Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 2
Allgemeines

(1) Zustellung ist die Übermittlung eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

§ 3
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument am Ort der Zustellung oder bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Die Niederlegung ist auch bei der Behörde möglich, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

§ 4
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 5
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenem Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach Absatz 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

§ 6
Zustellung an gesetzliche Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

§ 7
Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

§ 8
Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

§ 9
Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 3.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.

§ 10
Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften

(1) In § 175 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)" gestrichen.

(2) § 41 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(3) In § 10 Abs. 6 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe " § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

(4) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(7) In § 185 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 48 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379)" gestrichen.

(8) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

(9) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(11) In § 30 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(12) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(13) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12a Abs. 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen.

(16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird die Angabe "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 379)" gestrichen.

(17) In § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)" gestrichen.

(18) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(19) § 17 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S.1069), das zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(20) § 22 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(21) In § 14 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789)" gestrichen.

(22) § 19 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(23) Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(24) In § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, werden die Wörter "Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Wörter "dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

(25) § 65 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(26) § 18 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(27) § 5 Abs. 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3. Juli 1952 regelt das Verfahren der förmlichen Zustellung, das die Verwaltung einzuhalten hat, wenn sie einen Verwaltungsakt oder eine andere behördliche Entscheidung an den Adressaten übermittelt. Es sieht insbesondere Formvorschriften vor, die bei der Übermittlung eines Schriftstücks zu beachten sind; diese verfolgen den Zweck, den Nachweis von Zeitpunkt und Art der Übergabe zu sichern.

Das VwZG lehnt sich weitgehend an die Zivilprozessordnung (ZPO) an, indem es, wo immer das möglich ist, auf die dortigen Vorschriften verweist; zahlreiche Vorschriften wurden inhaltsgleich übernommen. Abweichende Regelungen wurden in den Fällen vorgesehen, in denen sich die Gegebenheiten in der Verwaltung von denen in gerichtlichen Verfahren unterscheiden.

In den vergangenen fünfzig Jahren haben sich die Lebensverhältnisse geändert, rechtliche und technische Gegebenheiten machen die Überprüfung und Fortentwicklung zahlreicher Vorschriften des VwZG erforderlich; insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik hat erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Verwaltung, die auch im Bereich des Zustellungsrechts zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass rechtliche Hindernisse bei der Zulassung der elektronischen Übermittlung beseitigt und gleichzeitig die Rechtssicherheit dieses elektronischen Rechtsverkehrs garantiert werden müssen.

Wichtige gesetzliche Vorgaben für die Verwendung elektronischer Medien im Rechtsverkehr sind auf dem Gebiet des materiellen Zivilrechts durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), für das Zivilprozessrecht durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) und für das Verwaltungsverfahrensrecht durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) gemacht worden.

Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) regelt die Rahmenbedingungen für die Authentifizierung elektronischer Dokumente durch elektronische Signaturen.

Änderungen des Postrechts machen Anpassungen der geltenden Regelungen der Zustellung durch die Post erforderlich.

II. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Das 3. VwVfÄndG hat das Verwaltungsverfahren des Bundes für den modernen Rechtsverkehr geöffnet. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese für das Verwaltungsverfahrensrecht geschaffenen Möglichkeiten auch für den Bereich der Zustellung umgesetzt werden, indem der Verwaltung ermöglicht wird, bei Zustellungen zwischen der schriftlichen und der elektronischen Form zu wählen.

Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind Vorkehrungen zu treffen, die es dem Empfänger ermöglichen zu erkennen, welche Stelle das elektronische Dokument abgesendet hat und dass der Inhalt während des Übertragungsvorgangs nicht unerkannt verändert worden ist. Der Gesetzentwurf knüpft daher an die Regelungen des Signaturgesetzes an.

Der Gesetzentwurf ist kompatibel mit den Anforderungen, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr aus der Richtlinie 1999/93 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13, S. 12) ergeben. Änderungen des deutschen Rechts, die durch diese Richtlinie veranlasst wurden, sind bereits in dem sie umsetzenden Signaturgesetz vorgenommen worden.

Die erforderlichen Veränderungen des Verwaltungszustellungsrechts sind so weitreichend, dass das Verwaltungszustellungsgesetz insgesamt neu gefasst werden soll.

III. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Mit der Neufassung des VwZG wird eine Anpassung an das durch das Zustellungsreformgesetz umfassend geänderte Zustellungsrecht in gerichtlichen Verfahren vorgenommen; dadurch wird auch hier den Auswirkungen der Poststrukturreform und der gewandelten Kommunikationsmöglichkeiten Rechnung getragen. Von zentraler Bedeutung ist, dass in Anlehnung an § 174 ZPO und § 3a VwVfG die Möglichkeit der

Nutzung elektronischer Medien auch für die Zustellung durch die Verwaltung eröffnet wird.

Die Regelungen in Artikel 1 § 5 Abs. 1 und § 10 erfolgen aus datenschutzrechtlichen Überlegungen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich für Artikel 1 angesichts des in § 1 Abs. 1 des Gesetzes auf Bundesbehörden beschränkten Geltungsbereichs als ausschließliche Kompetenz aus der Natur der Sache, im Hinblick auf den Geltungsbereich für die Landesfinanzbehörden als im Ermessen des Bundes stehende, gleichwohl nicht von den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG abhängige fakultative Kompetenz aus Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG.

Die Folgeänderungen in Artikel 2 des Entwurfs betreffen nur verfahrensrechtliche Regelungen für Materien, für die dem Bund die Sachkompetenz zusteht. Als Annex kann der Bund hierzu auch das Verwaltungsverfahren regeln.

V. Finanzielle Auswirkungen

Durch die neuen Regelungen des VwZG selbst entstehen keine Kosten, da mit ihnen lediglich die Rechtsgrundlagen für die Zustellung elektronischer Dokumente geschaffen werden.

Der Entwurf knüpft an die Regelungen des 3. VwVfÄndG vom 21.8.2002 an, mit denen die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren eingeführt worden ist (§ 3a VwVfG). Auf die dortige Begründung A. VII (BT-Drs. 014/9000) wird verwiesen.

Mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Unterschriften im Rahmen des "Bündnisses für elektronische Signaturen" ist eine Entlastung des Bundeshaushalts sowie eine Verminderung der Kosten für Wirtschaft und Bürger zu erwarten.

Für die Gemeinden werden keine Kosten anfallen. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung sind sie als Niederlegungsstellen nicht mehr vorgesehen.

Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme) entstehen nicht.

Auswirkung auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin geprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Die vorgesehenen Änderungen im Bereich des Verwaltungszustellungsrechts haben keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
Verwaltungszustellungsgesetz

Zu § 1

Den Stiftungen soll es ebenso wie den anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht werden, Zustellungen nach diesem Gesetz vorzunehmen (Absatz 1). Absatz 2 ist wortgleich mit § 1 Abs. 3 des bisherigen Verwaltungszustellungsgesetzes.

Zu § 2

Die Definition in Absatz 1 ist zu ändern, da auch die Zustellung elektronischer Dokumente zulässig sein soll, bei der eine "Übergabe" nicht stattfindet. Der Begriff "Dokument" wird als Oberbegriff für zustellungsfähige Mitteilungen (Schriftstücke und elektronische Dokumente) verwendet.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, durch welche Institutionen die Zustellung ausgeführt wird, und trägt hierbei der Postreform II Rechnung: Bei der förmlichen Zustellung gemäß § 3 wird ein Lizenznehmer nach § 5 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3294) als beliehener Unternehmer gemäß § 33 Abs. 1 PostG tätig. Zustellungen nach § 4 (Einschreiben) erledigt die Post hingegen im Rahmen einer privatrechtlichen Beauftragung durch die Behörde als Postdienstleistung nach § 4 Nr. 1a und b PostG. Entsprechend bezieht sich die Regelung des Zustellungsauftrages an die Post als beliehenem Unternehmer gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nur auf den Fall des § 176 ZPO, nicht aber auf den der Zustellung durch Einschreiben (mit Rückschein) nach § 175 ZPO.

Bei der Zustellung eines Dokuments ist wie bisher die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln; die Übersendung einer bloßen Fotokopie genügt somit nicht.

Absatz 2 wird Absatz 3, wobei der Nebensatz der bisherigen Regelung des Absatzes 2 entfallen kann. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungszustellungsgesetzes (11. Oktober 1952) war die Klarstellung erforderlich, dass bestehende abweichende Vorschriften zurücktreten sollten.

Zu § 3

Die in der bisherigen Fassung des § 3 Abs.1 VwZG genannten Formalien (Ersuchen der Post, Versehen der Sendung mit Anschrift des Empfängers, der absendenden Dienststelle, der Geschäftsnummer) werden durch die in § 3 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweisung auf die §§ 177 bis 182 ZPO geregelt.

§ 182 ZPO begründet die Verpflichtung zur Erstellung der Zustellungsurkunde (§ 182 Abs. 1 Satz 1), legt ihren Inhalt fest (§ 182 Abs. 2) und begründet die Verpflichtung zur unverzüglichen Zurückleitung der Zustellungsurkunde (§ 182 Abs. 3), wobei an die Stelle der Geschäftsstelle des Gerichts die auftraggebende Behörde tritt. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet für die Zustellungsurkunde den Charakter einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO mit der dort ausgeführten vollen Beweiskraft für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen durch die Urkunde selbst.

Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das zuzustellende Dokument am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Abweichend von § 181 Abs. 1 ZPO wurde im Hinblick auf die anderen Gegebenheiten im Verwaltungsverfahren bestimmt, dass das Dokument auch bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden kann. Der Regelung des § 181 Abs. 1 Satz 2
ZPO entsprechend ist die Niederlegung bei der Behörde aber nur zulässig, wenn die Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des für den Bezirk zuständigen Amtsgerichts hat. Damit ist gewährleistet, dass der Adressat das niedergelegte Dokument wohnortnah oder an einer zentralen Stelle am Ort des Amtsgerichts abholen kann.

Gemäß § 33 PostG ist die Post verpflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Für den Adressaten ortsnahe Niederlegungsstellen waren vorzusehen, da im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes für den Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat seinen Wohnsitz in der Nähe der zustellenden (Bundes-) Behörde hat.

Unter dem in Satz 1 erwähnten "vorbereiteten" Vordruck einer Zustellungsurkunde ist zu verstehen, dass die Behörde auf dem Vordruck Aktenzeichen, Adressat und die eigene (Absender-) Anschrift einträgt, wie dies in der Zustellungsvordruckverordnung vorgesehen ist.

Für die Zustellungsurkunde, die Gestaltung des Zustellungsauftrages ("äußerer Umschlag") und des das zustellende Schriftstück enthaltenden verschlossenen ("inneren") Umschlages sowie die Mitteilung über die Niederlegung der zuzustellenden Sendung an den Adressaten wurde ebenfalls die Zustellungsvordruckverordnung für anwendbar erklärt (Absatz 2 Satz 4).

Zu § 4

Die in § 4 vorgesehene Zustellung durch die Post mittels Einschreiben soll wie bisher erhalten bleiben. Sie wird jedoch unter den Möglichkeiten der von den Postdienstleistern angebotenen Einschreibevarianten auf das Einschreiben mittels Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein beschränkt, so dass ein "Einwurf-Einschreiben" im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeit bei bestrittenem Zugang ausscheidet.

Andererseits soll diese Zustellungsvariante nicht wie bisher auf "Briefe" beschränkt sein, so dass auch umfangreichere Sendungen - etwa als Paket - auf diese Weise zugestellt werden können, soweit die Post dies ermöglicht.

Die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben ist keine förmliche Zustellung im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG; der Lizenznehmer wird hier nicht als mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter beliehener Unternehmer tätig (§ 33 Abs. 1 Satz 2 PostG). Auf die Ausführungen zu § 2 wird Bezug genommen. Der Rückschein dient zwar dem Nachweis der Zustellung; er stellt jedoch keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO dar. Der von ihm ausgehende Nachweis der Zustellung ist somit - auf das Maß eines normalen Beweismittels - eingeschränkt, im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2).

Zum Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Die Fiktion der Zustellung gilt nur für Einschreiben mittels Übergabe und für Zustellungen, bei denen der Rückschein den Beweisanforderungen nicht genügt oder verloren gegangen ist.

Wenn sich die Behörde dieser Zustellungsart des Postdienstleisters im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung bedient, kann sie diesem nicht die Bedingungen für eine Ersatzzustellung etwa entsprechend den §§ 178 bis 181 ZPO diktieren, sie ist vielmehr auf die einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Postdienstleisters angewiesen. Ist eine Übergabe an den Adressaten, seinen Ehepartner oder Postbevollmächtigten nicht möglich, so kann beispielsweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG der eingeschriebene Brief einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Als Ersatzempfänger sehen diese AGB die Familienangehörigen des Adressaten und eine in der Wohnung oder in dem Betrieb des Adressaten regelmäßig beschäftigte Person, von der angenommen werden kann, dass sie zur Entgegennahme berechtigt ist, vor. Die Übergabe an den Ehepartner oder Postbevollmächtigten des Adressaten sowie an Ersatzempfänger ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk "eigenhändig" trägt. Verweigert der Adressat oder der Ersatzempfänger die Annahme der Einschreibesendung, wird sie an den Absender als unzustellbar zurückgeschickt. Bestreitet der Adressat, die Sendung vom Ersatzempfänger ausgehändigt erhalten zu haben, so obliegt es der Behörde, das Gegenteil zu beweisen(§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Behörde hat daher vorab zu prüfen, ob eine Zustellung mittels Einschreiben trotz der gegenüber dem Postzustellungsverfahren geringeren Kosten geeignet ist, im konkreten Fall den Zustellungserfolg herbeizuführen.

Zu § 5

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 soll verhindern, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erhält; sie dient dem Datenschutz. In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst - etwa beim Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen - das Dokument übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die "offene" Zustellung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Die weiteren in Absatz 2 getroffenen Regelungen entsprechen denen der Zivilprozessordnung in §§ 177 bis 181 hinsichtlich der Ersatzzustellung und der Zustellung bei Verweigerung der Annahme auch für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis. Diese Neuregelungen der Zivilprozessordnung galten aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zustellungsreformgesetzes bereits für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 Abs. 3 des bisherigen Verwaltungszustellungsgesetzes. Es besteht kein Anlass, Ersatzzustellung und Zustellung bei verweigerter Annahme im Falle der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis anders zu regeln als im Falle der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde.

Auf die Begründung des Zustellungsreformgesetzes in gleicher Sache wird verwiesen (Bundesratsdrucksache 492/00 S. 42 bis 48). Eine Abweichung war nur insoweit angezeigt, als im Falle der Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ausschließlich die Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, als Ort der Niederlegung bestimmt wurde. Eine Niederlegung bei der Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Die Behörde muss in einer für den Zustellungsadressaten zumutbaren Entfernung erreichbar sein. Die Niederlegung bei der Behörde kommt danach nur in Betracht, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist das nicht der Fall, ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Behörde im Rahmen des § 5 Abs. 2 nicht möglich.

In § 5 Abs. 3 finden sich die bisher in § 12 geregelten Bestimmungen für die Zustellung nach Absatz 1 zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Neufestlegung der Nachtzeit entspricht heutigen Lebensgewohnheiten und der Festsetzung in § 758a Abs. 4 ZPO.

An den in § 5 Abs. 4 genannten Adressatenkreis ist auch weiterhin die Zustellung "auf andere Weise" also auch durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis, aber auch die elektronische Zustellung und die elektronische Übermittlung des

Empfangsbekenntnisses möglich. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten setzt dabei nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur voraus. Ob ein zuzustellendes elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei kommt es darauf an, ob für das Dokument durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist. In diesem Fall ist entsprechend § 3a VwVfG, § 36a SGB I, § 87a AO eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Außerdem ist bei jeder Übermittlung ein hinreichender Schutz vor Kenntnisnahme durch Unbefugte erforderlich, der letztlich durch Verschlüsselung zu gewährleisten ist.

Mit der elektronischen Übermittlung wird auch die Übermittlung durch Telefax erfasst. Dies trägt der Rechtsprechung Rechnung, wonach Telefax und auch Computerfax mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben kann, der Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen in Prozessen mit Vertretungszwang genügen; vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (BVerwGE 111, 377). Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Dokument der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist. Demgemäß war es schon bisher anerkannt, dass bestimmende Schriftsätze von Seiten einer Behörde, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einer handschriftlichen Unterschrift zur Formgültigkeit nicht bedurften; es genügt die Namenswiedergabe. Für Verwaltungsakte ist dies generell in § 37 Abs. 3 VwVfG, § 33 Abs. 3 SGB X und § 119 Abs. 3 AO festgelegt.

Für das Empfangsbekenntnis gelten dieselben Grundsätze. Der Inhalt der Erklärung ist nicht auslegungsbedürftig; die Authentizität und Ernstlichkeit der Erklärung ist angesichts des angesprochenen besonderen Personenkreises gewährleistet.

Die Zulassung des Empfangsbekenntnisses auf elektronischem Wege auch hier entspricht der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 174 ZPO durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850). Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz. Eine weitere Signierung des Dokuments für die Übermittlung ist nicht erforderlich.

Von einer unbestimmten Erweiterung des genannten Adressatenkreises auf andere Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann - wie es § 174 Abs. 1 ZPO vorsieht - ,wird für das Verwaltungsverfahren aus dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit abgesehen.

Absatz 5 ermöglicht die Zustellung auf elektronischem Wege, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Nachdem durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) eine Rechtsgrundlage für elektronische Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger geschaffen worden ist, muss zur Vermeidung von Medienbrüchen auch die wirksame Zustellung elektronischer Dokumente ermöglicht werden.

Der Begriff "Zugang" stellt auf die objektiv bestehende technische Kommunikationseinrichtung ab, also z.B. auf das Vorhandensein eines elektronischen Postfachs. Den individuellen Möglichkeiten wird durch das Erfordernis der "Eröffnung" dieses Zugangs Rechnung getragen. Der Empfänger eröffnet seinen Zugang durch eine entsprechende Widmung. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Im Einzelfall wird hier die Verkehrsanschauung, die sich mit der Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel fortentwickelt, maßgebend sein. Bei Bürgern ist die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf noch nicht so zu verstehen, dass damit die Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundgetan wird. Bei ihnen kann derzeit von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn sie dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt haben (vgl. die Begründung des insoweit gleich lautenden § 3a Abs. 1 VwVfG, BT-Drs. 014/9000, S. 30 f.).

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung des elektronischen Dokuments ist der des "Empfangs". Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Adressat die erhaltene Datei mit dem Willen, sie als zugestellt gelten zu lassen, entgegengenommen hat. Diesen Zeitpunkt bestätigt er im Empfangsbekenntnis.

Abweichend von der Regelung in § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach das Dokument (nur) mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist, fordert Absatz 5 Satz 2, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Der Belegcharakter der Zustellung verlangt einen Grad an Authentizität des Dokuments, der der schriftlichen Form gleichkommt. Diese Anforderung erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Dies entspricht auch dem Sicherungsgrad, der von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG gefordert wird, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Ist das zu übermittelnde Dokument bereits gemäß § 3a Abs. 2
VwVfG mit einer qualifizierten Signatur versehen worden, ist eine weitere Signatur für die Zustellung des Dokumentes nicht erforderlich.

Das Empfangsbekenntnis kann auf gleichem Wege, aber auch schriftlich oder elektronisch, also auch durch Telefax, übermittelt werden. Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist dem Beweis durch Augenschein zugänglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG bzw. § 96 Abs. 1 und § 98 VwGO in Verbindung mit § 371 ZPO).

Die Zustellung nach Absatz 5 unterscheidet sich von der einfachen Bekanntgabe nach § 41 VwVfG vor allem dadurch, dass die Zustellung ausdrücklich als solche gekennzeichnet wird und ein Empfangsbekenntnis zu erteilen ist.

Zu § 6

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 7 des bisherigen Verwaltungszustellungsgesetzes.

Zu § 7

In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird der frühere Begriff "Vertreter" durch den Begriff "Bevollmächtigten" bzw. "Bevollmächtigter" ersetzt. Dies dient der Anpassung an § 14 VwVfG. § 183 AO und auf § 180 Abs. 2 AO beruhende Verordnungen über die Zustellung an Bevollmächtigte sind von der Regelung ausgenommen.

Zu § 8

Die Vorschrift wird weitgehend der gleich gelagerten Regelung in § 189 ZPO angepasst. Der Begriff "Dokument" umfasst Schriftstücke und elektronische Dokumente im Sinne des § 2 Abs. 1. Der Begriff "Empfangsberechtigter" im Sinne der Vorschrift entspricht der "Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" in § 189 ZPO. Die Heilung von Zustellungsmängeln ist ausgeschlossen, wenn bei elektronischer Zustellung gemäß § 5 Absatz 5 das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis nicht an die Behörde zurückgesendet wird.

Zu § 9

Die Regelungen der Zustellung im Ausland werden weitgehend den Bestimmungen der gleichen Rechtsmaterie in den §§ 183 und 184 ZPO angepasst. Inhaltlich haben sich zwei Neuerungen ergeben: die Möglichkeit der Zustellung eines elektronischen Dokuments im Ausland gemäß Absatz 1 Nr. 4 und die Möglichkeit der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3.

Bisher im Gesetz nicht erwähnt, aber gleichwohl anerkannt und angewandt, ist die Form der Zustellung im Ausland unmittelbar durch die Post, soweit dies völkerrechtlich möglich ist. Diese Variante ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 - entsprechend § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - aufgenommen. Sie ist zur Nachweissicherung auf Einschreiben mit Rückschein beschränkt. Abweichend von der ZPO-Bestimmung ermöglichen die Regelungen des Entwurfs diese Zustellung im Ausland, wenn dies "völkerrechtlich zulässig" ist. Diese Formulierung umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll.

Die Bestimmungen in Absatz 1 Nr. 2 und 3 entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen nach § 14 Abs. 1 und 2 VwZG und sind entsprechend § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO neu formuliert, in letzterem Falle auf Familienangehörige einer Person, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gehört, wenn beide Immunität genießen, ausgeweitet.

Die Zustellung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 1 Nr. 4 ist an die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 - also Eröffnung der elektronischen Kommunikation und Versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur - geknüpft und zusätzlich von völkerrechtlicher Zulässigkeit abhängig gemacht. Zu den Voraussetzungen der völkerrechtlichen Zulässigkeit wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 1 Bezug genommen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs.5 Satz 3.

Eine Diskrepanz mit völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften kann nicht entstehen: Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht ist für Absatz 1 Nr. 1 und 4 ausdrücklich ausgesprochen, für die Nummern 2 und 3 ergibt es sich aus der Natur der Sache. Insbesondere mit dem europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Gesetz vom 20. Juli 1981, BGBl. II S. 533) gibt es keine Reibung: Neben dem dort gegebenen primären Übermittlungsweg durch zentrale Behörden sieht das Übereinkommen subsidiär grundsätzlich noch folgende Modalitäten der Zustellung vor: Zustellung durch Konsularbeamte (Artikel 10), Zustellung durch die Post (Artikel 11), Zustellung auf diplomatischem und konsularischem Weg (Artikel 12 Abs. 1) und Zustellung auf anderem Übermittlungsweg gemäß besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarung (Artikel 12 Abs. 2). Im Einzelnen wird auf die Nummern 2.3, 3 und 4 der Denkschrift zum Übereinkommen (BT-Drs. 9/68) Bezug genommen.

Nach der Neuregelung in § 9 Abs. 3 kann die Behörde im Rahmen einer Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass der im Ausland befindliche Adressat einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt. Kommt er dem nicht nach, können spätere Zustellungen durch einfache Aufgabe des Schriftstücks zur Post erfolgen. Nach Satz 3 gilt das Schriftstück am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese Frist wurde an die der gleich gelagerten Fallkonstellation des § 15 Abs. 2 VwVfG angeglichen. Bei der Aufgabe des Schriftstücks zur Post entsprechend Satz 2 handelt es sich um eine Inlandzustellung (BVerfG, NJW 1997, 1772 und BGHZ 98, 263). Diese ist somit nicht abhängig von völkerrechtlichen Bestimmungen. Das Vorgehen nach § 9 Abs. 3 ist auf die Fälle von Absatz 1 Nr. 2 und 3 beschränkt. Es scheidet aus, wenn bereits ein Bevollmächtigter mit Zustellungsvollmacht vorhanden ist.

Der Rechtsunkundige ist dadurch geschützt, dass nach Absatz 3 Satz 5 in der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Satz 1 zu benennen, auf die Rechtsfolgen nach Satz 2 bis 4 hinzuweisen ist.

Zu § 10

Die öffentliche Zustellung ist neu geregelt. Ihre Voraussetzungen sind in Absatz 1 dahingehend zusammengefasst, dass sie als ultima ratio erst dann erfolgen darf, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist, eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder im Fall einer erforderlichen Zustellung im Ausland entweder nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter (Absatz 1 Satz 2). Sachlich zwingende Gründe dafür, dass derartige Anordnungen nur von hierzu ermächtigten Beamten im statusrechtlichen Sinne getroffen werden können, sind nicht (mehr) erkennbar.

Neben der Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist ( z.B. Amtsblatt, Zeitung, Website), wird wahlweise auch die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger zugelassen.

Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen wird festgelegt, dass nicht mehr das gesamte zuzustellende Dokument bekannt zu machen ist, sondern nur eine Benachrichtigung mit weitgehend neutralem Inhalt (Absatz 2). In der Benachrichtigung muss auf die öffentliche Zustellung hingewiesen werden, ebenso auf die Möglichkeit eines beginnenden Fristenlaufs mit etwaigen drohenden Rechtsverlusten; im Falle einer Ladung muss auf diesen Umstand hingewiesen werden (Satz 3 bis 5). Die Fiktion der Zustellung tritt zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung ein (Satz 7).

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen anderer Gesetze) Zu Absatz 1 (§ 175 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 2 (§ 41 Satz 2
des Bundesrückerstattungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 3 (§ 10 Abs. 6 Satz 2
des Asylverfahrensgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung hinsichtlich der neu formulierten Bestimmungen über die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 4 (§ 85 Abs. 3
des Sozialgerichtsgesetzes)

Durch das Zustellungsreformgesetz wurden für das sozialgerichtliche Verfahren durch § 63 Abs. 2 SGG die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung eingeführt. Für das Widerspruchsverfahren verblieb es bei der Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz (§ 85 Abs. 3 Satz 2). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Hinsichtlich der in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGG zugelassenen Bevollmächtigten ist in gleicher Weise wie bei den in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Berufsgruppen die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu erwarten. Dem trägt die Regelung Rechnung. Soweit es sich nicht um juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter gemäß § 6 Abs. 2 VwZG handelt, kann der Empfänger durch die Verweisung auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konkretisiert werden. Inhaltlich entspricht die Regelung der für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Regelung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG in der Fassung des ZustRG und der zu schaffenden Regelung für das Verwaltungsverfahren nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. unter Absatz 25).

Zu Absatz 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 2
der Fünften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 6 (§ 3 Abs. 1 Satz 2
der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 7
(§ 185 der Patentanwaltsordnung)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 8 (§§ 51 Abs. 1 Satz1, 107 Abs. 3 Nr. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Die Streichung in § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG hat den Hintergrund, dass das Verwaltungszustellungsgesetz zwischenzeitlich als dem Adressatenkreis der Vorschrift allgemein bekannt angesehen werden kann. Dem ist die Zitierweise anzupassen. Da durch die alleinige Nennung des Zitiernamens bereits hinreichend klar wird, dass es sich um eine gleitende Verweisung handelt, kann auch auf die Gleitklausel verzichtet werden.

In § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG wird in Anlehnung an die Änderung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Auslagentatbestand explizit um die Zustellungen durch Einschreiben gegen Rückschein ergänzt (zur Notwendigkeit dieses Erfordernisses zur Nachweissicherung vgl. die dortige Begründung). Damit wird zugleich der Gleichklang zum Wortlaut des Auslagentatbestandes der Nr. 9002 KV GKG wieder hergestellt, wie er vor der Änderung durch Artikel 4 Abs. 53 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BGBl. I. S. 718) bestand; ein inhaltlicher Grund, behördliches und gerichtliches Verfahren insoweit ungleich zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Zu Absatz 9 (§ 12 Abs. 1 Satz 3
der Wehrbeschwerdeordnung)

Die Verweisung auf die Wehrdisziplinarordnung stellt sicher, dass die Zustellung im Wehrbeschwerde- und im Wehrdisziplinarverfahren gleichen Regeln folgt.

Zu Absatz 10 (§ 47
des Bundesleistungsgesetzes)

Die Streichung des Ausfertigungsdatums und der Fundstelle des Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung. Durch die Erweiterung der Verweisung auf § 5 Abs. 5 VwZG wird die dort ermöglichte Zustellung eines elektronischen Dokuments auch hier eröffnet. Die Ersatzzustellung (bisher § 11) ist jetzt in § 5 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit §§177 bis 181 ZPO geregelt.

Zu Absatz 11 (§ 30
des Schutzbereichgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 12 (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 und §
73 des Landbeschaffungsgesetzes).

Die Streichungen erfolgen zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 13
(Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
AO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da nach § 10 Abs. 2 VwZG bei einer öffentlichen Zustellung nur noch eine Benachrichtigung ausgehängt wird und nicht mehr das Schriftstück selbst. Dies entspricht im Übrigen der seit langem angewendeten Praxis in den Finanzämtern.

Zu Nummer 2 (§ 216 Abs. 2 Satz 2
AO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen des bisherigen § 15 Abs. 3 sind im Wesentlichen in § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 VwZG enthalten.

Zu Absatz 14 (§ 332 Abs. 3 Satz 2
des Lastenausgleichsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 15 (§ 49 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 16 (§ 28 Abs. 3
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz

Zu Absatz 17 (§ 18 Abs. 3
des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 18
(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1
(§ 61 Abs. 1)

Die Gleichstellung der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit den in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Berufsgruppen und Institutionen erscheint sachgerecht, da hier gleichermaßen die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erwartet werden kann. Soweit es sich nicht um juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter gemäß § 6 Abs. 2 VwZG handelt, kann der Empfänger durch die Verweisung auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konkretisiert werden. Für öffentliche Auftraggeber enthält § 98 GWB eine Legaldefinition, der Rechnung zu tragen ist. Der Unternehmensbegriff ist darüber hinaus durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte hinreichend bestimmt.

Zu Nummer 2
(§ 110)

Die Zustellung von Nachprüfungsanträgen durch die Vergabekammern unterliegt wegen der drohenden Zuschlagserteilung regelmäßig einer besonderen Eilbedürftigkeit. Mit der entsprechenden Anwendung des § 61 GWB wird sichergestellt, dass die beschleunigten Zustellungsmöglichkeiten auch für die Zustellung des Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammern gelten.

Zu Absatz 19 (§ 17
des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Durch Erweiterung der Verweisung auf § 5 Abs. 5 VwZG wird die dort ermöglichte Zustellung eines elektronischen Dokuments auch hier eröffnet. Die Ersatzzustellung (bisher § 11) ist jetzt in § 5 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit den §§ 177 bis 181 ZPO geregelt.

Zu Absatz 20 (§ 22
des Wassersicherstellungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Durch Erweiterung der Verweisung auf § 5 Abs. 5 VwZG wird die dort ermöglichte Zustellung eines elektronischen Dokuments auch hier eröffnet. Die Ersatzzustellung (bisher § 11) ist jetzt in § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 177 bis 181 ZPO geregelt.

Zu Absatz 21 (§ 14
des Energiesicherungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Absatz 22 (§ 19
des Ernährungssicherstellungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Durch Erweiterung der Verweisung auf § 5 Abs. 5 VwZG wird die dort ermöglichte Zustellung eines elektronischen Dokuments auch hier eröffnet. Die Ersatzzustellung (bisher § 11) ist jetzt in § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 177 bis 181 ZPO geregelt.

Zu Absatz 23
(Flurbereinigungsgesetz)

Zu Nummer 1a (§ 112 Abs. 1
FlurbG)

Nach Aufhebung von Absatz 2 verbleibt nur ein Absatz, so dass die bestehende Absatzgliederung überflüssig geworden ist. Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz.

Zu Nummer 1b (§ 112 Abs. 2
FlurbG)

Die deklarierte Nichtanwendbarkeit der Verordnung über Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverordnung) vom 23. August 1943 ist obsolet, da auch § 18 VwZG mit Wirkung vom 10. Juli 1952 die Nichtanwendbarkeit dieser Verordnung für den Bereich der Bundesverwaltung aussprach.

Zu Nummer 2a (§ 113 Satz 2 Nr. 1
FlurbG)

Die Möglichkeit der Niederlegung der beglaubigten Abschrift bei der Polizeibehörde entfällt, da die Polizei von solchen an sich sachfremden Aufgaben entlastet werden soll. Entsprechend ist auch bei der Ersatzzustellung entgegen der bisherigen Rechtslage ( § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO sowie § 11 Abs. 2 VwZG) nicht mehr die Niederlegung des Schriftstücks bei der Polizeibehörde vorgesehen (§ 3 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 6 VwZG). Auch die ZPO sieht eine Niederlegung des Schriftstücks bei der Polizei nicht mehr vor (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zu Nummer 2b (§ 113 Satz 2 Nr. 2
FlurbG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Regelungen der bisherigen §§ 11 und 13 sind jetzt in § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177 bis 181 ZPO enthalten.

Zu Absatz 24 (§ 4
des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: Der die Regelung des bisherigen § 11 Abs. 3 VwZG übernehmende § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG-E in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO spricht nicht mehr von "Gehilfen", sondern von einer "dort beschäftigten Person".

Zu Absatz 25 (§ 65 Abs. 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Hinsichtlich der in 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGG zugelassenen Bevollmächtigten ist in gleicher Weise wie von den in § 5 Abs. 4 VwZG genannten Berufsgruppen die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu erwarten. Dem trägt die Regelung Rechnung. Soweit es sich nicht um juristische Personen mit einem gesetzlichen Vertreter gemäß § 6 Abs. 2 VwZG handelt, kann der Empfänger durch die Verweisung auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO konkretisiert werden. Inhaltlich entspricht die Regelung der für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Regelung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes sowie den für das Widerspruchsverfahren in § 85 Abs. 3 Satz 2 (neu) SGG vorgesehenen Regelungen (vgl. obigen Absatz 4).

Zu Absatz 26 (§ 18
des Verkehrssicherstellungsgesetzes)

Die Streichung erfolgt zur Kenntlichmachung einer gleitenden Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Durch Erweiterung der Verweisung auf § 5 Abs. 5 VwZG wird die dort ermöglichte Zustellung eines elektronischen Dokuments auch hier eröffnet. Die Ersatzzustellung (bisher § 11) ist jetzt in § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit den §§ 177 bis 181 ZPO geregelt.

Zu Absatz 27 (§ 5
der Hypothekenablöseverordnung)

Der bisherige § 15 VwZG wird neu gefasst und künftig § 10. Daher muss die Bezugnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 HypAblV angepasst werden. Nach dem neuen §10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 soll die Benachrichtigung über das zuzustellende Dokument auch den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen. Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 HypAblV soll aber u.a. gerade dann möglich sein, wenn die Person des Begünstigten unbekannt und nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln ist. Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG geforderten Daten sind mithin in diesen Fällen nicht bekannt. In diesen Fällen sollen in der Benachrichtigung der Name und die letzte bekannte Anschrift des ehemaligen Rechtsinhabers angegeben werden. Dies regelt der neue Halbsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 HypAblV.

Satz 2 der Vorschrift ist aufzuheben, weil die in Bezug genommene bisherige Regelung entfällt.

Satz 3 kann aufgehoben werden, weil sich aus § 10 Abs. 2 Satz 6 der Zeitpunkt ergibt, in dem die Entscheidung als zugestellt gilt. Es erfolgt somit zugleich die Anpassung an die neue gesetzlich geregelte Frist.

Zu Artikel 3
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Da durch Artikel 2 Abs. 27 eine Verordnung geändert wird, muss sichergestellt werden, dass diese Verordnung wieder im Verordnungswege geändert werden kann.

Zu Artikel 4
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Das Gesetz soll am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten, damit der Praxis Gelegenheit bleibt, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Die Länder lehnen sich eng an das Verwaltungszustellungsgesetz an. Ihnen soll durch die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes die Möglichkeit gegeben werden, ihre Landesverwaltungszustellungsgesetze und ihr Fachrecht, soweit erforderlich, zeitgleich oder wenigstens zeitnah an die bundesrechtlichen Neuregelungen anzupassen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Verwaltungszustellungsgesetz außer Kraft.