Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Der Bundesrat hat in seiner 967. Sitzung am 27. April 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 3

Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass der Umfang des Monitoringverfahrens maßgeblich von den nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakten abhängig ist. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass das Monitoringverfahren so ausgestaltet werden sollte, dass die Prüfungszeiträume an die Berichtszeiträume angepasst und nicht über diese hinausgehen sollten und die Prüfungstiefe sowie die Größe der Stichprobe so gewählt sein sollten, dass dies für die Länder und den Bund leistbar ist und nicht zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand führt. Der Bundesrat empfiehlt daher, im Rahmen der Beratungen der Arbeits- und Unterarbeitsgruppen der Kommission auf sachgerechte Festlegungen im Rahmen der Durchführungsrechtsakte hinzuwirken.

3. Zu Artikel 3

Der Bundesrat weist die in der Gesetzesbegründung (Kapitel VI Nummer 4 Erfüllungsaufwand Buchstabe b) angestrebte Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 zurück. Demnach müssten die Länder mit 90 Prozent den Großteil der Aufgabe erfüllen. Diese Verteilungsquote erscheint willkürlich festgesetzt, zumal hierfür keinerlei Begründung gegeben wird. Dies ist für die Länder nicht hinnehmbar.

Der Bundesrat fordert deshalb eine Zuordnung nach sachlichen Kriterien. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Bund einen deutlich höheren Anteil übernehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass nach Vorliegen der Vorgaben der EU für die zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen eine gemeinsame Festlegung der Verteilungsquote durch den IT-Planungsrat erfolgen sollte.