Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 2005 in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

1.Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 15) wurde am 21. April 2004 erlassen. Die Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft und gilt - mit Ausnahme bestimmter Mitteilungspflichten, die bereits mit Inkrafttreten Anwendung finden - ab dem 21. Oktober 2005.

Die neue EG-Verordnung führt einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen ein. Dieser Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht dem Gläubiger eine effizientere grenzüberschreitende Vollstreckung. Für bestimmte Titel über unbestrittene Geldforderungen entfallen alle Zwischenverfahren, die bisher der Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorgeschaltet sind.

Die neue EG-Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks. Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 ll S. 387; 1999 ll S. 416) beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme der EG-Verordnung nicht mit.

Rechtsgrundlage der EG-Verordnung sind die Artikel 61 Buchstabe c und 67 Abs. 5 des EG-Vertrags.

2.Bislang findet auf Gemeinschaftsebene die Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG (Nr. ) L 12 S. 1 - Brüssel-1-Verordnung) Anwendung. Danach muss ein Titel erst durch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) in seiner Wirkung auf den Vollstreckungsmitgliedstaat ausgedehnt werden, ehe dort die eigentliche Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

Die neue EG-Verordnung schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren für bestimmte Titel über unbestrittene Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen ab. Darunter fallen insbesondere Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden. Zu den öffentlichen Urkunden im Sinne der neuen EG-Verordnung zählen neben notariellen Urkunden insbesondere auch vollstreckbare Urkunden des Jugendamts nach den §§ 59, 60 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB Vlll). Die unter die neue EG-Verordnung fallenden Titel sollen in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden können. Der Gläubiger kann sich im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden. Dies stellt eine grundlegende und praktisch wichtige Neuerung dar. Ermöglicht wird dies insbesondere durch die Festschreibung verfahrensrechtlicher Mindeststandards für das gerichtliche Erkenntnisverfahren. Diese Mindeststandards sind Bestandteil der Bestätigungen, die von den erkennenden Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt werden müssen.

Die neue EG-Verordnung folgt hinsichtlich der Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahren der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel Verordnung). Hiernach entfällt bereits für bestimmte Umgangsentscheidungen und bestimmte Entscheidungen, mit denen die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, das auch dort bislang erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren.

3.Die neue EG-Verordnung ist der justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union zuzuordnen. Die Durchführungsvorschriften sollen daher in das hierfür neu geschaffene Buch 11 der Zivilprozessordnung eingestellt werden.

Zwar enthält bisher schon das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) Vorschriften zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Auch die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 044/2001 (Brüssel-1-Verordnung) sind im AVAG enthalten. Das AVAG regelt aber im Kern das bisher notwendige Vollstreckbarerklärungsverfahren. Dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren schafft die neue

EG-Verordnung gerade ab. Die Vorschriften des AVAG können daher für die neue EG-Verordnung keine Anwendung finden.

4.Titel 1 des neuen vierten Abschnitts im Buch 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausstellung, die Berichtigung und den Widerruf der Bestätigungen zu inländischen Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sollen. Zuständig soll die Stelle (Gericht, Behörde oder Notar) sein, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Denn im Kern hat die Bestätigung ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren.

Titel 2 regelt demgegenüber die innerstaatliche Vollstreckung aus Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind. Der Entwurf enthält insbesondere ergänzende Vorschriften zur Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung im Inland. Soweit die neue EG-Verordnung keine Vorgaben enthält, finden im Übrigen auf die Zwangsvollstreckung im Inland die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Denn Artikel 20 Abs. 1 der neuen EG-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass die in anderen Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen unter den gleichen Bedingungen wie im Inland ergangene Entscheidungen zu vollstrecken sind.

5.Ergänzende Bestimmungen in den Büchern 1 und 2 der ZPO sollen sicherstellen, dass möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können.

Die neue EG-Verordnung sieht bestimmte Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen vor, die eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und die Konsequenzen des Nichterscheinens oder des Nichterscheinens sicherstellen sollen. Die Verordnung begründet zwar keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht diesen Mindeststandards anzupassen. Jedoch setzt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel voraus, dass die Mindeststandards im Erkenntnisverfahren beachtet wurden.

Die Vorschriften der ZPO entsprechen im Wesentlichen bereits jetzt den verfahrensrechtlichen Mindestvorschriften der neuen EG-Verordnung. Insbesondere hinsichtlich der Zustellungsvorschriften (§§ 166 ff. ZPO) ist ein Anpassungsbedarf nicht gegeben.

Auch die in Artikel 19 der neuen EG-Verordnung aufgestellten "Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen" begründen keinen Anpassungsbedarf. Nach dieser Bestimmung muss zumindest in Fällen unverschuldeter Säumnis bzw. Untätigkeit des Schuldners eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung möglich sein. Die §§ 338, 700 ZPO gehen über dieses Mindestmaß hinaus, indem der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist, der Einspruch unabhängig von einem etwaigen Verschulden zusteht. Für die Zeit nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung wird die Partei dadurch geschützt, dass die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO an die - wirksame - Zustellung des Urteils bzw. des Vollstreckungsbescheides anknüpft und bei unverschuldeter Fristversäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO besteht.

Zu erweitern sind jedoch die Vorschriften über die Belehrung des Schuldners. Artikel 17 der neuen EG-Verordnung sieht eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung vor. Diesen Anforderungen entsprechen die §§ 215, 271 Abs. 2, § 276 Abs. 1 und 2, § 277 Abs. 2 ZPO nur zum Teil. Eine weitere Lücke besteht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften (Artikel 18 der Verordnung), soweit diese eine Belehrung des Schuldners über den Rechtsbehelf, der ihm gegen die ergangene Entscheidung zur Verfügung steht, voraussetzt. Der Entwurf sieht deshalb Änderungen im Bereich der §§ 215, 276 Abs. 2, §§ 338 und 499 ZPO vor.

lm Mahnverfahren sind gesetzgeberische Änderungen nicht erforderlich, da die nach § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO eingeführten Vordrucke für das maschinelle und das manuelle Mahnverfahren umfassende Hinweise für den Schuldner enthalten; eine geringfügige Ergänzung dieser Hinweise ist im Rahmen einer ohnehin anstehenden Änderung der Vordrucke beabsichtigt.

Auch im Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 ff. ZPO) sind gesetzgeberische Änderungen nicht geboten, da die nach § 659 ZPO eingeführten Vordrucke umfangreiche Hinweise unter anderem zur Kostenfolge und zur Möglichkeit der Zwangsvollstreckung enthalten.

Gleichfalls entbehrlich ist eine Ergänzung des § 495a ZPO dahingehend, dass die Bindung an die gesetzlichen Belehrungspflichten auch im Verfahren nach billigem Ermessen bestehen bleibt. Denn dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Gerichts lediglich auf den Verfahrensablauf bezieht. Dem Ermessen des Gerichts bleibt im Wesentlichen nur überlassen, wie es das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt (schriftliches oder mündliches Verfahren) und die Durchführung der Beweisaufnahme gestaltet. lm Übrigen gelten die Vorschriften des Regelverfahrens unverändert fort, insbesondere die tragenden Verfahrensgrundsätze wie etwa die Fürsorgepflicht des Gerichts, die in den Hinweis - und Aufklärungspflichten konkretisiert wird. So ist dem Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar zunächst freigestellt; entscheidet es sich aber hierzu oder wird ein Antrag nach § 495a Satz 2 ZPO gestellt, so muss die hierauf ergehende Ladung die nach § 215 Abs. 1 ZPO-E erforderlichen Belehrungen enthalten. Entsprechendes gilt für die weiteren im Gesetz vorgesehenen Belehrungspflichten, sofern diese aufgrund der konkreten Prozesssituation einschlägig sind oder aber - wie etwa der neue § 499 Abs. 1 ZPO - stets gelten.

Schließlich besteht auch kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die im Verfahren - allgemein bzw. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO - einzuhaltenden Fristen. Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a) ii) der neuen EG-Verordnung ist mittelbar lediglich zu entnehmen, dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden oder eines gleichwertigen Schriftstücks bzw. der Ladung zum Termin so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Schuldner Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. Dass jede Frist angemessen sein muss, ergibt sich jedoch bereits aus Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), der stets zu beachten ist.

6.Der Entwurf belastet den Bund, die Länder und die Kommunen nicht mit zusätzlichen Kosten. Es sind zwar Bestätigungen zu den inländischen Titeln auszustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen. Diese Bestätigungen sind aufwändiger als die bisher schon in der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 (Brüssel-1-Verordnung) vorgesehenen Bescheinigungen (§ 56 AVAG), stimmen jedoch teilweise auch mit diesen überein. Dagegen dürfte die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der neuen EG-Verordnung eine Kostenentlastung bei den Ländern bewirken. Insgesamt ist daher kein Mehraufwand zu erwarten.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.

7.Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Bestätigungen zu inländischen Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sollen, sowie ausländischer Titel in Bezug auf die Zwangsvollstreckung im Inland unzumutbare Behinderungen für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erzeugen würde. Ohne bundesgesetzliche Regelungen wäre eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen, die im Interesse des Bundes und der Länder, aber auch im Interesse der Rechtsuchenden nicht hingenommen werden kann. So sieht der Gesetzentwurf in § 1086 ZPO-E etwa vor, dass der Schuldner sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel im Inland mit der Vollstreckungsabwehrklage wehren kann. Würden die Länder die Vollstreckungsabwehrklage abweichend voneinander regeln, wären nicht hinnehmbare Unterschiede hinsichtlich der Rechtsstellung inländischer Schuldner zu besorgen. Diese Unterschiede würden Ausweichreaktionen provozieren. Insbesondere könnte der Schuldner seinen Wohnsitz in ein anderes Land mit einer ihm günstigeren Ausgestaltung der Vollstreckungsabwehrklage verlegen oder aus diesem Grunde Vermögen von einem Land in ein anderes transferieren.

Der Entwurf ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Eine Befristung des Gesetzes scheidet aus, weil die Regelungen europäisches Gemeinschaftsrecht durchführen und im Einklang mit der neuen EG-Verordnung als Dauerregelungen angelegt sind, bis der Gesetzgeber eine Änderung für angezeigt hält.

Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. Der Entwurf hat das Ziel, verfahrensrechtliche Regelungen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die neue EG-Verordnung in das nationale Verfahrensrecht zu integrieren. Durch die Regelungen sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen. Eine Ungleichbehandlung findet nicht statt. Es ergeben sich auch keine mittelbar geschlechtsspezifisch wirkenden Unterschiede. Die sprachlichen Regeln zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden berücksichtigt.

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 1 enthält Änderungen der ZPO.

Zu Nummer 1

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist durch die neuen Überschriften der §§ 215, 499 ZPO, den neuen § 790 ZPO, die Aufhebung des § 791 ZPO sowie die Einführung des neuen vierten Abschnitts im Buch 11 der ZPO veranlasst.

Zu Nummer 2

Der Schuldner ist nach Artikel 17 Buchstabe b der neuen EG-Verordnung auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. Bislang erhält der Schuldner nur im schriftlichen Vorverfahren eine Mitteilung, die diesen Anforderungen jedenfalls teilweise genügt (vgl. hierzu die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung enthält jedoch keinerlei Hinweis auf die Folgen einer Terminsversäumung. Absatz 1 der vorgeschlagenen Regelung sorgt für Abhilfe, indem nunmehr der Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach den §§ 330 bis 331a ZPO einschließlich der kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen in jede Ladung aufzunehmen ist. Fehlt dieser Hinweis, so ist die Partei nicht ordnungsgemäß geladen, so dass eine Versäumnisentscheidung unzulässig ist (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Um eine Mehrarbeit zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Hinweis auf die Folgen einer Terminsversäumung in die Vordrucke für die Ladung einzustellen. Die Belehrung könnte beispielsweise wie folgt lauten: "Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).

Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)."

Der bisherige Regelungsgehalt des § 215 ZPO wird unverändert in den neuen Absatz 2 übernommen.

Zu Nummer 3

Nach Artikel 17 Buchstabe b der neuen EG-Verordnung ist der Schuldner auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. In seiner derzeitigen Fassung genügt § 276 Abs. 2 ZPO diesen Anforderungen zwar insoweit, als der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist und damit auch über die Möglichkeit eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO zu belehren ist; ein Hinweis auf die möglichen kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung jedoch nicht erforderlich. Der Entwurf sieht eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 2 vor. Zweckmäßig wäre es auch hier, die erforderliche zusätzliche Belehrung in die Vordrucke aufzunehmen (vgl. die Ausführungen zu Nummer 2).

Zu Nummer 4

Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 der neuen EG-Verordnung festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so ist nach Artikel 18 der neuen EG-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung möglich. Hierzu gehört es u. a., dass der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er "in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde" (Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b). Der Entwurf setzt diese Vorgaben um, indem die Partei zugleich mit der Zustellung des Versäumnisurteils auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen ist; dabei sind ihr auch das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen. In Anwaltsprozessen gehört zu der Belehrung über die einzuhaltende Form auch der Hinweis, dass der Einspruch wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.

Zu Nummer 5

Artikel 17 Buchstabe a der neuen EG-Verordnung sieht eine Belehrung des Schuldners über die zum Bestreiten der Forderung erforderlichen Verfahrensschritte vor. So muss in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung u. a. die Information darüber enthalten sein, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Aus der Verwendung des Wortes "ob" folgt dabei, dass sowohl eine diese Frage bejahende (Anwaltsprozess) als auch eine sie verneinende (Parteiprozess) Belehrung erforderlich ist. Der neu eingefügte Absatz 1 ergänzt insoweit die Bestimmungen in § 215 Abs. 2, § 271 Abs. 2, § 276 Abs. 2 und § 277 Abs. 2 ZPO, die Belehrungspflichten lediglich im Hinblick auf den Anwaltsprozess vorsehen. Nunmehr ist auch im Parteiprozess eine Belehrung erforderlich; diese hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich zugleich mit der Zustellung der Klageschrift bzw. des Protokolls über die Klage (§ 498 ZPO), zu ergehen. Eine nochmalige Belehrung bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 215 ZPO) erscheint im Parteiprozess entbehrlich; sie wird auch von Artikel 17 Buchstabe a der neuen EG-Verordnung nicht gefordert, der es - alternativ - genügen lässt, dass die Belehrung in dem verfahrenseinleitenden bzw. einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung enthalten ist.

Die Belehrung sollte zur Vermeidung von Mehrarbeit in die maßgeblichen Vordrucke eingestellt werden. Sie ist dahingehend zu formulieren, dass eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Denn die §§ 495 ff. ZPO gelten nur für den amtsgerichtlichen Parteiprozess. Soweit sie auf familiengerichtliche Verfahren, die den Vorschriften der ZPO folgen, Anwendung finden, sind die Belehrungspflichten ebenfalls wahrzunehmen. Einer gesonderten Regelung bedarf es nicht, da für die isoliert anhängig gemachten Klagen nach § 621 Abs. 4, 5 und 11 ZPO (für einstweilige Anordnungen vgl. § 644 ZPO) eine anwaltliche Vertretung nicht geboten ist (§ 78 Abs. 2 und 3 ZPO) und die §§ 495 ff. ZPO mithin unmittelbar gelten. Sind die Verfahren als Folgesachen anhängig gemacht, finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechende Anwendung (§ 624 Abs. 3 ZPO), so dass es auch insoweit keiner Sonderregelung bedarf. Für Lebenspartnerschaften gelten die vorstehenden Erwägungen sinngemäß (§ 661 Abs. 2 ZPO).

Der bisherige Regelungsgehalt des § 499 ZPO wird unverändert in den neuen Absatz 2 übernommen.

Zu Nummer 6

Dynamisierte Unterhaltstitel nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zeichnen sich dadurch aus, dass der Unterhalt im Tenor nicht als bezifferte Größe, sondern als Vomhundertsatz des Regelbetrags aufgenommen wird. Die Regelbeträge richten sich nach der Regelbetrag-Verordnung und werden alle zwei Jahre am 1. Juli entsprechend § 1612a Abs. 4 BGB angepasst.

Ob dynamisierte Unterhaltstitel unter die neue EG-Verordnung fallen, geht aus dem Wortlaut der Verordnung nicht mit absoluter Sicherheit hervor. Denn die neue EG-Verordnung verlangt eine bestimmte Geldsumme, damit der Titel ohne Vollstreckbarerklärung unmittelbar im Ausland vollstreckt werden kann.

Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der neuen EG-Verordnung ist die Vollstreckung dynamisierter Unterhaltstitel im Ausland mit Unsicherheiten verbunden. Denn die Errechnung des zu vollstreckenden Betrags ist nur unter Zuhilfenahme der deutschen Vorschriften, aus denen sich die Variablen ergeben, möglich. lst zu erwarten, dass der inländische Titel im Ausland zu vollstrecken sein wird, kann zwar der Unterhaltsgläubiger von vornherein vom vereinfachten Unterhaltsverfahren nach den §§ 645 ff. ZPO oder ganz von einem dynamisierten Unterhaltstitel absehen. Allerdings ist im inländischen Erkenntnisverfahren nicht immer absehbar, ob der Titel später einmal im Ausland vollstreckt werden muss.

Vor diesem Hintergrund schafft der neue § 790 ZPO die Möglichkeit, auf einem dynamisierten Unterhaltstitel den Unterhalt konkret zu beziffern. Zum Zwecke der Vollstreckung im Ausland kann danach der dynamisierte Unterhalt in einen statischen Unterhalt umgerechnet werden. Das gilt auch, soweit eine Anrechnung des Kindergeldes ( § 1612b BGB) in dynamisierter Form möglich ist.

Die ZPO berücksichtigt bereits an verschiedenen Stellen die besonderen Probleme bei der Vollstreckung im Ausland (§ 313a Abs. 4 Nr. 5, Abs. 5, § 313b Abs. 3). Auch § 30 AVAG sieht eine Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland vor. Dieser Linie folgt der neue § 790 ZPO.

Die Bezifferung ist auf dem Titel zu vermerken (Absatz 1). Ein zweiter Vollstreckungstitel wird durch die Bezifferung also nicht geschaffen.

Zuständig für die Bezifferung dynamisierter Titel ist nach Absatz 2 die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Damit kann der Gläubiger sowohl die Bezifferung als auch die Bestätigung nach der neuen EG-Verordnung (vgl. § 1079 ZPO-E) bei einer einzigen Stelle beantragen. Das dient der Verfahrensvereinfachung. Funktionell zuständig bei Gericht ist der Rechtspfleger (vgl. Artikel 2 Abs. 1 des Entwurfs).

Für die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung verweist Absatz 3 sowohl für den Gläubiger als auch den Schuldner auf die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Zu Nummer 7

Artikel 1 Nummer 7 dient der Aufhebung des § 791 ZPO. Diese Vorschrift ist bereits heute praktisch gegenstandslos, weil kein Staat ausländische Urteile im Wege der Rechtshilfe ohne Antrag des Gläubigers vollstreckt. Sowohl die Vollstreckbarerklärung als auch die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen heute nur auf Antrag des Gläubigers. Darüber hinaus gehören die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach modernem Verständnis nicht zur internationalen Rechtshilfe.

Mit der Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels könnte § 791 dahingehend missverstanden werden, dass das deutsche Prozessgericht des ersten Rechtszugs nach Erteilung der Bescheinigung entsprechend der VO (EG) Nr. 805/2004 die zuständigen ausländischen Behörden um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen und somit eine Vermittlerposition einzunehmen hätte. Auch nach der Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels ändert sich jedoch nichts daran, dass die Zwangsvollstreckung auf Initiative des Gläubigers im Vollstreckungsstaat einzuleiten ist.

Durch die Streichung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die insbesondere in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, Artikel 6 des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes enthaltenen Ausnahmen keine Regelungslücke zu befürchten, da sich in diesen Fällen die Vollstreckbarkeit nach anderen Vorschriften richtet. Der Norm des § 791 bedarf es daher auch in diesen Fällen nicht.

Zu Nummer 8
Titel 1

Titel 1 regelt die Ausstellung, die Berichtigung und den Widerruf der Bestätigungen zu inländischen Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden sollen.

Zu § 1079
ZPO-E

Die Vorschrift regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der neuen EG-Verordnung.

Die Bestätigung ist von der Stelle auszustellen, der auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt (§§ 724, 797 ZPO). Denn die Bestätigung hat ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren. Das soll nicht nur für die Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen und Prozessvergleichen, sondern auch für die Bestätigungen zu öffentlichen Urkunden gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bestätigungen zu öffentlichen Urkunden - anders als Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen - keine Mindeststandards umfassen, sondern nur allgemeine Angaben über die ausstellende Stelle, die Geldforderung und die Vollstreckbarkeit der Urkunde enthalten. Die Vorschrift entspricht im Übrigen inhaltlich § 56 AVAG für die Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 (Brüssel-1-Verordnung).

Für Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen und Prozessvergleichen sind die Gerichte erster Instanz zuständig; solange der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig (vgl. § 724 Abs. 2 ZPO). Funktionell zuständig soll der Rechtspfleger sein (vgl. Artikel 2 Abs. 1 des Entwurfs).

Zu § 1080
ZPO-E

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die vom Gläubiger beantragte Bestätigung ohne Anhörung des Schuldners ausgestellt wird, denn eine Anhörung des Schuldners zu der Ausstellung der vom Gläubiger beantragten Bestätigung lässt die neue EG-Verordnung nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu. Der Schuldner soll allein mittels des Berichtigung- und Widerrufrechtliches Gehör zu der Bestätigung erhalten. Das Fehlen einer Anhörung des Schuldners entspricht im Übrigen dem innerstaatlichen Verfahren für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO. Die ausgestellte Bestätigung ist dem Gläubiger zu übersenden. Dem Schuldner ist eine Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen (Satz 2). Für grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. 37).

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (einschließlich der Gegenbestätigung nach Artikel 6 Abs. 2 der neuen EG-Verordnung) zurückgewiesen, gelten nach Absatz 2 die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend.

Zu § 1081
ZPO-E

Artikel 10 Abs. 1 der neuen EG-Verordnung sieht die Möglichkeit eines Berichtigung- oder Widerrufsverfahrens gegen die Bestätigung vor. Gegenstand der Berichtigung kann nur sein, ob die Bestätigung und der Titel "aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen". Damit sind Fälle gemeint, in denen Angaben aus dem Titel, z.B. durch falsche Schreibweise des Namens oder der Anschrift des Gläubigers oder Schuldners, unzutreffend in die Bestätigung übertragen wurden. Ein Widerruf findet statt, wenn die Bestätigung "eindeutig zu Unrecht erteilt wurde". Hierfür kommen z.B. Verstöße gegen die Artikel 2, 3, 6 Abs. 1 der neuen EG-Verordnung oder die Bestimmungen des Kapitels lll der EG-Verordnung in Betracht. lm Übrigen ist nach Artikel 10 Abs. 4 der neuen EG-Verordnung ein Rechtsbehelf gegen die Bestätigung ausgeschlossen. Es bleibt dem Schuldner allerdings unbenommen, gegen den der Bestätigung zugrunde liegenden Titel im Ursprungsmitgliedstaat mit den gegebenen Rechtsbehelfen vorzugehen.

Für das Verfahren auf Berichtigung oder Widerruf gilt nach Artikel 10 Abs. 2 der neuen EG-Verordnung das Recht des Ursprungsmitgliedstaats. § 1081 ZPO-E füllt diese Verweisung auf das nationale Recht aus.

Artikel 10 Abs. 1 der neuen EG-Verordnung, der nach deren Artikel 24 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 entsprechend für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden gilt, ordnet an, dass der Antrag auf Berichtigung oder Widerruf an den Aussteller der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu richten ist. § 1081 Abs. 1 ZPO-E trifft deshalb eine entsprechende Regelung. Über den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf von gerichtlichen Bestätigungen entscheidet in Anlehnung an § 319 ZPO das Gericht, das die Bestätigung ausgestellt hat. In den Fällen notarieler oder behördlicher Bestätigungen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Bestätigung ausgestellt hat, ihren Sitz hat. Das entspricht der Regelung in § 797 Abs. 3 ZPO, wonach bei notariellen oder behördlichen Urkunden die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, von dem Amtsgericht getroffen wird, in dessen Bezirk der Notar oder die Behörde den Amtssitz hat. Die Notare und Behörden haben den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf dem Amtsgericht unverzüglich zuzuleiten.

Absatz 2 regelt die Frist zur Einlegung eines Widerrufs durch den Schuldner. Die Frist für den Widerruf dient der Rechtssicherheit für den Gläubiger, der nach Ablauf der Widerrufsfrist (abgesehen von der Berichtigungsmöglichkeit) auf den Bestand der Bestätigung vertrauen darf. Die Länge der Widerrufsfrist entspricht der Rechtsmittelfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Artikel 43 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 (Brüssel-1-Verordnung). Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, wofür jedoch zusätzliche Voraussetzung ist, dass der zu Grunde liegende Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig mit der Bestätigung zugestellt wird. Diese Regelung stellt sicher, dass dem Schuldner, selbst wenn der Titel erst nach der Bestätigung zugestellt wird, die volle Frist zur Verfügung steht, um anhand von Bestätigung und Titel das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zu prüfen. Ein zeitliches Auseinanderfallen der Zustellung der Bestätigung und des Titels kann insbesondere bei einer Parteizustellung des Titels vorkommen. Der Berichtigungsantrag ist in Anlehnung an § 319 Abs. 1 ZPO an keine Frist gebunden.

Die Verwendung des Formblatts in Anhang Vl ist nach Artikel 10 Abs. 3 der neuen EG-Verordnung fakultativ. In jedem Fall bedarf es jedoch der Darlegung der Gründe, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

Auf das Verfahren der Berichtigung und des Widerrufs findet § 319 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend Anwendung (Absatz 3). Gegen die Ablehnung der Berichtigung oder des Widerrufs durch den Rechtspfleger ist danach die befristete Erinnerung gegeben ( § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG)).

Zu Titel 2

Titel 2 enthält ergänzende Regelungen zu Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind und im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden sollen.

Zu §
1082 ZPO-E

Die neue EG-Verordnung wird ab dem 21. Oktober 2005 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark gelten. Es ist das Ziel der Verordnung, alle Zwischenverfahren und die mit der Anrufung eines Gerichts im Vollstreckungsmitgliedstaat verbundenen Verzögerungen und Kosten zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund Nummer 9). Damit entfallen auch zusätzliche innerstaatliche Anforderungen wie die Vollstreckungsklausel. Vor diesem Hintergrund stellt § 1082 ZPO-E klar, dass die Bestätigung nach der neuen EG-Verordnung die Vollstreckungsklausel nach innerstaatlichem Recht ersetzt. lm Übrigen gelten, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht, die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inland. Insbesondere gilt - mit Ausnahme der Regelungen über die Vollstreckungsklausel - auch § 750 ZPO. Dabei hat das Vollstreckungsorgan auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 20 Abs. 2 der neuen EG-Verordnung erfüllt sind, ob also die danach erforderlichen Unterlagen für die Zwangsvollstreckung vollständig vorgelegt wurden. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung findet die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt.

Anders als § 7 AVAG enthält der Entwurf keine gesonderte Regelung für Fälle, in denen die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängt. Denn § 7 AVAG ist speziell auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren zugeschnitten. Es gilt daher auch insoweit die allgemeine Vorschrift des § 751 Abs. 2 ZPO.

Zu § 1083
ZPO-E

Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der neuen EG-Verordnung schreibt vor, dass der Gläubiger "gegebenenfalls" eine Übersetzung der Bestätigung vorzulegen hat. Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen nicht alle für die Vollstreckung erforderlichen Angaben durch die Einfügung von Namen und Zahlen oder das Ankreuzen von Kästchen in den Formblättern der Anhänge I bis V übermittelt werden, sondern das Formblatt durch zusätzliche individuelle Angaben ergänzt worden ist. § 1083 ZPO-E schließt die von der EG-Verordnung eingeräumte Möglichkeit, neben der eigenen Sprache weitere Sprachen für die Ausstellung oder Übersetzung der Bestätigung zuzulassen, aus und übernimmt aus der Verordnung das Erfordernis, die Übersetzung von einer hierzu in einem der EU-Mitgliedstaaten befugten Person beglaubigen zu lassen.

Zu § 1084
ZPO-E

Artikel 21 der neuen EG-Verordnung regelt die Verweigerung der Zwangsvollstreckung durch das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen Unvereinbarkeit der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung mit einer früheren, denselben Streitgegenstand betreffenden Entscheidung. Artikel 23 der EG-Verordnung sieht vor, dass das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners Anordnungen wegen der Zwangsvollstreckung treffen kann, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat gegen den Titel einen Rechtsbehelf eingelegt oder den Widerruf bzw. die Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat.

§ 1084 ZPO-E enthält ergänzende Regelungen zum Verfahren, falls ein solcher Antrag nach Artikel 21 oder Artikel 23 der neuen EG-Verordnung gestellt wird.

Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Der durch Artikel 21 und Artikel 23 der Verordnung vorgegebene Prüfungsmaßstab umfasst keine materiellen Einwände gegen den zu vollstreckenden Anspruch. Es entspricht daher dem System der Zuständigkeitsverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht nach dem Buch 8 der ZPO, dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auch die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 und Artikel 23 der neuen EG-Verordnung zuzuweisen. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der europäische Gesetzgeber eine Ausweitung der vereinfachten Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 anstrebt, die dann nicht mehr auf unbestrittene Geldforderungen beschränkt ist. Da die Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärung daher mittel- bis langfristig den Normalfall darstellen wird, ist die Einpassung der diesbezüglichen gerichtlichen Zuständigkeiten in das bereits bestehende inländische System der sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts geboten. Von der Schaffung von Sonderzuständigkeiten soll daher abgesehen werden.

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts wird auf die entsprechenden Vorschriften des Buches 8 der ZPO verwiesen. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist ausschließlich, wie dies auch § 802 ZPO bestimmt.

Es entscheidet der Richter. Eine Übertragung auf den Rechtspfleger erscheint insbesondere wegen der auf Antrag nach Artikel 21 der neuen EG-Verordnung zu prüfenden "Titelkollision" nicht angemessen.

Nach Absatz 2 kann das Gericht, das über den Antrag auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 der EG-Verordnung entscheidet, einstweilige Anordnungen entsprechend § 769 Abs. 1 und 3 ZPO und § 770 ZPO treffen. Die einstweiligen Anordnungen sind (isoliert) unanfechtbar, wie dies auch bei direkter Anwendung der §§ 769, 770 ZPO der Fall ist. Gegen den Beschluss in der Hauptsache findet die sofortige Beschwerde statt.

Da die Entscheidungen über einen Antrag nach Artikel 23 der neuen EG-Verordnung schnell ergehen müssen, sind sie gemäß Absatz 3 als einstweilige Anordnungen zu erlassen. In Anlehnung an § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind sie der Anfechtung entzogen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache im Ursprungsmitgliedstaat werden die im Inland getroffenen einstweiligen Anordnungen hinfällig.

Zu § 1085
ZPO-E

Die Vorschrift erklärt die §§ 775 und 776 ZPO für entsprechend anwendbar, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 6 Abs. 2 der neuen EG-Verordnung vorgelegt wird.

Danach ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 ZPO einzustellen oder zu beschränken.

Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gilt § 776 ZPO entsprechend. Ausweislich Ziffer 5 des Formulars im Anhang lV der EG-Verordnung sind die Entscheidungen im Ursprungsstaat, die nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung bestätigt werden können, vielgestaltig (vgl. nur Ziffer 5.2.4.: "Sonstiges"). Eine abschließende Regelung in § 1085 ZPO-E hinsichtlich der Aufhebung oder des Bestehenbleibens der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln, wie dies § 776 ZPO für jeden Tatbestand des § 775 ZPO vorsieht, ist daher nicht möglich. Bei der entsprechenden Anwendung von § 776 ZPO ist zunächst zu prüfen, mit welchem Tatbestand des § 775 ZPO die im Ursprungsstaat getroffene Entscheidung korrespondiert, und sodann die hierfür in § 776 ZPO vorgesehene Rechtsfolge zur Anwendung zu bringen.

Zu § 1086
ZPO-E

Soweit im Einklang mit Artikel 22 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 (Brüssel-1-Verordnung) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, soll nach Absatz 1 für Klagen nach § 767 ZPO das Gericht örtlich ausschließlich zuständig sein, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. lm Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 23, 71, 96 GVG). Funktionell ist das Prozessgericht zuständig (§ 767 ZPO). In Unterhaltssachen entscheidet das Familiengericht ( § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)).

Die Regelung ermöglicht es dem Schuldner, gegen Titel, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind, Einwendungen vorzubringen, die nach deutschem Recht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Überprüfung der Entscheidung in der Sache selbst, da diese Einwendungen vom Richter im Ursprungsstaat noch nicht berücksichtigt werden konnten. Vielmehr ist die Vollstreckungsabwehrklage im Buch 8 der Zivilprozessordnung dem Vollstreckungsverfahren zugeordnet, das die neue EG-Verordnung nach Artikel 20 Abs. 1 unberührt lässt.

Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO gilt nach Absatz 2 entsprechend auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. § 797 Abs. 4 ZPO findet insoweit also keine Anwendung. Es können demnach nur nach Errichtung dieser Titel entstandene Einwendungen erhoben werden. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Artikel 24 Abs. 2 und Artikel 25 Abs. 2 der neuen EG-Verordnung die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche oder öffentlicher Urkunden nicht angefochten werden kann. Da diese Vorschriften jedoch nicht isoliert gesehen werden können, sondern insbesondere im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung auszulegen sind, werden dem Schuldner letztlich nicht alle Einwände "abgeschnitten". Auf diese Weise besteht Kohärenz mit der Rechtslage bei den gerichtlichen Entscheidungen, die in der Verordnung und wohl auch in der Praxis im Vordergrund stehen.

Zu Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 2 fasst Folgeänderungen und ergänzende Regelungen in anderen Bundesgesetzen zusammen.

Zu Absatz 1

Für die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel soll bei Gericht der Rechtspfleger zuständig sein. Das ist sachgerecht, da auf dem dynamisierten Titel lediglich ein statischer Unterhaltsbetrag vermerkt wird. § 20 Nr. 11 RPflG wird entsprechend neu gefasst.

Auch die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf gerichtlicher Bestätigungen nach der neuen EG-Verordnung soll mit der Neufassung des § 20 Nr. 11 RPflG dem Rechtspfleger übertragen werden. Einer Übertragung der Aufgabe auf den Urkundsbeamten steht entgegen, dass in den Bestätigungen zu gerichtlichen Entscheidungen die im Erkenntnisverfahren einzuhaltenden Mindeststandards zu prüfen sind. Für die Ausstellung der Bestätigung durch den Rechtspfleger spricht, dass dieser in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle, nämlich bei Vollstreckungsbescheiden und im vereinfachten Unterhaltsverfahren, bereits für die zugrunde liegende Entscheidung zuständig ist. Die Übertragung auf den Rechtspfleger entspricht auch der gesetzgeberischen Tendenz, nichtspruchrichterliche Aufgaben zunehmend auf den Rechtspfleger zu übertragen. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass der Rechtspfleger auch dann für die Ausstellung der Bestätigung bei Gericht zuständig ist, wenn die zugrunde liegende Entscheidung vom Richter erlassen wurde. Das dient der Kohärenz und Gesetzesvereinfachung. Die Möglichkeit der Vorlage an den Richter nach § 5 RPflG sowie die Bearbeitung durch den Richter nach § 6 RPflG bleiben unberührt.

Zu Absatz 2

Es wird generell klargestellt, dass die Vorschriften des Buches 11 der ZPO über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden.

Zu Absatz 3

Zu Nummern 1
und 2

Durch den vorgeschlagenen Entwurf zu § 22 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) soll klargestellt werden, dass in erstinstanzlichen Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO-E und in erstinstanzlichen Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG, die nicht ohne weiteres zu den Streitverfahren i.S.d. § 22 Abs. 1 GKG zählen, der Antragsteller die entstandenen Kosten schuldet.

Für Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, durch die der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung oder der Bescheinigung zurückgewiesen wird, bedarf es keiner besonderen Haftungsregelung. Nach der neu vorgeschlagenen Nummer 1521 KV GKG-E soll eine Gebühr nur anfallen, wenn das eingelegte Rechtsmittel erfolglos bleibt. In solchen Fällen ist grundsätzlich eine Haftung des Rechtsmittelführers - auch für die Auslagen des Verfahrens - nach dem Kostenausspruch der Beschwerdeentscheidung gegeben (§ 308 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 29 Nr. 1 GKG). lst das Rechtsmittel erfolgreich oder wird eine Entscheidung deshalb entbehrlich, weil der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel zurücknimmt, sollen in der Rechtsmittelinstanz weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden (vgl. Nummer 1521 KV GKG-E und Vorbemerkung 9 Abs. 1 KV GKG).

Zu Nummer 3

Zu Buchstaben a bis f und j
bis l

Mit den Nummern 1512 und 8401 KV GKG-E soll für Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO-E vor den ordentlichen Gerichten und vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Gebührenregelung geschaffen werden, die sich an die Bestimmung für Verfahren nach § 56 AVAG anlehnt. Der Betrag der vorgeschlagenen Gebühr Nummer 1512 KV GKG-E ist gegenüber der Gebühr Nummer 1511 KV GKG um 50% erhöht. Hiermit soll dem teilweise höheren Aufwand der Gerichte bei der Erteilung von Bestätigungen nach der neuen EG-Verordnung Rechnung getragen werden. Wie im Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein üblich, ist die Gebühr Nummer 8401 KV GKG-E gegenüber der Gebühr Nummer 1512 KV GKG-E um 20% ermäßigt. Erstreckt sich ein Rechtsstreit über mehrere Rechtszüge und sind deshalb besondere Bestätigungen zu den jeweiligen Instanzentscheidungen zu erteilen, handelt es sich um selbstständige Verfahren, für die die Gebühr jeweils gesondert anfällt.

Die Überschrift in Teil 1 Hauptabschnitts 5 soll im Hinblick auf die Fälle der neuen Nummer 1512 KV GKG-E sprachlich angepasst und die Gebühr Nummer 1511 KV GKG - aus Gründen der Vereinheitlichung - künftig ebenfalls als Verfahrensgebühr ausgestaltet werden.

Für die Bezifferung gerichtlicher Titel (§ 790 ZPO-E) und für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 1081 ZPO-E) sind keine besonderen Gebühren vorgesehen. Die Bezifferung ist, wie die Vervollständigung der Entscheidung nach § 30 AVAG, grundsätzlich gerichtsgebührenfrei. Das Verfahren über die Berichtigung und den Widerruf der Bestätigung nach § 1079 ZPO-E ist weitgehend an das Verfahren nach § 319 ZPO und für die notariellen und behördlichen Urkunden an § 797 Abs. 3 ZPO angelehnt worden. Deshalb sollen hier, wie auch im Verfahren über die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen und im Verfahren über die Klauselerinnerung (§ 797 Abs. 3, §§ 795, 732 ZPO), keine besonderen Gebühren anfallen.

Zu Buchstabe g

Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung der Bestätigung sowie für Rechtsbeschwerdeverfahren in diesen Fällen wird mit Nummer 1521 KV GKG-E ein besonderer Gebührentatbestand vorgeschlagen. Die Gebührenhöhe soll sich an der Höhe der Gebühr Nummer 1811 KV GKG orientieren. Für das Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bezifferung eines dynamisierten Titels sowie für Rechtsbeschwerdeverfahren in diesen Fällen soll ebenfalls die Gebühr Nummer 1521 KV GKG-E anfallen, wenn das Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Gebühr soll ferner in erfolglosen Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die eine Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung nach § 1079 ZPO-E aussprechende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 1081 Abs. 3 ZPO-E, § 319 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren in diesen Fällen entstehen.

Die Regelung soll ausdrücklich auch Rechtsmittel in den in Nummer 1511 KV GKG genannten Verfahren (§ 56 AVAG) erfassen. Nach der Neuordnung der Gebührenstruktur dieses Hauptabschnitts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) fällt derzeit in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG die Gebühr Nummer 1520 KV GKG in Höhe von 300,00 Euro an. Dies war jedoch nicht beabsichtigt. Vor dem Inkrafttreten des KostRMoG am 1. Juli 2004 war für diese Rechtsmittelverfahren nur eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro vorgesehen (Nummer 1956 KV GKG a.F.). Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für Verfahren über Rechtsmittel in Verfahren nach § 56 AVAG die Gebühr nunmehr - wie in den übrigen Fällen der Nummer 1521 KV GKG-E - ebenfalls auf 50,00 Euro festgelegt werden.

Soweit der Entwurf allgemein auf die Vorschriften über die Klauselerinnerung ( § 732 ZPO, gegebenenfalls i.V.m. §§ 797 Abs. 3, 795 ZPO) verweist, soll es für die entsprechenden Verfahren - wie im GKG sonst für Erinnerungsverfahren üblich - bei einer grundsätzlichen Gebührenfreiheit verbleiben. Nummer 1521 KV GKG-E soll deshalb nur in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden sein. Für die gegen die Ablehnung der Berichtigung oder des Widerrufs der Bestätigung statthafte befristete Rechtspflegererinnerung (§ 1081 Abs. 3 ZPO-E, § 319 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG) soll eine Gerichtsgebühr nicht erhoben werden.

Zu Buchstabe h

Das Gerichtskostenrecht kennt bereits mit dem Verfahren nach § 765a ZPO ein Verfahren des Vollstreckungsschutzes, das - anders als die Verfahren nach §§ 707, 719, 769 oder 770 ZPO - außerhalb eines Hauptsacheverfahrens durchgeführt wird und für das in Nummer 2111 KV GKG eine Gebühr bestimmt ist. Für die besonderen Verfahren nach § 1084 ZPO-E soll daher mit Nummer 2118 KV GKG-E eine neue Gebührenvorschrift in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, die sich an Nummer 2111 KV GKG anlehnt.

Die vorgesehene Gebühr soll mit einem Betrag von 25,00 Euro um 10,00 Euro höher liegen als die Gebühr Nummer 2111 KV GKG. Dies ist im Hinblick auf den teilweise erheblichen Prüfungsaufwand des Gerichts in den Fällen der Artikel 21 und 23 der neuen EG-Verordnung gerechtfertigt. In Verfahren nach § 1084 Abs. 2 ZPO-E kann im Einzelfall eine weitreichende Prüfung dahingehend erforderlich sein, ob die ausländische Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Inland erfüllt (Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der EG-Verordnung). Auch das dem Gericht bei der Entscheidung nach Artikel 23 Buchstabe c der EG-Verordnung eingeräumte Ermessen rechtfertigt die Erhebung einer Gebühr in dem vorgeschlagenen Umfang. Eine höhere Gebühr kommt allerdings mit Rücksicht auf die Regelung für Beschwerdeverfahren in diesen Fällen (Nummer 2121 KV GKG) nicht in Betracht.

Macht der Schuldner Einwendungen im Verfahren nach § 766 ZPO geltend, soll es bei der grundsätzlichen Gebührenfreiheit im Verfahren über die Vollstreckungserinnerung verbleiben.

Zu Buchstabe i

Die vorgeschlagene Änderung in Nummer 3600 ist redaktioneller Natur. Die Regelung soll an die Bestimmungen für Beschwerdeverfahren der in den Nummern 3601 und 3602 KV GKG genannten Art angeglichen werden. Eine Gebühr soll nur anfallen, wenn das Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird.

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Zu Nummer 2

Soweit der Notar für die Ausstellung der Bestätigung nach § 1079 ZPO-E zuständig ist, soll ihm für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe der für das Gerichtskostengesetz vorgesehenen Gebühr Nummer 1512 KV GKG-E zustehen, obgleich an die Bestätigung notarieller Urkunden deutlich geringere Anforderungen gestellt werden als an die Bestätigung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. Artikel 25 Abs. 3 der neuen EG-Verordnung). Dies ist wegen des höheren Aufwands des freiberuflich tätigen Notars gerechtfertigt. Eine Gebühr für die Bezifferung dynamisierter Unterhaltsurkunden soll nicht vorgesehen werden. Für die Beurkundung einer dynamischen Unterhaltsverpflichtung besteht - nach herrschender Meinung - vor dem Notar wie vor dem Gericht sachliche Gebührenfreiheit (§ 55a der Kostenordnung (KostO)). Die bloße "Vervollständigung" der Urkunde zum Zwecke ihrer Vollstreckung im Ausland soll daher ebenfalls keine Kosten verursachen.

Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars ist, soweit § 790 Abs. 3 und § 1080 Abs. 2 ZPO-E auf § 54 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verweisen, § 131 Abs. 1 KostO anzuwenden.

Zu Absatz 5
Zu Nummer 1

Das Verfahren über den Antrag auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO-E soll für den Rechtsanwalt - wie das Verfahren nach § 765a ZPO - stets eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit sein (§ 18 Nr. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)). In diesen Verfahren soll der Rechtsanwalt die Gebühren für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses erhalten. Werden einstweilige Anordnungen nach § 1084 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen, sollen hierfür gesonderte Gebühren (Nummern 3328 und 3332 VV RVG) nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG entstehen ("abgesonderte mündliche Verhandlung"). Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1084 Abs. 3 ZPO-E und ein Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung bilden für den Rechtsanwalt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 16 Nr. 6 RVG).

Zu Nummer 2

Für den Rechtsanwalt, der auch im Erkenntnisverfahren tätig war, sollen das Verfahren über den Antrag auf Bezifferung des Titels (§ 790 ZPO-E) und das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung, Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (§§ 1079 ff. ZPO-E) - wie das Klauselverfahren - grundsätzlich zum Rechtszug des Ausgangsverfahrens gehören. lst der Rechtsanwalt nur mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Ausland beauftragt und holt er die Bezifferung des Titels bzw. die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in diesem Zusammenhang ein, gehört die Tätigkeit zum Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens. Diese Regelung soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass bloße Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten neben den für das Verfahren vorgesehenen Gebühren keine besondere Vergütung auslösen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Zu Nummer 3

Die Änderungen in den Nummern 1000 und 3104 VV RVG sind redaktioneller Natur. Die Änderung in Nummer 1000 ist eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 4145 durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354). Die Änderung in Nummer 3104 resultiert aus der Neufassung des § 307 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198).

Zu Absatz 6

Absatz 6 nimmt Folgeänderungen im SGB Vlll für die vollstreckbaren Urkunden der Jugendämter (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 60 SGB Vlll) vor. § 60 Satz 3 SGB Vlll verweist für die Zwangsvollstreckung aus diesen Verpflichtungsurkunden grundsätzlich auf die ZPO, sieht jedoch in den Nummern 1 und 2 besondere Regelungen für die vollstreckbare Ausfertigung und Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel vor. Diese Regelungen werden um Vorschriften über die Ausstellung der Bestätigung nach der neuen EG-Verordnung (§ 1079 ZPO-E) und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel (§ 790 ZPO-E) zur Vorbereitung der Vollstreckung im Ausland ergänzt. Zuständig sollen die Beamten oder Angestellten des Jugendamts sein, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Über die Berichtigung und den Widerruf einer Bestätigung sowie über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Bezifferung betreffen, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Jugendamt seinen Sitz hat. Den an das Jugendamt zu richtenden Antrag auf Berichtigung oder Widerruf hat das Jugendamt unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung zuzuleiten (§ 1081 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO-E).

Zu Artikel 3
Inkrafttreten

Nach Artikel 3 gilt das Gesetz zeitgleich mit der neuen EG-Verordnung ab dem 21. Oktober 2005.