Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,


hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Vom... Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Inhaltsübersicht
Artikel 1Änderung der Störfallverordnung
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Störfallverordnung

Die Störfallverordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5

wird die Angabe "Richtlinie 96/82/EG" durch die Wörter "Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 5.13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 97)," ersetzt.

2. § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten."

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen auf. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I."

4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens jährlich über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem relevanten langfristig beschäftigten Personal von Subunternehmen."

5. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs: 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in der bestgeeigneten Form zu informieren.".

6. In § 13 Satz 2

wird die Angabe " § 20 Abs.3" durch die Angabe " § 20 Abs.3 und 3a" ersetzt.

7. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:

Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach Satz 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

b) Die "Stoffliste" wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

4 Explosionsgefährlich 3)(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) 50 000 200 000
5 Explosionsgefährlich 3)(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) 10 000 50 000

bb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst:

9 a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 100 000 200 000
9 b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 200 000 500 000

cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 500 2000
12.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
12.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
12.3 Benzotrichlorid 98-07-7
12.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
12.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropän 96-12-8
12.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
12.8 Dethylsulfat 64-67-5
12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
12.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
12.12 Dimethylsulfat 77-78-1
12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
12.14 Hydrazin 302-01-2
12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
12.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
12.17 1,3-Propansulton 1120-71-4

dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

13 Erdölerzeugnisse: 2 500 000 25 000 000
13.1 Ottokraftstoffe und Naphtha
13.2 Kerosin (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

ee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1 bis 15.4 ersetzt:

15.1 Ammoniuxnnitrat9) 6484-52-2 5 000 000 10 000 OOO
15.2 Ammoniumnitrat10) 6484-52-2 1 250 000 5 000 000
15.3 Ammoniumnitrat11) 6484-52-2 350 000 2 500 000
15.4 Ammoniumnitrat12) 6484-52-2 10 000 50 000

ff) Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt:

39.1 Kaliumnitrat13) 7757-79-1 5 000 000 10 000 000
39.2 Käliumnitrat14) 7757-79-1 1250 000 5 000 000

c) Die "Anmerkungen zur Stoffliste" werden wie folgt geändert:

11. Anhang II wird wie folgt geändert:

12. Anhang III Nummer 3 wird wie folgt geändert:

13. In Anhang V Nummer 3

wird nach der Angabe " § 20 Abs.1" die Angabe "oder Abs. 1a" eingefügft.

14. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

15. In Anhang VII Teil 1

werden in Nummer 4 und 5 der Anmerkungen zur Stoffliste jeweils die Wörter "der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I 5.1932)" durch die Wörter "Anhang 3 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)`" ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfallverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Dabei liegt das Schwergewicht auf der Änderung von Stoffen und Stoffmengen in Anhang I der Störfall Verordnung.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG muss neben der Störfallverordnung (12. BImSchV) auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert werden. Soweit die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Vorschriften zur externen Notfallplanung nicht bereits durch die jeweiligen Katastrophenschutzgesetze der Länder abgedeckt werden, sind Anpassungen dieser Landesgesetze erforderlich.

II. Alternativen

Keine

III. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Der Bund und die Kommunen werden durch die Verordnung zur Umsetzung der Seveso-II Änderungsrichtlinie nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Bei den Ländern stehen einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Überwachung neu unter die Störfallverordnung fallender Betriebsbereiche Entlastungen bei der Überwachung von Betrieben gegenüber, die nicht mehr de Störfallverordnung unterliegen. Es lässt sich zur Zeit noch nicht abschätzen, ob der zusätzliche Aufwand oder die Entlastungen überwiegen werden. Insgesamt wird aber mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte gerechnet.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Im Bereich der Wirtschaft werden für Betreiber von Storfallanlagen, die erstmals unter den Anwendungsbereich der geänderten Störfallverordnung fallen, darunter unter Umständen auch einzelne aus dem Bereich der mittelständischen Wirtschaft, einmalige Kosten für Dokumentationsaufwand, z.B. für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, für den Sicherheitsbericht oder die Anzeigepflicht entstehen. Demgegenüber stehen die zu erwartenden Entlastungen für Betreiber von Betriebsbereichen, die aufgrund der Änderung der Seveso-II-Richtlinie nicht mehr dem Anwendungsbereich der Störfall Verordnung unterliegen oder aus den erweiterten Pflichten der Verordnung entlassen werden.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1 (Änderung der Störfallverordnung -12. BImSchV) Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 5 -
Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

§ 1 Abs. 5 enthält einen Bezug auf die nach Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG ausgenommenen Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. Da Artikel 4 der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/105/EG geändert wurde, muss § 1 Abs. 5 entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 -
Zusammenarbeit der Betreiber)

Die Änderung dient der Umsetzung der Änderung des Art. 8 Abs.2 Buchstabe b der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 2
Angaben im Sicherheitsbericht)

Die Änderung dient der Umsetzung der Änderung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Seveso-II-Richtlinie. Es wird klargestellt, dass die Stoffbezeichnungen im aktuellen Stoffverzeichnis den Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I entsprechen sollen.

Zu Nummer 4 (§ 10 Abs. 3
-Beteiligung und Unterweisung bei internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen)

Die Änderung des Satzes 2 dient der Konkretisierung des bisher verwendeten unbestimmten Begriffs "wiederkehrend Der Bundesrat hatte 1999 § 10 Abs. 3 Satz 2 dahingehend ergänzt; dass die Unterweisung der Beschäftigten über die Verhaltensregeln im Störfall nicht nur vor der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme zu erfolgen hat, sondern auch später "wiederkehrend". Diese neue Zusatzpflicht konnte nicht bußgeldbewehrt werden, weil das Merkmal "wiederkehrend" zu unbestimmt ist. Es soll deshalb durch die Worte "danach mindestens jährlich" ersetzt und konkretisiert werden. Die Konkretisierung erfolgt in Anlehnung an die auch im Gefahrstoffrecht normierten und bußgeldbewehrten Unterweisungspflichten (§ 14 Abs.2 Gefahrstoffverordnung) sowie an die im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk festgelegte Unterweisungspflicht (§ 4 Abs.1 der BGV A1).

Die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 3 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 11 Abs. 3 der Seveso-II-Richtlinie zu internen Alarm - und Gefahrenabwehrplänen.

Zu Nummer 5 (§ 11 Abs.1 Satz 1 -
Information der Öffentlichkeit)

Die Änderung des § 11 Abs.1 Satz 1 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 13 Abs.1 Unterabsatz 1 der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 6 (§ 13 Satz 2
Mitteilungspflicht der Behörde zum Sicherheitsbericht)

Die Änderung des § 13 Abs. Satz 2 dient der Umsetzung der Änderung des Art. 9 Abs. 4 der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 3
neu -Berichtspflichten der Behörde zu Betriebsbereichen)

Der neue § 14 Abs. 3 dient der Umsetzung des neuen Art. 19 Abs. 1a Satz 1 der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 8 (§20 -
Übergangsvorschriften)

Die Einfügung der neuen Absätze la, 2a, 3a und 4a in § 20 dient der Umsetzung entsprechender Übergangsvorschriften in Art. 6 Abs.1, 7 Abs. 1a (neu), 9 Abs. 3 und 11 Abs.1 Buchstabe a und b der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 9
(§ 21 Abs.1- Ordnungswidrigkeiten)

Bei den Änderungen in § 21 Abs.1 Buchstabe a bis f handelt es sich um Anpassungen der Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgrund der geänderten Übergangsbestimmungen in § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a. Die Änderung in § 21 Abs.1 Buchstabe e trägt darüber hinaus der geänderten Fassung des § 10 Abs: 3 Satz 2 Rechnung.

Zu Nummer 10 Buchstabe a (Anhang I -
Anwendbarkeit der Verordnung)

Die Änderungen im Abschnitt "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I dienen der Umsetzung von Änderungen in der Einleitung sowie in den Anmerkungen zu Teil 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.

Die Änderungen in Nummer 5 setzen die Änderungen in Anmerkung 4 zu Teil 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie um..

Die Änderungen in den Nummern 7 und 8 setzen entsprechende Änderungen in Anmerkung 1 zu Teil 2 des Anhangs 1 der Seveso-II-Richtlinie um. Der Ersatz des Wortes "Unfallpotentials" in Nummer 8 durch das Wort "Störfallpotenzials" dient der Klarstellung des Gewollten und der Anpassung an die englische und französische Sprachfassung der Seveso-II-Richtlinie.

Mit der Einfügung der neuen Nummern 9 und 10 in den Abschnitt "Anwendbarkeit der Verordnung" des Anhangs I wird die Einfügung der neuen Nummern 6 und 7 in die Einleitung des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie umgesetzt.

Zu Nummer 10 Buchstabe b (Anhang I -
Stoffliste)

Die Änderung der Stoffliste dient der Umsetzung der Änderungen der Stofflisten in Teil 1 und 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 10 Buchstabe c (Anhang I -
Anmerkungen zur Stoffliste)

Die Änderung der Anmerkungen zur Stoffliste dient der Umsetzung von Änderungen in den Anmerkungen zu Teil 1 und 2 des Anhangs I der Seveso-II-Richtlinie.

Im Hinblick auf die Änderungen zu Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen wurde zur Vollzugserleichterung eine Zuordnung zu den Gruppen nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung vorgenommen: Die sehr allgemeine Definition von "offspecs"-Materialien in Nr. 12 der Anmerkungen zur Stoffliste wurde bezogen auf die nationalen Vorschriften präzisiert. Dies betrifft vor allem die Produkte, die nicht den Rahmenzusammensetzungen bzw. Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprechen und die nicht durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entsprechend ihren Gefährlichkeitsmerkmalen einer der Gruppen des Anhangs III Nr. 6 GefStoffV zugeordnet wurden.

Im Hinblick auf die Änderungen zu Kaliumnitrat wurde ein klarstellender Hinweis auf die Regelungen der Gefahrstoffverordnung aufgenommen.

Zu Nummer 11 (Anhang II -
Angaben im Sicherheitsbericht)

Die Änderung des Abschnitts IV Nummer 2 dient der Umsetzung der Änderung des Abschnitts IV Teil B des Anhangs II der Seveso-II-Richtlinie

Die Änderung des Abschnitts V Nummer 4 dient der Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Zu Nummer 12 (Anhang III -
Inhalte des Sicherheitsmanagementsystems)

Die Änderung des Anhangs III dient der Umsetzung der Änderung des Anhangs III der Seveso-II-Richtlinie.

Zu Nummer 13 (Anhang V -
Information der Öffentlichkeit)

Die Änderung ist eine Folge der Änderung des § 20 der vorliegenden Verordnung.

Zu Nummer 14 (Anhang VI -
Meldungen)

Die redaktionelle Änderung in Abschnitt I dient der Anpassung an die gebräuchliche Terminologie. Die vom Bundesrat 1999 eingeführte Wiedergabe des englischen Begriffs "marine habitats" durch den Begriff "maritime Lebensräume" ist unüblich. Im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) werden z.B. die Begriffe "marine ecosystems" mit "Meeresökosysteme" und "marine species" mit, im Meer vorkommende Arten" übersetzt.

Die redaktionelle Änderung m Abschnitt II dient der Anpassung an die Terminologie der Störfallverordnung.

Zu Nummer 15 (Anhang VII -
Anmerkungen zur Stoffliste)

Die ElexV ist am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten und wurde bezüglich der Zoneneinteilung " explosionsgefährdeter Bereiche in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung überführt. Die Änderung trägt dem Rechnung.

Zu Artikel 2
(Bekanntmachungserlaubnis)

Um Betreibern und Behörden die Arbeit mit der geänderten Störfallverordnung zu erleichtern, soll die geänderte Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.

Zu Artikel 3
(Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.