Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung - BewachV)

A. Problem und Ziel

Die Bewachungsverordnung muss im Zuge der Errichtung des Bewacherregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften angepasst werden. Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften sieht als Neuerungen in § 11b der Gewerbeordnung insbesondere Regelungen zum Umfang der durch die Vollzugsbehörden zu speichernden Daten im Register und Meldepflichten der Bewachungsgewerbetreibenden gegenüber dem Register vor. Zudem wird der Prozess des elektronischen An- und Abmeldens von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassungen beauftragten Personen über das Register eingeführt. Darüber hinaus wird in § 34a der Gewerbeordnung insbesondere bundesweit eine Zuständigkeit für die Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Personen festgelegt und die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einzelheiten in der Bewachungsverordnung insbesondere bezüglich der im Erlaubnisantrag nach § 34a der Gewerbeordnung anzugebenden Daten und Einzelheiten der Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erweitert. Die gesetzlichen Änderungen machen eine Anpassung der Bewachungsverordnung notwendig. Die Bewachungsverordnung wird bei dieser Gelegenheit insgesamt neu gefasst.

B. Lösung

Die Bewachungsverordnung wird um weggefallene Paragraphen sowie bezüglich der Anlagen bereinigt und daher neu gefasst. Große Bestandteile der bisherigen Bewachungsverordnung werden inhaltlich fortgeführt. Neu ist die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung entsprechend den Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Zudem werden die Inhalte des Antrags auf eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe festgelegt. Der Prozess des elektronischen Anmeldens von Wachpersonal und mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen durch den Gewerbetreibenden über das Bewacherregister wird inhaltlich ausgestaltet. Zudem werden auf Grund der Datenvorhaltung im Register bestimmte Pflichten der Gewerbetreibenden aufgehoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

Insgesamt entstehen durch die Verordnung zur Neufassung der Bewachungsverordnung jährliche Kosten in Höhe von rund 365 000 Euro.

Als Datenbasis wurden die Angaben im Erfüllungsaufwand des Zweiten Gesetzes zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten, die der Verbesserung des Vollzugs des Bewachungsrechts dienen. Demgegenüber stehen Entlastungen des Gewerbetreibenden - weitgehend auf Grund der Datenvorhaltung im Bewacherregister -, die sich mindernd auf den Erfüllungsaufwand auswirken:

Es entstehen keine einmaligen Umstellungskosten.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 198 000 Euro. Dabei stehen einer Belastung von 753 000 Euro Entlastungen in Höhe von 555 000 Euro gegenüber. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 167 000 Euro. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. Februar 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)

Vom ...

Es verordnen auf Grund des § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 2
Unterrichtungsverfahren

§ 4 Zweck
§ 5 Zuständige Stelle
§ 6 Verfahren
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 3
Sachkundeprüfung

§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfung, Verfahren
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 4
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

Abschnitt 5
Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung

§ 14 Umfang der Versicherung
§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 6
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 16 Beschäftigte, Anmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17 Dienstanweisung
§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19 Dienstkleidung
§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21 Buchführung und Aufbewahrung

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.

(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.

(3) Bei natürlichen Personen, die in mehr als einer Funktion im Bewachungsgewerbe tätig sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Funktion entsprechend folgender Reihenfolge:

(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.

§ 2 Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

§ 3 Angaben bei der Antragsstellung

(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat die den Antrag stellende Person zudem folgende Unterlagen beizubringen:

(3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 2
Unterrichtungsverfahren

§ 4 Zweck

Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

§ 5 Zuständige Stelle

Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.

§ 6 Verfahren

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.

§ 7 Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

§ 8 Anerkennung anderer Nachweise

Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:

Abschnitt 3
Sachkundeprüfung

§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.

§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet jede Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

§ 11 Prüfung, Verfahren

(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.

(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 5 genannten Gebiete zu legen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zu prüfenden Personen folgende Personen anwesend sein:

Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.

(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.

§ 12 Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.

Abschnitt 4
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht.

(2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

Abschnitt 5
Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung

§ 14 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis

Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.

(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.

§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

(1) die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,

(2) das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

(3) jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

Abschnitt 6
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 erhalten hat und die zu beschäftigende Person

(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,

(3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Register zu übermitteln:

(4) Die nach § 1 Absatz 2 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen entleihen und mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.

(7) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.

§ 17 Dienstanweisung

(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auszustellen. Wird der Gewerbetreibende selbst als Wachperson tätig, gilt Satz 1 entsprechend. Der Ausweis muss enthalten:

Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.

§ 19 Dienstkleidung

(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen.

§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

§ 21 Buchführung und Aufbewahrung

(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege an der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebes übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen anzufertigen über:

(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln:

(4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend

(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge bewacht werden.

(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum ...[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.

(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10 der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Vielfachen von fünf Jahren durchgeführt werden.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)

Anlage 2 (zu § 7)
Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7)
Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bewachungsverordnung muss im Zuge der Errichtung des Bewacherregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften getroffenen Regelungen angepasst werden. Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften sieht als Neuerungen in § 11b der Gewerbeordnung insbesondere Regelungen zum Umfang der durch die Vollzugsbehörden zu speichernden Daten im Register und Meldepflichten der Bewachungsgewerbetreibenden gegenüber dem Register vor. Zudem wird der Prozess des elektronischen An- und Abmeldens von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassungen beauftragten Personen über das Register eingeführt. Darüber hinaus wird in § 34a der Gewerbeordnung insbesondere bundesweit eine Zuständigkeit für die Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Personen festgelegt und die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einzelheiten in der Bewachungsverordnung insbesondere bezüglich der im Erlaubnisantrag nach § 34a der Gewerbeordnung anzugebenden Daten und Einzelheiten der Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erweitert. Die gesetzlichen Änderungen machen eine Anpassung der Bewachungsverordnung notwendig.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Bewachungsverordnung wird um weggefallene Paragraphen sowie bezüglich der Anlagen bereinigt und daher neu gefasst. Große Bestandteile der bisherigen Bewachungsverordnung werden inhaltlich fortgeführt. Neu ist die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung entsprechend den Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Zudem werden die Inhalte des Antrags auf eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe festgelegt. Der Prozess des elektronischen Anmeldens von Wachpersonal und mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen durch den Gewerbetreibenden über das Bewacherregister wird inhaltlich ausgestaltet. Zudem werden auf Grund der Datenvorhaltung im Register bestimmte Pflichten der Gewerbetreibenden aufgehoben. So wird die Pflicht des Gewerbetreibenden, in einem Verzeichnis die an Wachpersonen ausgestellten Ausweise aufzulisten, gestrichen. Darüber hinaus wird die Anforderung ein Lichtbild auf dem Ausweis abzubilden gestrichen, da es bereits auf dem offiziellen Ausweisdokument vorhanden ist, welches die Wachperson ohnehin bei sich führen muss. Zudem entfällt auf Grund von Anforderungen aus der Praxis die bisher vorgesehene Verpflichtung des Wachpersonals während des Wachdienstes den vom Gewerbetreibenden auszustellenden Ausweis sichtbar zu tragen. Es ist nun ausreichend, wenn das dem Wachpersonal von den Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellende Schild in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen sichtbar zu tragen ist und der Ausweis auf Anforderung der Vollzugsbehörden vorgezeigt wird. Auf Grund der mit Start des Bewacherregisters bestehenden Verpflichtung der Gewerbetreibenden in § 11b Absatz 6 der Gewerbeordnung, Datenänderungen bezüglich mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen direkt über das Register und Datenänderungen bezüglich gesetzlicher Vertreter auf herkömmlichem Weg gegenüber der zuständigen Behörde zu melden, wird die bisher in der Bewachungsverordnung bestehende Pflicht des Gewerbetreibenden die vorgenannten Personen anzuzeigen, gestrichen. Darüber hinaus wird zur Entlastung der Gewerbetreibenden und zum Abbau von unnötiger Bürokratie in Teilen die Pflicht des Gewerbetreibenden gestrichen, seinem Personal einen Abdruck der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere 3 Jahre nach Ende des Kalenderjahres aufzubewahren.

Um den Anforderungen des Vollzugs vor Ort gerecht zu werden, wird die Verpflichtung des Gewerbetreibenden eingeführt, einen Ausweis zu tragen, wenn er selbst als Wachperson tätig wird. Zudem wird eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden eingeführt, seinem Wachpersonal in den von der Verordnung vorgesehenen Fällen ein entsprechendes Schild auszustellen und das Unterlassen zukünftig mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Die Pflicht zum Tragen des Schildes wird für Wachpersonen in sensiblen Bereichen auch auf Wachpersonal in nicht leitenden Funktionen ausgedehnt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

§ 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvorschriften zu erlassen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Bewachungsverordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Bewachungsverordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung enthält nach Maßgabe der Ermächtigungsgrundlage des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung Regelungen zum Vollzug des Bewachungsrechts. Die Neufassung der Verordnung führt an einigen Stellen zur Verwaltungsvereinfachung. So wird die Pflicht des Gewerbetreibenden, in einem Verzeichnis die an Wachpersonen ausgestellten Ausweise aufzulisten, gestrichen. Darüber hinaus wird die Anforderung ein Lichtbild auf dem Ausweis abzubilden gestrichen, da es bereits auf dem offiziellen Ausweisdokument vorhanden ist, welches die Wachperson ohnehin bei sich führen muss. Zudem entfällt auf Grund von Anforderungen aus der Praxis die bisher vorgesehene Verpflichtung des Wachpersonals während des Wachdienstes den vom Gewerbetreibenden auszustellenden Ausweis sichtbar zu tragen. Zudem dient der Entfall der Pflicht des Gewerbetreibenden, einen Abdruck der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere aufzubewahren (§ 17), der Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der sozialen Verantwortung und der Achtung der Menschenrechte dauerhaft tragfähig.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen..

4. Erfüllungsaufwand

Insgesamt entstehen durch die Verordnung zur Neufassung der Bewachungsverordnung jährliche Kosten in Höhe von rund 365 000 Euro.

Als Datenbasis wurden die Angaben im Erfüllungsaufwand des Zweiten Gesetzes zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten, die der Verbesserung des Vollzugs des Bewachungsrechts dienen. Demgegenüber stehen Entlastungen des Gewerbetreibenden - weitgehend auf Grund der Datenvorhaltung im Bewacherregister -, die sich mindernd auf den Erfüllungsaufwand auswirken:

Es entstehen keine einmaligen Umstellungskosten.

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 198 000 Euro. Dabei stehen einer Belastung von 753 000 Euro Entlastungen in Höhe von 555 000 Euro gegenüber. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten.

Nach § 16 Absatz 4 und 5 Bewachungsverordnung hat der Gewerbetreibende die überprüften Wachpersonen über das Ergebnis der sie betreffenden Zuverlässigkeitsprüfungen zu unterrichten. In der Praxis händigt der Gewerbetreibende der Wachperson eine Kopie der Mitteilung des Ergebnisses aus. Es wird eine Fallzahl von 80 600 angenommen, die sich aus der Zahl der Regelüberprüfungen alle fünf Jahre pro Jahr sowie aller Neueinstellungen von Wachpersonen, für die keine Zuverlässigkeitsprüfung in den letzten fünf Jahren erfolgt ist, ergibt. Bei einem Zeitaufwand für das Anfertigen der Kopien und das Übergeben der Kopie von einer Minute und Kosten für eine Kopie von 0,02 Euro, beträgt der Erfüllungsaufwand 54 000 Euro.

Nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Bewachungsverordnung wird der Gewerbetreibende verpflichtet wird, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 der Wachperson ein Schild auszustellen. In der Praxis werden für die Wachpersonen nach Anstellung Schild und Ausweis angefertigt, um diese in verschiedenen Bereichen einsetzen zu können. Da für das Schild ausschließlich bereits vorhandene Daten benötigt werden, entfällt die Beschaffung der Daten. Bei einer angenommenen Fallzahl von 111 000 jährlich neu angemeldeten Wachpersonen und Material- und Druckkosten für ein Schild von 20 Cent sowie einem Stundenlohn von 38,90 Euro beläuft sich der Erfüllungsaufwand auf 598 000 Euro.

Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Bewachungsverordnung ist der Gewerbetreibende dazu verpflichtet, die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Wachpersonen aufzuzeichnen und nach § 21 Absatz 3 Nummer 2 Bewachungsverordnung Belege darüber zu sammeln. Hierdurch entsteht bei einem Zeitaufwand von 2 Minuten und einer Fallzahl von 78 000 abgemeldeten Wachpersonen pro Jahr ein Erfüllungsaufwand von 101 000 Euro.

Demgegenüber stehen Entlastungen der Gewerbetreibenden, die sich mindernd auf den Erfüllungsaufwand auswirken:

Zum einen wird die Vorgabe einer Aushändigung des Abdrucks der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste nach § 10 Absatz 2 Bewachungsverordnung alt, sowie die Einholung einer Empfangsbestätigung und deren Archivierung gestrichen. Bei einer Fallzahl von 111 000 jährlich neu angemeldeten Wachpersonen, Druck- und Papierkosten von 2 Cent pro Blatt (bei 37 Seiten) und Zeitaufwand von 2 Minuten, ergibt sich eine Entlastung von 226 000 Euro. Zudem entfällt zukünftig das Lichtbild auf dem Ausweis nach § 18 Bewachungsverordnung. Damit ergibt sich bei einer Fallzahl von 111 000, Druckkosten von 5 Cent pro Bild und Zeitaufwand von 2,5 Minuten, eine weitere Reduzierung des Erfüllungsaufwands um 185 000 Euro. Darüber hinaus wird die Verpflichtung des Gewerbetreibenden im vorherigen § 11 Absatz 2 Bewachungsverordnung die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen, auf Grund der Datenspeicherung zum Wachpersonal im Bewacherregister gestrichen. Bei einem Zeitaufwand von 2 Minuten und einer Fallzahl von 111 000 ergibt sich eine Entlastung von 144 000 Euro.

Keine oder neutrale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben folgende Regelungen: Das Entfallen des sichtbaren Tragens des Ausweises nach § 11 Absatz 3 Satz 2 hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da der Ausweis vom Gewerbetreibenden wie bisher trotzdem angefertigt werden muss. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der Wegfall von § 13a Bewachungsverordnung alt (Anzeige der mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Person und Meldung neu mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Person) und die Neuaufnahme der Vorgabe nach § 16 Bewachungsverordnung (Meldung neu mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Personen) ausgleichen werden. Die Pflicht, nach § 14 Absatz 3 Bewachungsverordnung alt einen Vordruck für ein Verzeichnis vorzuhalten, entfällt. Hierdurch wird keine messbar Entlastung erreicht, die nicht bereits in anderen Vorgaben verbucht wurde. Durch § 18 Absatz 1 Bewachungsverordnung wird der Gewerbetreibende verpflichtet, auch einen Ausweis nach Maßgabe des § 18 zu tragen, wenn er selbst als Wachperson tätig wird. Die Kosten dafür sind nicht schätzbar, da unklar ist, wie viele Gewerbetreibende selbst Wachaufgaben ausüben. Selbst wenn man von der Hälfte der Gewerbetreibenden ausgeht, entstehen aufgrund der Druck- und Papierkosten von ca. 5 Cent pro Blatt keine für den Erfüllungsaufwand erheblichen Kosten. Da für den Ausweis nach § 18 Bewachungsverordnung ausschließlich bereits vorhandene Daten benötigt werden, entfällt zudem die Beschaffung der Daten.

Von den 8 150 Bewachungsunternehmen (s. die Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften) sind die Mehrzahl kleine und mittlere Unternehmen. Der durch das Regelungsvorhaben entstehende jährliche Erfüllungsaufwand (s.o.) berührt somit auch die Belange mittelständischer Unternehmen. Angesichts des gesetzlichen Auftrags, ein Bewacherregister für alle Bewachungsunternehmen aufzubauen, und den aus Sicherheitsgründen erfolgenden Verschärfungen des Bewachungsrechts bietet sich keine Regelungsalternative zu der Ausgestaltung der Pflichten der Bewachungsunternehmen an. Für flankierende Maßnahmen zur Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten wird kein Bedarf gesehen.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 167 000 Euro. Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus Informationspflichten.

Nach § 16 Absatz 4 und 5 Bewachungsverordnung hat die zuständige Behörde dem Gewerbetreibenden das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsprüfung zu übermitteln. Es wird eine Fallzahl von 80 600 Wachpersonen angenommen, die im Rahmen der Regelüberprüfungen alle 5 Jahre pro Jahr oder im Rahmen von Neueinstellungen überprüft werden müssen. Damit ergibt sich durch den Versand des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsprüfung durch eine/n Beschäftigte/n des mittleren Dienstes (mD) bei 2 Minuten pro Fall und einem Lohnsatz von 31,50 Euro für den mD sowie Druck- und Portokosten von 1,02 Euro ein Aufwand auf insgesamt 2,07 Euro pro Prüfung und damit ein Erfüllungsaufwand von insgesamt 167 000 Euro.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht sinnvoll, da die Regelungen zum Vollzug des Bewachungsrechts dauerhaft zur Verfügung stehen müssen.

Das Regelungsvorhaben wird kontinuierlich überprüft werden. Die regelmäßige Evaluation des Zweiten Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften, die im Sinne des Beschlusses des Staatssekretärs Ausschusses Bürokratieabbau voraussichtlich im Jahr 2021 erfolgt, wird sich notwendigerweise auch auf die Bewachungsverordnung auswirken und eine entsprechende Evaluation nach sich ziehen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die in § 1 dargelegten Grundregeln zur Zuständigkeit für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung sind notwendig auf Grund der neuen bundesweiten Festlegung der Zuständigkeit durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Absatz 2 greift die neue gesetzliche Regelung zur Klarstellung erneut auf, wonach für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen die Behörde zuständig ist, die am Wohnsitz der Person für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständig ist. Absatz 1 stellt demgegenüber die bisher bestehende Zuständigkeit der sog. Betriebssitzbehörde für den Gewerbetreibenden klar. Diese Zuständigkeit gilt entsprechend auch für gesetzliche Vertreter, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person ist. Ist bei einer Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter eine juristische Person, werden die gesetzlichen Vertreter ebenfalls von Absatz 1 umfasst. Üben Gewerbetreibende ihre Tätigkeit an den Hauptniederlassungen verschiedener Betriebe aus, ist die Behörde am Sitz derjenigen Hauptniederlassung zuständig, die den Erlaubnisantrag beschieden hat. Üben gesetzliche Vertreter ihre Tätigkeit an den Hauptniederlassungen verschiedener Beitreibe aus, ist die Behörde am Sitz derjenigen Hauptniederlassung zuständig, bei dessen Betrieb die Person als erster als gesetzlicher Vertreter eingetragen wurde.

Da natürliche Personen mehr als einer Funktion im Bewachungsgewerbe ausüben können und als solche im Bewacherregister erfasst werden, erläutert Absatz 3 die Hierarchie der Funktionen, nach der die jeweilige Zuständigkeitsregel folgt. Absatz 4 stellt klar, dass die sog. Betriebssitzbehörde wie bisher für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots gegenüber dem Gewerbetreibenden zuständig ist.

Zu § 2 :

§ 2 entspricht weitgehend dem vorherigen § 15 Bewachungsverordnung und wird aus systematischen Gründen nach vorne gestellt. Inhaltlich wird er entsprechend § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung um Betriebsleiter erweitert. Die Übermittlung durch die Justizbehörden an die zuständigen Behörden sollte, soweit technisch möglich, automatisiert erfolgen, um eine medienbruchfreie Übernahme der Informationen in die elektronischen Systeme der zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Übermittlung der das Verfahren abschließenden Entscheidung mit Begründung nach § 2 Nummer 4 ist in den Fällen der Einstellung nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung nur dann erforderlich, wenn zuvor wegen desselben Tatvorwurfs bereits Daten übermittelt wurden. Zuständige Behörde, an die sich die Informationen zu richten haben, bleibt auch für die Fälle von Wachpersonal und Betriebsleitung die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde am Betriebssitz des Unternehmens. Eine Ermittlung der Wohnsitzbehörde durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte erscheint nicht zumutbar, zumal diese keinen Zugang zum Bewacherregister haben. Die Betriebssitzbehörde muss daher bei Eingang von Informationen diese an die jeweilige Wohnsitzbehörde weiterleiten.

Zu § 3:

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden die vom Antragsteller/Antragstellerin im Rahmen des Erlaubnisantrags anzugebenden Daten und die vorzulegenden Unterlagen verbindlich geregelt. Dabei ist die Angabe der ehemaligen Namen und des Geschlechts zur notwendigen Identifizierbarkeit für die Vollzugsbehörden erforderlich. Die Wohnorte der letzten fünf Jahre ist für die Vollzugsbehörden im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragsstellers relevant. Der Begriff "Land" in den Angaben zur Meldeanschrift unter Nummer 1 Buchstaben a)

Zu § 4:

§ 4 Absatz 1 wird redaktionell überarbeitet und entspricht inhaltlich dem vorherigen § 1 Bewachungsverordnung.

Zu § 5:

Die Vorschrift wird gegenüber dem bisherigen § 2 der geltenden Bewachungsverordnung gekürzt, da sich die grundsätzliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern bereits aus § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ergibt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen kann, die eine solche anbietet. Die Unterrichtung muss demnach nicht bei der örtlich zuständigen Kammer erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die zu unterrichtende Person ihren Wohnsitz hat.

Zu § 6:

§ 6 Absatz 1 entspricht, abgesehen von Satz 4, dem vorherigen § 3 Absatz 1 Bewachungsverordnung. Satz 4 wird gestrichen, da die Ausführungen zu der Art des Unterrichts unkonkret und überflüssig sind. Es wird unterstellt, dass heute bei der Unterrichtung grundsätzlich von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Absatz 2 wird redaktionell überarbeitet.

Zu § 7:

§ 7 wird redaktionell überarbeitet und entspricht inhaltlich dem vorherigen § 4 Bewachungsverordnung.

Zu § 8:

§ 8 entspricht weitgehend dem vorherigen § 5 Bewachungsverordnung. Die Liste von Nachweisen in Nummer 1 und 2 wird aktualisiert.

§ 8 enthält im Vergleich zum vorherigen § 5 Bewachungsverordnung eine neue Nummer 4, mit der ein rechtswissenschaftliches Studium als gleichgestellter Nachweis anerkannt wird, sofern eine ergänzende Unterrichtung in den Sachgebieten nach § 7 Nummer 4 bis 6 erfolgt ist. Diese Ergänzung wird Anforderungen aus der Praxis gerecht, da Personen mit rechtswissenschaftlichem Studium vielfach in der Geschäftsführung von Bewachungsunternehmen arbeiten. Ansonsten werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu § 9:

§ 9 basiert auf dem vorherigen § 5a Bewachungsverordnung. Aufgehoben wird der bisherige Absatz 2, da der Personenkreis, der die Sachkundeprüfung abzulegen hat, bereits abschließend in § 34a Absatz 1 und 1a der Gewerbeordnung geregelt ist. Dem Verordnungsgeber kommt daher keine Befugnis zur Konkretisierung oder zur eigenständigen Benennung des Personenkreises zu. Im neuen Absatz 2 wird der zweite Halbsatz zur mündlichen Sachkundeprüfung aus systematischen Gründen in § 11 Absatz 2 verschoben.

Zu § 10:

§ 10 entspricht inhaltlich weitgehend dem vorherigen § 5b Bewachungsverordnung. Allerdings ist der der bisherige § 5b Absatz 3 gestrichen worden, da die Regelung im Hinblick auf § 10 IHKG überflüssig ist. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen kann, die eine solche anbietet. Die Sachkundeprüfung muss demnach nicht bei der örtlich zuständigen Kammer erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat.

Zu § 11:

§ 11 Absätze 1 bis 6 entsprechen abgesehen von einigen sprachlichen Korrekturen dem vorherigen § 5c Bewachungsverordnung. Mit der Ergänzung des Absatzes 2 um Satz 3 wird klargestellt, dass die schriftliche Prüfung nicht nur in Papierform, sondern mit Hilfe unterschiedlicher Medien, also auch COMputergestützt, durchgeführt werden kann. Absatz 7 wird aktualisiert und enthält betreffend die Regelung des Prüfungsverfahrens einen Hinweis auf die Bestimmungen des neuen § 32 der Gewerbeordnung.

Zu § 12:

§ 12 entspricht abgesehen von Anpassungen der Verweise dem vorherigen § 5d Bewachungsverordnung.

Zu § 13:

§ 13 wird redaktionell überarbeitet und erhält zugunsten der Übersichtlichkeit 2 Absätze, inhaltlich entspricht er dem vorherigen § 5f Bewachungsverordnung.

Zu §§ 14 und 15:

Die Regelungen zur Haftpflichtversicherung wurden redaktionell und - soweit passend - inhaltlich an die §§ 11 bis 13 der Versicherungsvermittlerverordnung angepasst. Die Mindestversicherungssummen entsprechen dem vorherigen § 6 Absatz 2 Bewachungsverordnung. Der ehemalige § 16 Absatz 4 wird gestrichen, da die Ausnahmeregelung betreffend die Bewachung von Landfahrzeugen keinen Anwendungsbereich mehr hat, weil der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bereits Erlaubnisvoraussetzung ist.

Zu § 16:

§ 16 basiert auf dem vorherigen § 9 Bewachungsverordnung zur Anmeldung von Wachpersonal. Die Abmeldung ist in dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften neu in die Gewerbeordnung eingefügten § 11b Absatz 6 Satz 5 geregelt, auf den aus Gründen der Klarheit für den Rechtsanwender in Absatz 7 hingewiesen wird.

§ 16 Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz ist wie bisher für die Einzelfälle vorgesehen, dass eine Minderjähriger eine in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt.

§ 16 Absatz 2 enthält Regelungen zum Verfahren der Anmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person. Bei Personengesellschaften ist die Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden für den Gewerbebetrieb ausreichend. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden die Daten verbindlich festgelegt, die der Gewerbetreibende bei der Anmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen über das Bewacherregister anzugeben hat. Dabei ist die Angabe der Wohnorte der letzten fünf Jahre für die Vollzugsbehörden im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragsstellers relevant.

Die Daten zur Unterrichtung, Sachkunde oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen sollten über das Hochladen einer Kopie des Dokuments über das Bewacherregister nachgewiesen werden.

Absatz 3 ist lex specialis für den Fall des Vorliegens einer gültigen Bewacherregisteridentifikationsnummer. Absatz 3 legt die Angaben fest, die anzugeben sind, wenn die anzumeldende Person bereits im Bewacherregister registriert ist. Dabei sind die für die Identifizierung der zu meldenden Person entscheidenden Daten erneut anzugeben, da sich diese seit einer vorherigen Abmeldung der Person geändert haben können. Auch hier sollten, falls z.B. durch die Einsatzart der gemeldeten Wachperson erstmalig erforderlich, die Daten zur Unterrichtung, Sachkunde oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen über das Hochladen einer Kopie des Dokuments über das Bewacherregister nachgewiesen werden.

In Absatz 4 wird geregelt, dass die zuständige Behörde dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung mitteilen soll und dabei das Datum der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Registeridentifikationsnummer aus dem Bewacherregister anzugeben ist. Diese Angaben hat der Gewerbetreibende im Sinne von Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung auch der auch der zu meldenden Person mitzuteilen. Damit soll Rechtsklarheit für alle Betroffenen geschaffen werden. Unabhängig davon teilt die Registerbehörde jeweils dem Gewerbetreibenden und dem von ihm gemeldeten Personal die im Register über sie gespeicherten Daten mit. Des Weiteren ist für alle Beteiligten ersichtlich, wann die letzte Zuverlässigkeitsüberprüfung stattgefunden hat und, ab wann der Zeitraum von 5 Jahren für eine zu erfolgende Regelüberprüfung läuft. Zudem kann die Wachperson bei einer angestrebten Beschäftigung in einem anderen Unternehmen dem neuen Gewerbetreibenden die Registeridentifikationsnummer nennen. Der Gewerbetreibende kann die Wachperson unter Nennung der Registeridentifikationsnummer über das Register anmelden und die anschließende Überprüfung durch die zuständige Behörde wird im Regelfall beschleunigt erfolgen, da diese Rückgriff auf die im Register gespeicherten Daten nehmen kann. Wenn nicht andere Informationen vorliegen, ist davon auszugehen, dass die für den Vollzug zuständige Behörde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erst wieder im Rahmen der Regelüberprüfung nach 5 Jahren vornehmen wird. Absatz 5 sieht vor, dass auch im Fall der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eine dem Absatz 4 entsprechende Mitteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Absatz 6 stellt klar, wer im Fall der Arbeitnehmerüberlassung für die Anmeldung von Wachpersonal zuständig ist.

Zu § 17:

§ 17 Absatz 1 entspricht weitgehend dem vorherigen § 10 Absatz 1 Bewachungsverordnung und wurde nur redaktionell überarbeitet. Der bisherige § 10 Absatz 2 wurde zur Entlastung der Gewerbetreibenden und zum Abbau von unnötiger Bürokratie in Teilen gestrichen. Die Pflicht des Gewerbetreibenden einen Abdruck der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere 3 Jahre nach Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, kann entfallen. Der Arbeitgeber ist vielmehr bereits nach § 15 Absatz 5 SGB VII verpflichtet, die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer über die Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und hat die Vorschriften nach § 12 Absatz 1 DGUV1 den Versicherten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen. Eine Aushändigung ist dafür nicht zwingend.

In Absatz 3 wurde aus systematischen Gründen der vorherige § 8 Absatz 2 Bewachungsverordnung wortgleich integriert. Der vorherige § 8 Absatz 1 wurde auf Grund einer Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. I 2017, 2097) gestrichen.

§ 8 Absatz 1 erklärte datenschutzrechtliche Vorschriften auch für die bei Bewachungsunternehmen vorliegende nicht automatisierte Verarbeitung (Aktenordner, Zettelkästen) für anwendbar. Das neue Datenschutzrecht gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ein "Dateisystem" ist dabei nach Artikel 4 Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 2016/679 jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Dazu zählen auch Papierakten. Es ist hier davon auszugehen, dass die Bewachungsgewerbetreibenden bei ihrer Datenverarbeitung im Rahmen des Bewachungsgewerbes, wenn nicht PC unterstützt, so doch zumindest mit Aktenordnern arbeiten, die nach bestimmten Kriterien systematisch zugänglich sind. Angesichts der Pflicht, Wachpersonal im Zuge elektronisch über das Register anzumelden ist zudem davon auszugehen, dass Bewachungsgewerbetreibende Daten zukünftig im Regelfall automatisiert verarbeiten werden. Eine dem § 8 Absatz 1 entsprechende Inbezugnahme von datenschutzrechtlichen Vorschriften ist daher auf Grund des bereits eröffneten Anwendungsbereichs nicht nötig.

In Absatz 2 und 3 werden aus Gründen der Rechtsklarheit für die Ordnungswidrigkeitstatbestände Handlungszeitpunkte eingefügt.

Zu § 18:

§ 18 basiert auf dem vorherigen § 11 Bewachungsverordnung. In Absatz 1 wird als Satz 2 eine Anforderung aus dem Vollzug aufgenommen, dass der Gewerbetreibende auch einen Ausweis nach Maßgabe des § 18 tragen muss, wenn er selbst als Wachperson tätig wird. In Absatz 1 wird die Anforderung ein Lichtbild auf dem Ausweis abzubilden gestrichen, da es bereits auf dem offiziellen Ausweisdokument vorhanden ist, welches die Wachperson ohnehin bei sich führen muss. Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden im vorherigen § 11 Absatz 2 Bewachungsverordnung die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen, wird angesichts der Speicherung des Wachpersonals im Bewacherregister gestrichen. Zudem wird aus Gründen des Datenschutzes das Erfordernis des Gewerbetreibenden gestrichen, das sensible Datum der Ausweisnummer der Wachperson auf dem Bewacherausweis aufführen zu müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird für den Ordnungswidrigkeitstatbestand ein Handlungszeitpunkt in Absatz 1 eingefügt.

In Absatz 2 wird die im vorherigen § 11 Absatz 3 Satz 2 Bewachungsverordnung vorgesehene Verpflichtung während des Wachdienstes den Ausweis sichtbar zu tragen, gestrichen. Es ist insoweit ausreichend, wenn in den Fällen des neuen Absatz 3 das Schild sichtbar zu tragen ist. Der Ausweis ist auf Verlangen der Vollzugsbehörden vorzuzeigen. Grundsätzlich kann der Ausweis auch in Form einer Klappkarte ausgestaltet sein, der die personenbezogenen Daten auf der Innenseite enthält.

Absatz 3 wird auf Grund der gewollten Sichtbarmachung von Wachpersonen durch Tragen des Schildes um einen Satz 2 ergänzt, der die Pflicht zum Tragen des Schildes bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen auch auf Wachpersonen in nicht leitenden Funktionen ausdehnt. Absatz 3 wird zudem um einen Satz 3 ergänzt, in dem der Gewerbetreibende verpflichtet wird, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 der Wachperson ein Schild auszustellen. In der Praxis unterlassen es Gewerbetreibende vielfach, ihre Wachpersonen mit einem solchen Schild auszustatten. In der Folge tragen es die Wachpersonen nicht und der Zweck des Schildes im Sinne einer Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit wird nicht erfüllt. Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden ein solches Schild auszustellen, wird im Folgenden auch mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Zudem werden aus Gründen der Rechtsklarheit für die Ordnungswidrigkeitstatbestände Handlungszeitpunkte eingefügt.

Zu § 19:

§ 19 entspricht wortgleich dem vorherigen § 12 Bewachungsverordnung.

Zu § 20:

§ 20 entspricht weitgehend dem vorherigen § 13 Bewachungsverordnung. Absatz 1 wird lediglich redaktionell angepasst und in Absatz 2 die zuständige Behörde aus Gründen der Klarstellung für den Vollzug konkret benannt.

Zu § 21:

Die an dieser Stelle in der vorherigen Fassung der Bewachungsverordnung befindliche Pflicht des Gewerbetreibenden (§ 13a Bewachungsverordnung alt) mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen und gesetzliche Vertreter anzuzeigen, wird gestrichen. Der Gewerbetreibende muss nach § 16 Bewachungsverordnung neu mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen über das Bewacherregister anmelden. Die gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen werden ohnehin im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis gemeldet, durch die Behörde auf Zuverlässigkeit überprüft und dann im Bewacherregister erfasst. Zudem sind Datenänderungen betreffend die gesetzlichen Vertreter durch die Gewerbetreibende nach § 11b Absatz 6 Satz 2 der Gewerbeordnung gegenüber der § 34a-Behörde am Betriebssitz zu melden; Datenänderungen betreffend die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen gemäß § 11b Absatz 6 Satz 3 der Gewerbeordnung direkt gegenüber dem Bewacherregister. Die Anzeigepflicht des vorherigen § 13a Bewachungsverordnung ist damit obsolet geworden.

§ 21 entspricht weitgehend dem vorherigen § 14 Bewachungsverordnung. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die aufzubewahrenden Aufzeichnungen durch den Gewerbetreibenden an der Hauptniederlassung des Gewerbebetriebs zu sammeln sind. Damit wird der Vollzug der Vorschrift bei Kontrollen vor Ort erleichtert. Darüber hinaus werden lediglich sprachliche Korrekturen vorgenommen. Der Verweis auf § 239 HGB (Führung der Handelsbücher) in Absatz 1 Satz 3 wird auch aus Gründen der Einheitlichkeit mit anderen Verordnungen des Gewerberechts, die Aufbewahrungspflichten enthalten, gestrichen. In Absatz 2 Nummer 1 wird der Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in die Aufzeichnungspflicht mit aufgenommen. Damit kann nachvollzogen werden, ob der Gewerbetreibende der Meldepflicht gegenüber dem Bewacherregister gerecht geworden ist, das Wachpersonal fristgerecht gemäß § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung abzumelden. In Absatz 3 wird Nummer 3 bezüglich des Sammelns von Nachweisen über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen um den Hinweis auf § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung ergänzt. Zudem wird in Absatz 3 die bisher nach § 14 Absatz 3 Nummer 5 bestehende Pflicht einen Vordruck für ein Verzeichnis nach § 11 Absatz 2 Bewachungsverordnung alt vorzuhalten, entsprechend dem Wegfall der Pflicht ein solches Verzeichnis anfertigen zu müssen (siehe Begründung zu § 17), gestrichen.

Zu § 22:

§ 22 basiert auf dem vorherigen § 16 Bewachungsverordnung. In § 22 wurden die Verweise redaktionell überarbeitet. Absatz 1 wurde um eine neue Nummer ergänzt und das Unterlassen des Ausstellens eines Schildes durch den Gewerbetreibenden mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Bisher wurde lediglich das fehlende Tragen des Schildes der Wachperson sanktioniert, was in der Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führte. Entsprechend dem Wegfall der Pflicht die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und gesetzliche Vertreter anzuzeigen, wurde die Nummer 10 des vorherigen § 17 Absatz 1 ersatzlos gestrichen.

Zu § 23:

§ 23 enthält Übergangvorschriften. Absatz 1 entspricht dabei inhaltlich dem vorherigen § 17 Absatz 1. Absatz 2 basiert auf dem vorherigen § 17 Absatz 2 Bewachungsverordnung, wird aber an die Erfordernisse der Praxis angepasst. Die Übergangsvorschrift in § 17 Absatz 2 war strenger als die bis zum 1. Dezember .2016 bestehende Fassung, da gefordert wurde, dass die Wachperson am Stichtag 1. Januar 2003 mindestens 3 Jahre Bewachungstätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung ausgeübt hat. Nach der bis zum 1. Dezember 2016 geltenden Fassung genügten für den Bestandsschutz Tätigkeiten in allen Bereichen. Dies führte in der Praxis zu Problemen bei Wachpersonen, die bisher Bestandsschutz hatten und diesen nun nicht mehr haben. Die Einschränkung bezüglich der Tätigkeiten wird daher wieder aufgehoben. Der bisherige § 17 Absatz 3 wird auf Grund Zeitablaufs gestrichen.

§ 23 Absatz 3 enthält eine Übergangsvorschrift für Alterlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurden. Bis zu diesem Datum bildete die Anforderung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, lediglich eine Berufsausübungsregelung. Seit dem 1. Dezember 2016 ist das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung eine Erlaubnisvoraussetzung. Diese Übergangsvorschrift soll erreichen, dass die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung nach § 6 Bewachungsverordnung in der bisher geltenden Fassung für die Dauer der Wirksamkeit der Alterlaubnis weiter aufrechterhalten wird.

§ 23 Absatz 4 sanktioniert den Verstoß gegen Absatz 3 mit einer Ordnungswidrigkeit. Absatz 5 erläutert zur Klarstellung für den Vollzug das Verfahren zur Berechnung des Zeitpunkts der Regelüberprüfung.

Zu § 24:

§ 24 regelt das Inkrafttreten der neuen Fassung der Bewachungsverordnung und das Außerkrafttreten der geltenden Bewachungsverordnung.

Zu Anlage 1 bis 3:

Die Anlagen entsprechen bis auf geringe redaktionelle Anpassungen den bisherigen Anlagen 1, 3 und 4.