Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 AltölV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 2 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "sofern keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen" durch die Wörter "soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist" zu ersetzen.

Begründung:

Die Einschränkung der Pflicht zur stofflichen Verwertung durch den Passus "sofern keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen" ist wenig trennscharf und somit problematisch im praktischen Vollzug. Es ist hier sachgerecht, wie im Rahmen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die abfallrechtlich übliche und hinreichend bestimmte Formulierung "soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist" zurückzugreifen. Hierzu existieren in Literatur und Praxis bereits bewährte Auslegungsmaßstäbe, die dann entsprechend für die AltölV herangezogen werden könnten und den Vollzug deutlich erleichtern.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 AltölV)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 2 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

Begründung:

Der Vorschlag vereinfacht die Neufassung der Regelung und orientiert sich näher an den Vorgaben zur Abfallhierarchie in der Abfallrahmenrichtlinie und im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das Vorrangverhältnis zwischen den verschiedenen Recycling-Verfahren richtet sich auch nach Satz 1 und Satz 4 von § 6 Absatz 2 KrWG, nicht nur nach seinen Sätzen 2 und 3.

Neben der Herstellung von Fluxölen kommen noch weitere Verfahren als möglicherweise gleichwertige oder bessere Recyclingverfahren als die Herstellung von Basisöl durch Aufbereitung in Betracht (z.B. Herstellung von Schweröl oder Spindelöl, s. Begründung zu Nummer 3). Für eine Hervorhebung gerade der Variante Fluxöl besteht kein Anlass. Vielmehr sollte der Verordnungstext entwicklungs- und technologieoffen sein. Die beispielhafte Aufzählung aktuell möglicher alternativer Recyclingverfahren in der Begründung genügt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 - neu - AltölV)

In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

"Die Untersuchung ist von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Grundlage für die Notifizierung ist die Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025:2018." "

Begründung:

Der bisherige Wortlaut von § 5 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt:

"Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt."

Dieser Satz stammt noch aus Zeiten, als sich die Akkreditierung von Untersuchungsstellen nicht allgemein durchgesetzt hatte. Inzwischen verfügen Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Abfallbereich tätig sind, über eine Akkreditierung nach Fachmodul Abfall. Im Fachmodul Abfall ist auch die AltölV berücksichtigt, einige Länder notifizieren bereits Untersuchungsstellen nach AltölV.

Aufgrund der sehr begrenzten Anzahl an Untersuchungsstellen zur Untersuchung von PCB und Gesamthalogen in Altöl gibt es keine regelmäßigen Ringversuche. In den letzten 10 Jahren wurde gerade einmal zwei Ringversuche (durch das LANUV NRW) durchgeführt. Daher ist es nicht sinnvoll, die Teilnahme an Ringversuchen als Qualitätskriterium für Untersuchungsstellen zu werten.

Um die Qualität der Untersuchungsstellen im Rahmen der AltölV zu gewährleisten, ist eine Notifizierung auf Grundlage einer Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS zu bevorzugen. Dabei werden neben der erfolgreichen Teilnahme an entsprechenden Ringversuchen regelmäßig weitere Kriterien für eine qualitätsgesicherte Analytik überprüft.

Die Akkreditierung und Notifizierung stellt für Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich tätig sind, keinen gesonderten zusätzlichen Aufwand dar, da sie in der Regel bereits darüber verfügen. Eine Klarstellung wie im Änderungsvorschlag würde den allgemein anerkannten Regeln entsprechen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b (Nummer 1.8 der Anlage 2 zu § 5 Absatz 3 AltölV)

In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b ist das Wort "Januar" durch das Wort "Februar" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung, da die aktuelle DIN EN ISO 4259-2 beim Beuth-Verlag mit Ausgabedatum 2020-02 zitiert wird.

B Entschließung

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 AltölV)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob für die in § 8 Absatz 2 Satz 2 Altölverordnung enthaltene Pflicht für Altöl-Annahmestellen, eine Einrichtung zur fachgerechten Durchführung eines Ölwechsels vorzuhalten, noch Bedarf besteht. Sollte im Ergebnis der Prüfung festgestellt werden, dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht, wird die Bundesregierung gebeten, diese Pflicht bei nächster Gelegenheit aus der Altölverordnung zu streichen.

Begründung:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 2 AltölV ist von jeder Altöl-Annahmestelle eine Einrichtung zur fachgerechten Durchführung eines Ölwechsels zwingend vorzuhalten. Diese Einrichtungen werden in der Praxis aber kaum noch genutzt: So gut wie kein Autonutzer, der ein Motoren- oder Getriebeöl zum Beispiel an einer Tankstelle oder im Baumarkt kauft, fährt damit an eine vom Verkäufer benannte Altölannahmestelle, um dort den Ölwechsel selbst durchzuführen. Die Pflicht erhöht unnötig die Verbraucherpreise durch zusätzliche indirekte Servicekosten.

Es ist durch den Wegfall dieses Pflicht-Angebots auch nicht verstärkt mit illegaler Altölentsorgung zu rechnen: Die (wenigen) Personen, die bislang in einer Annahmestelle den Selbst-Ölwechsel vorgenommen haben, werden dies voraussichtlich nicht alternativ illegal zum Beispiel in der Natur, sondern selbst in einer Selbsthilfe-Werkstatt tun oder in einer Werkstatt durchführen lassen. Die heutige Motorentechnik erschwert den Selbstwechsel ohnehin erheblich. Dieser ist in der Regel ohne professionelle Hebebühne sehr aufwendig und birgt auch Sicherheitsrisiken.