Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Vom ...

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6

Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. Nr. 71 vom 16. April 1999), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1 172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1 (ABl. EU (Nr. ) 10 vom 12. Januar 2008).

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät

Gebührentatbestand Gebühr
1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
2. Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) 500 EUR
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) 500 bis 5 000 EUR
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 300 EUR
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) 500 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr für die Genehmigung
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G) 500 bis 14 000 EUR
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr der Genehmigung
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 005/10 (PDF) der Gebühr der Genehmigung
g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 Luft-GerPV) 350 EUR
h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) 80 bis 450 EUR
i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV) 90 bis 300 EUR
j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 Luft-GerPV) oder Erweiterung der Genehmigung 300 EUR
k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302 100 bis 2 000 EUR
l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e,) 100 bis 1 000 EUR
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV) 220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 Luft-GerPV) 60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4) 100 bis 1 800 EUR
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 65 bis 110 EUR
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
a) bis 5 Personen 1 000 EUR
b) über 5 bis 10 Personen 2 000 EUR
c) über 10 bis 50 Personen 3 500 EUR
d) über 50 bis 100 Personen 5 000 EUR
e) über 100 bis 250 Personen 7 000 EUR
f) über 250 bis 500 Personen 10 000 EUR
g) über 500 Personen 14 000 EUR

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

Gebührentatbestand Gebühr
1. Musterzulassung ( § 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2 000 kg 500 EUR
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg 900 EUR
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 500 EUR
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 500 EUR
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 5 000 EUR
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR
gg) über 150 000 kg 24 000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1 500 kg 800 EUR
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg 1 200 EUR
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg 1 800 EUR
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg 3 000 EUR
ee) über 100 000 kg 6 000 EUR
c) Motorsegler
aa) nichtselbststartend 200 EUR
bb) selbststartend 500 EUR
d) Segelflugzeuge 150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1 000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge 50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme 250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW 350 EUR
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder über 3 000 N bis 10 000 N 1 500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder über 10 000 N bis 50 000 N 3 000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50 000 N 4 000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) 250 EUR
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller 700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen 180 bis 1 300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp 70 EUR
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem 300 bis 2 500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 500 EUR
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät 25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§§ 9 Abs. 4, 14 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung 30 bis 150 EUR
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung ( § 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr 1/10 bis 005/10 (PDF) der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach II. Nummer 1 Buchstabe A
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung 65 bis 110 EUR
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV) 50 bis 2 000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen ( § 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr 100 bis 1 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen 65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen ( § 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 005/10 (PDF) der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nummer 4
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung 65 bis 110 EUR
6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV, 3. DV LuftGerPV)
a) Erstmalige Anerkennung 850 EUR
b) Verlängerung der Anerkennung 160 EUR
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftV-ZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2 000 kg 80 EUR
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg 350 EUR
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 000 EUR
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg 2 500 EUR
ee) über 150 000 kg 4 500 EUR
b) Luftschiffe
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz 2 000 bis 5 000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 003/10 (PDF) der Gebühren nach II. Nummer 7 mindestens jedoch 30 EUR
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) 30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung ( § 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch 500 EUR
b) Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 10 a
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät ( § 13 LuftVZO) Gebührensätze wie bei II Nr. 10 a
12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung ( § 14 LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1 LuftVZO) 40 EUR
14. Zulassung einer Ausnahme ( § 3 Abs. 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15. Vormerkung eines Kennzeichens ( § 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 EUR
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR

III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen

Gebührentatbestand Gebühr
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer ( § 2 LuftPersV)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung75 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung75 EUR
b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung75 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung100 EUR
2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§§ 5 Abs. 3, 82 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung55 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung75 EUR
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR
3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (JAR-FCL 1.510 deutsch)
a) theoretische Prüfung440 EUR
b) praktische Prüfung140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftV-ZO, JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung100 EUR
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR
8. Segelflugzeugführer ( § 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung50 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR
9. Luftsportgeräteführer ( § 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung25 bis 75 EUR
10. Freiballonführer ( § 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung
b) Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR
11. Luftschiffführer ( § 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung150 EUR
13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, 52a, LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) 50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b,135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung ( § 77 LuftPersV) 280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung ( § 81 Abs. 5 LuftPersV) 50 EUR
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung ( § 85 Abs. 6 LuftPersV) 30 EUR
18. Streu- und Sprühberechtigung ( § 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung170 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung110 EUR
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung ( § 84a Abs. 4 LuftPersV) 25 bis 75 EUR
20. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftV-ZO, JAR-FCL 1.345, 1.365, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch, JAR-FCL 4.410 deutsch) 100 bis 500 EUR
21. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 Luft-PersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§§ 88a Abs. 3, 89 Abs. 3, 94 Abs. 2, 95 Abs. 3 LuftPersV) 35 bis 250 EUR
22. Abnahme der Auswahlprüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern ( § 95a Abs. 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR
23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät ( § 104 LuftPersV)
a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR
b) für Klasse 4 ( § 107 LuftPersV) 240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 010/10 (PDF) der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater ( § 113 LuftPersV) 380 EUR
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV 1 100 bis 3 750 EUR
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1 100 EUR
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung ( § 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 010/10 (PDF) der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr
29. Prüfung der Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (§§ 84, 84a, 95a LuftPersV) 5/10 bis 010/10 (PDF) der für die betreffende Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) 3/10 bis 010/10 (PDF) der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 260 EUR
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal ( § 111a LuftPersV, Art. 5 der VO(EG) Nr. 2042/2003)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie C 270 EUR
e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C 5/10 bis 010/10 (PDF) der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr
f) Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
33. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal (§§ 88a Abs. 1 Nr. 3, 89 Abs. 1 Nr. 3, 94 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 3, 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.335, 2.335 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung100 EUR
34. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr

IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal

Gebührentatbestand Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 20 bis 30 EUR
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch, JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) 40 bis 100 EUR
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 Luft-PersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 40 bis 100 EUR
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 Luft-PersV) 40 bis 100 EUR
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§§ 81 Abs. 7, 84, 84a, 85, 86 Luft-PersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) 40 bis 100 EUR
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 40 bis 100 EUR
8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 110 bis 250 EUR
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 110 bis 1 250 EUR
10. Abnahmeprüfung ( § 35 LuftVZO) 60 bis 250 EUR
11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) 40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen ( § 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Aus bildung von Fluglotsen ( § 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben 50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis ( § 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015 Abs. 3 deutsch) 30 bis 300 EUR

V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen

Gebührentatbestand Gebühr
1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR
b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen ( § 52 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR
d) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR
2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)
a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) 330 bis 6 000 EUR
b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) 330 bis 1 500 EUR
c) eines Segelfluggeländes ( § 57 LuftVZO) 100 bis 1 500 EUR
3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) eines Flughafens 135 bis 250 000 EUR
b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d 135 bis 2 600 EUR
c) eines Segelfluggeländes 130 bis 2 000 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen 100 bis 1 500 EUR
4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens ( § 44 LuftVZO) 300 bis 10 000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d 50 bis 2 000 EUR
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1 500 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Gleitsegeln oder Flugmodellen (§ 53 i. V. m. § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1 000 EUR
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens 1 600 bis 300 000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 330 bis 50 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle 150 bis 2 000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 150 bis 2 000 EUR
6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
a) eines Flughafens 300 bis 10 000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 300 bis 3 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle 100 bis 1 700 EUR
d) eines Segelfluggeländes 80 bis 1500 EUR
7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftV-ZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes
a) eines Flughafens 300 bis 5 000 EUR
b) eines Landeplatzes 170 bis 1 500 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle 70 bis 1 000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 70 bis 800 EUR
8. Planfeststellung ( § 8 LuftVG)
a) eines Flughafens 33 000 bis 5 000 000 EUR
b) eines Landeplatzes 20 000 bis 1 000 000 EUR
9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren ( § 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
a) eines Flughafens 3 500 bis 1 000 000 EUR
b) eines Landeplatzes 1 000 bis 20 000 EUR
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§§ 10 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG)
a) eines Flughafens 300 bis 20 000 EUR
b) eines Landeplatzes 65 bis 1 300 EUR
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) 300 bis 10 000 EUR
b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1 300 EUR
12. Befreiung von der Betriebspflicht
a) Flughäfen ( § 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10 000 EUR
b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR
13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§§ 12 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 1. Halbsatz, 15 Abs. 1 und 17 Satz 1 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR
14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs ( § 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 130 bis 800 EUR
b) eines Segelfluggeländes 70 bis 270 EUR
16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
a) an einem Flughafen 70 bis 6 700 EUR
b) an einem Landeplatz 70 bis 2 000 EUR
c) an einem Segelfluggelände 35 bis 400 EUR
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten ( § 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW) 50 bis 500 EUR
b) Luftschiffe 100 bis 150 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät bis 200 EUR
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten 6 700 bis 840 000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten 1 700 bis 330 000 EUR
c) bei sonstigen 130 bis 13 000 EUR
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen 3 300 bis 670 000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen 670 bis 167 000 EUR
c) bei sonstigen 70 bis 6 700 EUR
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 ( § 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a) bei Flughäfen 130 bis 13 300 EUR
b) bei Landeplätzen 35 bis 3 300 EUR
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen
a) unter 20.000 200 bis 500 EUR
b) unter 100.000 501 bis 5 000 EUR
c) unter 500.000 5 001 bis 24 000 EUR
d) über 500.000 24 000 bis 50 000 EUR
22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs.2 Landeplatz-LärmschutzV 50 bis 250 EUR

VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

GebührentatbestandGebühr
1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8 000 EUR
2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) ( § 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) 1 100 bis 16 000 EUR
3. Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) 200 bis 820 EUR
4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters ( § 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i) 100 bis 1 800 EUR
5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) 100 bis 1 400 EUR
6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung ( § 21 Abs. 1 LuftVG) 110 bis 1 125 EUR
7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR
8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen ( § 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 800 EUR
b) im Einzelfall 80 EUR
9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen ( § 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 50 bis 10 300 EUR
10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln ( § 6 LuftVO) 50 bis 500 EUR
11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen ( § 7 LuftVO) 100 bis 170 EUR
12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot ( § 8 LuftVO) 100 bis 150 EUR
13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge ( § 9 LuftVO) 100 bis 260 EUR
14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen ( § 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 100 bis 500 EUR
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten ( § 15 LuftVO) 50 bis 260 EUR
16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO 50 bis 500 EUR
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S.3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 100 bis 1 600 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30 000 EUR
b) technische Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 200 bis 1 600 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30 000 EUR
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 500 bis 7 000 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der VO (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30 000 EUR
bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden 300 bis 8 000 EUR
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs ( § 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR
19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile ( § 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185) 125 bis 250 EUR
20. Zulassung einer Ausnahme
a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR
b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) 230 bis 767 EUR
c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) 210 bis 3 000 EUR
d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der VO (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-OPS 3.010 deutsch 50 bis 4 000 EUR
21. (weggefallen)
22. (weggefallen)
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung
a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a 50 bis 500 EUR
b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch) 60 bis 1 500 EUR
c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) 60 bis 500 EUR
d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)) 200 bis 1 200 EUR
e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erforderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbindung mit OPS 1.243 und 1.865) 150 bis 800 EUR
f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Separation Minimum) (§ 2b der 3. DV LuftBO2 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241) 150 bis 1 100 EUR
g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs.2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135) 300 bis 1 100 EUR
24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern ( § 19a LuftVZO) 50 EUR
25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) 300 EUR
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms ( § 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
a) Ausnahmen im Einzelfall 125 bis 250 EUR
b) Änderung des Programms 100 bis 1 000 EUR
27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a) 250 bis 1 000 EUR
28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch) 250 bis 1 500 EUR
29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) 300 bis 900 EUR
30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) 300 bis 900 EUR
31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch) 250 bis 1 000 EUR
32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Art. 83bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG) 100 bis 5 000 EUR

VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

Gebührentatbestand Gebühr
1. Ausstellung von
a) Besatzungsausweisen 50 EUR
b) eines entsprechenden deutschen Ausweises ( § 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 EUR
2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter ( § 78 Abs. 1 LuftVZO)
a) allgemein 150 bis 8 000 EUR
b) im Einzelfall 150 bis 3 000 EUR
c) Änderung der Erlaubnis 2 000 EUR
3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und JAR-OPS 3.1220 deutsch) 350 bis 900 EUR
4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch) 2 000 EUR
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen ( § 81 Abs. 1 LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7 30 bis 160 EUR
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) 50 bis 160 EUR
7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen ( § 81 Abs. 2 LuftVZO) 140 EUR
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG)
a) Grundgebühr 80 bis 130 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte 46 bis 92 EUR
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge ( § 27c LuftVG)
a) Grundgebühr 75 bis 2 600 EUR
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung 46 bis 92 EUR
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug ( § 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse
a) bis 5 700 kg 25 bis 360 EUR
b) über 5 700 kg 140 bis 720 EUR
11. Gutachtliche Stellungnahme
a) weggefallen
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3 500 EUR
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1 250 EUR
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR
12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) 15 bis 65 EUR
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen (z.B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 150 EUR
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes 60 bis 430 EUR
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015) 100 bis 7 000 EUR
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b 100 bis 2 000 EUR LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen ( § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) 260 bis 770 EUR
17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 100 bis 400 EUR
b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten "SFI" (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger ( § 24e LuftVZO) 70 bis 910 EUR
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen ( § 24e Abs. 7 LuftVZO) 200 bis 2 600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) 500 bis 1 500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs ( § 24e Abs. 6 LuftVZO) 500 EUR
22. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen ( § 24c Abs. 2 LuftVZO) 50 bis 150 EUR
25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) 40 EUR
26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung ( § 24 Abs. 4 LuftVZO) 30 bis 250 EUR
27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) 30 bis 260 EUR
28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung(EG) Nr. 2042/2003) 200 bis 2 200 EUR
29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355) 100 bis 250 EUR
30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) 25 EUR
31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen ( § 24 Abs. 4 LuftVZO) 50 bis 180 EUR
32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z.B. JAR-FCL 1.355) 100 EUR
33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge ( § 10 LuftVZO) 130 EUR
34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde bis zu 008/10 (PDF) der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe ( § 126 LuftPersV) 60 bis 550 EUR"

Begründung

Allgemeiner Teil

Durch die vorliegende Verordnung wird das Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) neu gefasst und die Umstellung auf den Euro vorgenommen. Zum anderen erfolgt außerhalb der Abschnitte III. und IV. des Gebührenverzeichnisses, bei denen durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) bereits die generelle Währungsumstellung und Anpassung vorgenommen wurden, eine Gebührenerhöhung von durchschnittlich ca. 30 % gegenüber dem Stand des Jahres 1995.

Die Gebührensätze für Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltung sind entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Gläubiger der in der LuftKostV geregelten Gebühren ist neben der Landesluftfahrtverwaltung (s. insbesondere Abschnitt V. des Gebührenverzeichnisses) das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), das als Bundesoberbehörde für die wesentlichen Genehmigungen in der Luftfahrtverwaltung zuständig ist.

Das LBA hatte im Jahre 2007 Gesamtausgaben in Höhe von 25,1 Mio. Euro. Diesem Betrag standen lediglich Einnahmen von 7,0 Mio. Euro gegenüber. Da die Kosten des LBA zum größten Teil Personalkosten sind, hätte eine merkliche Verringerung der Kosten des LBA zwangsläufig eine Reduzierung der Personalkapazität zur Folge, die sich wegen der in der Reform des LBA bereits optimierten Arbeitsverfahren negativ auf die Luftverkehrssicherheit und die Betriebe und Unternehmen des Luftverkehrs auswirken würde.

Um dies zu vermeiden, soll im Wege einer entsprechenden Anhebung der Gebührensätze die Einnahmesituation in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG verbessert werden. Um dem Ziel der Kostendeckung in allen Bereichen näher zu kommen, wird zunächst eine Anhebung im Mittel um etwa 30 % vorgenommen, da eine grundsätzliche Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses nach einem geänderten neuen Konzept beabsichtigt ist. Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher ein Schritt der gemäßigten Anhebung der Gebühren auf der Basis des derzeitigen Gebührenverzeichnisses vollzogen. Es wird mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. 2,8 Mio. Euro beim LBA (etwa 29 %) und ca. 100.000 Euro bei der DFS gerechnet. Nach Abschluss der Umorganisation des LBA in ca. zwei Jahren wird eine weitere Anpassung erforderlich.

Ein weiteres Abwarten, welches damit begründet werden könnte, dass zum einen erst die Umorganisation des LBA durchgeführt werden sollte und zum anderen, dass zumindest teilweise ein Übergang von den Fest- und Rahmengebühren zu Zeitgebühren oder Wertgebühren überlegt werden müsste, ist angesichts der Vorgaben von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG nicht weiter vertretbar.

Aufgrund des Erlasses des Luftsicherheitsgesetzes sind einige Vorschriften aus dem LuftVG genommen worden, die Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Gebühr gewesen sind. Insofern erfolgt eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses. Umgekehrt sind in das LuftVG zwischenzeitlich einige neue Aufgabenstellungen aufgenommen worden. Deshalb finden sich einige zusätzliche Gebührentatbestände in der vorliegenden Änderungsverordnung (Abschnitt II. Nr. 1. D, Abschnitt IV. Nr. 12, Abschnitt V Nr. 22, Abschnitt VI. Nr. 23 ff., Abschnitt VII. Nr. 3). Bei Gelegenheit dieser Änderung wurde das Verzeichnis zur Verbesserung der Handhabbarkeit teilweise neu nummeriert und die Reihenfolge aufgrund der thematischen Zusammenhänge umgestellt. Außerdem wurden aus Rechtsförmlichkeitsgründen zahlreiche Tatbestände umformuliert, um die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung durch bessere Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsvorschrift passender darzustellen. Bei den Regelungen der operativen Bestimmungen der LuftKostV geht es um Klarstellungen.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzliche Kosten. Ob infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf die Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich nicht abschätzen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen (Verwaltungsaufwand, Gebühreneinnahmen) für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen dürften, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.

Mehreinnahmen bei den Ländern sind abhängig vom Verfahrensaufwand im Einzelfall und sind im Voraus nicht bestimmbar. Diesen Mehreinnahmen stehen Mehrausgaben in zumindest gleicher Höhe gegenüber.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 2)

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Einführung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. In der Regel ist ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Beschränkung oder der Anordnung des Ruhens auf Zeit einer Erlaubnis erforderlich, so dass ein Drittel der Gebühr zu niedrig für diese Amtshandlung angesetzt ist. Daher erfolgt eine angemessene Erhöhung der Gebühr.

Zu Nummer 1 Buchstaben b und c (§ 2 Abs. 3 und 4)

Mit der Änderung dieser Vorschrift im allgemeinen Teil soll sichergestellt werden, dass bei Durchführung gebündelter Verfahren der im Verhältnis zu Einzelverfahren geringere Verwaltungsaufwand in Verbindung mit Übernahme der Kostenschuldnerschaft im Sinne von § 13 des Verwaltungskostengesetzes seitens der Unternehmen Berücksichtigung findet. Die beiden Elemente - ein gebündeltes statt mehrerer hundert Einzelverfahren und ein Kostenschuldner statt entsprechend z.B. mehreren Hundert - führen zusammen zu einer massiven Entlastung der zuständigen Stellen. In der Folge wären ohne eine Änderung die zu berechnenden Gebühren, die auf einem völlig anderen, wesentlich aufwendigeren Verfahren beruhen, nicht mehr angemessen und würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Zudem erübrigt sich die Durchführung von Verordnungsverfahren bei Änderungen der bislang im Einzelnen genannten Ziffern der speziellen Gebührenregelungen. Der Begriff des "Unternehmens" im Sinne von § 2 Abs. 3 enthält keine Festlegung im Sinne einer Rechtsform oder wirtschaftlichen Zielsetzung, so dass insbesondere auch Vereine und andere Organisationen darunter fallen, die Mitarbeiter haben.

Buchstabe c nimmt eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Text von Absatz 3 vor.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Abs. 3)

§ 3 Abs. 3 LuftKostV kann aufgehoben werden. Die Vorschrift ist bereits heute ohne praktische Relevanz. Die Kosten der Flugvermessung werden über Preise durch das Flugsicherungsunternehmen abgerechnet.

Zu Nummer 2 Buchstabe b ( § 3 Abs. 4)

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 28. März 1995 (BGBl. I S. 410, siehe auch Bundesratsdrucksache 1043/94) wurden unter anderem die im Zusammenhang mit der Prüfung und Überprüfung des Luftfahrtpersonals anfallenden Auslagen für Mitglieder der Prüfungsräte in die Gebühren einbezogen. Für die Abnahme der seitdem gestiegenen Anzahl an praktischen Prüfungen und Überprüfungen steht dem LBA nicht mehr genügend eigenes Personal zur Verfügung, so dass zunehmend externe Sachverständige beauftragt werden. Die dafür nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz zu zahlende Entschädigung wurde bei der Bemessung der Gebühren bislang nicht berücksichtigt, da eine pauschale Anhebung der Gebühren dem Einzelfall nicht gerecht werden würde. Die im Zusammenhang mit praktischen Prüfungen und Überprüfungen entstehenden Auslagen für Sachverständige werden daher wie die Reisekosten als Auslagen gesondert erhoben.

Zu Nummer 3 (§ 4)

§ 4 Abs. 1 LuftKostV wurde an das geänderte Gebührenverzeichnis und das Luftverkehrsgesetz angepasst. Die Flugsicherungsorganisation wird künftig nur noch Kosten nach Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 sowie 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses erheben.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 5 (§ 9)

§ 9, der bislang entsprechend der vorausgegangenen Änderungen der LuftKostV eine spezifische Übergangsregelung enthält, wird allgemein dahingehend gefasst, dass im Falle einer Änderung des Gebührenverzeichnisses noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen nach jeweils neuem Recht zu behandeln sind. Der hierbei geregelte Fall einer sog. unechten Rückwirkung ist den Betroffenen zumutbar, weil im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit lediglich der Grundsatz kostendeckender Gebühren im Sinne der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage umgesetzt wird. Bei längeren Verfahren muss damit gerechnet werden, dass die Gebührenverordnung zwischenzeitlich an die tatsächlichen Kosten angepasst wird. Der Schutz für den Gebührenpflichtigen besteht in der Begrenzung auf ein Zehntel.

Zu Nummer 6 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung

Die Neufassung des Gebührenverzeichnisses stellt den wesentlichen Regelungsgegenstand der Änderungsverordnung dar. Die vorgenommene Umstellung der noch verwendeten DM-Beträge auf Euro-Beträge erfolgt entsprechend dem gesetzlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM. Nach dieser gedanklichen Umrechnung erfolgt bei den jeweiligen Gebührentatbeständen eine Erhöhung von etwa 30 %. Davon weitgehend ausgenommen sind die Abschnitte III. und IV., da diese durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) bereits angepasst worden sind.

Im Hinblick auf die Gebührentatbestände, bei denen eine Gebührenerhebung nach Arbeitseinsatz erfolgt, werden abschnittsübergreifend die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde von bislang 61 bis 97 EUR auf 65 bis 110 EUR angehoben, wobei sich wie bisher die Höhe der Gebühr im Einzelfall nach der Qualifizierung des eingesetzten Personals richtet.

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt I

Neben der generellen Anhebung der Gebühren werden zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit oder aus redaktionellen Gründen folgende Änderungen vorgenommen:

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt II

Die Gebühren bei der Zulassung von Luftfahrtgerät werden im Durchschnitt um ca. 30 %, die obere Grenze in den Einzelfällen der Großgeräte jedoch um annähernd 100 % angehoben. Die Anhebung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, da der sachliche Aufwand, aber auch der wirtschaftliche Wert dieser Amtshandlung, insbesondere bei neuen Großgeräten deutlich höher liegt als bei kleineren Luftfahrtgeräten. Daneben werden folgende Änderungen vorgenommen:

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt III

Die Fest- und Rahmengebühren werden in den meisten Fällen beibehalten. Die Einzelfestsetzung der Gebühren erfolgt abhängig vom anfallenden Arbeitsaufwand, dem Wert der Prüfung für den Antragsteller (gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung der Berechtigung oder Lizenz) und der bisher erhobenen Gebühr. Ein Teil der Fest- und Rahmengebühren wird im Mittel um ca. 30 % angehoben. Die zusätzliche Erhöhung ist dabei berücksichtigt. Die aus Rechtsförmlichkeitsgründen gebotene, auf die Amtshandlung bezogene Neuformulierung der Tatbestände hat keine Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt IV

Die Anhebungen der Fest- und Rahmengebühren erfolgen nach den in Abschnitt III angewendeten Prinzipien. Daneben sind folgende Änderungen hervorzuheben:

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt V

Die Gebühren aus diesem Abschnitt werden von den Landesluftfahrtbehörden erhoben, da diesen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit Artikel 87 d Abs. 2 des Grundgesetzes die im Zusammenhang mit Anlage und Betrieb von Flugplätzen erforderlichen Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind. Dementsprechend gehen die Änderungen in diesem Abschnitt auf die Einschätzungen der Länder zurück. Dies trifft insbesondere für die Anhebung von Höchstbeträgen einzelner Rahmengebühren zu. Die in einigen Fällen vorgesehene erhebliche Erweiterung des Gebührenrahmens wird für notwendig erachtet, da in der Regel nicht ex ante erkennbar ist, welcher konkrete Verwaltungsaufwand entstehen wird. Oft stellt sich erst in einem laufenden Verfahren heraus, dass etwa besondere Umweltbelange wie Vogelschutz, FFH oder Gewässerschutz zu beachten und besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dabei prägt nicht nur die örtliche Lage des Vorhabens den Verwaltungsaufwand, sondern auch Einflüsse Dritter, beispielsweise Sicherheitsaspekte, die in der Regel nicht vorhersehbar sind.

Im Zusammenhang mit der nächsten Gebührenanpassung, die innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung vorzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Gebührentatbestände differenzierter gefasst werden können, um eine derart weitgehende Gebührenspreizung zu vermeiden.

Im Einzelnen:

Hinsichtlich der Gestattung von Vorarbeiten (Nr. 3a) kann zur Grobkalkulation auf das 2000/2001 im Bereich des Flughafens Frankfurt/Main durchgeführte Verwaltungsverfahren "Erlaubnis zur Betretung von Grundstücken für die Durchführung einer ökologischen Bestandsaufnahme" Bezug genommen werden, bei dem Kosten in Höhe von ca. 235.000 EUR entstanden sind.

Die Prüfung von Anzeigen gemäß § 45 LuftVZO (Gebühr Nr. 7a), d. h. die Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen, umfasst neben den technischen (ICAO Annex 14, Richtlinien bzw. Allgemeine Verwaltungsvorschriften) und rechtlichen Prüfungen (§§ 6, 8 LuftVG) die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3e UVPG. Die Entscheidung beinhaltet damit in der Regel auch die Prüfung der vom Flughafenunternehmer vorzulegenden Screeningunterlagen, wodurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, der durch die bisherige Höchstgrenze der Rahmengebühr nicht abgedeckt werden konnte. Eine Grobkalkulation des nach § 8 LuftVG im Jahre 2003 am Flughafen Frankfurt/Main begonnenen Verwaltungsverfahrens "Planfeststellung zur kapazitiven Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main" kommt zu einem Mindestbetrag von 4.059.257,50 EUR. Dementsprechend wird die Höchstgebühr des Gebührenrahmens für die Planfeststellung eines Flughafens (Nr. 8a) auf den Betrag von 5.000.000 EUR angehoben. Im Rahmen der Plangenehmigung eines Flughafens (Nr. 9a) werden wasser-, straßen-, naturschutz- und bauordnungsrechtliche Belange konzentriert. Damit sind auch die Aufwendungen der betroffenen Behörden im Rahmen des Gebührensatzes nach der LuftKostV zu erfassen. Beispielhaft kann genannt werden, dass für die Plangenehmigung der CCT-Werft am Flughafen Frankfurt/Main allein der Luftfahrtbehörde Aufwendungen in Höhe von ca. 200.000 EUR entstanden sind, wobei den zu beteiligenden Behörden insgesamt ein Aufwand in vergleichbarer Höhe entstanden sein dürfte.

Im Übrigen wird, basierend auf der Überlegung, dass Flugmodellgelände keine Flugplätze im Sinne des § 6 LuftVG darstellen, in den Nummern 1 und 5 jeweils Buchstabe c (Sonderlandeplatz) gestrichen, da dieser Tatbestand mit Buchstabe b (Landeplatz nach § 52 LuftVZO) grundsätzlich abgedeckt ist. Die Genehmigung der Benutzungsordnung sowie der Entgelte (Nr. 11a) erfordert in der Regel ein aufwendiges Beteiligungsverfahren betroffener Dritter, insbesondere der Luftfahrtunternehmen. Die bisherige Obergrenze des Gebührentatbestandes reicht zur Abdeckung der Kosten der notwendigen Verfahren etwa an einem Flughafen wie Frankfurt/Main mit über 120 zu beteiligenden Luftfahrtunternehmen und 140 Dienstleistern im Sinne der BADV nicht aus.

Im Rahmen der Zustimmung von Bauvorhaben (Nr. 13, aber auch Nr. 14 bis 16) sind in der Regel Abstimmungen mit der Flugsicherung, dem Bauherrn, der Bauaufsicht und Gutachtern erforderlich. Dabei sind Einzelheiten zur Vermeidung von Störungen der Radaranlagen, der Hindernisbefeuerung und der Fassadengestaltung der zur prüfenden Bauvorhaben zu klären. Die Kosten für diesen Aufwand übersteigen die bisherigen Gebührensätze bei weitem.

Die Auswahlverfahren (Nr. 18a) sind aufwendig und unter Einschluss der Gutachtenkosten durch die bisherige Obergrenze nicht kostendeckend erfasst. Allein die Kosten der Gutachten, ohne die eine Auswahlentscheidung in der Regel nicht getroffen werden kann, überschrieben die bisherige Gebührenobergrenze. So hat das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für den zweiten Drittabfertiger am Flughafen Frankfurt/Main der Luftfahrtbehörde Kosten in einer Größenordnung von mehr als 40.000 EUR (ohne Auslagen für Gutachten) verursacht. Der derzeitige Tatbestand Nummer 19 kann aufgrund des Übergangscharakters der Bezugsvorschrift gestrichen werden.

Nummer 21 regelt den bislang unter Nummer 20a des Gebührenverzeichnisses erfassten Fall der Auswahl von Drittabfertigern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 5 BADV. Dabei sah die bisherige Nummer 20a für derartige Entscheidungen einen Gebührenrahmen von 200 bis 20.000 DM vor. Die nunmehr vorgenommene Erhöhung berücksichtigt den Umstand, dass der Auswahlentscheidung der Behörden ein umfangreiches Bewerbungs-, Prüfungs- und Auswahlverfahren vorausgeht. Die bisherige Untergrenze von umgerechnet 102,00 EUR erscheint als nicht angemessen; in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen dass ein Bediensteter der Besoldungsgruppe A 15 für diesen Betrag nur etwa 1,5 Stunden arbeiten kann. Dies ist selbst für einfach gelagerte Fälle deutlich zu niedrig angesetzt.

Bei größeren Flughäfen ist die Zahl der Bewerber entsprechend größer, so dass sich das gesamte Verfahren komplexer und aufwändiger gestaltet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Staffelung der Gebührensätze nach den Flugbewegungen an dem betreffenden Flugplatz sachgerecht. Der Gebührenansatz in Buchstabe d) (Flugplätze mit mehr als 500.000 Flugbewegungen pro Jahr) orientiert sich an dem künftig zu erwartenden Anstieg von Flugbewegungen insbesondere auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort wird bis zum Jahr 2020 ein Anstieg auf bis zu 700.000 Starts und Landungen prognostiziert. Die Gebührenspreizung eröffnet einen hinreichenden Spielraum, um solchen künftigen Entwicklungen unter Wahrung des Kostendeckungsprinzips Rechnung tragen zu können.

Der für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Landeplatz-LärmschutzV (Nummer 22) vorgesehene Gebührenrahmen ermöglicht eine aufwandsbezogene Gebührenerhebung. Dabei wird berücksichtigt, dass der Bearbeitungsaufwand mit der Komplexität des jeweiligen Antrags variiert. Handelt es sich um einen komplexen Antrag, der beispielsweise die Prüfung eines gesonderten Gutachtens erfordert, kann der Gebührenrahmen voll ausgeschöpft werden. Für die Bearbeitung von routinemäßigen Anträgen ist der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt.

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt VI

In einigen Fällen werden die Gebühren nicht (z.B. Genehmigung einer Fluglinie gemäß Nr. 6) oder nur geringfügig angehoben. Eine Erhöhung erscheint in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, da eine solche zum Teil aufgrund einer erst vor kurzem vorgenommenen Änderung erfolgt ist oder sie dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht gerecht würde. Zum anderen erfolgt bereits eine Mehrbelastung der Unternehmen an anderer Stelle. Ansonsten werden die Fest- und Rahmengebühren im Mittel um ca. 30 % angehoben; dabei wurden wegen der Unterschiede im Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Nutzen für die Antragsteller verschiedene Steigerungsraten vorgenommen. Hiervon abweichend wird in Nummer 4 um 76 % angehoben, da bei sehr großen Unternehmen erheblicher Prüfaufwand und ein bedeutender wirtschaftlicher Wert mit dieser Amtshandlung verbunden ist. In Nummer 1 erfolgt eine Anhebung um 56,5 % bzw. in Nummer 18 um 78,6 %, da die bisherigen Gebühren (5.113 EUR und 28 EUR) den Aufwand bei weitem nicht gedeckt haben.

Die derzeit geltenden Gebührentatbestände gemäß Nummern 7, 8, 20 und 23a bis c entfallen aufgrund des Wegfalls der Bezugsvorschrift.

Als neuer Gebührentatbestand wird mit Nummer 16 eine Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 LuftVO (Aufstieg von Flugmodellen etc.) eingeführt.

Die Gebührentatbestände nach den geltenden Nummern 23 ff. werden überwiegend aus Rechtsförmlichkeitsgründen neu gefasst und dabei der jeweiligen Bezugsvorschrift angepasst. Teilweise werden auf diesem Wege bestehende Lücken im Gebührenverzeichnis geschlossen. Der neue Kostentatbestand Nummer 32 über die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Übertragung der Aufsicht über Luftfahrzeuge auf andere Staaten bzw. von anderen Staaten auf die Bundesrepublik ist dringend erforderlich: Die Ausweitung der Aktivitäten z.B. der Luftfahrtunternehmen und deren intensiver ausländischer Kontakte, nicht nur innerhalb der EG sondern auch im weiteren Ausland, führen dazu, dass in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge in einem wesentlich weiteren geographischen Bereich gewerblich eingesetzt werden sollen, als dies bislang der Fall war. Damit erhält auch die Übertragung der Aufsicht an andere Staaten mehr Bedeutung und wird daher als neue Nummer 32 aufgeführt, wobei sich die Gebühr am Wert der Amtshandlung (Art des Fluggeräts, Dauer und Art des Einsatzes) ausrichtet.

Zu Nummer 6, Anhang Abschnitt VII

Soweit die Gebührensätze verändert worden sind, ist im Mittel eine Anhebung um ca. 30 % erfolgt. Weitergehende Anhebungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, dem tatsächlichen Arbeitsaufwand besser gerecht zu werden oder den Wert der Amtshandlung besser zu berücksichtigen.

In Nummer 2 entfällt die praktisch nicht mehr relevante Ausnahme vom Verbot des Mitführens von Waffen. Nummer 2 (bisher Nummer 3) wird geteilt in eine Allgemeinerlaubnis, eine Einzelerlaubnis und die Erlaubnisänderung. Die bisherige Nummer 4 wird nunmehr Nummer 3, während in der neuen Nummer 4 die Beförderung gefährlicher Güter mit den übrigen Luftfahrzeugen erfasst wird.

Die Erhöhung des Gebührenrahmens für die Nummern 11b und c berücksichtigt den mit den gutachterlichen Stellungnahmen verbundenen gestiegenen Personal- und Sachaufwand.

Mit Blick auf Nummer 11c ist nach Auskunft der für gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG zuständigen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH für eine solche Prüfung von durchschnittlichem Umfang ein halber bis zu einem ganzen Manntag (acht Arbeitsstunden) in Ansatz zu bringen. Der vorgesehene Gebührenrahmen wird für Normalfälle als ausreichend angesehen.

Der in der bisherigen Nummer 23 (jetzt Nummer 22) erfasste Kostentatbestand ist aufgrund einer Änderung der Bezugsvorschrift gegenstandslos geworden und entfällt daher.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt in Übereinstimmung mit Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Das Inkrafttreten am ersten Tag eines Monats ist gerade bei Änderungen von Kostenregelungen zur Erleichterung der Berechnung angezeigt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 601:
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter