Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

A. Problem und Ziel

Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert. Die Gesetzesänderung diente vornehmlich dem Zweck, den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder zu erleichtern und die Verwaltung von Kehrbezirken zu verbessern. Daneben wurden Vorschriften zum Vollstreckungsrecht geändert, um eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Mahngebühr und der Gebühren für die Ersatzvornahme einzuführen und die Vorschriften an das Bundesgebührengesetz anzupassen.

In der zuletzt 2012 geänderten Kehr- und Überprüfungsordnung sind entsprechend der Verordnungsermächtigung im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Gebührentatbestände für die Ersatzvornahme und für Mahnungen aufzunehmen. Zudem soll der für die Gebührensätze maßgebliche Arbeitswert angepasst und die Möglichkeit geschaffen werden, bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Fällen erkennbar rückstandsarmer Verbrennung die Kehrhäufigkeit zu reduzieren, sofern die Betriebs- und Brandsicherheit sichergestellt ist. Zudem sind einige redaktionelle Anpassungen erforderlich.

B. Lösung

Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung verursacht bei Bund und Ländern keine Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung verursacht für Bürgerinnen und Bürger keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit erkennbar rückstandsarmer Verbrennung, die ihre Anträge nach § 1 Absatz 5a auf Reduzierung der Kehrhäufigkeit bei der Feuerstättenschau oder einer regelmäßigen Kehrung mündlich stellen können. Die Möglichkeit, die Kehrhäufigkeit in diesem Fall zu reduzieren, wirkt sich für die Begünstigten finanziell entlastend aus. Das Gesamtvolumen dieser Entlastung wird etwa 25 Mio. Euro betragen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand und sieht insbesondere keine neuen Informationspflichten vor.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Anträge zur Reduzierung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger regelmäßig zusammen mit der Erstellung des Feuerstättenbescheides beschieden, so dass hier kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.

F. Weitere Kosten

Durch die Anpassung des Arbeitswertes in § 6 Absatz 3 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung werden Eigentümerinnen und Eigentümer und die Wirtschaft mit moderat steigenden Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten belastet. Die durch die Erhöhung des Arbeitswertes um 0,15 Euro ausgelösten Gebührensteigerungen werden ein Volumen von 32 Millionen Euro erreichen. Der neu eingeführte Gebührentatbestand in Anlage 3 Nr. 3.4 (Überprüfung des Verschlechterungsverbots nach § 26b Absatz 2 Nr. 1 EnEV) wirkt sich für die Eigentümer und Eigentümerinnen ebenfalls gebührensteigernd aus. Das damit verbundene jährliche Gesamtvolumen der Gebührensteigerung dürfte 0,96 Mio. Euro erreichen. Die Gebührensteigerungen werden somit insgesamt ein Volumen von rund 33 Mio. Euro erreichen. Auswirkungen auf das sich im freien Wettbewerb bildende Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind damit nicht verbunden.

Die Differenz der Belastungen und Entlastungen beträgt damit rund 8 Mio. Euro.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Bundeskanzleramt Berlin, 18. Februar 2020

Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung*)

Vom ...

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen."

d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "nach Abschluss der Maßnahmen" die Wörter "durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)" durch die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl. S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl. S. 136, geändert worden ist)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer."

5. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.

6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

8. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Spalte "Bezeichnung" die Angabe " § 14 Absatz 2 SchfHwG" durch die Angabe " § 14a SchfHwG" ersetzt.

b) Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

" 2.3Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
2.3.1für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen1,0
2.3.2für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern1,0
Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet."

c) In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte "Bezeichnung" jeweils das Wort "Kehrbezirke" durch das Wort "Bezirke" ersetzt.

d) In Nummer 2.6 wird in der Spalte "Anzahl der Arbeitswerte" die Ziffer "10" durch die Ziffer "15" ersetzt.

e) Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:

"3.4Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)5,0
3.5Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)3,0
3.6Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)1,0
3.7Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)2,0
3.8Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute0,8".

f) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4Mahnung(§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage5,0
5Ersatzvornahme(§ 26 SchfHwG)
5.1Grundwert60
5.2Je Arbeitsminute
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0".

Artikel 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnungen an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 und 8 tritt am ...[einsetzen: sechs Monate nach der Verkündung dieser Verordnung] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Mit der Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens von 2008 (BGBl. I S. 2242) durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) wurde eine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Gebühr für die Ersatzvornahme und einer Mahngebühr neu in das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) aufgenommen. Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Gebührenerhebung ist die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durch Aufnahme entsprechender Gebührentatbestände an die geänderte Gesetzeslage anzupassen.

Daneben wird der für die Gebührensätze maßgebliche Arbeitswert in Höhe von 1,05 Euro erstmals seit 2012 erhöht. Die Erhöhung um 0,15 Euro soll zwischenzeitliche Preis- und Kostensteigerungen ausgleichen. Weiterhin wird den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und Bezirksschornsteinfegerinnen die Möglichkeit eröffnet, das Intervall für die Kehr- und Überprüfungspflicht bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit erkennbar rückstandsarmer Verbrennung zu verlängern, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit sichergestellt ist. Ferner sind redaktionelle Änderungen der Kehr- und Überprüfungsordnung zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage erforderlich.

II. Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

III. Erfüllungsaufwand, weitere Kosten

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Durch die Änderungen der KÜO entsteht weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger oder die Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Verordnung sieht keine neuen Informationspflichten vor.

Demgegenüber kann sich der Kehr- und Überprüfungsaufwand bei bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit erkennbar rückstandsarmer Verbrennung reduzieren, wenn diese auf Antrag der Eigentümer nach § 1 Absatz 5a nur noch einmal jährlich gekehrt werden. Nach einer vorsichtigen Schätzung auf der Basis von Daten des Berufsstandes dürfte dies zu einer Entlastung der begünstigten Eigentümer in einem Gesamtvolumen von rund 25 Mio. Euro führen. Von den insgesamt rund 32 Mio. Feuerungsanlagen in Deutschland sind 12 Mio. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (davon 11,2 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen). Bei Berücksichtigung eines üblichen Antrags- und Nutzungsverhaltens der Eigentümer kommen hiervon rund 1 Mio. Anlagen für eine mögliche Reduzierung der Kehrhäufigkeit in Betracht. Dies betrifft 400.000 von insgesamt ca. 450.000 Holzpelletöfen (Anlage 1 Nr. 1.3 der KÜO) sowie rund 600.000 weitere Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzt werden (Anlage 1 Nr. 1.6 der KÜO) bzw. der wiederkehrenden Überwachung nach § 15 1. BImSchV unterfallen (Anlage 1 Nr. 1.5 der KÜO). Geht man von Wettbewerbspreisen für eine Kehrung zwischen 25 bis 30 Euro aus, errechnet sich bereits aus dem unteren Wert eine Gesamtentlastung in Höhe von 25 Mio. Euro. Für die rund 7.700 Schornsteinfeger, die diese Kehrleistungen anbieten, ergibt sich somit pro Schornsteinfeger eine durchschnittliche Umsatzeinbuße von etwa 3250 Euro jährlich.

b. Weitere Kosten

Die im Rahmen des öffentlichen Gebührenrechts vorzunehmende Erhöhung des Arbeitswertes um 0,15 Euro dient dem Ausgleich der Preis- und Kostensteigerungen und hat für die Eigentümer und Eigentümerinnen steigende Gebühren zur Folge.

Der für die Gebührensätze maßgebliche Arbeitswert in Höhe von 1,05 Euro wird erstmals seit 2012 auf 1,20 Euro erhöht. Bei der Anhebung um 0,15 Euro (Erhöhung um 14,29%) wurden zum einen die durchschnittlichen Preis- und Kostensteigerungen sowie die tariflichen Erhöhungen nach TVöD berücksichtigt. Der Verbraucherpreisindex ist seit der letzten Änderung der KÜO von 102,1 auf aktuell 112,1 gestiegen. Berücksichtigt man noch die zu erwartende Preissteigerung bis zum Inkrafttreten der Verordnung, ergibt sich ein Verbraucherpreisindex von etwa 114,4. Für den maßgeblichen Zeitraum wäre dies eine Erhöhung von 12,3 und damit eine Erhöhung um 12%. Allein die Preissteigerungen seit der letzten Anpassung würden zu einer Erhöhung des Arbeitswertes auf rd. 1,18 € führen. Die Erhöhung nach dem TVöD bis 2019 würde demgegenüber zu einer Erhöhung auf 1,27 Euro führen. In der Vergangenheit wurden die Arbeitswerte immer analog zum öffentlichen Dienst (vergleichbar A 9 bzw. A 10) festgelegt.

Die Festlegung auf 1,20 Euro stellt mithin einen Ausgleich aus beiden Vergleichsgrößen her. Dabei sind die auch im Schornsteinfegerhandwerk gestiegenen Anforderungen und Kosten (z.B. für den Datenschutz - durch die EU-Datenschutzgrundverordnung brauchen die Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer seit Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten; bei der Beauftragung eines Externen werden hier sehr schnell vierstellige Beträge erreicht) berücksichtigt.

Der hoheitliche Bereich betrifft rund 20% des Umsatzvolumens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin von durchschnittlich etwa 150.000 Euro Umsatz pro Jahr (ohne Mehrwertsteuer). Bei einer Steigerung von 14,29% ergibt dies pro Bezirksschornsteinfeger einen Zuwachs von 4.287 Euro jährlich. Bezogen auf 7.500 bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind das rund 32 Mio. Euro insgesamt.

Der neu eingeführte Gebührentatbestand in Anlage 3 Nr. 3.4 (Überprüfung des Verschlechterungsverbots nach § 26b Absatz 2 Nr. 1 EnEV) hat für die Eigentümer und Eigentümerinnen steigende Gebühren zur Folge. In Deutschland werden jährlich rund 600.000 neue Heizungsanlagen eingebaut. Davon sind 120.000 Anlagen von der Überprüfung des Verschlechterungsverbot nicht betroffen, da sie im Neubau eingebaut werden. Von den verbleibenden 480.000 Anlagen wird rund ein Drittel in bestehende, nach der EnEV errichtete Gebäude eingebaut. Nur diese 160.000 Anlagen sind von der Überprüfung des Verschlechterungsverbot betroffen. Für die Prüfung des Verschlechterungsverbots werden moderate 5 Arbeitswerte (d.h. 6 Euro) festgesetzt. Folglich dürften die Gebühren ein jährliches Gesamtvolumen von 0,96 Mio. Euro erreichen.

Die moderate Erhöhung der Arbeitswerte in Anlage 3 Nr. 2.6 (zuvor zweimal verhinderte Begehung einer Nutzungseinheit) um 5 Einheiten kann sich für die betroffenen Eigentümer finanziell belastend auswirken. Der konkrete Gesamtumfang möglicher Belastungen lässt sich indes nicht beziffern, dürfte aber keinen nennenswerten Umfang erreichen, da die Gebühr nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.

Aus den neu eingeführten Gebühren für Mahnungen (Anlage 3 Nr. 4) und Ersatzvornahmen (Anlage 3 Nr. 5) ergeben sich für die potentiell Betroffenen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. Die neuen Gebührentatbestände gewährleisten nunmehr in beiden Fällen lediglich eine spezielle bundeseinheitliche Gebührenerhebung.

Die vorgenannten Gebührensteigerungen werden insgesamt ein Gesamtvolumen von etwa 33 Mio. Euro erreichen.

IV. Nachhaltige Entwicklung

Dieser Verordnungsentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem er die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen gewährleistet. Dadurch wird letztlich auch dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung Rechnung getragen.

V. Befristung, Evaluierung

Eine Befristung oder eine Evaluierung der Regelung ist nicht angezeigt, da die Kehr- und Überprüfungsordnung mit Blick auf die Gebührenhöhe und die Intervalle kontinuierlich geprüft und angepasst werden muss und die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen einen entsprechenden Anspruch auf Gebühren haben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1(§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 5)

Die Aufhebung des Satzes dient der Angleichung an die Vorschriften der 1. BImSchV. Der entsprechende Satz zur Eignungsprüfung in § 13 Absatz 2 der 1. BImSchV wurde durch Artikel 2 Nummer 5 der Artikelverordnung vom 13. Juni 2019 zur 44. und 1. BImSchV (BGBl. I S. 804) aufgehoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)

Die Anforderungen an eine dauerhaft stillgelegte Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe sind zu lockern. Die bei der Verwendung dichter Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen seit 2013 zusätzlich geforderte "Beachtung der Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage" hat sich im Vollzug als problematisch erwiesen, da hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit geprüfte Verschlusselemente nicht am Markt erhältlich sind. In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass die Länder über ausdifferenzierte Brandschutzkonzepte in den Bauordnungen und den Feuerungsverordnungen verfügen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4)

Die Änderung dient der Klarstellung und Präzisierung. Maßgeblich ist nicht die gesicherte Stilllegung, sondern, dass die Anlage dauernd unbenutzt ist. Bei historischen Öfen oder bei einem notwendigen Rückbau sind hierüber immer wieder unnötige Streitigkeiten entbrannt.

Zu Buchstabe c (Absatz 5a neu)

Mit der Regelung wird bei Feuerstätten für feste Brennstoffe die Möglichkeit geschaffen, in Fällen erkennbar rückstandsarmer Verbrennung die Kehrhäufigkeit im Einzelfall zu reduzieren. Beispielhaft seien hier moderne Holzpelletkessel genannt. Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Eigentümers am Rußanfall im Verbindungsstück und im Schornstein die rückstandsarme Verbrennung der Feuerstätte fest, soll er die Kehrhäufigkeit auf eine Kehrung pro Jahr reduzieren. Die Eigentümer sind über diese Möglichkeit in Kenntnis zu setzen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift wird der Berufsstand praxisnahe Kriterien entwickeln, um die Feststellung einer rückstandsarmen Verbrennung sicher zu stellen. Der Antrag auf Reduzierung der Kehrhäufigkeit kann erst gestellt werden, wenn die Anlage mindestens ein Jahr in Betrieb war. Die Einfachbelegung des Schornsteins und die Einhaltung der Stufe 2 der 1. BImSchV, für Einzelraumfeuerungsanlagen nach deren Anlage 4, sind nachzuweisen bzw. zu prüfen.

Zu Buchstabe d (Absatz 8)

Klarstellung.

Zu Nummer 2(§ 2 Absatz 2)

Aktualisierung.

Zu Nummer 3(§ 3 Absatz 2 Satz 1)

Zu Buchstabe a

Klarstellungen.

Zu Buchstabe b

Das Zitat ist an dieser Stelle entbehrlich.

Zu Buchstabe c

Klarstellungen.

Zu Nummer 4(§ 6)

Entsprechend der neu in § 20 Absatz 1 SchfHwG aufgenommenen Verordnungsermächtigung werden, um eine bundeseinheitliche Gebührenerhebung zu gewährleisten, Gebührentatbestände für Mahnungen und die Ersatzvornahme in den Katalog des § 6 KÜO aufgenommen. Der Verordnungsgeber wollte entsprechende Gebühren bereits in der KÜO-Novelle von 2012 regeln, was aber an der seinerzeit fehlenden Ermächtigungsgrundlage im SchfHwG scheiterte.

In diesem Kontext stellt Absatz 1 Satz 2 klar, dass der Gebührenkatalog mit Blick auf Schornsteinfegerarbeiten nicht abschließend ist.

Bei der erforderlichen Anhebung des Arbeitswertes um 0,15 Euro wurden die durchschnittlichen Preis- und Kostensteigerungen seit 2012 sowie die tariflichen Erhöhungen nach TVöD berücksichtigt (siehe Ausführungen zu A. III.).

Zu Nummer 5(§ 8 Satz 3)

Die Geltungsvorschrift wird aufgehoben, um Missverständnissen zur Anwendbarkeit der geltenden §§ 3 und 6 vorzubeugen.

Zu Nummer 6(Anlage 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1.3)

Folgeänderung zur Einführung des neuen § 1 Absatz 5a.

Zu Buchstabe b (Nummer 1.8)

Es gibt in der Praxis keine Feuerstätten, die die in Nummer 1.8 genannten Anforderungen erfüllen. Die Nummer kann somit entfallen, da sie keinen praktischen Anwendungsbereich hat.

Zu Buchstabe c (Nummer 1.9 und 1.10)

Folgeänderungen zum Änderungsbefehl in Buchstabe b.

Zu Buchstabe d (Nummer 2.6)

Der Hinweis auf die 44. BImSchV ist aufzunehmen, da die weiterhin der Überprüfung nach der KÜO unterliegenden Feuerstätten oberhalb des Leistungsbereichs von 1 MW nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 15 der 1. BImSchV fallen, sondern nunmehr von der 44. BImSchV erfasst werden.

Zu Buchstabe e (Nummer 2.8, Nummer 2.9)

Sprachliche Korrekturen.

Zu Buchstabe f (Nummer 2.8, Nummer 2.9)

Sprachliche Korrekturen.

Zu Nummer 7(Anlage 2)

Zu Buchstabe a (Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die novellierte EU/EWR

Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) sowie der Präzisierung.

Zu Buchstabe b (Bescheinigung Gasförmige Brennstoffe)

Die Bescheinigung ist mit Blick auf § 6 1. BImSchV um die Angabe zur Herstellerbescheinigung zu ergänzen. Bei der Bescheinigung "Flüssige Brennstoffe" wurde die entsprechende Ergänzung bereits mit der letzten Änderung der KÜO vorgenommen.

Zu Buchstabe c (Bescheinigung Flüssige Brennstoffe)

Der Sauerstoffgehalt im Abgas ist eine wichtige Berechnungsgröße für den unverdünnten CO-Gehalt und deshalb entsprechend der Bescheinigung "Gasförmige Brennstoffe" in das Formblatt aufzunehmen.

Zu Buchstabe d (Bescheinigung Heizkessel für feste Brennstoffe)

Die Angabe ist zu streichen, da sich die in § 25 Absatz 5 1. BImSchV genannte Übergangsfrist durch Zeitablauf erledigt hat.

Zu Buchstabe e (Bescheinigung Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Angabe ist zu streichen, da sich die in § 26 Absatz 7 1. BImSchV genannte Übergangsfrist durch Zeitablauf erledigt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Angabe zu den historischen Feuerstätten dient der rechtlichen Präzisierung.

Zu Nummer 8(Anlage 3)

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Anpassung an die aktuelle Fassung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes.

Zu Buchstabe b (Nummer 2.3)

Eine große Zahl von Anwendungsfällen in der Praxis (insbesondere horizontale Führungen von Entlüftungsanlagen in gewerblich genutzten Gebäuden) rechtfertigt es, auch die Überprüfung von waagerechten Teilen der Abgasleitung im Rahmen der Feuerstättenschau bei der Bestimmung der Gebühren zu berücksichtigen. Die Überprüfung der ersten 10 Meter von horizontal geführten Teilen der Abgasleitung bleibt gebührenfrei. Es werden damit nur aufwändigere Prüfungen erfasst.

Zu Buchstabe c (Nummer 2.5.1)

Sprachliche Korrektur.

Zu Buchstabe d (Nummer 2.6)

Die Anhebung des Arbeitswertes um 5 Einheiten berücksichtigt den zusätzlichen Aufwand, der den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gerade in ländlichen Gebieten durch die weiteren Entfernungen entsteht, wenn sie trotz rechtzeitiger Ankündigung zweimal vergeblich vor Ort waren, bevor sie die Feuerstättenschau durchführen können.

Zu Buchstabe e (Nummer 3.4 bis 3.8)

Die Änderungen sind zur Anpassung an die aktuelle Fassung der Energieeinsparverordnung erforderlich.

Zu Buchstabe f (Nummer 4 und 5 neu)

Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Gebührenerhebung werden Gebührentatbestände für die Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG und für die Mahnung rückständiger Gebühren gemäß § 20 Absatz 1 SchfHwG aufgenommen.

Zur Mahngebühr:

Die Aufnahme einer Mahngebühr in das Gebührenverzeichnis der Anlage 3 knüpft an eine entsprechende Regelung in der KÜO in der Fassung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) an. Diese sah in ihrer Anlage 3 Nummer 5.7 bereits eine Mahngebühr für den Fall vor, dass eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Rechtsgrundlage für diese Gebührenregelung war das mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehobene Schornsteinfegergesetz.

Zur Abdeckung der durch die Mahnung anfallenden Kosten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung 5 Arbeitswerte festgesetzt. Dies entspricht der in der KÜO in der Fassung von 2009 getroffenen Regelung.

Zur Gebühr für die Ersatzvornahme:

Der Grundwert wird pauschal mit 60 Arbeitswerten festgesetzt. Damit werden die durch die Ersatzvornahme verursachten Kosten - insbesondere für die Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung sowie die An- und Abfahrt - mit Ausnahme der Tätigkeiten vor Ort abgedeckt. Für den anfallenden Zeitaufwand, der durch die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort entsteht, wird je Arbeitsminute ein Arbeitswert von 1,0 festgesetzt.

Die Aufnahme der Gebühr in die KÜO ändert nichts daran, dass die zuständige Behörde und der von ihr gemäß § 26 Absatz 1 SchfHwG zu beauftragende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ersatzvornahme weiterhin auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses handeln. Die zuständige Behörde hat danach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gebühren für die Ersatzvornahme zu erstatten und kann diese als Teil der ihr durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten nach § 26 Absatz 2 SchfHwG im Wege eines Leistungsbescheides bei dem betroffenen Eigentümer geltend machen.

Zur Anmerkung:

Die zusätzlich aufgenommene Anmerkung dient der Klarstellung.

Zu Artikel 2

Die Verordnung wurde seit 2009 mehrfach geändert, Übergangs- Inkraft- und Außerkrafttretensregelung haben sich durch Zeitablauf erledigt. Die deklaratorische Neubekanntmachung soll die Anwendung der Verordnung in der Praxis erleichtern.

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Zu Absatz 2

Die Regelungen zu den Gebühren in § 6 und in Anlage 3 der KÜO sollen mit Blick auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes erst sechs Monate nach Verkündung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, um eine auch in zeitlicher Hinsicht bundeseinheitliche Anwendung der Vorschriften sicher zu stellen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4769, BMWi Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 25 Mio. Euro
Kosten im Einzelfall:- 25 Euro pro Anlage
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine Auswirkungen
Weitere Kosten (Gebühren)
Bürgerinnen und Bürger
Jährlich:33 Mio. Euro
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit der Novelle des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (2008) können ab 2013 alle qualifizierte Schornsteinfegerbetriebe Tätigkeiten wie Messung, Kehrung und Überprüfung als Dienstleistungen privatwirtschaftlich anbieten und abrechnen.

Zu hoheitlichen Tätigkeiten zählen weiterhin die Feuerstättenschau sowie die Ausstellung oder Änderung eines Feuerstättenbescheides. Die hoheitlichen Tätigkeiten unterliegen einheitlichen Gebühren und dürfen nur durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden.

Im Bereich der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten wird mit dem Regelungsvorhaben die Möglichkeit geschaffen, in Fällen erkennbar rückstandsarmer Verbrennung fester Brennstoffe die Kehrhäufigkeit auf Antrag der Eigentümer von zweimal auf einmal pro Jahr zu reduzieren.

Im hoheitlichen Bereich werden die Gebührensätze der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erstmals seit 2012 erhöht. Diese Erhöhung soll die Preis- und Kostensteigerungen ausgleichen.

Um eine bundeseinheitlichen Gebührenerhebung zu gewährleisten, werden zudem folgende neue Gebührentatbestände eingeführt:

Zur Anpassung an die Energieeinsparverordnung wird eine Gebühr für die Überprüfung des sog. Verschlechterungsverbots eingeführt. Mit dieser Überprüfung soll festgestellt werden, dass neue Heizungsanlagen die energetische Qualität eines Gebäudes nicht verschlechtern.

II.1. Erfüllungsaufwand

Der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Bürgerinnen und Bürger

Für die Eigentümer entsteht aus der Reduzierung der Kehrhäufigkeit für Feuerstätten mit festen Brennstoffen eine Entlastung von insgesamt 25 Mio. Euro pro Jahr. Der Preis einer Kehrung bildet sich im freien Wettbewerb und wird vom Ressort auf 25 bis 30 Euro geschätzt. Das Ressort nimmt an, dass für etwa eine Million von insgesamt 12 Millionen Feuerungsanlagen eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit von zweimal auf einmal pro Jahr beantragt wird. Daraus ergibt sich eine Entlastung für die Eigentümer von mindestens 25 Mio. Euro.

Für die Antragstellung wird nur geringfügiger Erfüllungsaufwand erwartet, da Eigentümer ihre Anträge auch mündlich stellen können. Die Anträge auf Reduzierung der Kehrhäufigkeit werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern regelmäßig zusammen mit der Erstellung eines Feuerstättenbescheides bearbeitet. Es entstehen deshalb auch keine zusätzlichen Kosten für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

II.2. Weitere Kosten

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen weitere Kosten aufgrund steigender Gebührensätze und neuer Gebührentatbestände. Durch die Erhöhung des Arbeitswertes von 1,05 auf 1,20 Euro (rund 14,3%) steigt die jährliche Gebührenbelastung für die Eigentümer um insgesamt rund 32 Mio. Euro. Das Ressort geht davon aus, dass das durchschnittliche Umsatzvolumen eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers 150.000 Euro pro Jahr beträgt und der hoheitliche Bereich etwa 20% (30.000 Euro) davon ausmacht. Die Umsatzsteigerung von 14,3% beträgt damit etwa 4.300 Euro pro Bezirksschornsteinfeger oder rund 32 Mio. Euro für die insgesamt 7.500 Bezirksschornsteinfeger. Dieser zusätzliche Umsatz entspricht wiederum der zusätzlichen Gebührenbelastung für die Eigentümer.

Aus der Einführung eines Gebührentatbestands zur Überprüfung des Verschlechterungsverbots entsteht eine zusätzliche Gebührenbelastung von 960.000 Euro. Das Ressort geht davon aus, dass pro Jahr 160.000 Heizungsanlagen in bestehende nach der Energieeinsparverordnung errichtete Gebäude eingebaut werden und damit auch von der Überprüfung betroffen werden. Für die Überprüfung wird eine Gebühr von 5 Arbeitswerten (6 Euro) festgesetzt. Damit entstehen für 160.000 Anlagen zusätzliche Kosten für die Eigentümer von insgesamt 960.000 Euro.

II.3. Gesamtbelastung für Bürgerinnen und Bürger

Im Bereich der freien Tätigkeiten reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um 25 Mio. Euro. Im hoheitlichen Bereich dagegen steigt die jährliche Gebührenbelastung um rund 33 Mio. Euro. Obwohl diese zwei Effekte methodisch zu trennen sind, werden sie von den Bürgerinnen und Bürgern als eine Kostensteigerung für Schornsteinfegerarbeiten von im Saldo 8 Mio. Euro pro Jahr wahrgenommen.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter