Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

A. Zielsetzung

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium beratenden Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" (TAA) und "Störfall-Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) geschaffen.

B. Lösung

Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG müssen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung (12. BImSchV) geändert werden.

C. Alternativen

keine

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder


Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) werden die Wörter "dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter "deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), werden die Wörter "dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter "deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicherheitsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium beratenden Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" (TAA) und "Störfall-Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) geschaffen.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG müssen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung (12. BImSchV) geändert werden. Soweit die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Vorschriften zur externen Notfallplanung nicht bereits durch die jeweiligen Katastrophenschutzgesetze der Länder abgedeckt werden, sind Anpassungen dieser Landesgesetze erforderlich.

Die Zusammenlegung des TAA und der SFK zu einer Kommission für Anlagensicherheit erfordert die vorherige Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Hierzu sollen § 31a des Gesetzes aufgehoben und § 51a den Aufgaben des neuen Beratungsgremiums angepasst werden.

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Die anlagensicherheitsbezogenen Regelungen dieses Gesetzes beruhen auf den konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), 12 (Arbeitsschutz) und 24 (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung) GG.

Die Wahrnehmung dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen durch den Bund ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist der Bund zur Gesetzgebung befugt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (BVerfGE 106, 62 (Rdnr. 321)).

Die zur Umsetzung von EG-Recht im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen dienen der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Die Sicherheitsanforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind grundsätzlich nicht von regionalen oder örtlichen Besonderheiten geprägt. Vielmehr ist nur mit bundesweit einheitlichen Anforderungen ein gleichwertiger Schutz der Bevölkerung vor Gefahren zu erreichen. Nur mit bundesweit einheitlichen Anforderungen wird verhindert, dass sich die durch das Gefahrenpotenzial von Industrieanlagen geprägten Lebensverhältnisse erheblich auseinander entwickeln und das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigt wird.

III. Alternativen

Keine

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Seveso-II -Änderungsrichtlinie nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Durch die Zusammenlegung der Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" eit" (TAA) und "Störfall-Kommission" Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) wird es bei Bund und Ländern geringfügige Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten, z.B. Reisekosten, geben.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit Kommission zu einer Kommission für Anlagensicherheit sollen der den TAA betreffende § 31a BImSchG aufgehoben und der die SFK betreffende § 51a BImSchG geändert werden. Die Inhaltsübersicht des BImSchG ist deshalb entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 5a BImSchG - Definition des Betriebsbereichs)

Die Definition des Begriffs "Betriebsbereich" enthält einen Bezug auf die Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I Seveso-II-Richtlinie ausgenommenen Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. Da durch die Richtlinie 2003/105/EG Richtlinie geändert wurden, muss die Definition des Begriffs "Betriebsbereich" entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 3 (Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BImSchG)

Im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit und der Störfall-Kommission zu einer Kommission für Anlagensicherheit soll der den TAA betreffende § 31a BImSchG aufgehoben werden. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BImSchG kann die Nennung des TAA deshalb entfallen.

Zu Nummer 4 ( § 31a BImSchG - Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit)

§ 31a kann aufgehoben werden, weil die Bestimmungen hinsichtlich der durch Zusammenlegung von TAA und SFK neu zu bildenden Kommission für Anlagensicherheit durch eine Änderung des § 51a festgelegt werden.

Zu Nummer 5 ( § 50 BImSchG - Planung)

Die Änderung dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2003/105/EG, durch den Artikel 12 der Seveso-Richtlinie geändert wird. Ebenso wie der Änderung des Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der SEVESO-II-Richtlinie kommt der Änderung des § 50 Satz 1 BImschG nur klarstellende Bedeutung zu.

Zu Nummer 6 ( § 51a BImSchG - Kommission für Anlagensicherheit)

Im Laufe der letzten Jahre haben sich die in TAA und SFK behandelten Themen stark angeglichen. Die Arbeitsabläufe sind gleich und die Strukturen ähnlich. Die jeweiligen Vorsitzenden enden sind gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz Mitglied beider Gremien. Auch andere Mitglieder sind zum Teil für beide Gremien bzw. deren Unterausschüsse und Arbeitskreise oder -gruppen tätig. Deshalb soll die Effizienz der Beratungstätigkeit durch Vermeidung von Doppelarbeit und Verringerung des Zeitaufwands für die ehrenamtlichen Mitglieder erhöht werden. Diesem Ziel dient die Zusammenlegung von TAA und SFK zu einer Kommission für Anlagensicherheit. Das zum Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofs gehörende Prüfungsamt des Bundes Berlin (PAB Berlin) sieht eine Zusammenlegung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt.

Der geänderte § 51a enthält die Bestimmungen für die durch Zusammenlegung von TAA und SFK neu zu bildende Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Die Aufgaben der KAS sind in Absatz 2 festgelegt. Sie umfassen die bisherigen Aufgaben von TAA und SFK, ergänzt um die Aufgabe, veröffentlichte sicherheitstechnische Regeln innerhalb angemessener Zeitabstände darauf zu überprüfen, ob sie weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Damit soll die Aktualität dieser sicherheitstechnischen Regeln gewährleistet werden. Die gemäß Absatz 3 in die KAS zu berufenden Personen entsprechen dem gleichen Spektrum gesellschaftlicher Gruppen wie in TAA und SFK.

Zu Artikel 2
(Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG)

Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als Folge der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 4 und 6.

Zu Artikel 3
(Änderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Änderung der Betriebssicherheitsverordnung als Folge der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 4 und 6.

Zu Artikel 4
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 4 regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten, in der Betriebssicherheitsverordnung enthaltenen Vorschriften.

Zu Artikel 5
(Inkrafttreten)

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.