarbeitungsverfahren von rund 130 Tausend Euro.

In den Jahren 2021 bis 2024 beträgt damit der einmalige Erfüllungsaufwand insgesamt rund 1,4 Millionen Euro und der laufende Erfüllungsaufwand rund 800 Tausend Euro.

6. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

7. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzes wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Von der Einführung der Grundrente werden Frauen in besonderem Maße profitieren, in der Folge auch von den Freibetragsregelungen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelung zur Grundrente sowie der Freibetragsregelungen ist nicht vorgesehen und kommt angesichts der Intention, die Lebensleistung aufgrund langjähriger Versicherung mit jahrelangem unterdurchschnittlichen Einkommen dauerhaft mit einer höheren Rente zu honorieren, nicht in Betracht. Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a, b, c, d und e

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist wegen der Einfügung neuer Vorschriften durch dieses Gesetz erforderlich.

Zu Nummer 2 § 66

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 76g) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a). Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags einer Rente zu berücksichtigen, wird hierfür aber separat mit dem individuell maßgeblichen Zugangsfaktor vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus Satz 1 und die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist sodann für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente maßgeblich. Die separate Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zum einen erforderlich, um die Einkommensanrechnung auf den daraus resultierenden Rententeil vornehmen zu können (siehe Artikel 1 Nummer 6 - § 97a). Zum anderen ist so sichergestellt, dass dieser Rentenanteil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Einkommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann und dort nur die originäre Rente - ohne Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - maßgeblich ist (siehe Artikel 1 Nummer 6 - § 97a Absatz 7).

Zu Nummer 3 § 76g

Die Vorschrift regelt die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Absatz 1 bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. Zum einen sind mindestens 33 Jahre (396 Kalendermonate) mit Grundrentenzeiten erforderlich. Zum anderen muss der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten unter der jeweiligen in Absatz 4 genannten Höchstgrenze an Entgeltpunkten liegen, die wiederum abhängig von der Anzahl an Grundrentenzeiten ist.

In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Grundrentenzeiten definiert.

Zu ihnen gehören in Anlehnung an die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b in Verbindung mit § 51 Absatz 3a) insbesondere folgende anrechenbare Zeiten:

Anders als bei der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren zählen Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht bei den Grundrentenzeiten mit (§ 76g Absatz 2 Satz 3). Entsprechendes gilt über § 244 Absatz 5 Satz 3 für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, wobei diese Zeiten auch bei der 45-jährigen Wartezeit nicht zu berücksichtigen sind (siehe § 244 Absatz 3 Satz 1). Erwerbsbiografien können mit Blick auf die Regelaltersgrenze und je nachdem, ab welchem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde, unter Umständen bis zu 50 Jahre umfassen. Die erforderliche Anzahl an Grundrentenzeiten kann damit beispielsweise auch bei längerem oder wiederholtem Bezug von Arbeitslosengeld erreicht werden.

Auch Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen sind keine Grundrentenzeiten.

Unter welchen Voraussetzungen es sich bei den Grundrentenzeiten auch um Grundrentenbewertungszeiten handelt, ergibt sich aus Absatz 3. Hierbei handelt es sich um diejenigen Grundrentenzeiten, die einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert - gegebenenfalls für einen (gemeldeten) Zeitabschnitt im Rahmen einer Durchschnittsbildung - haben, der mindestens 0,025 Entgeltpunkte (kalenderjährlich betrachtet 0,3 Entgeltpunkte) beträgt. Maßgebend sind die Entgeltpunktewerte, die den jeweiligen Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten nach §§ 70 ff. zugeordnet sind. Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Absatz 2 (zum Beispiel für eine Berufsausbildung oder einen versicherungspflichtigen Kranken- oder Übergangsgeldbezug in bestimmten Zeiträumen, siehe § 247 Absatz 1 in Verbindung mit § 252 Absatz 2) sind ebenfalls für die Kalendermonate zu berücksichtigen, auf die sie entfallen. Außerdem zu berücksichtigen sind - neben den jeweiligen Entgeltpunkten für die Beitragszeiten - zugeordnete zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Absatz 3a und § 262 sowie Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e (Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 76f (Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit). Die Zuschläge nach §§ 76e und 76f werden zeitlich zwar nicht zugeordnet, sind aber faktisch untrennbar mit den Entgeltpunkten für die Grund-Beitragszeit verbunden und insoweit auch als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 (Zuschläge beim Versorgungsausgleich), § 76a (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse), § 76b (Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung), § 76c (Zuschläge beim Rentensplitting) und § 76d (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters). Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten erfolgt erst, wenn alle anderen Berechnungsschritte zur Ermittlung der Entgeltpunkte durchgeführt wurden. Würden aktuell geltende Hochwertungsvorschriften unberücksichtigt bleiben, könnten einzelne Rentenberechtigte benachteiligt werden. Durch die Zuschlagsberechnung ist es zwar möglich, dass bestimmte Kalendermonate mehrfach hochgewertet werden. Aber auch in diesen Fällen gilt letztlich nach Absatz 4 ein Höchstbetrag, auf den die Hochwertung der Entgeltpunkte begrenzt wird.

Grundrentenzeiten, die entweder keinen Entgeltpunktewert (zum Beispiel Kinderberücksichtigungszeiten für ein Kind) oder einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen (zum Beispiel versicherungspflichtiger Minijob ab April 1999), sind keine Grundrentenbewertungszeiten.

Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergibt sich aus Absatz 4. Dessen Satz 1 bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem kalendermonatlichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln ist.

Der Durchschnittswert aus allen Grundrentenbewertungszeiten nach Satz 1 ist allerdings nur dann der weiteren Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, sofern das Zweifache dieses Durchschnittswertes einen bestimmten Entgeltpunktehöchstwert nach den Sätzen 3 bis 5 nicht überschreitet. Der jeweils maßgebende Entgeltpunktehöchstwert hängt von der Anzahl der vorhandenen Grundrentenzeiten ab. Durch diese Staffelung wird sichergestellt, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können, in diesen Fällen aber in geringerem Umfang. Bei Überschreiten des jeweils maßgebenden Entgeltpunktehöchstwertes ist lediglich der Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Entgeltpunktehöchstwert und dem Durchschnittswert aus allen Grundrentenbewertungszeiten als Entgeltpunktewert für die Berechnung des Zuschlags zugrunde zu legen.

Der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergebende Entgeltpunktewert wird sodann um 12,5 Prozent reduziert und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten vervielfältigt, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (Satz 6).

Die Reduzierung um 12,5 Prozent ergibt sich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,875. Sie dient der Stärkung des Äquivalenzprinzips bei der Grundrente. Denn die unterschiedlichen Durchschnittswerte an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten für die Ermittlung des Grundrentenzuschlags sollen nicht auf das gleiche Niveau angehoben werden. Im Ergebnis wird hierdurch erreicht, dass die Rente mit Grundrentenzuschlag umso höher ausfällt je höher die Rente aus der eigenen Beitragsleistung ist. Damit wird das Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, gestärkt.

Bei der Vervielfältigung mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten sieht Satz 6 zudem eine Begrenzung bei 420 Kalendermonaten (35 Jahren) vor. Die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten kann aufgrund der Vorgaben für eine Einordnung als Grundrentenbewertungszeit (wegen des Entgeltpunktemindestwertes nach Absatz 3) auch unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten liegen. Ergibt sich zum Beispiel - jährlich betrachtet - nach den Sätzen 1 bis 5 ein Entgeltpunktewert von 0,175 Entgeltpunkten und liegen jeweils 33 Jahre mit Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten vor, ergibt sich insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 5,0531 Entgeltpunkten (0,175 Entgeltpunkte x 0,875 x 33 Jahre); wären es weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, dann würde der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung insgesamt geringer ausfallen.

Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten:

Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten bei mindestens 0,0334 Entgeltpunkten (jährlich betrachtet 0,4008 Entgeltpunkte), wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt. Liegt er darunter, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln: Liegt - jährlich betrachtet - der Durchschnittswert beispielsweise bei 0,3 Entgeltpunkten, so ist dieser Durchschnittswert zunächst auf 0,6 Entgeltpunkte zu verdoppeln und dann zu begrenzen auf 0,4008 Entgeltpunkte. Die sich ergebende Differenz von 0,1008 Entgeltpunkten wird anschließend um 12,5 Prozent reduziert und beträgt dann 0,0882 Entgeltpunkte (0,1008 x 0,875). Dieser Wert ist der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zugrunde zu legen.

Vorliegen von mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten:

Ausgehend von dem Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten (jährlich betrachtet 0,4008 Entgeltpunkte) für die Erhöhung bei 33 Jahren mit Grundrentenzeiten steigt mit jedem zusätzlichen Kalendermonat dieser Höchstwert um 0,001389 Entgeltpunkte an (jährlich betrachtet um rund 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr); das Ergebnis nach der Erhöhung ist schließlich auf vier Dezimalstellen zu runden.

Der ermittelte Entgeltpunktewert ist grundsätzlich mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten zu vervielfältigen. Diese können auch unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten liegen. Ist zum Beispiel - jährlich betrachtet - nach den Sätzen 1 bis 5 ein Entgeltpunktewert von 0,2625 Entgeltpunkten ermittelt und liegen 34 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten vor, ergibt sich insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 7,8094 Entgeltpunkten (0,2625 Entgeltpunkte x 0,875 x 34 Jahre).

Vorliegen von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten:

Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten bei mindestens 0,0667 Entgeltpunkten (jährlich betrachtet 0,8004 Entgeltpunkte), wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt. Da die Grundrente diejenigen besserstellen soll, die nach langjähriger Versicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen über eine nur geringe Rentenanwartschaft verfügen, ist es erforderlich, eine Grenze zu definieren, oberhalb derer kein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt wird. Derartige Begrenzungen sieht auch die bestehende Regelung über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 vor. Für die Grundrente wird unterstellt, dass derjenige,

der aufgrund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr bzw. 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat erreicht, regelmäßig nicht auf die Grundrente angewiesen sein wird. Liegt der jeweilige Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten unter diesen Grenzen, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Dazu wird der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für die Grundrentenbewertungszeiten verdoppelt, begrenzt auf 0,0667 Entgeltpunkte und danach um 12,5 Prozent reduziert. Liegt - jährlich betrachtet - der Durchschnittswert beispielsweise bei 0,4 Entgeltpunkten, so ist dieser Durchschnittswert an Entgeltpunkten zunächst auf 0,8 Entgeltpunkte zu verdoppeln; der zusätzliche Entgeltpunktewert von 0,4 Entgeltpunkten wird anschließend um 12,5 Prozent auf 0,35 Entgeltpunkte (0,4 EP x 0,875) reduziert. Liegt der Durchschnittswert beispielsweise bei 0,6 Entgeltpunkten, ist er zunächst zu verdoppeln und dann zu begrenzen auf 0,8004 Entgeltpunkte; der sich ergebende Entgeltpunktewert von 0,2004 Entgeltpunkte wird anschließend um 12,5 Prozent reduziert und beträgt dann 0,1754 Entgeltpunkte (0,2004 EP x 0,875).

Der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist dann mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten zu vervielfältigen, höchstens mit 420 Kalendermonaten (35 Jahre). Diese können aufgrund der Vorgaben für eine Einordnung als Grundrentenbewertungszeit (wegen des Entgeltpunktemindestwertes nach Absatz 3) auch unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten liegen. Ist zum Beispiel - jährlich betrachtet - ein um 12,5 Prozent reduzierter zusätzlicher Entgeltpunktewert von 0,15 Entgeltpunkten ermittelt worden und liegen 40 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten vor, ergibt sich insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von 5,25 Entgeltpunkten (35 Jahre x 0,15 Entgeltpunkte). Wegen der Begrenzung des Zuschlags an Entgeltpunkten für maximal 420 Monate (35 Jahre) an Grundrentenbewertungszeiten ist er auch nur für diese Anzahl an Jahren zu ermitteln.

Absatz 5 regelt - in Anlehnung an § 262 Absatz 2 - die gleichmäßige Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf die Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten. Dabei erhalten Kalendermonate, die mit Entgeltpunkten (Ost) belegt sind, entsprechende Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost).

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs - wie sonstige Anwartschaften innerhalb der Ehezeit - zwischen den Ehegatten zu teilen, unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für eine Grundrente selbst erfüllt.

Zu Nummer 4 § 77

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 76g) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a). Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein können. Dafür bedarf es der Definition eigener Zugangsfaktoren für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Zu Nummer 5 § 88

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 76g) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a). Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein können. Dies muss auch in Fällen gelten, in denen einer späteren Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind (Besitzschutz). Daher sind, wenn ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wurde, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte hieraus gesondert zu bestimmen. Für die Ermittlung der Höhe der späteren Rente ist jedoch die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der originären Rente sowie der besitzgeschützten Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgeblich.

Zu Nummer 6 § 97a

Zu Absatz 1

Die Vorschrift sieht die Feststellung des Grundrentenbedarfes vor. Dazu findet im Zeitpunkt der Erstbewilligung des Grundrentenzuschlages und nachfolgend eine umfassende jährliche Einkommensprüfung statt, die auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt.

Absatz 1 bestimmt, dass Einkommen der Berechtigten auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit der Grundrente ist dabei nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner zu berücksichtigen. Damit wird dem durch die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht (vergleiche § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch, § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) angemessen Rechnung getragen. Anders als im Bereich der sozialen Fürsorgeleistungen des SGB II und des SGB XII ist bei der Berechnung der Grundrente das Einkommen von Partnern in anderen Gemeinschaftsformen nicht zu berücksichtigen, da der maßgeblich auch auf eigenerworbenen Entgeltpunkten beruhende Grundrentenanspruch mit den reinen Fürsorgeleistungen nicht vergleichbar ist. Typischerweise werden die rechtlichen Unterhaltsansprüche innerhalb der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch ein Unterhaltssaldo eher zu Gunsten des wegen geringer Rentenerwartung für die Grundrente Berechtigten gekennzeichnet sein, sodass die Zielgenauigkeit der Anrechnungsregelung auch insofern gegeben ist.

Aufgrund der Regelung in § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, bedarf es keiner ausdrücklichen Erwähnung der Lebenspartner im Gesetzestext.

Zu Absatz 2

Da die Einkommensprüfung automatisiert und ohne Verwaltungsaufwand für die Bürger unter Berücksichtigung eines Abrufverfahrens der steuerlich vorhandenen Angaben bei den Finanzbehörden erfolgt (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 - § 151b), ist im Rahmen der Einkommensprüfung auf die Einkommensdaten abzustellen, die bei den Finanzbehörden vorliegen. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG, das von den Finanzbehörden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt wird, als maßgebendes Einkommen zugrunde zu legen. Satz 2 bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ausschließlich die Daten zu berücksichtigen haben, die von der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b übermittelt werden. Der Einkommensprüfung zugrunde zu legen sind dabei die Festsetzungsdaten, die jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Bei typisierender Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass der Finanzbehörde die Veranlagungsdaten in der Regel zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorliegen und von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b abgerufen werden können. Dadurch ist gewährleistet, dass die Grundrentenberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung im Grundsatz gleichbehandelt werden.

Das zu versteuernde Einkommen, das im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzbehörden ermittelt wird, wird in den dortigen IT-Anwendungen per Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren von den Trägern der Rentenversicherung erhoben werden. Beim zu versteuernden Einkommen handelt es sich um einen Einkommensbegriff, der die steuerpflichtigen Einkünfte sowie die steuerrechtlich möglichen Abzüge (zum Beispiel Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steuerbegünstigungen, soweit dazu Angaben gemacht und diese berücksichtigungsfähig waren) umfasst. Es handelt es sich um einen verfassungsgemäßen Einkommensbegriff, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Grundrentenberechtigten hinreichend widerspiegelt. Beim zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG handelt es sich damit um einen geeigneten und sachgerechten Anknüpfungsmaßstab für die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Folgerichtig ist deshalb auch, dass steuerfreie Einnahmen, wie zum Beispiel Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung ("Minijobs"), im Rahmen der Einkommensprüfung unberücksichtigt bleiben.

Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Daten nach Satz 1 Nummer 1, das heißt kein im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von der Finanzbehörde ermitteltes zu versteuerndes Einkommen, bestimmt Satz 3, dass ersatzweise auf die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres abzustellen ist. Für den Fall, dass die Finanzbehörde auch für das vorvorvergangene Kalenderjahr kein zu versteuerndes Einkommen nach Satz 1 Nummer ermittelt hat, sind schließlich nach Satz 4 die Rente (die in Anlehnung an die Minderungsbeträge nach § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches - SGB IV - pauschal in einen Nettobetrag umzurechnen ist) sowie Einkommen nach Satz 1 Nummer 3 für das vorvergangene Kalenderjahr bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen.

Satz 5 bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung an die von den Finanzbehörden übermittelten steuerrechtlichen Daten gebunden sind. Ist der Grundrentenberechtigte beispielsweise mit der Höhe des abgerufenen zu versteuernden Einkommens nicht einverstanden, muss er sich in dem üblichen Verfahren an die zuständige Finanzbehörde wenden. Erhält ein Grundrentenberechtigter einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so ist in den Folgejahren im zu versteuernden Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 auch der auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhende Rentenanteil enthalten. Damit sich die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der Zukunft bei der Einkommensprüfung für das jeweilige Kalenderjahr nicht auswirkt (bei einem Überschreiten des Einkommensfreibetrages nach Absatz 4 würde das zu einer Minderung des Auszahlungsbetrages führen), sieht Satz 6 vor, dass der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhende Rentenanteil (maßgebend ist der jeweilige Bruttobetrag) von dem von der Finanzbehörde per Datenaustausch übermittelten zu versteuerndem Einkommen für das betreffende Steuerjahr im Rahmen der Einkommensprüfung von den Trägern der Rentenversicherung abzuziehen ist. Maßgebend ist das Jahr, für das das zu versteuernde Einkommen übermittelt wurde und soweit in diesem Jahr bereits Grundrente gezahlt worden ist.

Die zusätzliche Berücksichtigung des steuerfreien Teils von Renten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 EStG) bei der Einkommensprüfung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ist dem Umstand geschuldet, dass seit dem Jahr 2005 stufenweise der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften bis zum Jahr 2040 erfolgt. Im Rahmen dieser Übergangregelungen bleiben für Rentner, die bis zum Jahr 2040 in Rente gehen, Teile von Renten steuerlich unberücksichtigt. Durch die zusätzliche Berücksichtigung des jeweils steuerfreien Teils von Renten werden die Effekte der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften für die Einkommensprüfung bei der Grundrente bereinigt, indem die steuerfreien Teile von Renten bei der Einkommensprüfung gleichermaßen berücksichtigt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt das auch für den nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen. Damit sich die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht auf die Höhe des nach Nummer 2 als Einkommen zu berücksichtigenden steuerfreien Rentenanteils auswirkt, ist der auf dem Zuschlag beruhende Rentenanteil (maßgebend ist hier ebenfalls der Bruttobetrag) hiervon abzuziehen (Satz 6).

Als Einkommen im Rahmen der Einkommensprüfung zu berücksichtigen sind außerdem die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nummer 3), die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind. Dabei handelt es sich um (abgeltend) versteuerte Kapitaleinkünfte. Das Verfahren zu deren Berücksichtigung regelt Absatz 6.

Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind in Höhe des steuerrechtlich relevanten Ertrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Absatz 5 EStG berücksichtigt worden, soweit diese steuerpflichtig sind und nicht bereits abgeltend besteuert worden sind. Als Einkommen berücksichtigt werden entweder der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge oder die Hälfte des Unterschiedsbetrages (gilt bei Kapitallebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres - bei Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 2011: 62. Lebensjahr - und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsschluss ausgezahlt wird). Damit es gegenüber Berechtigten, die anstelle der Kapitalauszahlung eine lebenslange monatliche Rentenzahlung gewählt haben (die mit ihrem jeweiligen steuerpflichtigen Ertragsanteil im zu versteuernden Einkommen nach Nummer 1 enthalten ist), im Rahmen der Einkommensprüfung nicht zu einer Ungleichbehandlung kommt, ist in diesen Fällen der steuerrechtlich relevante Ertrag auf zehn Jahre umzulegen und der zu ermittelnde jährliche Einkommensbetrag höchstens für die Dauer von zehn Jahren bei der Einkommensprüfung zu Grunde zu legen.

Zu Absatz 3

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die Grundlagen für ihre Festsetzung (unter anderem die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) werden daher jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Satz 1 bestimmt daher, dass ein Zwölftel des nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Einkommens als monatliches Einkommen gilt.

Für die umfassende Einkommensprüfung ist es erforderlich, auch vergleichbare ausländische Einkommen zu berücksichtigen. Da dies auch bei Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland der Fall sein kann, bestimmt Satz 2, dass Absatz 2 sinngemäß anzuwenden ist. Sofern Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausländische Einkommen erzielen, ist es aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls erforderlich, dass auch diese in die Einkommensprüfung einbezogen werden. Dafür haben die Berechtigten und ihre Ehegatten nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung ihr vergleichbares ausländisches Einkommen durch geeignete Unterlagen diesem gegenüber nachzuweisen. Die Träger der Rentenversicherung haben hierfür ein äquivalentes Nachweisverfahren aufzubauen. Den Rentenversicherungsträgern wird damit eine Feststellungskompetenz hinsichtlich des zu berücksichtigenden vergleichbaren ausländischen Einkommens eingeräumt.

Bei der Bestimmung der Höhe des zu berücksichtigenden vergleichbaren ausländischen Einkommens bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Träger der Rentenversicherung die bestehenden Regelungen in § 18b SGB IV analog anwenden. Das bedeutet, dass wie bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes die je nach Einkommensart vorgesehenen (inländischen) Pauschalabzüge vorgenommen werden. Dadurch kann in vereinfachender und pauschalierender Weise dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei der Höhe des zu berücksichtigenden inländischen Einkommens jeweils auf das zu versteuernde Einkommen abzustellen ist.

Wird bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland der Nachweis über das (Nicht-)Vorliegen von ausländischem Einkommen nicht erbracht, bestimmt Satz 2, 2. Halbsatz, dass kein Zahlungsanspruch auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht.

Zu Absatz 4

Angerechnet wird das (monatliche) Einkommen nach Absatz 2, das den jeweils maßgebenden Betrag (entweder den für Alleinstehende oder den für Ehegatten oder Lebenspartner) nach den Sätzen 2 bis 4 übersteigt. Das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern dient zur Deckung des gemeinsamen und damit höheren Bedarfs. Deshalb gelten für sie etwas höhere Beträge als für alleinstehende Berechtigte. Die Beträge sind dynamisch ausgestaltet, indem sie an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes gekoppelt sind. Dadurch werden sie regelmäßig im Gleichklang mit der Entwicklung der Renten angepasst. Die jeweils maßgebenden Beträge gelten einheitlich für Berechtigte im gesamten Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes von XX,XX Euro [Hinweis: maßgebend ist der aktuelle Rentenwert ab Juli 2020, der im März 2020 feststeht.] ergeben sich - auf einen vollen Eurobetrag aufgerundete - Beträge für Alleinstehende in Höhe von 1 250 Euro und 1 600 Euro und für Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe von 1 950 Euro und 2 300 Euro.

Zunächst bestimmt Satz 3 für alleinstehende Berechtigte, dass von dem anzurechnenden Einkommen, das der Höhe nach in einem Einkommenskorridor von über 1 250 Euro bis 1 600 Euro liegt, zu 60 Prozent auf den Zuschlag für langjährige Versicherung angerechnet wird. Liegt das anzurechnende Einkommen über einem Betrag von 1 600 Euro, ist das diesen Betrag übersteigende anzurechnende Einkommen nicht nur zu 60 Prozent, sondern in voller Höhe auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung anzurechnen. Diese Staffelung führt zu einer höheren Zielgenauigkeit der Grundrente, da es bei einem insgesamt höheren anzurechnenden Einkommen auch zu einer stärken Kürzung des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils bzw. zu einem schnelleren Wegfall des gesamten Zahlungsanspruchs (teilweises oder vollständiges Ruhen) kommt.

Ist Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten anzurechnen, gelten nach Satz 4 jeweils höhere Beträge.

Änderungen der Höhe der jeweiligen Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden erst mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Damit ist sichergestellt, dass es nicht zu mehrfachen Änderungen in der Höhe des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils kommt. Das würde regelmäßig Fälle des Abschmelzens des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils betreffen, der sich dann zunächst aufgrund einer Änderung der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 zum 1. Juli und ein weiteres Mal zu dem Zeitpunkt ändern würde, ab dem Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind.

Zu Absatz 5

Absatz 5 sieht vor, dass das zu berücksichtigende Einkommen nach Absatz 2 auch dann abschließend in die Einkommensprüfung einzubeziehen ist, wenn die Einkommensteuer vorläufig (zum Beispiel nach § 165 Absatz 1 Abgabenordnung - AO) bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung (zum Beispiel nach § 164 Absatz 1 AO) festgesetzt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Einkommensteuerbescheid angefochten wurde, da durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch oder Klage) die Vollziehung des Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt wird (§ 361 Absatz 1 AO, § 69 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung). Das dient der Verwaltungspraktikabilität bei den Trägern der Rentenversicherung und vermeidet zusätzlichen Aufwand in Form rückwirkender Überprüfungen und Korrekturen der Einkommensprüfung bei der Grundrente. Wurde die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides dagegen ausgesetzt (zum Beispiel nach § 361 Absatz 2 AO, § 69 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung), sind die dieser Entscheidung der Finanzbehörde zugrundeliegenden Einkommensdaten nicht zu verwenden. Eine solche Entscheidung ergeht unter anderem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, diese Einkommensdaten abschließend der Einkommensprüfung bei der Grundrente zugrunde zu legen. In diesem Fall erfolgt die Einkommensprüfung weiterhin auf der Grundlage der Einkommensdaten aus der letzten rechtsverbindlich gewordenen Entscheidung der Finanzbehörde.

Satz 2 enthält den Grundsatz, dass eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung jährlich, aber auch nur einmal jährlich erfolgt. Einkommensänderungen, die im automatisierten Abrufverfahren (siehe Artikel 1 Nummer 11 - § 151b) jeweils bis zum 31. Oktober bei den Trägern der Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen. Damit wird verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten bei den Rentnerinnen und Rentnern, bei der Finanzverwaltung und bei den Trägern der Rentenversicherung Rechnung getragen.

Zu Absatz 6

Die aktuelle Ausgestaltung des Steuerrechts lässt lediglich die Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge) im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b zwischen Rentenversicherung und Finanzverwaltung zu, die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angegeben wurden. Um sicherzustellen, dass Kapitalerträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 umfassend bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden, regelt Absatz 6 ein den automatisierten Datenabruf ergänzendes Verfahren, das ebenfalls einmal jährlich durchzuführen ist.

Satz 1 bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung die Einkommensprüfung auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zunächst auf der Grundlage der Festsetzungsdaten durchführen, die ihnen im Rahmen des Abrufverfahrens übermittelt worden sind, und die entsprechend ermittelte Rente bescheiden. Ist ein Grundrentenzuschlag zu zahlen, werden die Berechtigten nach Satz 2 in diesem Bescheid zugleich darüber informiert, dass innerhalb einer angemessenen Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides eine Verpflichtung für sie und ihren Ehegatten oder Lebenspartner besteht, die in dem nach Absatz 2 Satz 3 bis 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten Kapitalerträge, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 enthalten und damit noch nicht bei der Einkommensprüfung berücksichtigt sind, mitzuteilen und nachzuweisen. Da im Rahmen der Einkommensprüfung auf das zu versteuernde Einkommen als maßgebende Einkommensgröße abzustellen ist, besteht die Mitteilungs- und Nachweisverpflichtung entsprechend nur für versteuerte Kapitalerträge. Nicht anzugeben sind die Kapitalerträge, die bis 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1 602 Euro für Ehepaare steuerfrei erzielt worden sind (Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG).

Nach Satz 3 haben die Träger der Rentenversicherung außerdem auf ihre Berechtigung hinzuweisen, mittels eines - stichprobenhaften - Datenabgleichs (siehe Artikel 1 Nummer 11 - § 151c) beim Bundeszentralamt für Steuern und Abfragen bei den Kreditinstituten an Informationen über vorhandene, aber trotz Verpflichtung nicht oder unrichtig mitgeteilte Kapitalerträge zu erlangen.

Zur Begrenzung des Aufwandes sowohl bei den Berechtigten als auch den Trägern der Rentenversicherung besteht eine Auskunftsverpflichtung zu Kapitalerträgen nach Satz 2 jedoch nur, wenn versteuerte Kapitalerträge im betreffenden Kalenderjahr erzielt worden sind. Satz 4 regelt deshalb, dass Kapitalerträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bei ausbleibender Mitteilung der Berechtigten als nicht erzielt gelten. Satz 5 sieht schließlich für den Fall einer Mitteilung der Berechtigten über zu berücksichtigende Kapitalerträge vor, dass der Bescheid über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für die Zukunft zu korrigieren ist, wenn sich aufgrund der vom Berechtigten mitgeteilten Kapitalerträge ein veränderter Zahlungsanspruch auf den Grundrentenzuschlag (Verringerung oder Wegfall) ergibt.

Ergibt sich dagegen erst durch ein Anfrageverfahren bei Bundeszentralamt für Steuern und anschließend bei den jeweiligen Kreditinstituten nach § 151c Absatz 2 eine Veränderung des Zahlungsanspruchs auf den Grundrentenzuschlag, ist dieser in dann zutreffender Höhe rückwirkend festzustellen, das heißt vom Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2.

Soweit Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Rentenanteile aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Überzahlungen) von den Versicherten an den Träger der Rentenversicherung zu erstatten. In Fällen einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Mitteilung besteht keine schützenswerte Position der Betroffenen, sodass hier - anders als bei einer Mitteilung durch die Berechtigen selbst - der Zustand herzustellen ist, der bestanden hätte, wenn dem Rentenversicherungsträger die zu berücksichtigenden Kapitalerträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bereits bei der Bescheiderteilung nach Satz 2 bekannt gewesen wären. Die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches - SGB X), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) gelten für das Verfahren nach Absatz 6 nicht. Die Nichtanwendung von § 24 SGB X folgt dabei aus dem bereits heute schon im Ermessen der Behörde liegenden Anhörungsverzicht nach § 24 Absatz 2 Nummer 5 SGB X, soweit einkommensabhängige Leistungen geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Für die Bescheidkorrektur aufgrund der Berücksichtigung von Kapitalerträgen und einem damit verbundenen veränderten Zahlungsanspruch auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag erklärt Satz 8 den Anhörungsverzicht zum Regelfall, und zwar zum einen vor dem Hintergrund der ausführlichen Hinweisverpflichtung der Rentenversicherungsträger nach Satz 3 und zum anderen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität.

Zu Absatz 7

Bei der Anwendung anderer Regelungen zur Anrechnung von Einkommen (zum Beispiel nach § 97) und zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst (zum Beispiel nach § 34) ist jeweils nur der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich unter Außerachtlassung des auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruhenden Rentenanteils ergibt. Dadurch wird verhindert, das im Fall der Anwendung weiterer Vorschriften zur Einkommensanrechnung und zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst das jeweils zu berücksichtigende Einkommen zunächst bezogen auf den (Gesamt-)Rentenbetrag (also einschließlich des Rentenanteils, der auf dem Zuschlag nach §§ 76g, 307e, 307f beruht) und dann ein weiteres Mal nach § 97a ausschließlich bezogen auf den Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, berücksichtigt wird.

Zu Nummer 7 § 98 Nummer 4a

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a). Die Ergänzung löst das Konkurrenzverhältnis zwischen der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 97a) und das Zusammentreffen der Rente mit Leistungen aus der Unfallversicherung (§ 93). Soweit eine Rente mit Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit Leistungen aus der Unfallversicherung zusammentrifft, ist vor der Anwendung von § 93 die Einkommensanrechnung nach § 97a auf den Rentenanteil vorzunehmen, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht. Der sich insoweit ergebende (Gesamt-)Rentenbetrag ist anschließend bei der Anwendung von § 93 zugrunde zu legen.

Zu Nummer 8 § 113

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 66).

Zu Nummer 9 § 117a

Nach § 34 Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und die persönlichen sowie gegebenenfalls die geforderten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Neben der Beurteilung des originären Rentenanspruchs ist hinsichtlich des Anspruchs auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung eine umfassende Einkommensprüfung unter Einbeziehung der Finanzbehörden erforderlich. Damit sich das Verwaltungsverfahren durch das durchzuführende automatisierte Abrufverfahren nach § 151b nicht verzögert und den Grundsätzen zum Entstehen von Ansprüchen und deren Fälligkeit Rechnung getragen wird (§§ 40, 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 1), kann über das Bestehen und die Höhe des originären Rentenanspruchs unter Außerachtlassung der abschließenden Bestimmung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden. Neben dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung ist somit der Lebensunterhalt des Versicherten - zumindest zum Teil - zeitnah zur Fälligkeit der Rentenleistung sichergestellt.

Zu Nummer 11 § 120f

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung wegen der hierauf erfolgenden Anrechnung von Einkommen und die übrigen Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten und mithin im Versorgungsausgleich gesondert ausgewiesen und ausgeglichen werden müssen.

Zu Nummer 10 § 151b

Die Regelung schafft in Absatz 1 die Voraussetzungen für ein bürgerfreundliches, effizientes und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Ermittlung des Einkommens sowie zur Prüfung der Anrechnung des Einkommens von Berechtigten und deren Ehegatten und (eingetragenen) Lebenspartnern auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a.

Nach Satz 1 wird geregelt, dass für diesen Zweck der Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren erfolgt. Damit sollen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Sachbearbeitung auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung bei der Umsetzung des neuen Verfahrens zur Grundrente spürbar entlastet werden.

Durch die Regelung in Satz 2 wird ein Datenabrufverfahren zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Finanzverwaltung etabliert, indem die Träger der Rentenversicherung ermächtigt werden, in einem automatisierten Verfahren die gemäß § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen, in der Finanzverwaltung vorhandenen Daten abzurufen. Dazu gehört das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten und des Ehe- bzw. Lebenspartners, soweit es in dem automatisierten Verfahren mit den zuständigen Finanzbehörden abrufbar ist, sowie der steuerfreie Anteil der von den Versorgungsträgern nach § 22a Absatz 1 EStG mitgeteilten Renten.

Nach Satz 3 werden die Datenstelle der Rentenversicherung sowie das Bundeszentralamt für Steuern als Vermittlungsstellen im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und § 80 SGB X tätig.

Das Verfahren dient damit wirkungsvoll dem Ziel, dass berechtigten Neurentnerinnen und -rentnern sowie Bestandsrentnerinnen und -rentnern zeitnah und unbürokratisch der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bewilligt und ausgezahlt werden kann. Die Einholung einer Einwilligung zur Erhebung der nach § 97a erforderlichen Daten von Millionen von Rentnerinnen und Rentnern wäre für die Berechtigten - ein zumeist älterer Personenkreis - aufwendig, langwierig und wegen der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung nicht effizient. Damit würden die Interessen der Begünstigten an einer zügigen Auszahlung nicht gewährleistet. Darüber hinaus würde die Einholung einer Einwilligung einen hohen Verwaltungsaufwand mit erheblichen Verzögerungen bei der Prüfung und Auszahlung des Zuschlages für die Träger der Rentenversicherung bedeuten. Die Regelung stellt insofern eine spezifische Bestimmung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 dar.

Indem die Träger der Rentenversicherung gezielt nur für diejenigen Personen Daten bei den Finanzbehörden abrufen, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllen, wird gewährleistet, dass Sozial- und Steuerdaten nur zum Zweck der Gewährung des Zuschlages zwischen den Rentenversicherungsträgern und der Finanzverwaltung ausgetauscht werden. Durch die Beschränkung des Datenabrufs auf die für die Berechnung der Grundrente erforderlichen Daten werden zudem nur solche Daten erhoben, die tatsächlich erforderlich sind.

Für dieses Verfahren ist es erforderlich, dass die Träger der Rentenversicherung bei der automatisierten Abfrage der Einkünfte bei den Finanzbehörden eine klare, eindeutige und einfach in das aufzubauende Verfahren einzubindende Identifikationskennziffer verwenden. Das automatische Datenabrufverfahren sollte auf bereits bestehende Übermittlungswege zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden aufsetzen. Ein Rückgriff auf die Sozialversicherungsnummer des Berechtigten wäre für diese Zwecke nicht zielführend, da sie bei den Finanzbehörden in den bereits praktizierten digitalen Verfahrensabläufen nicht vorliegt. Mit Blick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2021 können auch nicht die Festlegungen zur Ausgestaltung des Identifikators bei der Registervernetzung abgewartet werden. In Ermangelung einer anderen geeigneten Kennziffer erscheint es zulässig, in diesem eng abgegrenzten Verwaltungsbereich die steuerliche Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifikation der betroffenen Person für das vorgesehene automatisierte Datenabrufverfahren zu verwenden. Dies ist durch die hier bestehenden Besonderheiten gerechtfertigt: Die steuerliche Identifikationsnummer liegt den Trägern der Rentenversicherung bereits im jeweiligen Rentenkonto der Rentenbezieher vor. Für neue Rentenbezieher wird die steuerliche Identifikationsnummer zusammen mit dem Rentenantrag - bereits nach geltendem Recht - ebenfalls abgefragt. Sie wird dann mit Bezug auf die gleichheitsgerechte Besteuerung von Renteneinkünften von den Trägern der Rentenversicherung gemeinsam mit den Finanzbehörden bereits im Rentenbezugsmitteilungsverfahren verwendet. Zudem unterliegt auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als Bestandteil der Rente in gleichem Maße wie sonstige Alterseinkünfte der Besteuerung, für welche die steuerliche Identifikationsnummer bereits verwendet wird. Es ist damit auch ein Bezug zum Steuerrecht gegeben. Um ein effizientes Verfahren im Interesse der Berechtigten zu gewährleisten, dürfen die Träger der Rentenversicherung daher bei der automatisierten Abfrage an die Finanzbehörden die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten zur eindeutigen Identifikation der betroffenen Person verwenden. Dadurch kann eine eindeutige Zuordnung dieser Person auf Seiten der Finanzverwaltung erfolgen und der Datentransfer gewährleistet werden. In Satz 4 wird zudem geregelt, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO einer Offenbarung der angeforderten Daten nicht entgegensteht.

Vergleichbare ausländische Einkünfte (außerhalb des zu versteuernden Einkommens) werden vom automatisierten Abrufverfahren nicht erfasst. In diesen Fällen bedarf es eines geeigneten Nachweises, der durch den Berechtigten vorzulegen ist.

Nach Absatz 2 werden für das nach Absatz 1 einzurichtende Datenabrufverfahren mit den Finanzbehörden die allgemeinen Vorgaben zur Einrichtung eines automatisierten Datenabrufverfahrens nach § 79 SGB X entsprechend angeordnet. Dadurch wird die Einhaltung der für die besondere Konstellation des automatisierten Datenabrufverfahrens notwendigen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit sichergestellt. Dabei wird auch den Anforderungen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 Rechnung getragen.

Nach Absatz 3 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die näheren Einzelheiten zum Datenabruf nach Satz 1 (insbesondere zur Einrichtung und zu Verfahren des automatisierten Datenabrufs) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

§ 151c

Die Vorschrift dient der Verhinderung und der Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Grundrente. Sie orientiert sich an vergleichbaren Regelungen unter anderem in § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 52 SGB II. Sie ermächtigt die Träger der Rentenversicherung, Angaben der Grundrentenberechtigten zu ihrem Einkommen und zum Einkommen ihrer Ehegatten aus Kapitalerträgen in dem für die Einkommensanrechnung nach § 97a maßgeblichen Kalenderjahr durch einen Datenabgleich im Wege des Kontenabrufs nach § 93b AO mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen und dadurch Hinweise auf vorhandene, bislang trotz Anfrage nicht oder nicht vollständig von den Grundrentenberechtigten mitgeteilte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erlangen.

Nach Absatz 1 können die Träger der Rentenversicherung hierfür in einem ersten Schritt stichprobenartig beim Bundeszentralamt für Steuern um Auskunft ersuchen, wonach dieses ein Kontenabrufverfahren durchführt. Da den Berechtigten nach § 97a Absatz 6 Satz 2 eine Frist von 3 Monaten zur Erklärung der versteuerten Kapitaleinkünfte eingeräumt wird, soll der Abruf erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen können. Das Ergebnis des Kontenabrufs - Kontenstammdaten, also die Information darüber, bei welchen Kreditinstituten die Bezieher einer Grundrente Konten, Depots und Schließfächer haben - wird daraufhin elektronisch an die Rentenversicherungsträger übermittelt.

Für das einzurichtende Verfahren gelten die allgemeinen Vorgaben zur Einrichtung eines automatisierten Datenabrufverfahrens nach § 79 SGB X entsprechend. Dadurch wird die Einhaltung der notwendigen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit sichergestellt.

Um prüfen zu können, ob auf den mitgeteilten Konten abgeltend versteuerte Kapitalerträge angefallen sind, sind die Träger der Rentenversicherung nach Absatz 2 berechtigt, in einem zweiten Schritt ein Auskunftsersuchen an das jeweilige Kreditinstitut zu richten und dieses aufzufordern, den Rentenversicherungsträgern eventuell angefallene Kapitalerträge in dem maßgeblichen Kalenderjahr mitzuteilen. Die Kreditinstitute sind zu dieser Auskunftsübermittlung verpflichtet.

Zu Nummer 12 § 213

Die Kosten der Grundrente werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht.

Die Erhöhung des Bundeszuschusses wird mit der Neufassung von § 213 Absatz 2 Satz 4 geregelt. Im Jahr 2021 wird die Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses von bisher 400 Millionen Euro um 1 100 Millionen Euro auf 1 500 Millionen Euro angehoben. Diese Erhöhung wirkt dauerhaft und unterliegt den jährlichen Änderungen des allgemeinen Bundeszuschusses, weil dieser in den Folgejahren ausgehend von dem erhöhten Betrag fortgeschrieben wird. Diese Anhebung der Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses ist bei der Festlegung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, der sich entsprechend um 300 Millionen Euro erhöht (§ 287e), sodass sich insgesamt eine Erhöhung des Bundeszuschusses um 1,4 Milliarden Euro ergibt.

Zu Nummer 13 § 244

Grundrentenzeiten sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (§ 76g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b). In den Versicherungskonten der Rentenversicherungsträger sind insbesondere für Zeiten bis zum 30. September 1974 und für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1983 zwar Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gespeichert, ob hierfür Leistungen bezogen wurden, ist aber nur ab dem 13. Kalendermonat der Arbeitsunfähigkeit für Zeiten ab Oktober 1974 erkennbar. Für die Zeiten vor Oktober 1974 und für die ersten zwölf Monate der Zeiten ab Oktober 1974 ist ein Leistungsbezug nicht erkennbar.

Soweit Versicherte keine Nachweise mehr vorlegen können, wird mit der Ergänzung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Glaubhaftmachung von Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit zugelassen. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu diesen vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten (Absatz 5 Satz 3).

Zu Nummer 14 § 307e

Absatz 1 der Vorschrift regelt als Übergangsnorm zu § 76g allgemein, unter welchen Voraussetzungen auch Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 1. Januar 2021 von Amts wegen erhalten können. Hinsichtlich der Grundrentenzeiten und der Grundrentenbewertungszeiten wird dabei auf die Zeiten und Entgeltpunkte abgestellt, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. Als Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 gelten auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Anders als für den Rentenzugang wird für den Rentenbestand bei diesen Zeiten auf das Erfordernis eines Leistungsbezuges verzichtet. Dies ist erforderlich, um die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für den Rentenbestand praktikabel zu gestalten, zumal der Leistungsbezug für die Rentenversicherungsträger für Zeiten vor 1984 aus dem Versicherungskonto überwiegend nicht erkennbar ist (siehe Artikel 1 Nummer 13 - § 244). Gleiches gilt für Folgerenten.

Für die Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten werden auch gegebenenfalls vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

Absatz 2 bestimmt, dass für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und für ihre Zuordnung § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend gelten.

Absatz 3 legt fest, dass sich der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 77 ermittelt, wenn er zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem für die jeweilige Rente ein Zugangsfaktor von kleiner als 1,0 maßgebend wäre; bei Hinterbliebenenrenten gilt § 77 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a.

Wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem für die jeweilige Rente ein Zugangsfaktor von mindestens 1,0 maßgebend wäre, ist der Zugangsfaktor 1,0.

Absatz 4 betrifft Renten, die zwar nach 1991 begannen, für die aber dennoch das Recht vor 1992 anzuwenden war und somit aus heutiger Sicht kein Versicherungskonto nach dem SGB VI vorliegt. In diesen Fällen ist für die Zuschlagsgewährung an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der § 307f anzuwenden. Eine solche Fallkonstellation kann sich zum Beispiel ergeben, wenn für eine Rente mit Rentenbeginn ab 1992 aufgrund des § 300 Absatz 2 weiterhin das alte Recht anzuwenden war.

§ 307f

Absatz 1 bestimmt als Übergangsnorm zu § 76g allgemein, unter welchen Voraussetzungen auch Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 1. Januar 2021 von Amts wegen erhalten können.

Für diese Bestandsrenten befinden sich im Versicherungskonto in der Regel noch keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI. Zudem ist es bei diesen inzwischen schon mindestens vor drei Jahrzehnten durchgeführten Berechnungen der Renten weder rechtlich erforderlich noch angesichts der damaligen und mit heutigen Maßstäben nicht mehr vergleichbaren Speichermöglichkeiten und Speicherkapazitäten möglich gewesen, die nunmehr für die Prüfung der Voraussetzungen und der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten so vorzuhalten, dass heute eine Identifizierung von Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 möglich ist. Damit die Träger der Rentenversicherung in diesen Fällen gleichwohl die Prüfung und Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten vollautomatisiert und damit im Interesse der betroffenen Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner bürgerfreundlich und mit einem für alle Seiten vertretbarem Verwaltungsaufwand zeitnah durchführen können, bedarf es für diese Fälle vereinfachender und weitgehend pauschalierender Regelungen.

Absatz 1 bestimmt, dass Anknüpfungspunkt für die pauschalierende Regelung die Rente nach Mindesteinkommen nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ist. Sofern für Bestandsrentenfälle vor 1992 in Anwendung dieser Regelung für Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1991 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln war (Voraussetzung hierfür waren: Vorliegen von mindestens 35 Versicherungsjahren einschließlich einer gegebenenfalls - in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder - zusätzlich zu berücksichtigenden Kindererziehungspauschale sowie ein kalendermonatlicher Durchschnittswert aus den betreffenden Pflichtbeitragszeiten von unter 6,25 Werteinheiten) und der Zuschlag nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 nicht bereits auf 6,25 Werteinheiten (entspricht kalendermonatlich 0,0625 Entgeltpunkten) zu begrenzen war, ist nach Absatz 1 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Da Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor 1973 nicht (mehr) von der Rente nach Mindesteinkommen nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 erfasst waren, können sie auch keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mehr erhalten. In diesen Fällen ist aber - wie auch in den Fällen eines Rentenbeginns ab 1973 - gegebenenfalls für Pflichtbeitragszeiten vor 1973 eine Anhebung erfolgt, wenn mindestens 25 Versicherungsjahre vorgelegen haben. Die Anhebung erfolgte hier - anders als nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 - stets auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes, sodass die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor und ab 1973 für Pflichtbeitragszeiten bis 1972 gleichbehandelt werden.

Die Rentenversicherungsträger können den Durchschnittswert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Ausgangsbasis für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach Absatz 2 ist, anhand der ihnen vorliegenden Daten aus der Berechnung nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermitteln, indem sie den damals ermittelten Zuschlag durch die Anzahl der Kalendermonate, für die dieser Zuschlag ermittelt wurde, teilen und anschließend mit dem Faktor 3 vervielfältigen.

Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass die von der Pauschalregelung erfassten Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner auch die Freibeträge in den Fürsorgesystemen (zum Beispiel in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und auch im Wohngeld gewährt bekommen können.

Absatz 3 regelt die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, der sich im Grundsatz an der Regelung in § 76g Absatz 4 orientiert, allerdings mit der Abweichung, dass in Anknüpfung an die maßgebende Höchstbegrenzung nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Entgeltpunktehöchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten gilt. Im Gegenzug entfällt der Abschlag von 12,5 Prozent nach § 76g Absatz 4 Satz 6. Satz 3 bestimmt, dass der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate vervielfältigt wird, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde. Im Ergebnis kann in diesen Fällen also ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für maximal 19 Jahre (228 Kalendermonate von Januar 1973 bis Dezember 1991) gewährt werden.

Absatz 4 regelt den Fall, dass eine nach § 307 umgewertete Rente sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung enthält. In diesem Fall ist der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung verhältnismäßig aufzuteilen.

Absatz 5 betrifft die nach § 307a umgewerteten Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet. Auch für diese Renten können Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung ab dem 1. Januar 2021 erhalten. Nach § 307a umgewertete Renten haben in der Regel ebenfalls keine Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto. Von daher wird für diese Bestandsrentenfälle vereinfachend auf die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 abgestellt, die als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3 gelten. Sind bisher Kinder in der Rente nach § 307a berücksichtigt worden, wird auch eine Kindererziehungspauschale als Grundrentenzeit berücksichtigt (bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei drei oder mehr Kindern 20 Jahre). Für die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung wird dann entsprechend auf die Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) abgestellt, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen (gegebenenfalls einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d). Hieraus errechnet sich dann unter Heranziehung der Grundrentenbewertungszeiten (Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3) der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten als Berechnungsbasis für den Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung entsprechend § 76g Absatz 4.

Absatz 6 bestimmt, dass auch für Bestandrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307b neu berechnet wurden, ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung in Betracht kommen können. Bei diesen Bestandsrenten liegen - anders als bei den nach § 307a umgewerteten Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet - Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto vor. Von daher kann aus der am 31. Dezember 2020 nach § 307b Absatz 1 Satz 3 maßgebenden Rente (neu berechnete Rente oder Vergleichsrente) mit den entsprechend vorliegenden Entgeltpunkten (Ost) ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung in Anlehnung an § 307e Absatz 1 und 2 ermittelt werden.

Absatz 7 regelt, dass sich der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den Absätzen 1 bis 6 entsprechend der Regelung in § 307e Absatz 3 bestimmt.

Absatz 8 bestimmt (analog § 307e Absatz 4), dass in den Fällen, in denen bei einer vor 1992 begonnenen Rente dennoch das Recht ab 1992 anzuwenden war und somit aus heutiger Sicht ein Versicherungskonto nach dem SGB VI vorliegt, für die Zuschlagsgewährung an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der § 307e anzuwenden ist. Eine solche Fallkonstellation kann sich zum Beispiel ergeben, wenn eine Rente mit Rentenbeginn vor 1992 nach dem 31. Dezember 1991 nach § 300 Absatz 3 in der Fassung bis 31. Dezember 2000 neu festgestellt worden ist.

§ 307g

Gemäß den Vorgaben des Evaluierungskonzepts der Bundesregierung soll bis zum 31. Dezember 2025 evaluiert werden, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden. Es soll insbesondere untersucht werden, ob die besonderen Lebenslagen in den neuen Bundesländern und die Erwerbsbiografien von Frauen berücksichtigt werden konnten. Das beinhaltet auch die Prüfung, ob mit den Regelungen auch die Gruppe erreicht wird, die erreicht werden sollte und ob und gegebenenfalls wie die Grundrente zielgenauer ausgestaltet werden kann. Hierfür soll zum einen die Anzahl der Rentnerinnen und Rentner mit Grundrentenbezug, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Anzahl der Grundrentenzeiten und Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern, zum anderen die konkrete Zusammensetzung der Grundrentenzeiten in Bezug auf Zeiten der Kindererziehung und Pflege ermittelt werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Wirkung der Staffelung bis zum Erreichen der vollen 35 Jahre an Grundrentenzeiten untersucht werden. Darüber hinaus sollen sowohl die Auswirkungen der Einkommensanrechnung als auch der Freibetragsregelungen betrachten werden.

Zu Artikel 2

Aus Gleichbehandlungsgründen soll der in § 82a SGB XII für die Sozialhilfe vorgesehene Grundrentenfreibetrag im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II entsprechend gelten. Zwar dürften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Vergleich weniger Fälle auftreten als in der Sozialhilfe; insbesondere sind Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II) . Für Bezieher einer Grundrente wegen Todes oder vorübergehender Erwerbsminderung gilt dies jedoch nicht. Zudem können Bezieher von Grundrenten auch Mitglieder so genannter gemischter Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch sein. In diesen Fällen vermeidet eine entsprechende Anwendung des in § 82a SGB XII vorgesehenen Freibetrages auch systematische Brüche zwischen beiden Rechtskreisen.

Die Neuregelung im SGB II beschränkt sich darauf, eine entsprechende Anwendung des § 82a SGB XII vorzuschreiben. In der Sache handelt es sich dabei um eine Rechtsgrundverweisung.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung des § 82a.

Zu Nummer 2 § 82a

Absatz 1 regelt die Einführung eines Einkommensfreibetrags für Personen, die die Grundrentenzeiten von 33 Jahren nach § 76g Absatz 2 SGB VI erfüllen. Aufgrund individuell sehr unterschiedlicher Bedarfe reichen die durch die Grundrente erzielten Einkommensverbesserungen nach dem SGB VI nicht immer aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Daher wird für grundsicherungsbedürftige Rentenbezieher, die langjährig rentenversichert gewesen sind, ein zusätzlicher Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Betroffenen monatlich mehr tatsächliche Mittel zur Verfügung stehen, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist daher ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, das heißt aktuell 216 Euro (2020) gedeckelt. Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Bruttoeinkommen (§ 82 Absatz 1) aus der gesetzlichen Rente.

Von dem Freibetrag profitieren Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sofern sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI haben oder sofern sie als Hinterbliebene eine Rente erhalten, der die Erfüllung dieser Grundrentenzeit zugrunde liegt.

§ 82a

Absatz 2 erstreckt den Freibetrag aus Absatz 1 auch auf solches Alterseinkommen, welches nicht aus einer gesetzlichen Rente folgt, sondern welches aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung stammt. Hiermit erfolgt eine Wertschätzung, dass auch diesen Grundsicherungsbeziehern mehr zu Verfügung steht, wenn sie, vergleichbar zu Beziehern von Grundrente, langjährig Leistungen im Erwerbsleben, insbesondere durch die Zahlung von Beiträgen, erbracht haben. Von dem Freibetrag profitieren Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sofern sie mindestens 33 Jahre an den Grundrentenzeiten vergleichbare Zeiten der Absicherung im jeweiligen verpflichtenden Alterssicherungssystem zurückgelegt haben.

Vergleichbare Zeiten sind für beitragsfinanzierte Systeme, wie die Alterssicherung der Landwirte nach § 82a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder die berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach § 82a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 grundsätzlich solche, für die Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht eingezahlt wurden. Bei der berufsständischen Versorgung gelten dabei angelehnt an § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI insbesondere solche Zeiten als anrechnungsfähig, in der Beschäftigte und selbstständige Tätige wegen einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer waren.

Zeiten aus Beschäftigungen in denen Versicherungsfreiheit, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 SGB VI oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI besteht, sind anrechenbare Zeiten im Sinne des Freibetrags.

Sollten für denselben Kalendermonat sowohl Grundrentenzeiten als auch vergleichbare Zeiten in einem anderen verpflichtenden System der Alterssicherung vorliegen, wird für die Bestimmung der 33 Jahre dieser Monat nur einmal berücksichtigt.

Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Träger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 82a SGB XII erfassten Altersvorsorgesysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen bzw. nötigenfalls anderweitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben. § 307f Absatz 2 SGB VI gilt entsprechend.

Zu Artikel 4 § 25d

Absatz 3c Satz 1 regelt die Einführung eines Einkommensfreibetrags für Personen, die die Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren nach § 76g Absatz 2 SGB VI erfüllen. Die Vorschrift ist § 82a Absatz 1 SGB XII nachgebildet. Durch die Schaffung eines zusätzlichen Freibetrages wird sichergestellt, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine Grundrente nach § 76g SGB VI erfüllen, monatlich mehr zur Verfügung steht als der aktuelle Bedarf für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Systematik des BVG folgend wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Satz 1, 2. Halbsatz auf den Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und nicht auf die Regelbedarfsstufe 1 abgestellt. Rechnerisch ergibt sich damit annähernd der Betrag wie in § 82a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB XII.

§ 25d

Absatz 3c Satz 2 erstreckt den Freibetrag aus Satz 1 auch auf solches Alterseinkommen, welches nicht aus einer gesetzlichen Rente folgt, sondern aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung stammt. Die Vorschrift ist § 82a Absatz 2 SGB XII nachgebildet.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG.

Zu Nummer 2 § 13 WoGG

Die Ergänzung des § 13 Absatz 1 folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist auch der neue Freibetrag zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3 § 17a WoGG Absatz 1

Flankierend zur Grundrente soll ein Freibetrag beim Wohngeld eingeführt werden, damit die Verbesserungen bei der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben werden. Der neue Freibetrag in § 17a WoGG ergänzt die bestehenden wohngeldrechtlichen Freibeträge in § 17 WoGG.

Nur Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des SGB VI oder vergleichbare Zeiten haben, sollen einen Freibetrag erhalten. Das heißt: Rentnerinnen und Rentner, die Wohngeld empfangen und weniger Grundrentenzeiten oder weniger vergleichbare Zeiten aufweisen, erhalten nicht den Freibetrag.

Die Regelung entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monatlichen Freibetrag. Der neue wohngeldrechtliche jährliche Freibetrag ist somit die Folge der politischen Entscheidung, die Lebensleistung einer bestimmten Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern ab einer gewissen Zahl an Rentenversicherungszeiten bzw. Zeiten in vergleichbaren Alterssicherungssystemen in besonderer Weise anzuerkennen. Entsprechend der politischen Einigung wird damit eine Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern auch im Wohngeld so gestellt, dass sie den Vorteil des Grundrentenzuschlags nicht über eine Anrechnung als wohngeldrechtliches Einkommen verliert. In vielen Fällen wird die Höhe des wohngeldrechtlichen Freibetrages voraussichtlich den Grundrentenzuschlag übersteigen und in einigen Fällen wird der Freibetrag auch ohne Grundrentenzuschlag gewährt werden. Durch einen Freibetrag, der in der Höhe dem Freibetrag nach § 82a SGB XII entspricht, wird die Anzahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die in den Bezug von nachrangigen Leistungen des Dritten bzw. Vierten Kapitels SGB XII wechseln müssen, weil mit Wohngeld nicht mehr die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann, reduziert.

In der systemgerechten Umsetzung des Grundrentenzuschlags auch im Wohngeld liegt ein sachlicher Grund für die Besserstellung von Rentnerinnen und Rentnern mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten gegenüber Rentnerinnen und Rentnern mit weniger als 33 Jahren an Grundrentenzeiten und auch gegenüber allen anderen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern.

Die Freibeträge werden bei der Wohngeldberechnung vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen ausgenommen. Erhalten die Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger den Freibetrag, aber keinen Grundrentenzuschlag, erhöht das dadurch in geringerem Umfang in die Berechnung eingehende Einkommen grundsätzlich das Wohngeld als einkommensabhängige Leistung. Jedoch ist ein Freibetrag nicht mit einem in gleichem Umfang höheren Wohngeld verbunden.

Erhalten die Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger einen Grundrentenzuschlag, der unterhalb des Freibetrags liegt, so vermindert sich das wohngeldrechtliche Einkommen um die Differenz zwischen Freibetrag und Grundrentenzuschlag. Das Wohngeld erhöht sich im Durchschnitt um etwa die Hälfte der Differenz zwischen Freibetrag und Grundrentenzuschlag.

Übersteigt der Grundrentenzuschlag den Freibetrag, so mindert das den Freibetrag übersteigende zusätzliche Einkommen das Wohngeld im Durchschnitt um etwa die Hälfte des über den Freibetrag hinausgehenden Einkommens.

Der neue Freibetrag ist von der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzuziehen. Der Freibetrag differenziert der Höhe nach nicht nach der Anzahl von Jahren an Grundrentenzeiten.

Er berechnet sich wie folgt:

Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Einkommen aus der gesetzlichen Rente.

Der Verweis auf den hälftigen Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze des Freibetrages bei jeder Änderung der Regelbedarfsstufe 1 erhöht.

Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Träger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 17a WoGG erfassten Altersvorsorgesysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen bzw. nötigenfalls anderweitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.

Absatz 2 § 17a

Absatz 2 WoGG erstreckt den Freibetrag aus Absatz 1 - wie § 82a Absatz 2 SGB XII - auch auf solches Alterseinkommen, welches nicht aus einer gesetzlichen Rente folgt, sondern welches aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung sowie zum Beispiel aus der Beamtenversorgung stammt (siehe § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) . Auf die weitergehende Begründung zu § 82a Absatz 2 SGB XII (Artikel 3 Nummer 2) wird verwiesen.

Für die beamtenrechtliche Versorgung gelten die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten als vergleichbare Zeiten. Die insoweit maßgeblichen Zeiten ergeben sich aus dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten von Bund und Ländern. Entsprechendes gilt für die Berufssoldatinnen und -soldaten.

Absatz 3

Erhält die Wohngeldbehörde erstmalig Kenntnis darüber, dass die erforderlichen Grundrentenzeiten erfüllt sind, so ist nach § 48 insbesondere nach Absatz 1 Satz 2 SGB X von Amts wegen über den Wohngeldanspruch neu zu entscheiden, wobei der neue Freibetrag zu berücksichtigen ist. Andere Änderungen unterhalb der Schwellen des § 27 WoGG werden nicht berücksichtigt. Der Bewilligungsbescheid kann zudem unter den Voraussetzungen des § 28 WoGG unwirksam werden bzw. wegfallen.

Absatz 4

Jährliche Erhöhungen der Obergrenze des Freibetrages, die durch eine jährliche Anpassung der Regelbedarfsstufe 1 zustande kommen, werden im Wohngeldrecht im laufenden Bewilligungszeitraum nur dann berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 27 Absatz 1 oder eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG vorliegen.

Zu Nummer 4 § 28 Absatz 6 WoGG

Der Wohngeldanspruch ändert sich auch in den Fällen des § 17a Absatz 3. Daher ist § 28 Absatz 6 zu ergänzen.

Zu Nummer 5 § 35 WoGG

Die Ergänzung des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b folgt aus der Einfügung des neuen § 17a WoGG. Die Wohngeldstatistik wird damit ermöglichen, dass die Zahl der Haushaltsmitglieder, bei denen der neue Freibetrag berücksichtigt wird, bekannt wird.

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1 § 22a Absatz 2 Satz 10

Da allein durch die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten bzw. Lebenspartners nach § 97a nicht ermittelbar ist, wird den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten und Lebenspartners beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren zu nutzen. Hierfür wird das im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens genutzte maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten bzw. Rentenempfängers ausgeweitet.

Zu Nummer 32 § 100 Absatz 2 Satz 1

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener (Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2 200 Euro) eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt, dem Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Der BAV-Förderbetrag beträgt unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro).

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 von maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 Euro gefördert. Mit der Änderung wird der Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 umgesetzt.

Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die im Einkommensteuergesetz verankerte Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Die Auffassung des BFH widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung wendet daher das zuvor genannte Urteil nicht an (siehe Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002 -).

Zum Inkrafttreten und zur erstmaligen Anwendung siehe Artikel 8 und die entsprechende Begründung.

Zu Artikel 7 § 93 Absatz 8

Die Ergänzung ist eine notwendige Folgeänderung, um den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt auf den Fall der Auszahlung einer Grundrente an Berechtigte die Möglichkeiten des Kontenabrufverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern zu eröffnen. Dadurch wird den Trägern der Rentenversicherung eine Überprüfung der für eine Inanspruchnahme der Grundrente notwendigen Einkommensprüfung bezogen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen über dieses bewährte Verfahren grundsätzlich ermöglicht. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundrente soll dadurch bekämpft und verhindert werden. Hierfür haben sich die Träger der Rentenversicherung beim Bundeszentralamt für Steuern als Kontenabrufberechtigter zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung können sie elektronisch Kontenabrufersuchen an dieses übermitteln.

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Die Regelungen dieses Gesetzes treten vorbehaltlich der Regelungen unter Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zu Absatz 2

Die Änderung beim BAV-Förderbetrag (siehe Artikel 6 Nummer 2) tritt am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in Kraft. Sie gilt infolge der Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge sind).

Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2020 zusätzliche, im Rahmen des § 100 EStG begünstigte Arbeitgeberbeiträge von mehr als 480 Euro erbracht, kann er höhere BAV-Förderbeträge über geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen geltend machen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - "Grundrentengesetz" (BMAS)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand:403.000 Stunden (10,1 Mio. Euro)
Einmaliger Erfüllungsaufwand:712.000 Stunden (17,8 Mio. Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:87.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:926.000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:197 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:399 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:10 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:16 Mio. Euro
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 87.000 Euro dar. Das "In" wird außerhalb dieses Regelungsvorhabens kompensiert.
EvaluierungDie Grundrente wird bis 2025 evaluiert.
Ziele- Evaluierung der Zielerreichung der
Grundrente, darunter:
- Werden die besonderen Lebenslagen in den neuen Bundesländern und die Erwerbsbiografien von Frauen berücksichtigt?
- Wird mit den Regelungen auch die Gruppe erreicht, die erreicht werden sollte?
- Kann die Grundrente gegebenenfalls zielgenauer ausgestaltet werden?
- Wirkung der Staffelung bis zum Erreichen der vollen 35 Jahre an Grundrentenzeiten
- Auswirkungen der Einkommensanrechnung als auch der Freibetragsregelungen
Indikatoren- Anzahl der Rentnerinnen & Rentner mit
Grundrentenbezug, aufgeschlüsselt nach
Geschlecht, Anzahl der Grundrentenzeiten
und Wohnsitz in den alten oder neuen
Bundesländern
- konkrete Zusammensetzung der Grundrentenzeiten in Bezug auf Zeiten der Kindererziehung und Pflege
DatengrundlageDatengrundlage sind bestehende Statistiken der >beteiligten Behörden. Zudem schafft das
Grundrentengesetz neue Statistikquellen, um die genannten Wirkungen evaluieren zu können.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand plausibel und nachvollziehbar dargestellt.
Der NKR hat im Rahmen seiner eigenen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass nicht alle möglichen Optionen für eine bürokratieärmere Umsetzung der Grundrente ernsthaft
geprüft wurden. Die Grundrente wird insbesondere im Jahr der Einführungen
erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand - auch im Vergleich zur geschätzten
Auszahlungssumme - vor allem bei der Deutschen Rentenversicherung auslösen. Für eine weniger aufwändige und zielgenauere sowie rechtssichere Option zur Würdigung der Arbeitsleistung von Personen mit niedrigem Einkommen im System der gesetzlichen Rente wäre eine frühzeitige Einbindung und Berücksichtigung der Erfahrung der Praktiker notwendig gewesen.
Die verfügbare Verwaltungsexpertise wurde im Fall der Grundrente nicht ausreichend genutzt. Ein Zeitraum von nur wenigen Tagen für die Prüfung eines solch wichtigen und verwaltungsintensiven Vorhabens ist das Gegenteil besserer Rechtsetzung. Die
Vorgehensweise bei diesem Vorhaben reiht sich ein in die wachsende Anzahl der
politischen Vorhaben, bei denen die Fristen nicht beachtet werden und eine
angemessene Beteiligung von Betroffenen und Verwaltungsexperten nicht mehr
stattfindet. Das Ziel der Schaffung eines möglichst unbürokratischen Verfahrens für Versicherte und die Deutsche Rentenversicherung wird aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrates verfehlt.
Von daher macht der NKR hinsichtlich der nicht ausreichenden Prüfung bürokratieärmerer Vollzugsvarianten im Rahmen seines Mandats Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf geltend.

II. Im Einzelnen

Der Koalitionsausschuss hat am 10. November 2019 beschlossen

Die Grundrente soll laut Koalitionsbeschluss

Mit dem Gesetzentwurf soll dieser Beschluss umgesetzt werden.

Versicherte, die - auf mindestens 35 Beitragsjahre durch Arbeit, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen kommen und - deren beitragspflichtiges Entgelt bei mindestens 30 und höchstens 80 Prozent des Durchschnittslohns lag,

können mit der Grundrente einen Zuschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Höherwertung ihrer erworbenen Entgeltpunkte erhalten.

Dabei soll eine kurze Gleitzone von 2 Jahren dafür sorgen, dass auch Versicherte mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten einen Grundrenten-Zuschlag erhalten können. Eine kurze, wirksame Gleitzone beim Einkommensfreibetrag soll dafür sorgen, dass Einkommen oberhalb des Freibetrags nicht von einer harten Abbruchkante betroffen sind. So sollen Einkünfte, die diese Freibeträge übersteigen, zu 40% angerechnet werden.

Voraussetzung für die Grundrente ist eine umfassende Einkommensprüfung, die ergibt, dass die Einkünfte unterhalb bestimmter Freibetragsgrenzen liegen (Alleinstehende: 1.250 Euro, Paare: 1.950 Euro). Zur Einkommensprüfung werden das zu versteuernde Einkommen (zvE), der steuerfrei gestellte Anteil der Rente und alle Kapitalerträge zugrunde gelegt. Rentnerinnen und Rentner, die bereits die Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten künftig einen Freibetrag von 100 Euro sowie 30 Prozent ihrer darüberhinausgehenden gesetzlichen Rentenansprüche bis höchstens 50% (derzeit 212 Euro) der Regelbedarfsstufe 1.

Durch die Einführung eines Freibetrags im Wohngeld soll erreicht werden, dass der Effekt der Besserstellung durch eine höhere Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes neutralisiert wird. Ähnliches gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung, wo die Einführung von Freibeträgen für eine Besserstellung der Zielgruppe sorgt.

Die unbürokratische und bürgerfreundliche Ausgestaltung der Grundrente bzw. der Einkommensprüfung soll durch einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung geschehen. Auf Seiten der Verwaltung, schwerpunktmäßig auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund, entsteht durch die Umsetzung der Grundrente in den Jahren 2020/21 sowie dauerhaft ein hoher Verwaltungsaufwand, der sich insbesondere aus folgenden Gründen ergibt:

Bislang war es bei Rentenreformen (außer bei der sog. Mütterrente) üblich, gesetzliche Neuregelungen nur auf Neuzugänge anzuwenden. Die Entscheidung, die Regelungen zur Grundrente auch auf alle Bestandsrentner anzuwenden, führt insbesondere im ersten Jahr zu sehr hohem Erfüllungsaufwand bei der Deutschen Rentenversicherung. Dies ergibt sich durch die Anzahl von ca. 25 Millionen zu prüfenden Fällen. Insbesondere bei Personen, die zwischen 1992 und 2020 in Rente gegangen sind, müssen deren eigentlich geklärte Rentenkonten ein weiteres Mal, und zwar Monat für Monat, geprüft werden. Dabei müssen die meist nicht elektronisch vorliegenden Daten der Bestandsrentner individuell daraufhin geprüft werden, dass die Leistungsvoraussetzungen auf Basis neuer Legaldefinitionen erfüllt sind. Für diese Prüfung der im Gesetz neu definierten Grundrentenzeiten liegen nach Aussagen der Deutschen Rentenversicherung keine elektronischen Daten im Detail vor, weshalb diese Prüfung manuell vorgenommen werden muss. Auch die Einbeziehung aller Rentenarten, also auch z.B. Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Waisenrente erhöht den Aufwand der Deutschen Rentenversicherung erheblich.

Die Einkommensprüfung, die laut Gesetzentwurf der Bundesregierung unbürokratisch für Bürger und Verwaltung ausgestaltet werden soll, wird nach jetzigen Schätzungen erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen. So schätzt die Deutsche Rentenversicherung im automatisierten Verfahren mit einer Abbruchquote von 20%. Das bedeutet, dass diese Fälle manuell geprüft und weiterverarbeitet werden müssen. Für Rentner, die im Ausland leben und in Deutschland nicht bzw. beschränkt steuerpflichtig sind, kann grundsätzlich keine automatisierte Einkommensprüfung stattfinden, da der deutschen

Finanzverwaltung keine oder nur unvollständige Daten zum versteuerten Einkommen vorliegen. In diesen Fällen müssen einerseits die betroffenen Rentner ausländische Einkommensnachweise beibringen, als auch die Rentenversicherung diese manuell prüfen.

Die im Vergleich dazu geringe Belastung des Bürgers entsteht durch die Mitwirkungspflicht bei der Prüfung von Kapitaleinkünften und grundrentenrelevanten Einkünften, die von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Wohnaufenthalt im Ausland erzielt wurden.

II.1 Alternativen

Der NKR setzt sich seit Jahren dafür ein, dass bei der Erarbeitung wichtiger, komplexer Gesetzesvorhaben die Expertise von Praktikern angemessen berücksichtigt wird. Die verfügbare Verwaltungsexpertise wurde im Fall der Grundrente nicht ausreichend genutzt. Ein Zeitraum von nur wenigen Tagen für die Prüfung eines solch wichtigen und verwaltungsintensiven Vorhabens ist das Gegenteil besserer Rechtsetzung.

Die Vorgehensweise bei diesem Vorhaben reiht sich ein in die wachsende Anzahl der politischen Vorhaben, bei denen die Fristen nicht beachtet werden und eine angemessene Beteiligung von Betroffenen und Verwaltungsexperten nicht mehr stattfindet.

Diese Voraussetzungen erschweren es auch dem NKR, seinen gesetzlichen Auftrag, die Bundesregierung beim Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung zu unterstützen, zu erfüllen.

Auch aus diesem Grund hat der NKR am 4. Februar im Rahmen seines Mandats eine Anhörung von hochrangigen Vertretern aus BMAS, BMF und Deutscher Rentenversicherung Bund durchgeführt. Daraus hat der NKR den Eindruck gewonnen, dass nicht alle Potentiale für eine verwaltungsärmere Umsetzung ausgeschöpft wurden.

Auf Grund der kurzen Beteiligungsfrist können hier nur einige Optionen benannt werden, deren Prüfung der NKR im weiteren Gesetzgebungsprozess dringend empfiehlt:

Insgesamt ergibt sich im Einführungsjahr für die DRV

Bund ein Personalbedarf von rechnerisch ca. 3.350 Vollbeschäftigteneinheiten im Einführungsjahr der Grundrente und ca. 1.670 Vollbeschäftigteneinheiten2 jährlich. Es ist unsicher, ob die DRV

Bund diesen Personalbedarf vor dem Hintergrund des aktuellen Arbeitsmarktes fristgemäß und in der notwendigen Qualität rekrutieren kann.

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 403.000 Stunden. Ein Großteil davon entfällt mit 312.000 Stunden auf die jährlich durchzuführende Rückmeldung von Kapitalerträgen im Rahmen der Einkommensprüfung (davon Bestand: 258.000 Stunden, 516.000 Fälle, Einzelfall 30 Minuten; Neuzugang: 54.000 Stunden, 107.000 Fälle, Einzelfall 30 Minuten).

Weitere 35.000 Stunden ergeben sich daraus, dass Grundrentenempfänger in der Grundsicherung jährlich den aktuellen Rentenbescheid vorlegen und Formulare ausfüllen müssen (70.000 Fälle, Einzelfall 30 Minuten).

Weitere 33.000 Stunden ergeben sich daraus, dass durch die Einführung eines Freibetrags im Wohngeld dauerhaft mehr Erst- und Weiterleistungsanträge erwartet werden (21.000 Fälle; Einzelfall ca. 1,5 Stunden).

Etwa 11 % der ca. 1,6 Mio. Rentenbezieher im Ausland (ca. 176.000 Rentenempfänger) haben nach Schätzungen die erforderlichen Grundrentenzeiten. Da die Einkommensprüfung bei den Auslandsrentnern aber nicht automatisiert ablaufen kann, wird die Grundrente an die Auslandsrentner erst dann ausgezahlt, wenn sich aus den auf Anfrage der DRV Bund hin eingereichten Einkommensnachweisen ergibt, dass alle Voraussetzungen für den Bezug der Grundrente erfüllt sind.

23.000 Stunden an laufendem Aufwand ergeben sich deshalb für potentiell Grundrenten-Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch den erforderlichen Nachweis des vergleichbaren ausländischen Einkommens (davon 80% ohne weiteres 2 116.800 Euro pro Vollbeschäftigteneinheit Einkommen: 2.300 Stunden bzw. 1 Minute im Einzelfall durch die Beantwortung; 20% mit anderen Einkünften: 21.000 Stunden bzw. 35 Minuten im Einzelfall).

Der einmalige Erfüllungsaufwand für Bürger liegt bei 712.000 Stunden.

Davon entstehen 515.000 Stunden durch die Verpflichtung der Bestandsrentner, binnen 3 Monaten nach Erhalt des Bewilligungsbescheids zur Grundrente eventuelle Kapitalerträge an die deutsche Rentenversicherung zu melden (1,03 Mio. Rentner, 30 Minuten im Einzelfall).

Weitere 140.000 Stunden entstehen durch die Einführung des Freibetrages in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung. Grund dafür ist, dass ca. 70.000 Personen mit Einkünften knapp oberhalb der Grundsicherung durch die Erhöhung des Freibetrags in die Grundsicherung rutschen (Antragstellung 85 Minuten im Einzelfall, Vertrautmachen mit der gesetzlichen Regelung und Beratung 35 Minuten im Einzelfall).

Etwa 19.000 Stunden einmalig ergeben sich durch die Vorlage des Nachweises beim zuständigen Leistungsträger, aus dem sich ergibt, dass die nötigen 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind und der Freibetrag gewährt werden kann. Dazu gehören Bestandsfälle in den folgenden Fürsorgesystemen:

38.000 Stunden an einmaligem Aufwand (Umstellungsjahr) ergeben sich deshalb für potentiell Grundrenten-Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch den erforderlichen Nachweis des vergleichbaren ausländischen Einkommens (davon 80% ohne weiteres Einkommen: 14.000 Stunden bzw. 6 Minuten im Einzelfall durch das Vertrautmachen mit der Vorgabe und die Beantwortung; 20% mit anderen Einkünften: 24.000 Stunden bzw. 40 Minuten im Einzelfall).

Wirtschaft

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft liegt bei 87.000 Euro. Dieser entsteht mit 80.000 Euro fast vollständig daraus, dass Kreditinstitute gegenüber den Rentenversicherungsträgern Auskünfte zu Kapitalerträgen der Grundrentenberechtigten liefern sollen (Stichprobengröße Umstellungsjahr: ca. 7.000 Fälle, 14 Minuten pro Einzelfall, Lohnkosten 50.30 Euro). Weitere 7.000 Euro ergeben sich daraus, dass durch die Einführung eines Freibetrags im Wohngeld dauerhaft mehr Erst- und Weiterleistungsanträge erwartet werden und die Antragsteller von den Vermietern die erforderlichen Auskünfte zur Miete einholen.

Der einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft liegt bei ca. 926.000 Euro. Dieser entsteht vollständig daraus, dass Kreditinstitute gegenüber den Rentenversicherungsträgern Auskünfte zu Kapitalerträgen der Grundrentenberechtigten liefern sollen (Stichprobengröße Umstellungsjahr: 65.000 Fälle, 17 Minuten pro Einzelfall, Lohnkosten 50.30 Euro).

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)

Bund

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Bundesebene wird geschätzt auf 197 Mio. Euro. Davon entfallen 94% (185,8 Mio. Euro) auf die geplante Einkommensprüfung und Einkommensanrechnung sowie durch die geplante Einbeziehung der Kapitalertragssteuer.

Zudem entfallen ca. 4,6 Mio. Euro auf Auskunft und Beratung hinsichtlich der Grundrente. Etwa 3,5 Mio. Euro jährlicher Erfüllungsaufwand entfallen darauf, die Versicherungskonten der Neuzugänge dahingehend zu überprüfen und aufzubereiten, dass die für die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten erforderlichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten vorliegen.

Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Bundesebene wird geschätzt auf 399 Mio. Euro.

Etwa die Hälfte des Erfüllungsaufwand (ca. 201 Mio. Euro) auf die geplante

Einkommensprüfung und Einkommensanrechnung sowie durch die geplante Einbeziehung der Kapitalertragssteuer (Sachbearbeitung) und die IT-Umstellung

Die größten Posten darunter sind:

Zudem ergibt sich ein Viertel des Aufwands (98,2 Mio. Euro) aus der Notwendigkeit, die Versicherungskonten der Bestandsrentner dahingehend zu überprüfen und aufzubereiten, dass die für die Gewährung des Zuschlags an Entgeltpunkten erforderlichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten vorliegen.

Ebenfalls ein Viertel des einmaligen Erfüllungsaufwands (98 Mio. Euro) ergibt sich durch Auskunft und Beratung im Jahr der Umstellung (ca. 70 Mio. Euro) sowie durch die Bearbeitung von Widersprüchen gegen den Rentenbescheid (28 Mio. Euro).

Verwaltungsaufwand BundEinführungsjahr (einmalig)Folgejahre
(laufend)
Einkommensüberprüfung / Einkommensanrechnung Bestandsfälle Inland und Ausland116.770.000 €101.500.000 €
Einkommensüberprüfung / Einkommensanrechnung Neuzugänge Inland und Ausland0 €5.724.000 €
Überprüfung und Aufbereitung der Versicherungskonten98.110.000 €3.500.000 €
Anrechnung auch von Kapitalerträgen74.752.000 €74.752.000 €
Auskunft und Beratung70.000.000 €4.600.000 €
Widersprüche28.030.000 €1.170.000 €
Auswertung der durch den Kontenabruf ermittelten Auskünfte von Kreditinstituten, Stichprobenhafte Überprüfung der Kapitalerträge sowie Neuberechnung/ Bescheidung der Grundrente4.100.000 €4.100.000 €
Programmierarbeiten zur Berechnung der Grundrente3.400.000 €
Programmierarbeiten für den Datenaustausch zwischen DRV Bund und Finanzverwaltung2.000.000 €
Druck von Bescheiden und Porto Grundrente1.800.000 €1.900.000 €
Druck von Bescheiden und Porto andere Leistungen200.000 €70.000 €
Stichprobenhafter Kontenabruf beim BZSt132.000 €132.000 €
Statistisches Bundesamt6.200 €
Gesamtaufwand Verwaltung Bund (gerundet)399.000.000 €197.000.000 €

Länder und Kommunen

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Ebene der Länder und Kommunen wird auf 10 Mio. Euro geschätzt. Dieser entsteht mit 8,5 Mio. Euro jährlich zum überwiegenden Teil durch die Bearbeitung der Grundsicherungsbescheide von Rentnern in ca. 200.000 Fällen.

Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Ebene der Länder und Kommunen wird auf 16 Mio. Euro geschätzt. Dieser entsteht zum überwiegenden Teil in der Einführung von Freibeträgen in den verschiedenen Systemen der Sozialen Sicherung (höhere Sachbearbeitungskosten aufgrund von mehr Neufällen und Neuentscheidungen im Bestand). Zudem entfallen ca. 3,1 Mio. Euro auf die Umstellung von IT-Verfahren.

Länder und KommunenEinführungsjahr (einmalig)Folgejahre
(laufend)
Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitssuchende5.900.000 €60.000 €
Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum
Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung
5.500.000 €0 €
Einführung eines Freibetrags für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII8.500.000 €
Umstellung IT-Verfahren2.000.000 €
Anbindung der Finanzverwaltung an das Datenaustausch- verfahren/ initiale Umsetzung der Datenlieferung durch die Länder & Betrieb1.000.000 €300.000 €
Wohngeldbehörden (Einführung Freibetrag - Erstanträge und Neubewilligungen)1.300.000 €800.000 €
Wohngeldbehörden (Einführung Freibetrag - IT-Anpassung)130.000 €
Freibetrag in der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (SER)8.000 €5.000 €
Gesamtaufwand Verwaltung Länder/Kommunen (gerundet)15.838.000 €9.665.000 €

Eine gründliche Prüfung aller Sachverhalte und Annahmen war dem NKR innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. Auf der Grundlage ihm bisher verfügbarer Informationen weist der NKR jedoch abschließend auf Folgendes hin:

Der geschätzte Erfüllungsaufwand ist vom tatsächlichen Eintreffen vieler optimistischer Annahmen und dem Gelingen einer IT-Zusammenarbeit vor allem zwischen der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung Bund bei einem anspruchsvollen, völlig neuartigen Projekt mit einer Reihe ungeklärter Rechtsfragen abhängig. Verschiedene Analysen der Verteilungswirkungen der Grundrente bei der Zielgruppe der langjährig gesetzlich rentenversicherten Geringverdiener (z.B. Deutschen Rentenversicherung Bund, DIW, Bertelsmann Stiftung) weisen Widersprüche mit einigen Angaben des Ressorts auf. Der NKR begrüßt, dass diese Effekte bis zum Jahr 2025 untersucht werden sollen.

Für eine weniger aufwändige und zielgenauere sowie rechtssichere Option zur Würdigung der Arbeits-, Erziehungs- und Pflegeleistung von Menschen mit unterdurchschnittlichen Einkommen im System der gesetzlichen Rente wäre mehr Zeit für fachliche Beratung und Prüfung notwendig gewesen.

II.2 Evaluierung

Die Zielerreichung der Grundrente soll gemäß den Vorgaben des Evaluierungskonzepts der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2025 evaluiert werden. Folgende Fragen stehen dabei im Fokus:

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand plausibel und nachvollziehbar dargestellt.

Der NKR hat im Rahmen seiner eigenen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass nicht alle möglichen Optionen für eine bürokratieärmere Umsetzung der Grundrente ernsthaft geprüft wurden. Die Grundrente wird insbesondere im Jahr der Einführungen erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand - auch im Vergleich zur geschätzten Auszahlungssumme - vor allem bei der Deutschen Rentenversicherung auslösen. Für eine weniger aufwändige und zielgenauere sowie rechtssichere Option zur Würdigung der Arbeitsleistung von Personen mit niedrigem Einkommen im System der gesetzlichen Rente wäre eine frühzeitige Einbindung und Berücksichtigung der Erfahrung der Praktiker notwendig gewesen.

Die verfügbare Verwaltungsexpertise wurde im Fall der Grundrente nicht ausreichend genutzt. Ein Zeitraum von nur wenigen Tagen für die Prüfung eines solch wichtigen und verwaltungsintensiven Vorhabens ist das Gegenteil besserer Rechtsetzung. Die Vorgehensweise bei diesem Vorhaben reiht sich ein in die wachsende Anzahl der politischen Vorhaben, bei denen die Fristen nicht beachtet werden und eine angemessene Beteiligung von Betroffenen und Verwaltungsexperten nicht mehr stattfindet. Das Ziel der Schaffung eines möglichst unbürokratischen Verfahrens für Versicherte und die Deutsche Rentenversicherung wird aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrates verfehlt.

Von daher macht der NKR hinsichtlich der nicht ausreichenden Prüfung bürokratieärmerer Vollzugsvarianten im Rahmen seines Mandats Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf geltend.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Kontrollrates vom 10. Februar 2020 wie folgt Stellung:

Die Bundesregierung nimmt die Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates hinsichtlich der kurzen Prüffrist zur Kenntnis und stimmt der Einschätzung zu, dass durch die Konsultation der verfügbaren Verwaltungsexpertise wertvolle Denkanstöße gegeben werden können, um zur Erreichung des politischen Ziels eine nach Möglichkeit bürokratiearme Lösung zu finden.

Vorliegend ergab sich die kurze Fristsetzung ausgehend vom Beschluss der Regierungskoalition am 10. November 2019 aus der Notwendigkeit einer hinreichenden Vorbereitungszeit für die technisch und administrativ fundierte Einführung der Grundrente zum 1. Januar 2021. Erst mit einem Kabinettbeschluss können die Vorarbeiten für Umsetzung und Programmierung begonnen werden.

Unabhängig von der vom NKR kritisierten Frist erfolgte jedoch - wie üblich - eine eingehende Beteiligung und Konsultation der Verwaltung, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, die die in der Grundsystematik gleichen Vorschriften zu Voraussetzungen der Grundrente und zur Hochwertung von Entgeltpunkten im Frühjahr 2019 zur Prüfung der Umsetzbarkeit erhielt. Bereits vorher, vom Herbst 2018 bis Januar 2019, hatte das BMAS einen Dialogprozess zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag durchgeführt, an dem neben der Deutschen Rentenversicherung insbesondere die Länder und die Sozialpartner beteiligt waren. Die dort diskutierten Lösungsansätze, die eine engere Verwebung von Grundsicherung und Grundrente aus der Rentenversicherung vorsahen, wurden überwiegend als nicht zufriedenstellend in Hinblick auf die Zielsetzung des Koalitionsvertrags und die Umsetzbarkeit bewertet.

In dem Prozess zur Konsensfindung, der sich an den ersten Referentenentwurf des BMAS

Anfang Mai 2019 anschloss und der seinen Abschluss mit dem Koalitionsbeschluss im November fand, wurden unterschiedliche Alternativen und Kompromissmöglichkeiten mit dem Bundeskanzleramt diskutiert, insbesondere zur zielgenauen Ausgestaltung hinsichtlich der einzubeziehenden Personengruppen und der Berücksichtigung von Einkommen. Ein Konsens konnte auf der Grundlage dieser Vorarbeiten mit der Einigung in dem Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 erreicht werden, der die unterschiedlichen Forderungen einbezog. Der Gesetzentwurf setzt dies um.

Der Nationale Normenkontrollrat hat Bedenken dahingehend ausgedrückt, dass die geplante Grundrente insbesondere im Einführungsjahr erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung auslösen würde. Zur Reduzierung des Erfüllungsaufwands empfiehlt der Nationale Normenkontrollrat verschiedene Optionen zu erwägen, u.a.

Die Bundesregierung nimmt die dargelegten Optionen zur Kenntnis. Sie konnten in den vergangenen Diskussionen jedoch keine Zustimmung innerhalb der Regierungskoalition finden. Die Punkte 1, 2 und 5 betreffen Gerechtigkeitsfragen bzw. Fragen der rentenrechtlichen Systematik. Bei Punkt 1 wäre abgesehen von sehr hohen Kosten keine Zielgenauigkeit bezüglich der Personengruppen möglich, mit der dem Vorwurf der Verteilung "mit der Gießkanne" begegnet wird (Einbeziehung von Minijob, geringer Teilzeit, Berücksichtigungs- und Schulzeiten. Zudem wäre die Grundrente für den Bestand weitaus großzügiger als für den Neuzugang). Auch andere Rentenzuschläge (wie z.B. aus der Rentenberechnung nach Mindestentgelten für Zeiten bis Ende 1991 und dem Zuschlag an Entgeltpunkten für Kinderziehung der vor 1992 geborenen Kinder) werden bei abgeleiteten Renten, wie der Hinterbliebenenrente, berücksichtigt (Punkt 2). Die Punkte 3 und 4 sind zentrale Punkte der in der Regierungskoalition erreichten Gesamteinigung auf eine zielgenaue Leistung, in dem der volle Bezug der Grundrente von der Einkommenssituation des Berechtigten abhängig gemacht wird; dasselbe gilt für die Durchführung im Wege eines automatisierten Datenabrufs.

Der hohe Erfüllungsaufwand entsteht insbesondere im Einführungsjahr, weil die zukunftsweisende automatisierte Abwicklung Investitionen erfordert. Die Grundrente soll damit eine Vorreiterfunktion erfüllen, die eine künftige verwaltungsarme Abwicklung zum Ziel hat.

Die jetzige Ausgestaltung der Grundrente, wie sie sich im Gesetzentwurf findet, wird in Anbetracht dieser Gründe als von der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt angesehen.