Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Während Pauschalpreisangebote von Reiseveranstaltern, die ins Internet gestellt werden, ohne größeren Aufwand im Internet aktualisiert werden können, besteht die Möglichkeit von Änderungen in gedruckten Reisekatalogen nur eingeschränkt. Pauschalpreisangaben in Reiseprospekten sind für die Veranstalter grundsätzlich bindend, solange kein Änderungsvorbehalt in den Prospekt aufgenommen wird. Mit der Änderung des § 4 BGB-InfoV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl I, S. 2069) wurde vom Verordnungsgeber im dortigen Absatz 2 beispielhaft genannt, unter welchen Umständen die Aufnahme eines Änderungsvorbehalts bei Preisangaben in Reisekatalogen grundsätzlich zulässig ist.

Die Änderung des § 4 BGB-InfoV macht eine Anpassung der Preisangabenverordnung (PAngV) erforderlich. Derzeit sind Preisänderungsvorbehalte gem. § 1 Absatz 5 PAngV nur ausnahmsweise für den Fall zulässig, dass Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen oder dass Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden. Damit bleiben die Möglichkeiten von Preisänderungsvorbehalten nach der PAngV hinter der Flexibilisierung zurück, welche § 4 BGB-InfoV bei Pauschalreisen eröffnet. Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 PAngV ist deshalb der Regelung des § 4 Absatz 2 BGB-InfoV für Preisänderungsvorbehalte anzupassen.

Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für die Werbung mit Preisen und Preisvorteilen. Eine zu geringe Bevorratung des Anbieters für die zu erwartende Nachfrage (Lockangebote) ist nach wie vor verboten.

II. Verordnungsermächtigung

§ 1 des Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient eben diesem Zweck.

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

Durch die Verordnung erfolgt ausschließlich eine Anpassung des § 1 Absatz 5 PAngV an den geänderten § 4 BGB-InfoV. Die Verordnung hat daher keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Den für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Behörden der Bundesländer entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Die Neuregelung verursacht zudem keine Mehrkosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Darüber hinaus bewirkt die Verordnung keine zusätzlichen Bürokratiekosten, da keine neuen Informationspflichten entstehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Durch die Verweisung auf § 4 Absatz 2 (neu) BGB-InfoV wird die Preisangabenverordnung um einen Preisänderungsvorbehalt in Reiseprospekten ergänzt, der unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 (neu) BGB-InfoV steht. Die neue Gliederung des § 1 Absatz 5 PAngV erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu Artikel 2

Die Änderung des § 4 BGB-InfoV ist zum 1.11.2008 in Kraft getreten. Daher ist eine Rückwirkung der Änderung des PAngV angezeigt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 798:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter