Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 3 KrWG)

Die Bundesregierung wird gebeten, in § 3 KrWG für folgende Begriffe Begriffsbestimmungen aufzunehmen:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

An verschiedenen Stellen im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union wird in Artikel 1 zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der unbestimmte Rechtsbegriff "kritische Rohstoffe" verwandt, so in § 23 Absatz 2. Nummer 3, § 24 Nummer 6.

§ 30 Absatz 6 Nummer 2a und § 33 Absatz 2 Nummer 2c. Um wirksam und mit vertretbarem Aufwand die damit verbundenen Pflichten durchsetzen zu können, ist eine Definition im Kreislaufwirtschaftsgesetz zwingend geboten. Es sollte sich bereits aus dem Gesetz und nicht erst aus der Begründung erschließen, dass bei der Definition der "kritischen Rohstoffe" offenbar auf die von der EU-Kommission fortlaufend geführte Liste der kritischen Rohstoffe ( KOM 2017/490) abgestellt werden soll, welche regelmäßig überprüft und angepasst wird. Eindeutige Begriffsbestimmungen im Rahmen der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zur Vollziehbarkeit des Gesetzes notwendig, damit bei der Umsetzung der neuen Verordnungsermächtigungen ein einheitliches Vollzugshandeln möglich ist und Rechtssicherheit auch für die Wirtschaftsbeteiligten erzeugt wird.

Zu Buchstabe b:

Vergleichbares gilt für den Begriff "Vertrieb von Erzeugnissen" (vgl. § 23 Absatz 2 Nummer 11 und § 24 Nummer 10) der gemäß Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 3 Absatz 12 und 13 des VerpackG zu verstehen ist. Aufgrund der rechtssicheren Abgrenzung zu vorgelagerten Handelsstufen, der Unabhängigkeit von gewählten Vertriebswegen und der potentiellen Öffnung auf weitere Erzeugnisse, die über die fokussierten Lebensmittel und Lagerbestände aus dem Onlinehandel hinausgehen, ist die Begriffsbestimmung im Sinne der Obhutspflicht bereits im Gesetz notwendig.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g (§ 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g ist § 3 Absatz 25a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die ARRL differenziert nicht zwischen Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung. Da diese beiden Begriffe jedoch im nationalen Recht unterschieden werden, ist hier klarzustellen, dass beide Bereiche unter dem hier betrachteten Verwertungsweg gesehen werden.

Zu Buchstabe b:

Die vorgeschlagene Änderung zielt zum einen auf eine 1 : 1-Umsetzung der ARRL ab, in der auch Satz 2 sprachlich klarer das Verwertungsverfahren und nicht die Abfalleigenschaft bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung der Verfüllung als Verwertungsweg ist darzustellen, dass dies nur gegeben ist, soweit die fachrechtlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialen eingehalten werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. welche Abfälle geeignet sind, in einem bestimmten Verwertungsverfahren das Ende der Abfalleigenschaft zu erreichen,"

Begründung:

Mit der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neuregelung wird der Bundesregierung ermöglicht, über eine Verordnung nur für bestimmte Abfälle überhaupt die Verwertung zu erlauben und damit indirekt für andere Abfälle zu verbieten. Dies geht weit über die rechtlich zulässigen Möglichkeiten einer Verordnung hinaus, da sie die Grundpflicht des Verwertungsvorrangs verletzen würde.

Gemeint ist aber im Kontext mit den weiteren Bestimmungen des § 5, dass nur für solche Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften geeignet sind, ihre Abfalleigenschaft verlieren zu können, bestimmte Verwertungsverfahren zuzulassen und an das Abfallende bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualitätskriterien und Überwachung zu stellen. Dies steht im Einklang z.B. mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (Abfallende von Schrotten) in der es in Anhang I Nummer 2 heißt, dass zur Behandlung mit dem Ziel des Endes der Abfalleigenschaft nur Abfall zugeführt werden darf, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält. Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, dürfen einem solchen Verwertungsverfahren nicht zugeführt werden. Dies schließt die in der Abfallhierarchie gewollte anderweitige Verwertung dieser Abfälle, auch hin zum Ende der Abfalleigenschaft, nicht aus.

Insofern dient die nun vorgeschlagene Neuformulierung der Klarstellung des, auch in Artikel 6 Absatz 2 der AbfRRL, Gewollten. Denn dieser schreibt nicht vor, dass die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 aufgeführten einzelnen "detaillierten Kriterien" erlassen müssen, sondern nur, dass die Kommission die Erarbeitung nationaler Kriterien überwacht und "gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien" erlässt, die dann auch "Abfallmaterialien, die der Verwertung zugeführt werden dürfen" auflisten kann. Es ist daher nicht erforderlich, im KrWG die Möglichkeit des Verwertungsverbots für bestimmte Abfälle festzuschreiben.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - (§ 5 Absatz 3 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist der Nummer 5 folgender Buchstabe anzufügen:

"c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Für natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder in den Verkehr bringen, gelten die Vorschriften des Chemikalien- und Produktrechts. Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft beendet sein." "

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Umsetzung des Artikel 6 Absatz 5 Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) unter Wahrung der bisherigen Trennung zwischen dem Abfall- und dem Chemikalien- bzw. Produktrecht.

Der vorgeschlagene § 5 Absatz 3 Satz 1 KrWG zeigt dabei vor dem Hintergrund des Artikel 6 Absatz 5 Abfallrahmenrichtlinie zum einen auf, dass für natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder in den Verkehr bringen, die Vorschriften des Chemikalien- und Produktrechts gelten. Damit wird wie in dem im Gesetzentwurf formulierten § 7a Absatz 1 deutlich, dass die benannten Personen, die Grundpflicht besitzen, dafür zu sorgen, dass die betroffenen Stoffe oder Gegenstände den chemikalien- und produktrechtlichen Anforderungen genügen.

Zum anderen stellt § 5 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch einen ausdrücklichen Rechtsgrundverweis klar, dass sich die Umsetzung dieser Grundpflicht nach Chemikalien- und Produktrecht richtet. Damit wird dem Prinzip, dass mit dem Ende der Abfalleigenschaft auch die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet, konsequent Rechnung getragen. Systematisch folgerichtig wird der Rechtsgrundverweis im § 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft) verortet.

§ 5 Absatz 3 Satz 2 KrWG greift diese Trennlinie fast wortgleich mit dem geplanten § 7a Absatz 2 KrWG in deklaratorischer Weise auf. Es wird verdeutlicht, dass das Chemikalien- und Produktrecht erst nach dem Ende der Abfalleigenschaft und somit erst nach Beendigung des abfallrechtlichen Geltungsregimes zur Anwendung gelangt. Da sich das Ende der Abfalleigenschaft auch aus EU-Verordnungen und künftig auch aufgrund einer Verordnung nach § 5 Absatz 2 KrWG ergeben kann, ist der Verweis auf § 5 Absatz 1 KrWG, der in der Neureglung des § 7a Absatz 2 enthalten wäre, nicht mitaufgenommen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 7 Absatz 5 - neu - KrWG)

Nach Artikel 1 Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Beim Abbruch baulicher Anlagen ist, insbesondere durch einen geordneten Rückbau, sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist." "

Begründung:

Im Hinblick auf den großen Massenstrom mineralischer Abfälle ist eine weitere Konkretisierung der Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft geboten. Beim Abbruch baulicher Anlagen ist - insbesondere vor dem Hintergrund der in der Neufassung des § 9 KrWG geforderten getrennten Sammlung von Abfällen - durch einen geordneten Rückbau sicherzustellen, dass die anfallenden Abfälle verwertet werden können. Dies beinhaltet auch eine Vorerkundung und Schadstoffentfrachtung baulicher Anlagen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (§ 9 Absatz 5 - neu - KrWG)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ist dem § 9 folgender Absatz anzufügen:

(5) Die Voraussetzungen für das Fehlen der Erforderlichkeit einer Getrenntsammlung nach Absatz 3 hat die Person darzulegen, die sich darauf berufen will."

Begründung:

Es handelt sich um eine notwendige Klarstellung auf der Basis der Regelungssystematik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses: die Darlegungslast für eine Ausnahme von der Getrenntsammlungsverpflichtung trifft diejenige Person, die sich darauf berufen will.

Eine solche Klarstellung ist auch sachgerecht, weil die Gesetzesbegründung an dieser Stelle so missverstanden werden kann, dass die Behörde die Darlegungslast trifft: die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Konkretisierung in Absatz 3 dem behördlichen Vollzug diene, der auf diese Weise "einfacher darlegen" könne, dass "alle Voraussetzungen" für die Getrenntsammelpflicht vorlägen (S. 53 der Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drs. 088/20 (PDF) ).

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 14 Absatz 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 12 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen mindestens 50 Gewichtsprozent und

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Nummer 1 bezieht sich auf den 01.01.2020, ab dem spätestens die 50 Gewichtsprozent zu erreichen sind. Dieses Datum ist abgelaufen, die vorgeschlagene Neuformulierung ist lediglich eine redaktionelle Anpassung an diesen Umstand.

8. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - (§ 18 Absatz 8 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen:

"15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlichrechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für die gewerbliche Sammlung geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden. Ein solcher Anspruch besteht auch in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit einer Sammlung." "

Begründung:

Absatz 8 stellt klar, dass die Rechtsschutzposition öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger durch gewerbliche Sammlungen beeinträchtigt werden kann, und damit auch eine Klagebefugnis eröffnet ist. Die Klarstellung ist notwendig, weil das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung die Klagebefugnis des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) verneint hat, und den Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsaufgabe allein bei der "Abfallbehörde", die über die Anzeige entscheidet, verortete (BVerwG, Urt. vom 27.09.2018 - 7 C 23.16, Rz. 20f.).

Die Abfallentsorgung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ist als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (Artikel 28 Absatz 2 GG) wahrzunehmen, diese Pflichten sind durch das Abfallrecht umfassend formuliert: dies gilt sowohl in Bezug auf die Durchführung der öffentlichrechtlichen Entsorgung wie auch hinsichtlich der Entsorgungsplanung (§§ 20, 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG); gleichermaßen bestehen auch (landes-)kostenrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Entsorgungsgebühren. Diese Rahmenbedingungen für die Entsorgung, deren Planung und gebührenmäßige Abwicklung können jedoch in höchst bedeutsamer Weise von gewerblichen Sammlern beeinflusst werden: dies gilt sowohl in Bezug auf Art und Menge überlassungspflichtiger Abfälle wie im Hinblick auf die Planbarkeit von Entsorgungsnotwendigkeiten. Wegen der Konzentration gewerblicher Sammler auf die lukrativen Abfallfraktionen kann dies auch zu deutlichen Einbußen bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern - und damit zu Rückwirkungen auf die Kostenstruktur für die Gebühren - führen.

Gerade weil die Investitionen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für die ordnungsgemäße Entsorgung unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie beträchtlich sind - und die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger anders als Private nicht kurzfristig solche Systeme aufgeben können, müssen die Interessen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Gegenzug durch den Gesetzgeber Rechtsschutz bewehrt sein. Der Schutz dieser Rechte kann genauso wenig wie beim gewerblichen Sammler allein einer durch das Land zu bestimmenden Anzeigebehörde nach § 18 KrWG (die keineswegs mit derjenigen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers identisch sein muss) aufgegeben werden. Insofern ist es konsequent, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte muss für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger daneben auch für die Tatsache gelten, ob die gemeinnützige Sammlung tatsächlich eine solche ist. Denn nach den Erfahrungen im Vollzug von §§ 17, 18 KrWG gibt es nicht wenige Fallkonstellationen, in denen gemeinnützige Organisationen vorgeschoben werden, dahinter aber gewerbliche Sammler von großen Abfallwirtschaftsunternehmen stehen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a sind in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "und Absatz 3 Nummer 3 und 4" zu streichen.

Begründung:

Die Getrenntsammlungspflicht für überlassungspflichtige Bioabfälle nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG neu entspricht im Grundsatz der Regelung nach § 11 Absatz 1 des bestehenden KrWG. Durch den Verweis auf § 9 Absatz 1 KrWG ist die Neuregelung wie bisher unter den Vorbehalt des Erfordernisses nach § 7 Absatz 2 bis 4 KrWG und § 8 Absatz 1 KrWG gestellt (der vorrangigen und hochwertigen Verwertung dienend). Der neu hinzu gekommene weitere Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Möglichkeit stellt einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Regelung dar. Aufgrund der bisherigen Regelung ist - soweit nicht ohnehin schon vorhanden gewesen - die getrennte Sammlung von Bioabfällen in annähernd sämtlichen öffentlichrechtlichen Entsorgungsgebieten eingeführt worden. Die bisherige Regelung hatte für diesen Abfallstrom zu Recht vom Grundsatz her die technische Möglichkeit und die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterstellt. Dabei sollte es bleiben.

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a sind in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "sowie Absatz 4" zu streichen.

Begründung:

Die in der Regelung zur Getrenntsammlung von Bioabfällen in Bezug genommene Regelung nach § 9 Absatz 4 neu verbietet die energetische Verwertung von zum Recycling eingesammelten Abfällen. Das Verbot der energetischen Verwertung von zum Recycling eingesammelten Abfällen kann für viele Abfallströme sinnvoll sein, nicht jedoch für einen maßgeblichen Teil der Bioabfälle, nämlich den Grünabfall. Sinnvolle Konzepte zur Verwertung von Grünabfall sehen nämlich vielfach vor, dass ein Teil des Strauchschnitts bzw. die holzige Fraktion aus dem Sammelgut als Brennstoff für Biomassekraftwerke aufbereitet wird, während andere, feuchtere Teilfraktionen, der Vergärung oder der Kompostierung zugeführt werden. Die Entscheidung über die Zuordnung erfolgt oftmals nach Einsammlung oder Annahme des Grünabfalls auf den Sammelplätzen und würde durch die Regelung nach § 9 Absatz 4 behindert werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b (§ 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 16 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe folgender Änderungen:

Begründung:

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

In Satz 2 soll das erste "oder" durch ein "und" ersetzt werden. Hintergrund ist, dass mit dem Ende der Rohmülldeponierung und den mittlerweile eingetretenen Deponieengpässen sich die seit langer Zeit bestehende Rechtslage des § 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG (jetzt neu in § 20 Absatz 3 Satz 2 KrWG) nicht mehr als ausreichend erweist, die öffentlichrechtlichen Entsorger rechtsicher zum Bau von Deponien verpflichten zu können. Nach dieser Bestimmung können Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushalten ausgeschlossen werden, wenn sie nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der Entsorgung durch andere gewährleistet ist. Dabei handelt es sich insbesondere um die mineralischen Massenabfälle, die mit Haushaltsabfällen nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht vergleichbar sind, aber zu Zeiten der Rohmülldeponierung mit entsorgt werden konnten. Sie können oder konnten aber aufgrund der "Oder-Bestimmung" ausgeschlossen werden, auch wenn keine Entsorgungssicherheit bei Dritten gewährleistet war. Um die Rechtslage an die heutigen Gegebenheiten anzupassen, soll in Satz 2 das Wort "oder" durch ein "und" ersetzt werden, so dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss kumulativ vorliegen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Ausschlüsse nach § 20 Absatz 3 Satz 2 KrWG sind vielfach und zahlreich z.T. seit Jahrzehnten in den Satzungen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger enthalten, auch für den Fall nicht vorhandener eigener Entsorgungsanlagen, für gefährliche Abfälle oder auch für Problemstoffe wie z.B. carbonfaserhaltige Werkstoffe oder freizumessende Abfälle aus Kernkraftwerken.

In den letzten Jahrzehnten des Deponie-Überangebotes wurden die erforderlichen Zustimmungen der Aufsichtsbehörden erteilt und gelten unbefristet fort. Ob im Falle des Neuantrages eine Zustimmung zu einem neuen Ausschluss eines Abfalls verweigert werden könnte, ist rechtlich zumindest fraglich, weil die damaligen Voraussetzungen einer vorhandenen Rohmülldeponie nicht mehr vorliegen.

Liegt bereits, historisch gewachsen, ein Ausschluss vor, müsste die Zustimmung der zuständigen Behörde für den Ausschluss nachträglich zurückgeholt werden, was rechtlich als Widerruf eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG) zu werten wäre und rechtlich sehr schwer durchzusetzen wäre. Deshalb ist die Erleichterung einer nachträglichen Rücknahme im Gesetz dringend erforderlich.

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 23 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern "Erzeugnissen, die" die Wörter "unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus" einzufügen.

Begründung:

Artikel 8 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2018/851 /EU betrachtet den gesamten Lebenszyklus eines Produkts und berücksichtigt dessen mehrfache Recyclingmöglichkeit. Beide Aspekte sind in § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG aufzunehmen, um die Vorgaben der EU umzusetzen und die Produktverantwortung ökologisch sinnvoll sowie sachgerecht auszugestalten.

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 23 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. den sparsamen Einsatz von kritischen Rohstoffen und die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die kritische Rohstoffe enthalten, um sicherzustellen, dass diese aus den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen zurückgewonnen werden können,"

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung ist nicht plausibel, nicht umsetzbar und entspricht nicht der Vorgabe der Abfallrahmenrichtlinie. Sie beruht vermutlich auf einer Passage der in der Begründung zitierten EU-Mitteilung zu einer "Rohstoffinitiative" aus 2008, die an dieser Stelle offenbar bereits eine nicht umsetzbare Formulierung enthalten hat.

Ob eine Sache zu Abfall wird, entscheidet deren Besitzer, indem er sich dieser Sache entledigt. Eine Kennzeichnung von Produkten mit kritischen Rohstoffen kann dies nicht verhindern, andernfalls käme dies einem Entledigungsverbot gleich, das entsprechende Erzeugnis bliebe Produkt und unterfiele damit nicht den Regelungen der Abfallgesetzgebung. So enthält eine Vielzahl von elektronischen Geräten kritische Rohstoffe, für die geordnete Erfassung und Verwertung der Altgeräte gibt es umfangreiche Regelungen des Elektronikgerätegesetzes. Diese gelten nur für Abfälle und wären auf entsprechend gekennzeichnete Geräte nicht mehr anwendbar, da die Kennzeichnung ja gerade verhindern soll, dass sie zu Abfall werden. Ähnlich könnte bei Klärschlamm argumentiert werden, der mit der Kennzeichnung "phosphorhaltig" als Erzeugnis vertrieben werden könnte.

Die Regelung soll der Begründung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AbfRRL umsetzen. Nach deren Formulierung sollen die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen darauf abzielen, "Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden". Es geht also nicht darum zu verhindern, dass das Erzeugnis "Handy" zu Abfall wird, sondern darum, das Handy als werthaltig zu identifizieren und dafür zu sorgen, dass die darin enthaltenen kritischen Rohstoffe nicht zu Abfall werden in dem Sinne, dass sie nicht irgendwo nutzlos verschwinden. Dies kann nur geschehen, wenn diese Rohstoffe nach getrennter Sammlung und Extraktion wieder in einem Zustand vorliegen, in dem sie für weitere Verwendungen geeignet sind und im Sinne der Forderung, dass sie nicht zu Abfall werden, ihre Abfalleigenschaft verlieren.

Würden die gebrauchten Handys selbst ihre Abfalleigenschaft nicht verlieren, könnten sie ohne jegliche abfallrechtliche Kontrolle beliebig exportiert werden mit allen bekannten Folgen der unsachgemäßen und umweltschädlichen Beseitigung. Die Forderung, dass die kritischen Rohstoffe aus "den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen zurückgewonnen werden können", kann schon vom Wortlaut her nur auf Abfälle angewendet werden, nicht auf Erzeugnisse. Dies wird in der AbfRRL auch schon deshalb nicht verlangt als diese nicht abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Werden Handys so zerlegt und aufbereitet, dass daraus kritische Rohstoffe zurückgewonnen werden, so lag bereits lange vorher der Entledigungstatbestand vor und sie sind zu Abfall geworden.

Die Kennzeichnung der Geräte (von der nicht beschrieben ist, wie sie aussehen und auf nationaler Ebene bei internationalen Konzernen durchgesetzt werden könnte) ist nur eine denkbare Möglichkeit der Identifikation, gut ausgebildete Sortierkräfte oder elektronische Detektoren sind andere. Die Kennzeichnung der kritischen Rohstoffe selbst, wie sie der Gesetzentwurf verlangt, dürfte praktisch unmöglich sein. Jedenfalls ist kein Verfahren bekannt, mit dem z.B. wenige Mikrogramm an Indium in einem Handy so gekennzeichnet werden könnten, dass sie von dessen Nutzer erkannt werden können. Gekennzeichnet werden kann allenfalls das Handy selbst oder dessen Verpackung, wie es z.B. im Batteriegesetz für quecksilberhaltige Batterien vorgeschrieben ist. Auch die Verordnungsermächtigung nach § 24 Absatz 1 KrWGe ermöglicht über Nummer 6 nur, dass "bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeugnis enthaltenen kritischen Rohstoffe, ... nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen", nicht jedoch die Kennzeichnung der Rohstoffe selbst.

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 23 Absatz 2 nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:

"5a. die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung der Erzeugnisse und deren Recyclingfähigkeit einschließlich Informationen zur Demontage."

Begründung:

In Artikel 8 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung Produktverantwortliche zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Informationen betreffend die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu verpflichten. Hierunter fallen zweckmäßigerweise Informationen über die Materialzusammensetzung der Erzeugnisse, z.B. mit Blick auf kritische Rohstoffe, schadstoffhaltige Stoffe aber auch Stoffe, die ein Recycling des Produktes bzw. von Produktkomponenten erschweren bzw. unwirtschaftlich machen können, sowie Angaben zur Demontage. Diese Informationen, z.B. über den Einsatz und die Lage von carbonfaserverstärkten Kunststoffen bei Rotorblättern von Windenergieanlagen, können für die Entsorgungsbeteiligten eine hohe Bedeutung bei dem Bestreben erlangen, Stoffkreisläufe durch gezieltes Recycling zu schließen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 23 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25 nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben."

Begründung:

§ 23 Absatz 4 besagt, dass die Bunderegierung in einer Rechtverordnung aufgrund der §§ 24 und 25 bestimmen kann, welche Verpflichteten die Produktverantwortung wahrzunehmen haben. Sie legt dabei zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. Dies ohne die betroffenen Kreise anhören zu müssen.

§ 24 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Anforderungen der Produktverantwortung nach § 23 hinsichtlich Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen wahrzunehmen sind.

§ 25 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Anforderungen der Produktverantwortung nach § 23 hinsichtlich Rücknahme- und Rückgabepflichten wahrzunehmen sind. Diese Anforderungen beschreiben jeweils in mehreren Unterpunkten detailliert die Art und Weise der Produktverantwortung, hierzu gehört auch, für welche Erzeugnisse diese Anforderungen gelten sollen. In beiden Fällen ist die Anhörung der beteiligten Kreise und die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Es gibt also drei Verordnungsermächtigungen mit gleicher Zielrichtung, die insbesondere aufgrund der vielen Ergänzungen im Gesetzentwurf inhaltlich voneinander abhängen, sich überschneiden und aufeinander aufbauen. So legen alle drei Verordnungen fest, dass sie sich auf bestimmte Erzeugnisse beziehen müssen und diese gekennzeichnet werden können, § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 legen die gleichen Verantwortlichen fest und ermöglichen Pfandregelungen, § 23 Absatz 4 und § 24 ermöglichen Kennzeichnungspflichten und die Beschränkung von Stoffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum zwei der Verordnungsermächtigungen der Konsultation von beteiligten Kreisen und Bundesrat bedürfen, die Dritte aber nicht. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass absehbar, wenn überhaupt, nur eine Verordnung erlassen wird, die die verschiedenen Aspekte abdeckt und dabei auf allen drei Paragraphen beruht. Beispielhaft sei die ehemalige Verpackungsverordnung genannt. Eine Verordnung, die nur nach § 23 Absatz 4 erlassen würde, müsste die Anforderungen der §§ 24 und 25 einbeziehen, was ohne Konsultationen schwierig sein dürfte. Bei Erlass einer Verordnung, die auf § 23 Absatz 4 und § 24 beruht, wäre über die Frage einer Anhörung womöglich strittig.

Daher sollte auch bei Erlass einer Verordnung nach § 23 Absatz 4 die Anhörung der beteiligten Kreise und die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sein. Andernfalls wäre es möglich, dass die Bundesregierung nach § 23 vorgeben kann, dass z.B. gefüllte Babywindeln im Rahmen der Produktverantwortung zurückgenommen werden müssen, die betroffenen Hersteller und die Bundesländer über die §§ 24 und 25 anschließend jedoch nur noch über das finanzielle und organisatorische Prozedere der Rücknahme diskutieren dürfen.

Die Änderung in § 23 Absatz 4 heilt darüber hinaus einen Fehler, der bereits im aktuell gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetz vorhanden ist.

Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen Verordnungen, die auf Grund von zustimmungspflichtigen Bundesgesetzen erlassen werden, ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.

16. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§§ 23, 24 und 25 KrWG)

Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Grundpflicht der Produktverantwortung zu einer Obhutspflicht der Produktverantwortlichen.

Um aus der latenten Grundpflicht für die Produktverantwortung nach § 23 jedoch durchsetzbare materiellrechtliche Pflichten gegenüber den Produktverantwortlichen ableiten zu können, bedarf es spezifischer Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Erst der Verordnungsgeber bestimmt u.a. in diesem Zusammenhang, welche konkreten Erzeugnisse der Obhutspflicht unterliegen, welche Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit (z.B. § 23 Absatz 2 Nummer 11) ergriffen werden oder wie die Kostenbeteiligung für die Reinigung der Umwelt (§ 23 Absatz 2 Nummer 10) ausgestaltet wird.

Mit Sorge nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass ein baldiger Gebrauch der hierfür vorgesehenen Verordnungsermächtigungen in den §§ 23 ff. noch nicht in Aussicht steht bzw. derartige Verordnungen derzeit noch nicht in Planung sind (siehe Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drs. 088/20 (PDF) Seite 32, 49).

Die konkrete Umsetzung der in der Abfallrahmenrichtlinie normierten erweiterten Herstellerverantwortung wird damit in naher Zukunft nicht erreicht werden können.

Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung die alsbaldige Umsetzung der Verordnungsermächtigungen.

Der Bundesrat erinnert insbesondere in Bezug auf die Kostenbeteiligung für die Reinigung der Umwelt an Ziffer 5 seines Beschlusses vom 8. November 2019, Entschließung zur Reduzierung von Kunststoffabfällen, BR-Drs. 343/19(B) HTML PDF .

17. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 25 Absatz 1 Nummer 3 nach dem Wort "Anfallstelle" die Wörter "oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle" einzufügen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf ermöglicht nur eine Vorschrift, wonach Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen sind. Dies ist nicht ausreichend. So ermöglicht z.B. das ElektroG die Rücknahme durch Vertreiber auch in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle oder auch durch den örE, dessen Annahmestellen weit entfernt von den Verkaufsstellen liegen. Für den Versandhandel wird von einer "zumutbaren Entfernung zum jeweiligen Endnutzer" gesprochen. Diese Möglichkeiten sollten auch in künftigen Verordnungen eröffnet werden können.

18. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 25 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. sich für bestimmte Erzeugnisse an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle entstehen,"

Begründung:

Die Begrenzung der Kostenpflichten auf die Erzeugnisse nach Teil E der betreffenden Richtlinie (EU) Nr. 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verkürzt die Ermächtigung zur Auferlegung anteiliger Kostenpflichten zugunsten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger stark.

Denn in Teil E des Anhangs der betreffenden Richtlinie werden nur bestimmte Abfälle von Einwegartikeln wie Lebensmittelverpackungen, Tüten, Getränkebehälter, Getränkebecher, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukt sowie Filter genannt, nicht aber beispielsweise Abfälle von Einwegartikeln, die verboten werden sollen wie Besteck, Teller und Trinkhalme (Anhang Teil B). Insofern besteht die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen über die jeweilige Kategorisierung von Abfällen, wenn die Verordnungsermächtigung nur die Kostenbeteiligung für sehr spezifische Abfälle erlaubt.

Die Richtlinie (EU) Nr. 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ist im Übrigen auf den Umwelt-Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt, und lässt daher erweiternde Richtlinienumsetzungen in den Mitgliedsstaaten zu (Artikel 193 AEUV).

Ohnehin wird die Ermächtigung ja erst durch Gebrauch machen der ermächtigten Bundesregierung wirksam werden können. Für entsprechend sachgerechte - ggf. pauschalierende - Vorgehensweisen zur Festlegung der Kostenbeteiligung sollte daher ausreichend Spielraum bestehen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 25 Absatz 1 Nummer 9 zu streichen.

Begründung:

Die Einführung einer Verordnungsermächtigung zu neuen Informations- und Berichtspflichten über Art, Menge, Verbleib und Entsorgung von Produkten sowie zu getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der "Obhutspflicht für Erzeugnisse" ist nicht geboten und unverhältnismäßig.

Die neuen Berichtspflichten stünden im Gegensatz zur erklärten Zielsetzung von sinnvoller Entbürokratisierung und sind wegen des damit verbundenen zusätzlichen Aufwands, den insbesondere auch kleine und mittlere Händler nur schwer erfüllen könnten, auch mittelstandspolitisch abzulehnen.

Da diese Regelung laut Gesetzesbegründung lediglich als "internes Planungsinstrument" dienen soll, erscheint es vielmehr aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, entsprechende Daten soweit erforderlich allenfalls mittels einer Studie oder Ähnlichem zu erheben.

20. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG)

Artikel 1 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Begründung zu § 26 Absatz 3 Satz 2:

Die im vorliegenden Gesetzentwurf gewählte Fassung ist unverhältnismäßig und nahezu unerfüllbar. Aufgrund der grundsätzlich bundesweiten Geltung der Freistellung muss die Formulierung "im Entsorgungsgebiet" als bundesweites Entsorgungsgebiet aufgefasst werden. Die im vorliegenden Gesetzentwurf gewählte Formulierung würde eine Recherche und Bewertung bei allen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, den ggf. von ihnen beauftragten Dritten und allen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen im Bundesgebiet erfordern. Dies übersteigt die Abstimmung dualer Systeme mit dem jeweiligen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bei Weitem. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vorgaben sind daher unerfüllbar und für die zuständigen Behörden nicht nachprüfbar und damit nicht vollziehbar. Ein enormer Erfüllungsaufwand würde für die Bundesländer mit der gewählten Formulierung entstehen.

Durch die im vorliegenden Entwurf gewählte Form wäre zukünftig die Rücknahme und Verwertung von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung nahezu unmöglich. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Produktverantwortung, der den verantwortungsvollen Umgang mit zu Abfall gewordenen Produkten der Produktverantwortlichen fördern will. Zudem ist die gewählte Formulierung wirtschaftsfeindlich.

Die Streichung von § 26 Absatz 3 Satz 2 trägt dieser Tatsache Rechnung und soll ermöglichen, dass auch zukünftig freiwillige Rücknahmen im Rahmen der Produktverantwortung möglich sind. Sie stärkt damit die Produktverantwortung und fördert die Kreislaufwirtschaft. Mit der Streichung ist auch zukünftig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu betrachten, wie die Kreislaufwirtschaft gefördert wird, vgl. § 23 Absatz 2 Nummern 4, 6, 7, 8 und 9.

Begründung zu sonstigen Änderungen:

Die Änderung in § 26 Absatz 1 heilt einen Fehler, der bereits im aktuell gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetz vorhanden ist.

Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen Verordnungen, die auf Grund von zustimmungspflichtigen Bundesgesetzen erlassen werden, ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnungsermächtigung in Absatz 1 ist damit zu ändern.

In § 26 Absatz 4 wird der Verweis auf die bundesweite Geltung aufgenommen, da sich die Regelung mit dem Verweis in Absatz 3 strenggenommen nur auf Absatz 3 bezieht.

Die Änderung des § 26a Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung des Bezuges auf die Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 Satz 1.

Die erweiterte Voraussetzung "Förderung der Kreislaufwirtschaft" (§ 26 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2) ist unbestimmt und insbesondere für gefährliche Abfälle nicht geeignet (verschmutze Lösemittel, Öle, Kältemittel etc.). Auch in diesem Zusammenhang ist die gewählte Formulierung in § 26 Absatz 3 Satz 2 ersatzlos zu streichen und der Verweis zu präzisieren. Der aktuelle Satz 3 steht ebenfalls in keinem Zusammenhang.

§ 26a Absatz 2 Satz 2 ist eine allgemeine Verfahrensvorschrift, die sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle gilt. Zudem gilt sie für alle in den §§ 26 und 26a genannten Verfahrensarten. Sie steht damit in keinem Zusammenhang mit Satz 1. Daher wird Satz 2 zu einem neuen Absatz 4. Die beantragte Änderung des Wortes "und" in das Wort "oder" dient ebenfalls der Klarstellung, da es sich bei der Aufzählung um verschiedene Verfahrensarten handelt und nicht um ein gemeinsames Verfahren.

Der bisherige § 26a Absatz 4 wird zu Absatz 3. Damit wird die Logik des § 26a verbessert. Die speziellen Regelungen für gefährliche Abfälle sind damit in den Absätzen 1 bis 3 geregelt und die allgemeinen Verfahrensvorschriften in den Absätzen 4 und 5.

Der ursprüngliche § 26a Absatz 3 wird ans Ende gestellt und zu einem neuen Absatz 5. Dies dient der besseren Verständlichkeit. Dazu ist in § 26 Absatz 3 letzter Satz und in Absatz 4 der neue zweite Satz entsprechend anzupassen.

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - (§ 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

"a1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können zusätzlich die Ausweisungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 für verbindlich erklärt werden." "

Begründung:

Die Regelung ist erforderlich, um eine ressourcenschonende und den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung tragende Fortentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft zu initiieren.

Die Änderung bewirkt eine Erweiterung derjenigen Ausweisungen in den Abfallwirtschaftsplänen, die für verbindlich erklärt werden können. Den Ländern soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verbindlich vorzugeben. Nötigenfalls bedarf es dazu einer Einschränkung der aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht resultierenden Organisationsverantwortung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger.

Die Regelung verleiht den Abfallwirtschaftsplänen der Länder den erforderlichen Umsetzungsdruck. Sie soll es z.B. ermöglichen, die hochwertige Verwertung von Bioabfällen im Sinne einer Kaskadennutzung zunächst durch Erzeugung von Biogas mittels Vergärung und anschließend durch Nutzung der kompostierten Gärreste zur Substitution mineralischer Dünger voranzubringen.

22. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - (§ 30 Absatz 6 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe 0aa voranzustellen:

"0aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens" durch die Wörter "Soweit zweckmäßig und unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und der geografischen Erfassung des Planungsgebiets notwendig enthalten die Abfallwirtschaftspläne mindestens" ersetzt."

Begründung:

Durch die Änderung erfolgt eine 1 : 1-Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle). Der Abfallwirtschaftsplan soll nur dann Angaben zu den aufgeführten Anforderungen enthalten, wenn dies zweckmäßig und im Hinblick auf die geografischen Gegebenheiten notwendig ist. Eine über die Richtlinie hinausgehende Umsetzung ist nicht sachgerecht.

23. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist in § 30 Absatz 6 der Nummer 2 folgender Buchstabe c anzufügen:

"c) Abfallströme, für die besondere Gesetze über das Inverkehrbringen und die Rücknahme bestimmter Abfallströme oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen gelten,"

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung übernimmt die bestehende Formulierung. Damit sind in den Abfallwirtschaftsplänen nur Abfallströme darzustellen, für die es besondere Rechtsverordnungen gibt. Diese gibt es für die mengenmäßig größten Abfallströme jedoch nicht, da für Verpackungen, Batterien und Elektrogeräte mittlerweile Rücknahmegesetze in Kraft sind. Nur für Altfahrzeuge, Gewerbeabfälle und bestimmte Stoffe wie Halone (und ggf. Stoffe nach künftigen Verordnungen) wären die Abfallströme darzustellen. Dies ist vermutlich nicht gemeint. Denn gerade auf die Sicherstellung der Entsorgung der genannten gesetzlich geregelten Abfallströme muss auch in den Abfallwirtschaftsplänen geachtet werden, dies vor allem, weil insbesondere Elektroaltgeräte und Batterien große Mengen kritischer Rohstoffe enthalten. Dies ist auch EU-rechtlich geboten, da z.B. die Verpackungsrichtlinie in Artikel 14 explizit vorschreibt, dass "in den Abfallbewirtschaftungsplänen ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle" vorgesehen sein muss.

24. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist in § 30 Absatz 6 die Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,"

Begründung:

Die Bewertung von Investitionen und anderen Finanzmitteln, die für Maßnahmen benötigt werden, sollte nicht Teil des Abfallwirtschaftsplans sein. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Abfallwirtschaftspläne kann es sich hier jeweils nur um eine Momentaufnahme handeln, die sich dann über den Geltungszeitraum des Abfallwirtschaftsplans laufend ändert. Dies stellt keine solide Planungsgrundlage dar. Zudem ist die Bewertung von Investitionen und anderer Finanzmittel den konkreten Haushaltsplanungen der Länder und Kommunen vorbehalten.

25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist in § 30 Absatz 6 Nummer 5 der Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Nach der vorgesehenen Regelung in § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b müsste der Aufsteller des Abfallwirtschaftsplans eines Landes darlegen, ob die Gründe nach § 9 Absatz 3 dafür vorliegen, die einzelne oder mehrere öffentlichrechtliche Entsorgungsträger berechtigt haben, auf die Einführung eines Sammelsystems für eine bestimmte Abfallfraktion zu verzichten (z.B. wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder technische Unmöglichkeit). Dies ist nicht zweckmäßig. Vielmehr ist die Darlegungspflicht ggf. im Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger und der Landesaufsicht anzusiedeln. Die Regelung ist daher zu streichen.

26. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff (§ 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff ist in § 30 Absatz 6 die Nummer 9 zu streichen.

Begründung:

Nach der vorgesehenen Regelung in § 30 Absatz 6 Nummer 9 sollen im Abfallwirtschaftsplan auf das Land bzw. auf das Planungsgebiet bezogene Indikatoren und Zielvorgaben unter anderem in Bezug auf die Menge des angefallenen Abfalls und die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden, dargestellt werden. Derartige Regelungen machen nur auf Bundesebene (z.B. im Rahmen des Abfallvermeidungsplans nach § 33 KrWG Sinn und sind auf Ebene des Geltungsbereiches eines einzelnen Abfallwirtschaftsplanes nicht sinnvoll zu handhaben. Die Regelung sollte daher entfallen.

27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) die gezielte Identifizierung von Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, um zu erreichen, dass die Produkte so recycelt werden, dass die darin enthaltenen kritischen Rohstoffe ihre Abfalleigenschaft verlieren,"

Begründung:

Auch die beste Abfallvermeidungsplanung kann nicht verhindern, dass der Besitzer ein Handy mit kritischen Rohstoffen darin zu Abfall erklärt und dies wegwirft. Erreicht werden kann allenfalls (hier über die Regelungen des ElektroG), dass die zu Abfall gewordenen Handys möglichst weitgehend erfasst und so aufbereitet werden, dass die darin enthaltenen kritischen Rohstoffe in einer Form zurückgewonnen werden, in der sie ihre Abfalleigenschaft verlieren. Insofern dient die vorgeschlagene Neuformulierung der Klarstellung des Gewollten.

28. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG)

In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a sind in § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h nach den Wörtern "die Förderung" die Wörter "von Sachspenden sowie" einzufügen.

Begründung:

Die Förderung von Spenden ist im Gesetzentwurf auf Lebensmittel eingeschränkt. Dies sollte verallgemeinert werden, damit z.B. auch Kleiderspenden oder Möbelspenden erfasst werden.

29. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - (§ 47a - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 24 folgende Nummer 24a einzufügen:

"24a. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Bauwerken, Fahrzeugen, Schiffen und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG haben zu dulden, dass Behörden, eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Schiffe und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG betreten und benutzen, soweit dies zur Bewältigung eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG vorliegenden Notfalls erforderlich ist. Soweit erforderlich, können die nach Satz 1 Betroffenen und deren dafür notwendiges Personal in Anspruch genommen werden. Die §§ 178, 179 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Atomgesetzes bleiben unberührt." "

Folgeänderung:

Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Begründung:

Über ein Betretungsrecht hinaus sollen die zuständigen Abfallrechtsbehörden und andere dienstliche Stellen Zugriff auf dringend benötigte Flächen, Anlagen etc. bekommen, um dort im Notfall kontaminierte Gegenstände und Abfälle aus der Umgebung von Wohnungen und Arbeitsstätten zu verbringen und diese dort zu lagern, zu bearbeiten und entsorgen lassen zu können.

Satz 2 ist erforderlich, da Fahrzeuge und Anlagen häufig nicht von den Einsatzkräften, sondern auf Grund erforderlicher Fachkenntnisse nur von den Eigentümern oder Betreibern und deren Fachpersonal nutzbar sind.

Diese unverzichtbaren Eingriffsrechte sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht im Strahlenschutzgesetz zu regeln. Denn es handelt sich um Eingriffsrechte in der Situation des Vorliegens kontaminierter/möglicherweise kontaminierter Abfälle, für die der § 95 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG gelten soll. In dem Fall ist für die in § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG genannten Anlagen das Kreislaufwirtschaftsgesetz anwendbar. Von daher ist es folgerichtig, wenn ein neues Eingriffsrecht im Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgenommen wird.

Diese Eingriffsbefugnis kann auch nicht in einer Verordnung geregelt werden, weil die zu legitimierenden Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen eingreifen und somit dem Vorbehalt des Gesetzes unterfallen. Deshalb müssen diese Regelungen Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sein. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen der über die §§ 178 und 179 geltenden §§ 17 und 19 AtG stehen gleichwertig daneben.

30. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 62a KrWG)

In Artikel 1 ist die Nummer 28 zu streichen.

Folgeänderung:

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Chemikaliengesetzes

Nach § 16e des Chemikaliengesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird folgender § 16f eingefügt:

" § 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG /EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG /EWG, 93/67/EWG /EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S. 105, L 185 vom 4.7.2013, S.18, L 109 vom 12.4.2014, S. 49, L 331 vom 18.11.2014, S. 40, L 94 vom 10.4.2015, S. 9, L 127 vom 22.5.2015, S. 62, L 216 vom 22.8.2017, S. 27, L 102 vom 23.4.2018, S. 99, L 249 vom 4.10.2018, S. 18, L 317 vom 14.12.2018, S. 57, L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/957 (ABl. L 154 vom 12.6.2019, S. 37) geändert worden ist, Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in den Verkehr bringt, hat die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist." "

Begründung:

Mit der Änderung wird in Umsetzung des Artikels 9 Absatz 2 Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) der bisherige § 62a KrWG in geänderter Fassung in das Chemikaliengesetz überführt.

Das geltende Prinzip, dass mit dem Ende der Abfalleigenschaft auch die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet, würde mit der Aufnahme des § 62a KrWG durchbrochen. Vielmehr würden trotz Beendigung der Abfalleigenschaft der § 62a KrWG weitergelten und darüber hinaus eine chemikalienspezifische Informationspflicht gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur in systemfremder Weise im Abfallrecht verortet werden. Daher ist die Informationspflicht im Chemikalienrecht zu verankern.

Die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Abfallrahmenrichtlinie, die bis 5. Januar 2020 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzurichten war, befindet sich noch im Aufbau; ihre konkrete Ausgestaltung steht noch nicht fest. Bisherige Prototypen der ECHA deuten darauf hin, dass die Datenbank Informationen enthalten soll, die über die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannten hinausgehen (z.B. "Article Category (TARIK)", "Material category", "Concentration range", "Linked article"), und dass ein Ausfüllen dieser Datenfelder zwingend erforderlich ist, um die Datenübermittlung insgesamt technisch abschließen zu können. Damit würden die Informationspflichtigen technisch gezwungen, Informationen über Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Abfallrahmenrichtlinie hinaus zu übermitteln.

Nicht alle dieser zusätzlich verlangten Informationen sind bei den Pflichtigen vorhanden und können auch nicht von den Zulieferern abgefragt werden, da hierzu keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Nutzen dieser detaillierten Informationsanforderungen für die Kreislaufwirtschaft wird auch innerhalb der Recycling-Industrie in Frage gestellt.

Eine Bewertung der Folgen für die Wirtschaft wurde weder auf europäischer noch auf deutscher Ebene durchgeführt. Aufgrund der in der ECHA-Datenbank vorgesehenen Deklarationstiefe wären Berechnungen der Automobil- und Elektroindustrie zufolge tausende von Einzelteilen für jedes einzelne unterschiedliche Produkt in die Datenbank einzupflegen, was zu Belastungen von mehreren Millionen Euro je Unternehmen führen kann.

Im Widerspruch zur Abfallrahmenrichtlinie plant die ECHA die Datenbank weltweit öffentlich zugänglich zu machen. Durch die Veröffentlichung von detaillierten Informationen zu Aufbau und Einzelteilen der Produkte der europäischen Hersteller ist der Abfluss von Knowhow in das außereuropäische Ausland und auch in Embargoländer nicht ausgeschlossen.

Um eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Abfallrahmenrichtlinie zu gewährleisten, sollte daher in § 16f Absatz 1 Chemikaliengesetz nur eine Übermittlung der Informationen an die ECHA, nicht aber schon ein direkter Bezug zur Datenbank festgelegt werden. In der Rechtsverordnung nach § 16f Absatz 2 Chemikaliengesetz erfolgt dann die konkrete Festlegung, wie die Informationen des Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO an die ECHA in einer praktikablen Form in Hinblick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft übermittelt werden sollen. Es ist sicher zu stellen, dass von den Pflichtigen auch auf Dauer (z.B. bei eventuellen nachträglichen Änderungen der Datenbank) nur die Übermittlung solcher Informationen verbindlich verlangt wird, die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannt sind.

Als weitere Folge ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

31. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - (§ 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 32 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

"0a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "verlängern" die Wörter "auch wiederholend" eingefügt."

Begründung:

Nach der Regelung gemäß § 72 Absatz 1 KrWG kann die zuständige Behörde bestehende Pflichtenübertragungen verlängern. In der Praxis ist es streitig, ob wiederholt erneute Verlängerungen zulässig sind (z.B. Diekmann in Jarass/Petersen) oder nur einmalig für maximal 5 bis 10 Jahre (gefolgert aus dem Charakter einer Übergangsbestimmung). Da sich das Institut der Pflichtenübertragung in vielen öffentlichrechtlichen Entsorgungsgebieten, in denen es genutzt wird, bewährt hat, soll hierdurch eine Klarstellung erfolgen, dass die Verlängerung auch wiederholt ausgesprochen werden kann.

32. Zu Artikel 1 Nummer 33 (Anlage 5 Nummer 2 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 33 sind in der Nummer 2 der Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3 KrWG) nach dem Wort "ausgehend" die Wörter "von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab oder" einzufügen.

Begründung:

In Anlage 5 Nummer 2 KrWG-E werden die Maßnahmen zur Einhaltung der Grundpflichten der Abfallerzeuger und -besitzer beispielhaft dargestellt. Das Gebührensystem wird derzeit zumeist auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Abfallanfalls abgestellt. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Darstellung eines Gebührensystems allein nach der tatsächlich verursachten Abfallmenge wird dieses Gebührenverfahren als unzulässig anzusehen sein. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat sich bewährt, er ist in der Rechtsprechung anerkannt und verursacht in der praktischen Handhabung keine größeren Probleme. Zugleich verhindert der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dass Abfallverursacher sich bemühen, ihren Abfall anderweitig zu entsorgen, um Gebühren zu sparen.

Der beantragte Wortlaut trägt dem Rechnung, zugleich wird nicht ausgeschlossen, dass Abfallverursacher die tatsächlich ihnen entstandene Abfallmenge nachweisen und danach die Gebühren bemessen werden.

33. Zu Artikel 1 Nummer 33 (Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 33 ist der Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3 KrWG) folgende Nummer anzufügen:

"16. Hinwirken auf einen Erdmassenausgleich bei der Ausweisung von Baugebieten und der Planung und Durchführung von größeren Bauvorhaben; Festlegen eines erhöhten Straßen-, Gebäude- und Grundstücksniveaus zur Nutzung der anfallenden Aushubmassen vor Ort."

Begründung:

Mineralische Abfälle stellen den mit Abstand größten Abfallstrom dar. Umso wichtiger ist es, offensichtlich mögliche und für alle Beteiligten kostensparende Abfallvermeidungsmaßnahmen endlich in der Planungspraxis zu etablieren, wie es im Straßenbau bereits seit Jahrzehnten üblich ist.

Die Entsorgung von Aushubmassen bei der Ausweisung neuer Baugebiete und der Durchführung neuer größerer Bauvorhaben stellt zwischenzeitlich einen nicht zu vernachlässigenden Kosten- und Zeitfaktor dar. Insofern sollte bei der Konzeption von Baugebieten der Vermeidung von zu entsorgendem Bodenaushub dadurch Rechnung getragen werden, dass der zu entsorgende Aushub insbesondere in Lärmschutzwänden innerhalb des Gebietes, zur Geländemodellierung und zur Rückverfüllung von Baugruben verwendet wird. Vor allem ist im Rahmen der Ausweisung von Baugebieten durch eine vorgeschriebene Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus die Durchführung eines Ausgleichs der bei der Bebauung anfallenden Erdmassen zu ermöglichen.

Durch den Erdmassenausgleich werden den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern Kapazitäten, wenn nicht sogar gänzlich der Bau von Erdaushubdeponien gespart. Demgegenüber sparen Bauherrinnen und Bauherren Kosten für die Entsorgung des Erdaushubs (Abtransport und Deponierung) und in der Abfallhierarchie wird das oberste Gebot - echte Abfallvermeidung - umgesetzt. Erforderlich wäre lediglich im Planungsstadium eine relativ einfach zu berechnende Anhebung des Niveaus mit Blick auf den zu erwartenden Erdaushub.

34. Zu Artikel 2a - neu - (§ 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Verpackungsgesetzes

§ 22 Absatz 5 Satz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung gegen ein angemessenes Entgelt verlangen, dass die Systeme Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfassen; Absatz 4 gilt entsprechend." "

Begründung:

Die Regelung ist erforderlich, um parallele Entsorgungsstrukturen zu vermeiden und denjenigen Getrenntsammlungsverpflichtungen, die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern durch Artikel 1 § 20 Absatz 2 ausdrücklich neu zugewachsen sind, zu einer praktikablen, effizienten und bürgerfreundlichen Ausgestaltung zu verhelfen.

Diese ausdrücklichen kommunalen Getrenntsammlungsverpflichtungen erfassen u.a. Kunststoff-, Metall- und Papierabfälle. Es handelt sich dabei folglich um solche Abfälle, die im Verpackungssektor auch von den dualen Systemen getrennt zu sammeln und die als stoffgleiche Nichtverpackungen einer gemeinsamen Verwertung mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen zugänglich sind. Die gemeinsame Sammlung von Verpackungs- und Nichtverpackungsabfällen ist bereits im Verpackungsgesetz angelegt, bedarf aber der durch die beantragte Regelung verfolgten Nachjustierung. Das im öffentlichen Interesse liegende einheitliche Wertstofferfassungssystem darf insbesondere nicht vom Einvernehmen der Systeme abhängen. Die Bestimmung eines angemessenen Entgelts sowie die Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung soll den Grundsätzen des § 22 Absatz 4 VerpackG folgen, die bereits für die gemeinsame Erfassung und Verwertung der PPK-Fraktion gelten.

35. Zu Artikel 3 Absatz 5 (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV)

Artikel 3 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

,(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 24 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Abfallentsorger, die Abfälle ... weiter wie Vorlage ..."

Begründung:

Aus den folgenden Gründen soll das verpflichtende Durchschreibeverfahren für Übernahmescheine durch Änderung des § 12 der NachwV abgeschafft werden. Gemäß des § 12 der NachwV besteht für die Abfallwirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Nachweisführung auch 10 Jahre nach Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) die Pflicht, in bestimmten Konstellationen papiergebundene Formulare im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Sammelentsorgung im Übernahmeschein-Verfahren nicht die elektronische Form, sondern Papierbelege genutzt werden. Insgesamt wurden in Niedersachsen 2019 etwa 184 000 Übernahmescheine geführt (elektronisch und papiergebunden). Der überwiegende Anteil davon wurde papiergebunden geführt. Ein formulargebundenes Papierbelegverfahren weiter verpflichtend vorzugeben, ist weder zeitgemäß noch praktikabel. Die hierzu erforderlichen Formulare sind kaum noch erhältlich und müssen aufwändig mit nicht mehr marktüblichen und teilweise mit modernen EDV

Systemen nicht mehr kompatiblen, sogenannten "Nadeldruckern", bedruckt werden. Die hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 der NachwV können auf weißem Papier in den erforderlichen Ausfertigungen ausgedruckt werden. Dadurch entfallen die farblichen Zuordnungen der jeweiligen Ausfertigungen.

Formal bleibt das Durchschreibeverfahren für Begleitscheine in den §§ 10 und 11 der NachwV bestehen. Es ist in der Praxis nicht mehr relevant, da mit den §§ 17 ff. zum 1. April 2010 die elektronische Nachweisführung verbindlich eingeführt wurde. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 21 NachwV nur bei der Führung von Übernahmescheinen. Die vollständige Abschaffung des Durchschreibeverfahrens sowie gegenstandslos gewordener Vorgaben zu papiergebundenen Belegen (z.B. Ablichtungen) aus der NachwV, sollte im Rahmen einer umfassenden Novelle der NachwV vorgenommen werden.