Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

A. Problem und Ziel

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) verpflichten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Prozess des Lieferantenwechsels, unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen, nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nimmt. Diese europarechtliche Vorgabe wurde durch Einführung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1554) umgesetzt. Danach darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten einen Zeitraum von drei Wochen ab der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten nicht überschreiten. Die Stromnetzzugangsverordnung regelt in ihrer geltenden Fassung, dass der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten nur zum Ende eines Kalendermonats möglich ist.

B. Lösung

Die Regelung zum Lieferantenwechsel in der Stromnetzzugangsverordnung wird entsprechend angepasst. Gleichzeitig werden die in den Grundversorgungsverordnungen für die Bereiche Strom und Gas geregelten Kündigungsfristen für den Grundversorgungsvertrag auf zwei Wochen verkürzt. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Stromanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen.

Mit der vorliegenden Verordnung sollen zudem Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur aufgrund der Strom-/Gasnetzzugangsverordnungen konkretisiert werden.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Soweit die Unternehmen neue Geschäftsprozesse und Datenformate in Umsetzung der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist zur Abwicklung des Lieferantenwechsels gemäß § 20a EnWG einführen müssen, werden diese durch die Bundesnetzagentur im Rahmen des durch den Gesetzgeber vorgesehenen Festlegungsverfahrens konkretisiert. Die Bundesnetzagentur hat am 28. Oktober 2011 ihre Beschlüsse über die Änderungen der Festlegungen über einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas und Strom (Az.: BK6-11-150 sowie BK7-11-075) veröffentlicht.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger besteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand.

Für Grundversorgungsunternehmen werden mit Änderung des § 2 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sowie der Gasgrundversorgungsverordnung die Informationspflichten anlässlich des Vertragsschlusses an die von Versorgungsunternehmen beim Abschluss von sogenannten Sonderkundenverträgen nach § 41 EnWG einzuhalten Informationspflichten angepasst. Die Übermittlung der Information entspricht bereits der Praxis der überwiegenden Versorgungsunternehmen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass daraus ein erheblicher Anstieg an Bürokratiekosten entsteht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. In den Netzzugangsverordnungen Strom und Gas werden keine neuen Festlegungsbefugnisse eingeführt, sondern lediglich bestehende Befugnisse konkretisiert.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten. Soweit neue Datenformate und Geschäftsprozesse durch die Unternehmen in Umsetzung der Fristvorgabe des § 20a EnWG einzuführen sind, werden diese im Rahmen des durch den Gesetzgeber vorgesehenen Festlegungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur konkretisiert.

In Folge der Verkürzung der Fristen für den Lieferantenwechsel ist von einem besser funktionierendem Wettbewerb auf den Energiemärkten auszugehen, der Preis dämpfende Wirkung auf die von den Verbrauchern (Industrie- und Haushaltskunden) zu zahlenden Preise haben kann.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Vom ...

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe,Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen."

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Viertelstunden" durch die Wörter "einer Viertelstunde" ersetzt und werden nach dem Wort "werden" ein Komma sowie die Wörter "soweit die Bundesnetzagentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat" eingefügt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur zu beachten."

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "im Niederspannungsnetz" eingefügt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

6. In § 18b wird die Angabe,Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" folgende Wörter eingefügt ",Messstellenbetreibern, Messdienstleistern".

8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Elektronischer Datenaustausch"

2. § 41 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Elektronischer Datenaustausch

"Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass der für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."

4. In § 45 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Messzugangsverordnung

In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe " § 40 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) verpflichten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Prozess des Lieferantenwechsels, unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen, nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nimmt. Diese europarechtliche Vorgabe wurde durch Einführung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) umgesetzt. Danach darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten einen Zeitraum von drei Wochen ab der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten, nicht überschreiten. Die Stromnetzzugangsverordnung regelt in ihrer geltenden Fassung, dass der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten nur zum Ende eines Kalendermonats möglich ist. Die Frist ist daher an die Drei-Wochen-Frist für die Abwicklung des Lieferantenwechsels anzupassen.

Gleichzeitig wird die in den Grundversorgungsverordnungen für die Bereiche Strom und Gas geregelten Kündigungsfristen für den Grundversorgungsvertrag auf zwei Wochen verkürzt. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Stromanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen.

Gemäß Anhang I Absatz 1 litera a der Richtlinie 2009/72/EG haben Energieversorgungsunternehmen eindeutige Informationen zu den Verbraucherrechten, insbesondere zur Behandlung von Beschwerden sowie zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren bereit zu stellen. Die Grundversorgungsverordnungen für die Bereiche Strom und Gas werden um entsprechende Informationspflichten ergänzt.

Mit der vorliegenden Verordnung sollen zudem Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur aufgrund der Strom-/Gasnetzzugangsverordnungen konkretisiert werden.

II. Verordnungsermächtigung

Die Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas werden aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 39 Absatz 2 Satz 1 EnWG geändert. Bei den geänderten Regelungen handelt es sich um allgemeine Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung.

Die Stromnetzzugangsverordnung sowie die Gasnetzzugangsverordnung werden auf Grundlage des § 24 Satz 1 Nummern 1 und in Verbindung mit Satz 2 Nummern 1, 2, 2a und 3 EnWG geändert. Insbesondere werden Regelungen über die Zusammenarbeit der Beteiligten, einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen angepasst sowie die Festlegungsbefugnisse der Regulierungsbehörde konkretisiert und ergänzt.

Die Messzugangsverordnung wird auf Grundlage des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 EnWG geändert.

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten, Erfüllungsaufwand

1. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte

Es sind keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erkennbar.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen, Erfüllungsaufwand

Mit der Anpassung der Fristen für den Lieferantenwechsel sind Kosten für die Wirtschaft verbunden, da die an der Abwicklung des Wechsels beteiligten Unternehmen (Netzbetreiber, Lieferanten und Messdienstleister sowie Messstellenbetreiber) neue elektronische Datenformate einführen müssen, die den Festlegungen der Bundesnetzagentur über einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas und Strom (GPKE und GeLiGas) jeweils in den Fassungen vom 28. Oktober 2011 (Az.: BK6-11-150 sowie BK7-11-075) entsprechen. Die Datenformate wurden durch die Festlegungsbeschlüsse konkretisiert. Durch die geänderten Festlegungen der Bundesnetzagentur zum Lieferantenwechsel werden die zugrunde liegenden Prozesse im Interesse der beteiligten Unternehmen deutlich verschlankt und vereinfacht.

Für den Bürger entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Pflichten oder Kosten. In Folge der Verkürzung der Fristen für den Lieferantenwechsel ist von einem besser funktionierendem Wettbewerb auf den Energiemärkten auszugehen, der preisdämpfende Wirkung auf die von den Verbrauchern (Industrie- und Haushaltskunden) zu zahlenden Preise haben kann.

3. Bürokratiekosten

Für Grundversorgungsunternehmen werden die Informationenpflichten im Rahmen des Vertragsschlusses an die von Versorgungsunternehmen beim Abschluss von sogenannten Sonderkundenverträgen nach § 41 EnWG einzuhaltenden Informationspflichten angepasst. Die Übermittlung der Information entspricht bereits der Praxis der überwiegenden Versorgungsunternehmen.

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (Stromgrundversorgungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Gemäß Anhang I Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG haben Energieversorgungsunternehmen eindeutige Informationen über die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife erhältlich sind, sowie zu den Verbraucherrechten, insbesondere zur Behandlung von Beschwerden sowie zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren bereit zu stellen. Mit Ergänzung des neuen Satz 1 Nummer 5 sowie des Satz 3 Nummer 3 werden diese Vorgabe auch für Grundversorgungsunternehmen umgesetzt; die Pflichten entsprechen der Regelungen des § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EnWG für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung. Da die Informationen zu den Verbraucherrechten nach der Richtlinie bereits vor Vertragsschluss bekannt sein müssen, hat der Grundversorger einen entsprechenden Hinweis auch auf seiner Internetseite anzugeben. Für die Angaben zu den allgemeinen Preisen besteht bereits eine entsprechende Verpflichtung in § 36 Absatz 1 EnWG. Die Neufassung des Absatzes 3 des § 2 dient der besseren Übersichtlichkeit.

Nummer 2 (§ 12)

Bei Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40 EnWG durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Buchstabe a

Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/72/EG haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Kunden leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Für sog. Sonderkundenverträge (außerhalb der Grundversorgung) regelt § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EnWG ausdrücklich, dass diese Verträge Bestimmungen enthalten müssen, die einen "zügigen" Lieferantenwechsel ermöglichen. Die Abwicklung des Wechselprozesses insgesamt darf gemäß § 20a EnWG eine Frist von drei Wochen nicht überschreiten. Da bislang der Wechsel des Kunden zu einem anderen Lieferanten nach der StromNZV nur mit einer Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats möglich war, war die bislang geltende Kündigungsfrist von einem Monat angemessen. Die Fristen für den Wechselprozess wurden nun aufgrund der Vorgabe des § 20a EnWG im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft tretenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GPKE) erheblich verkürzt. Danach muss die Anmeldung des Kunden durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber 10 Werktage vor Aufnahme der Belieferung erfolgen. Der Netzbetreiber muss die Anmeldung unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages prüfen. Ab diesem Zeitpunkt kann dem neuen Lieferanten der Kunde zugeordnet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Kündigungsfrist für den Grundversorgungsvertrag von zwei Wochen angemessen. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Stromanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen. Hinsichtlich der Berechnung des Fristendes gilt die allgemeine Regelung des § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Buchstabe b

Mit Verpflichtung des Grundversorgers zur unverzüglichen Bestätigung soll es dem Kunden ermöglicht werden, zeitnah eventuell erforderliche Schritte zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen und durchzusetzen zu können.

Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 2)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 verwiesen. Eine entsprechende Regelung zur Sicherstellung des problemlosen Lieferantenwechsels enthält Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG. Mit der GeLiGas wurden auch für die Abwicklung des Lieferantenwechsels im Gasbereich die Fristen erheblich verkürzt.

Artikel 3 (Stromnetzzugangsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Im Zuge der inhaltlichen Ausgestaltung der Bilanzkreisabrechnung durch die Festlegung der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom ("MaBiS")

der Bundesnetzagentur hat sich gezeigt, dass ein strukturiert ablaufendes multilaterales Datenclearing zwischen Verteilernetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen geeignet ist, die Durchführung der im Nachgang erfolgenden Bilanzkreisabrechnung zuverlässiger und effizienter zu gestalten. Hierfür bedarf es jedoch nicht nur der Festschreibung von Datenlieferungspflichten der Netzbetreiber gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen, sondern umgekehrt auch die Normierung von Prüfungs- und Mitwirkungspflichten der Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber den Netzbetreibern. Einwände gegen die Richtigkeit der Bilanzkreisabrechnung sollen durch diese Regelung nicht eingeschränkt werden.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Die Änderung verkürzt die Vorlaufzeit für die Änderung von Fahrplänen von drei auf eine Viertelstunde. Die Bundesnetzagentur erhält die Möglichkeit, durch Festlegung die Vorlaufzeit weiter zu verkürzen.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Mit der Ergänzung des Absatz 6 wird ein Hinweis auf die abweichende Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur zwecks Klarstellung aufgenommen.

Zu Nummer 4 ( § 12)

Die Änderung dient der Klarstellung und der Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung. Während nach § 17 Absatz 6 Stromnetzentgeltverordnung die Verwendung von standardisierten Lastprofilen für die Entgeltermittlung nur auf Niederspannungsebene zulässig ist, fehlt eine entsprechende Einschränkung für die Verwendung von standardisierten Lastprofilen in § 12 Absatz 1 StromNZV.

Zu Nummer 5 (§ 14)

§ 14 Absatz 1 StromNZV sah in der bislang geltenden Fassung vor, dass der Wechsel von Kunden (Entnahmestellen) zu anderen Lieferanten nur zum Ende eines Kalendermonats möglich ist. Nach § 14 Absatz 3 der bislang geltenden Fassung war der neue Lieferant verpflichtet, dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Aufgrund der Vorgabe des § 20a EnWG, wonach bei der Abwicklung des Lieferantenwechsels eine Höchstfrist von drei Wochen einzuhalten ist, war diese Regelung anzupassen. Aufgrund der Änderungen enthält

§ 14 StromNZV keine Fristvorgaben mehr. Die von einzelnen am Lieferantenwechsel beteiligten Unternehmen einzuhaltenden Prozesse sind in den Festlegungen der Bundesnetzagentur über einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung Strom in der Fassungen vom 28. Oktober 2011 (Az.: BK6-11-150) konkretisiert, die auch die im einzelnen einzuhaltenden Fristen festlegt. Mit der Ergänzung des Absatz 3 wird ein Hinweis auf die abweichende Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur zwecks Klarstellung aufgenommen. Bei den übrigen Änderungen handelt sich um Folgeanpassungen.

Die Informationen über die Haushaltskundeneigenschaft des Letztverbrauchers, die für die Bestimmung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 EnWG erforderlich sind, erhält der Netzbetreiber auf Grundlage der Festlegungen der GPKE.

Zu Nummer 6 (§ 18b)

Bei Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40 EnWG durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011.

Zu Nummer 7 (§ 22)

Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind ebenfalls an der Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung beteiligt und werden daher entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 8 (§ 27)

Buchstabe a

Mit Einführung der Nummer 3a soll der Bundesnetzagentur die Befugnis eingeräumt werden, im Rahmen des Verfahrens nach § 29 EnWG Maßnahmen zur Bildung einer einheitlichen Regelzone festzulegen. Derzeit ist Deutschland in vier Regelzonen unterteilt. Im Rahmen ihres "Evaluierungsberichts über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz" hat die Bundesregierung sich entsprechend ihres Prüfungsauftrags nach § 112 Nummer 6 EnWG zur Umsetzbarkeit von Vorschlägen zur Entwicklung eines netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen geäußert. Sie hat festgestellt, dass durch eine Zusammenfassung von Regelzonen sich das Problem des "Gegeneinander-Regelns" vermeiden und dadurch Kosteneinsparungen realisierbar sind. Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle Optionen für eine gemeinsame Regelzone zu entwickeln. Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 16. März 2010 (Az. BK6-08-111) die Betreiber der vier Übertragungsnetzen, die den vier bestehenden Regelzonen entsprechen, zur Einführung eines deutschlandweiten Netzregelverbundes verpflichtet, in dem Vorhaltung und Einsatz von Regelenergie koordiniert werden soll. Mit dem Verbund wird das frühere Gegeneinander-Regeln der vier fortbestehenden Regelzonen verhindert; die Höhe der vorzuhaltenden Regelleistung kann reduziert werden. Im Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur war als Alternativmodell auch die Einführung eines sog. Zentralreglers für alle vier Zonen diskutiert worden. Dieses Modell würde zur Bildung einer einheitlichen Regelzone führen. Die Bundesnetzagentur geht bei diesem Modell von zusätzlichen Kostenvorteilen in Höhe von ca. 10 Millionen Euro durch die Zentralisierung von Aufgaben und Funktionen auf Seiten der Übertragungsnetzbetreiber sowie durch eine Reduzierung des Transaktionsaufwands auf Seiten der Stromlieferanten/ Bilanzkreisverantwortlichen aus.

Festlegungen aufgrund des § 27 Absatz 1 Nummer 3a StromNZV würden auch Maßnahmen der Zusammenarbeit umfassen, die die Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage des § 13 EnWG im Rahmen ihrer Systemverantwortung derzeit für die jeweilige Regelzone umzusetzen haben.

Buchstabe b

In der Praxis stellen sich häufig Fragen der korrekten Bilanzierung von EEG-Mengen. Diese sind unter anderem stark abhängig von der EEG-Art und der Anlagengröße. Mit der Ergänzung des § 27 Absatz 1 Nummer 5 soll die Möglichkeit geschaffen werden, den für die bilanzielle Erfassung der EEG-Energien je nach Anlagenkategorie vorzunehmenden technischen Aufwand per Festlegung vorgeben zu können (z.B. Vorgabe der Verwendung von Referenzeinspeiseprofilen für Solarstromeinspeisung anstelle von statischen Profilen).

Buchstabe c

Die bisherige Formulierung der Festlegung zur Abwicklung der Netznutzung bei "Ein-und Auszügen" in § 27 Absatz 1 Nummer 9 bildet nur einen Unterfall der zu regelnden Fallgestaltungen bei "Lieferbeginn und Lieferende" ab.

Buchstabe d

Der bisherige Verweis in § 27 Absatz 1 Nummer 16 auf § 4 war nicht erforderlich und wird daher aufgehoben; die Gründsätze der Fahrplanentwicklung sind nur in § 5 geregelt. Darüber hinaus wird zwecks Klarstellung die Abweichungsbefugnis auf § 5 Absatz 2 erweitert. § 5 Absatz 2 Satz 3 verweist in der geltenden Fassung bereits auf die Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde nach § 27 Absatz 1 Nummer 16.

Buchstabe e

Da die Regelung des § 14 StromNZV über den Lieferantenwechsel keine Fristen mehr enthält, kann der Halbsatz bzgl. der Festlegung abweichender Fristen gestrichen werden.

Buchstabe f

Die Festlegungsermächtigung des § 27 Absatz 1 Nummer 18 wird allgemeiner gefasst, da sich Fragen der Identifikation von Entnahmestellen nicht nur im Verhältnis zwischen dem neuen Lieferanten und dem Netzbetreiber, sondern etwa auch zwischen Lieferanten untereinander stellen (z.B. im Rahmen der massengeschäftstauglichen Abwicklung von Kündigungen).

Buchstabe g

Die zuverlässige massengeschäftstaugliche Abwicklung von Lieferantenwechselvorgängen erfordert eine konsistente, gepflegte und allen berechtigten Akteuren zugängliche Stammdatenhaltung. Die Ermächtigung nach Nummer 19 soll die Festlegung entsprechender Geschäftsprozesse und Datenformate ermöglichen.

Die Einfügung der Ermächtigung nach Nummer 20 trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Zuge der Direktvermarktung kleiner Erzeugungsanlagen mit stark steigender Häufigkeit zu der Notwendigkeit kommt, die Zuordnung einer Erzeugungsanlage zu einem Händlerbilanzkreis massengeschäftstauglich abzuwickeln.

Die neue Nummer 21 verschafft mehr Flexibilität bei der Vorgabe von Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise mit dem Ziel, durch Verbesserung der Preisbildungsmechanismen den Anreiz zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen zu erhöhen.

Artikel 4 (Gasnetzzugangsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird im Hinblick auf die Einfügung des neuen § 42a (vgl. Nummer 3) angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 41)

Die Ergänzungen dienen der inhaltlichen Angleichung an § 14 StromNZV. Mit der Ergänzung des Absatz 3 wird ein Hinweis auf die abweichende Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur zwecks Klarstellung aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 42a)

Die Ergänzungen dienen der inhaltlichen Angleichung an § 22 StromNZV.

Zu Nummer 4 (§ 45)

Bei Nummer 4 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40 EnWG durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011.

Zu Nummer 5 (§ 50)

Die Ergänzungen dienen der inhaltlichen Angleichung an § 27 Absatz 1 Nummer 9, 11, 18 und 19 StromNZV.

Artikel 5 (Messzugangsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40 EnWG durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011.

Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2019:
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird die durch das Dritte Binnenmarktpaket vorgegebene 3-Wochen-Frist für die Abwicklung des Lieferantenwechsels umgesetzt. Die Frist wurde bereits im Zuge der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gesetzlich eingeführt und soll nun in den Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas sowie in der Stromnetzzugangsverordnung entsprechend angepasst werden.

Mit der Anpassung der Fristen für den Lieferantenwechsel ist ein nicht unerheblicher Umstellungsaufwand für die Wirtschaft verbunden, da die an der Abwicklung des Wechsels beteiligten Unternehmen neue elektronische Datenformate einführen müssen, die den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) entsprechen. Die BNetzA hat die Festlegungen bereits im Oktober 2011 getroffen. Diese werden derzeit von den Netzbetreibern, Lieferanten, Messdienstleistern und Messstellenbetreibern umgesetzt.

Auch nach Rücksprache mit dem Bundesverband für Energie und Wasserwirtschaft e.V. ist bisher nicht abschätzbar, welcher Umstellungsaufwand der Wirtschaft durch die Einführung der 3-Wochenfrist entsteht. Um die Kostentransparenz und damit auch die Entscheidungsgrundlage bei zukünftigen Änderungen - insbesondere in Bezug auf Festlegungen der BNetzA - zu erhöhen, fordert der Nationale Normenkontrollrat daher das BMWi auf, eine Evaluierung des Umstellungsaufwands nach Umsetzung der Regelung (voraussichtlich bis Ende 2012) durchzuführen. Das Ressort wird gebeten, den Rat über das Ergebnis zu informieren.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter