Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM (2013) 44 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Zentralbank und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 606/05 (PDF) = AE-Nr. 052154,
Drucksache 772/10 (PDF) = AE-Nr. 100958,
Drucksache 811/10 (PDF) = AE-Nr. 101051,
Drucksache 051/12 (PDF) = AE-Nr. 120055 und
Drucksache 052/12 (PDF) = AE-Nr. 120056

Straßburg, den 5.2.2013
COM (2013) 44 final
2013/0024 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 21 }
{SWD(2013) 22}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag dient dazu, die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers1 (nachstehend "Geldtransferverordnung") so zu ändern, dass die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen verbessert und die volle Übereinstimmung des EU-Rahmens mit internationalen Standards auch künftig gewährleistet wird.

Allgemeiner Kontext

Die Geldtransferverordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen.

Die Verordnung stützt sich weitgehend auf die Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force2 (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr und soll sicherstellen, dass dieser internationale Standard unionsweit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht anders behandelt werden als Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer neue Formen annehmen, zumal Kriminellen immer neue Technologien und Mittel zur Verfügung stehen, hat die FATF die internationalen Standards einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen, die im Februar 2012 in der Annahme neuer Empfehlungen ihren Abschluss fand.

Zeitgleich hat die Europäische Kommission eine eigene Überprüfung des EU-Rahmens durchgeführt. Der Überprüfungsprozess umfasste eine von der Kommission veröffentlichte externe Studie über die Anwendung der Geldtransferverordnung sowie ausgiebige Kontakte und Konsultationen mit privaten Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit Vertretern der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Ergebnis dieser Arbeiten ist, dass sich der EU-Rahmen einschließlich der Geldtransferverordnung weiterentwickeln und an Veränderungen anpassen muss, wobei die folgenden Punkte stärker in den Mittelpunkt rücken sollten:

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Rahmen, der die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes vor den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung schützen soll, wird durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung3 (nachstehend "dritte Geldwäscherichtlinie") abgesteckt.

Die Richtlinie 2006/70/EG4 (nachstehend "Durchführungsrichtlinie") enthält Durchführungsbestimmungen zur dritten Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierten Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen und ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens somit erleichtert wird.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ergänzt diesen. Die beiden Rechtsakte verfolgen das gemeinsame Ziel, den bestehenden EU-Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu überarbeiten, um seine Wirksamkeit zu erhöhen und zugleich seine Übereinstimmung mit internationalen Standards sicherzustellen.

Der Vorschlag steht auch in Einklang mit den Zielen der EU-Strategie der inneren Sicherheit5, in der die dringlichsten Herausforderungen für die Sicherheit der EU in den nächsten Jahren dargelegt und für 2011-2014 fünf strategische Ziele und darauf ausgelegte Maßnahmen vorgeschlagen werden, die dazu beitragen werden, die EU sicherer zu machen. Dazu gehören auch die Bekämpfung von Geldwäsche und die Prävention von Terrorismus insbesondere durch Modernisierung des EU-Rahmens, um juristische Personen durch Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten transparenter zu machen.

Was den Datenschutz anbelangt, so stehen die vorgeschlagenen Präzisierungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den jüngsten Datenschutzvorschlägen der Kommission6.

In Sachen Sanktionen steht der Vorschlag, eine Reihe grundsatzgestützter Mindestvorschriften zur Verschärfung der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen einzuführen, mit der Strategie in Einklang, die die Kommission in ihrer Mitteilung "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"7 dargelegt hat.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Anhörung interessierter Kreise

Im April 2012 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/60/EG an und rief alle Interessenträger zur Stellungnahme auf.8 Insbesondere im Anhang dieses Berichts ging es um den grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsverkehr, namentlich die beiden neuen Anforderungen, bei elektronischen Geldtransfers auch Angaben zum Begünstigten zu übermitteln und im Zusammenhang mit UN-Resolutionen Einfrierungsmaßnahmen zu treffen.

Die Kommission erhielt nur vier Beiträge, in denen ausdrücklich auf den Anhang zu dem Bericht Bezug genommen wurde. Die betreffenden Teilnehmer forderten eine Konsultation interessierter Kreise aus allen von der Geldtransferverordnung betroffenen Ländern und Gebieten und gaben zu bedenken, dass jegliche zusätzliche Anforderung oder Verpflichtung für Zahlungsdienstleister verhältnismäßig und ohne Umschweife zu erfüllen sein müsste.

Ausgiebige Konsultationen mit interessierten Kreisen fanden im Rahmen einer Studie9 statt, die externe Berater im Auftrag der Europäischen Kommission durchführten und für die 108 Interessenträger telefonisch und mit einem strukturierten Fragebogen befragt wurden.

Nutzung von Expertenwissen

Im Laufe von 2012 wurde von externen Beratern im Auftrag der Kommission eine Studie durchgeführt, um zu erheben, wie die Geldtransferverordnung in den Mitgliedstaaten funktioniert und welche Probleme aufgetreten sind.10

Diese Studie enthält unter anderem die folgenden Empfehlungen:

Folgenabschätzung

Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung11 durchgeführt, die die größten Probleme beim gegenwärtigen EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufzeigt:

Dies schmälert die Wirksamkeit der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wodurch Ansehen, Wirtschaft und Finanzen Schaden nehmen.

In der Folgenabschätzung werden folgende drei Szenarien analysiert:

Die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse ergab, dass das zweite Szenario die ausgewogenste Lösung bietet: Die Geldtransferverordnung wird an die überarbeiteten internationalen Standards angepasst, während zugleich für ausreichende Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften und Flexibilität bei deren Umsetzung gesorgt wird.

In der Folgenabschätzung wurden außerdem die Konsequenzen der Vorschläge für die Grundrechte untersucht. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte zielen die Vorschläge insbesondere darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) bei der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten zu gewährleisten.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Bei allen Beteiligten (insbesondere den Mitgliedstaaten und der Zahlungsverkehrsbranche) herrscht Einigkeit darüber, dass die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser durch Maßnahmen der EU zu erreichen wären.

Unkoordinierte Alleingänge der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten den reibungslosen Betrieb der Zahlungssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden (siehe Erwägungsgrund 2 der Geldtransferverordnung).

Durch die Reichweite ihrer Maßnahme gewährleistet die Union, dass die neue FATF-Empfehlung 16 EU-weit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere mitgliedstaateninterne und mitgliedstaatenübergreifende Zahlungen nicht unterschiedlich behandelt werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so setzt der Vorschlag - im Einklang mit der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Analyse - die überarbeitete FATF-Empfehlung zum elektronischen Zahlungsverkehr um, indem Mindestanforderungen eingeführt werden, die zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers notwendig sind, ohne über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Angaben

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Im Einklang mit der neuen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen Auslegungsnote stellen die vorgeschlagenen Änderungen auf jene Bereiche ab, in denen die Transparenz noch zu wünschen übrig lässt.

Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden:

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf diesen ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Geltungsbereich

Kapitel II
Pflichten der Zahlungsdienstleister

Abschnitt 1

Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers

Artikel 4
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Artikel 5
Geldtransfers innerhalb der Union

Artikel 6
Geldtransfers in Drittländer

Abschnitt 2
Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten

Artikel 7
Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

Artikel 8
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

Artikel 9
Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Abschnitt 3
Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister

Artikel 10
Erhalt der Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 11
Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

Artikel 12
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

Artikel 13
Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Artikel 14
Technische Beschränkungen

Kapitel III
Zusammenarbeit und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Artikel 15
Pflicht zur Zusammenarbeit

Ein Zahlungsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 16
Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Kapitel IV
Sanktionen und überwachung

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Besondere Bestimmungen

Artikel 19
Bekanntmachung von Sanktionen

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, werden unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, eine derartige Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden.

Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 20
Anwendung von Sanktionen durch die zuständigen Behörden

Bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter:

Artikel 21
Meldung von Verstößen

Artikel 22
Überwachung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Kapitel V
Durchführungsbefugnisse

Artikel 23
Ausschussverfahren

Kapitel VI
Ausnahmeregelungen

Artikel 24
Vereinbarungen mit den in Artikel 355 AEUV genannten Gebieten oder Ländern

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 25
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [zeitgleich mit dem Umsetzungsdatum der Richtlinie xxxx/yyyy].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 4 Absatz 1
Artikel 5Artikel 4
Artikel 6Artikel 5
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8Artikel 7
Artikel 9Artikel 8
Artikel 10Artikel 9
Artikel 11Artikel 16
Artikel 12Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 13Artikel 14
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15Artikel 17 bis 22
Artikel 16Artikel 23
Artikel 17Artikel 24
Artikel 18-
Artikel 19-
Artikel 25
Artikel 20Artikel 26