Gesetzentwurf des Bundesrates

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

A.

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

§ 15 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt gefasst:

(2) Die Länder können im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

2. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18d ersetzt:

" § 18 Erfordernis der Planfeststellung

Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

§ 18a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 18d Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(2) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."

5. Nach § 37 wird folgender § 37a angefügt:

§ 37a Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem . Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

3. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17d ersetzt:

§ 17 Erfordernis der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

§ 17a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 17d Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(4) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(5) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Die Länder werden ermächtigt, entsprechend Absatz 4 eine Frist zur

Begründung von Klagen gegen Straßenbauvorhaben, die dem Landesrecht unterliegen zu bestimmen. Die Länder können ferner bestimmen, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb der Frist des Absatzes 2 zu stellen und zu begründen sind."

4. Der bisherige § 17a wird § 17e.

5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe "§ 17a" durch die Angabe "§ 17e" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe "§ 17a" durch die Angabe "§ 17e" ersetzt.

7. In § 19a werden die Angabe "(§ 17 Abs. 1)" durch die Angabe "(§ 17)" und die Angabe "(§ 17 Abs. 1a)" durch die Angabe "(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt.

8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

(1) Vor dem 1. Januar 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem . Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:

§ 14a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 14d Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(2) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe "(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)" ersetzt.

6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "(§ 19)" durch die Angabe "(§ 14b)" ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe " §§ 14, 14b, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:

(5) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem ... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2d ersetzt:

§ 1 Erfordernis der Planfeststellung

Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

§ 2 Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

§ 2c Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(2) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 2d Bauaufsichtsbehörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

5. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

§ 12 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem . Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329) wird wie folgt gefasst:

"2. unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von allen Vorschriften dieser Verordnung".

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 1b" durch die Angabe "§ 17b Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) werden unter "Vordringlicher Bedarf" der Hinweis " ...mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für VB" sowie die Fußnote "Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs" gestrichen.

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 7 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigung der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung von Bundesfernstraßen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, von Bundeswasserstraßen und Flughäfen werden den Anforderungen, die der am 1. Mai 2004 wesentlich erweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundes und der Länder stellt, nicht mehr gerecht. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil Deutschland noch stärker als bisher die Rolle eines bevorzugten Standortes für Logistikdienstleister, Industrie und Mittelstand sowie eines Transitlandes zukommt und daher in besonderem Maße auf eine leistungsfähige Infrastruktur angewiesen ist.

Die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für die Realisierung von Verkehrsprojekten zu ergreifen, besteht ungeachtet der bisherigen Instrumente zur Planungsvereinfachung im Verkehrsbereich.

Diese spiegeln den Stand der nationalen Umsetzung des Europäischen Rechts zu Beginn des letzten Jahrzehnts wider und sind in ihrer Beschleunigungswirkung inzwischen in wesentlichen Teilen unvollständig. Das gilt namentlich für das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), mit dem viele Maßgaben des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in seiner ursprünglichen Fassung in das bundesweit geltende Recht übernommen und später mit dem Genehmigungsbeschleunigungsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1354) im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder nachvollzogen worden sind. Auch der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (BT-Drucksache 015/2311) empfiehlt eine Verbesserung der Effizienz von Planungsentscheidungen.

Insbesondere fehlt bislang im Verkehrsbereich eine einheitliche, auf den Schutz der gesamten Umwelt bezogene, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine. Der Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine derjenigen von privaten Personen an.

Darüber hinaus greift der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche weitere von der Planungspraxis aufgeworfene Probleme auf und setzt die entsprechenden Detaillösungen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse für den Verkehrsbereich um (u. a. aus der Initiative Luftverkehr für Deutschland).

Der Gesetzentwurf steht in engem verkehrs- und standortpolitischen Kontext zu dem unlängst in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3644) sowie zu einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 15. Dezember 2004 zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5. November 2004 (BT-Drucksache 015/4536).

Darin hatte die Bundesregierung angekündigt, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen und damit den ostdeutschen Ländern einen gleitenden Übergang in ein für ganz Deutschland verbessertes und vereinheitlichtes Planungsrecht zu ermöglichen.

Beschleunigungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren sind auch in der Verkürzung des Instanzenzuges zu sehen. Bisher sind die Oberverwaltungsgerichte nur in den in § 48 VwGO genannten Fällen erstinstanzlich zuständig. Hinzu kommt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2006. Damit sind diese Gerichte in diesen Fällen für Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz als einzige Instanz zuständig.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte Infrastrukturprojekte wird künftig umfassend in § 50 Abs. 1 VwGO-E geregelt.

Inhaltlich wird an den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 4. November 2005 (BT-Drucksache 016/54 ) angeknüpft.

Der von der Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode vorgelegte Gesetzentwurf (BR-Drucksache 363/05 (PDF) ) entsprach nicht den Vorstellungen der Bundesländer, weil er wichtige, insbesondere vereinfachende Regelungen nicht enthielt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt weitestgehend die Vorschläge der Länder.

Die Kernelemente sind die folgenden:

II. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden geprüft.

Personen werden von den Regelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen.

Adressaten sind Bund, Länder und Gemeinden. Das planungsrechtliche Instrumentarium, das durch das Recht zur Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsinfrastrukturanlagen Bund, Ländern und Gemeinden zur Verfügung gestellt wird ist geschlechtsneutral. Die Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Daher besteht keine Gleichstellungsrelevanz.

III. Alternativen

Es stehen keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung, um die in der Praxis aufgetretenen Rechtsunsicherheiten, Intransparenzen und Verzögerungen bei der Planung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben aufzulösen. Die vertiefte europäische Integration im Umweltbereich und die Anforderungen des erweiterten Europäischen Binnenmarktes erfordern einfache, transparente und zügige Planungsvorgänge.

Dazu ist es notwendig, die Beteiligung von anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung ausdrücklich zu regeln und Detailmaßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse vorzusehen. Auf diese Weise wird dem Bedürfnis nach nachhaltiger Mobilität im Interesse des Umweltschutzes, der gewerblichen, beruflichen und privaten Nutzer sowie der übrigen Allgemeinheit entsprochen.

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht angezeigt. Die vorgeschlagenen Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse für Verkehrsinfrastrukturvorhaben gewährleisten, dass die Planungsverfahren den Anforderungen des erweiterten Binnenmarktes vor dem Hintergrund der vertieften Integration des europäischen Umweltrechts weiterhin entsprechen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 73 Abs. 6 VwVfG)

In der Änderung der heutigen Ausgestaltung der mündlichen Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG ist ein erhebliches Beschleunigungspotential zu sehen, wenn auf die bisher obligatorische Durchführung des Erörterungstermins verzichtet und stattdessen in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt wird.

Der Gesetzgeber hat dem Erörterungstermin hauptsächlich die Funktion zugewiesen, über die vorgesehenen Maßnahmen zu informieren und möglichst eine Einigung zu erzielen. Dagegen stellt er nicht mehr das Forum dar, auf dem die Betroffenen, Verbände und Behörden die von ihnen repräsentierten Belange vortragen können. Diese müssen inzwischen im Einwendungs- und Beteiligungsverfahren geltend gemacht werden, sonst sind sie präkludiert. Aber auch der grundsätzlich weiter bestehenden Funktion, die in einer Verbesserung der Entscheidung, der Erzielung eines Ausgleichs und in einer Erhöhung der Akzeptanz liegen könnte, wird der Erörterungstermin in vielen Fällen, gerade auch in großen, kontroversen Zulassungsverfahren nicht gerecht.

Anstelle des obligatorischen soll deshalb der fakultative Erörterungstermin treten.

Da sich trennscharfe, objektivierbare tatbestandliche Abgrenzungskriterien für mündlich zu erörternde und nicht zu erörternde Fälle nicht beschreiben lassen, wird vorgeschlagen die Durchführung und die Ausgestaltung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Behörde zu stellen: Ist eine Erörterung bereits auf anderer Grundlage erfolgt oder besteht für die Erledigung von Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg, kann also die Erörterung ihre Funktion voraussichtlich nicht erfüllen, so soll die Durchführung des Erörterungstermins mit allen Einwendern künftig entfallen können. Nur soweit eine Erörterung eine endgültige Erledigung von Einwendungen, ein höheres Maß an Befriedung und damit eine verbesserte materiellrechtliche Absicherung verspricht, sollte die Anhörungsbehörde eine mündliche Erörterung durchführen. Dabei sollte es auch möglich sein, die mündliche Erörterung auf einzelne Themenkomplexe und Betroffenengruppen zu beschränken.

Eine entsprechende gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrensregelung über eine mündliche Erörterung würde nach den Erwartungen dazu führen, dass es künftig zu einer Konzentration auf Erörterungen effizienter, zielführender Art käme. Insoweit ist insbesondere die frühzeitige, unter der Regie des Vorhabenträgers freiwillig erfolgende Diskussion des Vorhabens mit der betroffenen Öffentlichkeit zu nennen.

Auch der Einsatz von Mediationsverfahren kann verstärkt zur Optimierung des Vorhabens und zur Akzeptanzfindung beitragen. Denn wenn am Ende des Verfahrens keine obligatorische, zeitaufwändige und umfassende (weitere) mündliche Erörterung wartet, wird ein Vorhabensträger um so eher bereit sein, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Geschieht das nicht, so wird sich ggfs. die Behörde zu einer frühen allgemeinen Erörterung des Vorhabens aus Anlass eines Scopings nach § 5 UVPG entschließen, weil sie sich nicht mehr dem Zwang ausgesetzt sieht, später ohnehin eine umfassende Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG durchzuführen. Soweit also Erörterungen im späten Stadium als letzter Schritt vor der Planfeststellung nicht ohnehin wegen einer schon vorangegangenen frühzeitigen öffentlichen Erörterung des Vorhabens entbehrlich erscheinen, würden sie künftig im Ergebnis auf diejenigen Einwendungskomplexe beschränkt, bei denen eine mündliche Erörterung den Zielen des bisherigen § 73 Abs. 6 VwVfG tatsächlich zu dienen entspricht.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1.

Eine Einigung über Einwendungen kann, nachdem der obligatorische Erörterungstermin entfallen ist, auch auf andere Weise, z.B. in anderen Formen der Beteiligung Betroffener oder von Verbänden, gegebenenfalls in einem Mediationsverfahren erreicht werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Möglichkeit der Vorbehaltsfestsetzung soll erweitert werden. Damit wird eine sachliche Teilung des Verfahrens erleichtert. Die Lösung rechtlich und technisch beherrschbarer Folgeprobleme, wie beispielsweise Vorkehrungen zum Lärmschutz oder von Ausgleichsmaßnahmen, kann einer Planergänzung vorbehalten werden, ohne dass es darauf ankommt, ob "eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist.". Allerdings dürfen auch jetzt keine Probleme ausgeklammert werden, deren Lösung Auswirkungen auf das Interessengefüge des festgestellten Planes haben kann. Der Planfeststellungsbeschluss muss auch ohne die vorbehaltene Teilregelung eine ausgewogene, keinen regelungsbedürftigen Interessenkonflikt offen lassende abwägungsfehlerfreie Gesamtregelung darstellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Raumordnungsgesetzes)

§ 15 Abs. 2 ROG sieht in einem engen Katalog von Fällen die Möglichkeit vor, von einem Raumordnungsverfahren abzusehen. Diese Ausnahmemöglichkeiten schöpfen jedoch das Potenzial, auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten, nicht umfassend aus. Die Länder sollen vielmehr die Befugnis erhalten - ohne Begrenzung auf einen Ausnahmekatalog - im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen zu können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Anlage I Nr. Nr. 14.4 bis Nr. 14.6 UVPG)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der derzeit geltenden Fassung vom 25. Juni 2005 sieht vor, dass Projekte, die nicht bereits nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (UVP-RL), einer UVP-Pflicht unterliegen, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen sind.

Die nunmehr vorgesehene Änderung in Nummer 14.5 und 14.6 macht von der Möglichkeit nach Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL Gebrauch, zur Bestimmung der UVP-Pflicht Schwellenwerte und Kriterien festzulegen. Die Regelung orientiert sich an den Vorgaben des Anhangs III der UVP-RL und unterscheidet zwischen Neubau und Änderung von Bundesfernstraßen. Bei Vorliegen der Kriterien und/oder bei Überschreitung der Schwellenwerte sind Neubaumaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (Nummer 14.5), während bei Änderungsmaßnahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen ist, wenn die Vorprüfung nach § 3c UVPG ergeben hat, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AEG)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersuchungen darstellen, ist nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - ein Rückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehr möglich.

Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrunduntersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge der Änderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Die Baudurchführung beruht auf den Planfeststellungs- und den Baudurchführungsunterlagen.

Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 18d AEG)

Zu § 18 AEG

Diese Vorschrift entspricht in den Sätzen 1 und 2 der Regelung des § 18 Abs. 1 AEG in der bislang gültigen Fassung. Die angefügten Sätze 3 und 4 orientieren sich an der Regelung in § 10 Abs. 2 letzter Satz Luftverkehrsgesetz und verdeutlichen in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 VwVfG, dass in Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommt, sofern nicht in den Maßgaben Abweichendes geregelt ist. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Verfahrensabläufe für Vorhaben nach Bundes- und Landesrecht sichergestellt. Dies dient der Transparenz und erleichtert dem Bürger die Nachvollziehbarkeit der komplexen Zusammenhänge.

Zu § 18a Nr. 1 AEG

Die Maßgabe enthält - vergleichbar der Regelung in § 71c Abs. 3 VwVfG - die Verpflichtung der Anhörungsbehörde, den Plan unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorhabensträger ggf. mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird ein Signal zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren gesetzt, weil der Vorhabensträger kurzfristig darüber informiert wird, welche Planunterlagen er nachreichen muss.

Zu § 18a Nr. 2 AEG

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Zur Entlastung der Gemeinden, die die Auslegung durchführen, ist vorgesehen, dass die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer in den zum Plan gehörenden Grunderwerbsverzeichnissen benannt werden können. Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung für die Bürger dar, da diese ihre Betroffenheit leichter feststellen können. Die Gemeinden werden entlastet, weil sie keine Hilfestellung beim Auffinden der Grundstücksbetroffenheiten während der Offenlegung leisten müssen.

Eine inhaltsgleiche Regelung ist in den Straßengesetzen mehrer Bundesländer enthalten und hat sich in der Praxis als effizient erwiesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist es sinnvoll, diese Regelung auch für gleich gelagerte Verfahren auf Bundesebene vorzusehen.

Zu § 18a Nr. 3 AEG

Mit dieser Regelung wird die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Naturschutzvereine im Anhörungsverfahren bestimmt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine nicht ausdrücklich, da es sich weder um Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben bewirkt wird, noch um private Betroffene handelt.

Zu § 18a Nr. 4 AEG

Die Regelung erreicht eine Gleichbehandlung von anerkannten Naturschutzvereinen und den in eigenen Belangen betroffenen Einwendern im Hinblick auf die Gelegenheit zu Einwendungen und Stellungnahmen bzw. deren Ausschluss. Die Länge der festgelegten Frist nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der anerkannten Naturschutzvereine im Planfeststellungsverfahren Rechnung, da die geregelte Frist von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung den anerkannten Naturschutzvereine ausreichend Zeit gibt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben zumal sie bereits im Rahmen der Festlegung des Untersuchungsrahmens für eine gebotene Umweltprüfung beteiligt werden können. Haben sich anerkannte Naturschutzvereine beteiligt, werden sie in den Erörterungstermin einbezogen.

Zu § 18a Nr. 5 AEG

Die Neuregelung übernimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das Allgemeine Eisenbahngesetz. Dies stellt eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar. Die bislang erforderlichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen.

Zu § 18a Nr. 6 AEG

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 20 Abs. 1 Nr. 3. In Satz 2 wird die Anhörungsbehörde verpflichtet innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Zugleich wird die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzvereine in das Verwaltungsverfahren geregelt. Für den Fall des Verzichtes auf einen Erörterungstermin wird die Anhörungsbehörde verpflichtet innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Einwendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellungnahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 18a Nr. 7 AEG

Auch die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen für anerkannte Naturschutzvereine zu schaffen. In Satz 1 wird die Regelung des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inhaltlich übernommen und auf die anerkannten Naturschutzvereine angewandt. Satz 2 hat zum Ziel, alle anerkannten Naturschutzvereine (nicht nur diejenigen, die bereits im Ausgangsverfahren Stellung genommen haben) von der Planänderung zu benachrichtigen, auch wenn keine neue Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Durch eine öffentliche Bekanntmachung wird sichergestellt, dass die anerkannten Naturschutzvereine prüfen können, inwieweit durch Planänderungen neue Betroffenheiten entstanden sind. Auf diese Weise werden die anerkannten Naturschutzvereine miteinbezogen.

Da auch künftig in Fällen, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Auslegung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Daher stellt Satz 3 klar, dass die erneute Durchführung eines Erörterungstermins im Regelfall verzichtbar ist.

Zu § 18a Nr. 8 AEG

Satz 1 entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG in der bislang gültigen Fassung. Mit der Einfügung des Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den anerkannten Naturschutzvereinen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Diese Gleichstellung bezieht sich auch auf Planänderungen im Sinne des § 73 Abs. 8 VwVfG. Die Präklusion der Behörden wird nach dem Vorbild des § 17 Nr. 1 Satz 2 WaStrG in der bislang geltenden Fassung ausgestaltet.

Zu § 18b AEG

Die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung erteilt werden kann, werden gegenüber dem § 18 Abs. 2 AEG in der bisher geltenden Fassung vereinfacht (Nummern 1 und 2). Die Plangenehmigung darf entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 FStrG in der bislang geltenden Fassung auch dann gewählt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Nummer 3 entspricht § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 18 Abs. 3 AEG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. Darüber hinaus werden Planfeststellung und Plangenehmigung nicht nur dem Träger des Vorhabens sowie den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, sondern auch den anerkannten Naturschutzvereinen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist.

Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Zu § 18c AEG

Die Vorschrift leistet einen Beitrag zum Bürokratieabbau, in dem sie das bisher in § 20 Abs. 4 AEG vorgesehene Verlängerungsverfahren erspart und sowohl für den Planfeststellungsbeschluss als auch für die Plangenehmigung eine Geltungsdauer von zehn Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit festschreibt. In Nummer 1 wird im ersten Halbsatz klargestellt, dass verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen nicht als Beginn der Durchführung des Planes zählen. Vielmehr rechnen dazu alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der zweite Halbsatz in Nummer 2 stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Plans zur Folge. Damit werden in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Plandurchführung, zu denen es bei schrittweiser Planumsetzung nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gekommen ist, dahingehend beantwortet dass nach dem Beginn der Durchführung des Plans dessen Geltungsdauer nicht mehr zeitlich begrenzt ist. Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 18d AEG

Die Regelungen in den Absätzen 1 - 3 entsprechen den Regelungen des § 20 Abs. 5 bis 7 AEG.

Zu Nummer 3 ( § 20 AEG)

Diese Vorschrift bereinigt § 20 AEG, dessen Inhalt in die §§ 18a ff. überführt wurde soweit er sich nicht aus dem Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt.

Zu Nummer 4 ( § 22a AEG)

Die Regelung über das Entschädigungsverfahren nach § 19a des FStrG wird in das AEG überführt. Dies führt zu einer Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens in Streitfällen über die Entschädigungshöhe. Über die Höhe der Entschädigung wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Zu Nummer 5 ( § 35 AEG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die anerkannten Naturschutzvereine günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen. Die Präklusion für anerkannte Naturschutzvereine tritt auch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

In Absatz 2 erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse, mit deren Durchführung schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfalls später erfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vor diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Erfasst sind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschritte von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 2 Abs. 5 FStrG)

Bei der Änderung handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zur Neufassung des § 17 FStrG (vgl. dazu Ziffer II der Begründung zu Artikel 2, zu Nummer 3).

Zu Nummer 2 ( § 16a Abs. 1 FStrG)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersuchungen darstellen, ist nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - ein Rückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehr möglich. Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrunduntersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge der Änderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Der Begriff der Baudurchführung entspricht dabei dem bisherigen Sprachgebrauch (vgl. den o. g. Beschluss); insbesondere besteht mit Blick auf die Zielsetzung, Ausschreibungen zu erleichtern, kein Unterschied zu dem Begriff der "Durchführung", wie ihn § 16 WaStrG in der bislang gültigen Fassung z.B. für Betretungsrechte kennt, oder der Baudurchführung, wie es § 16 WaStrG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wegerechtlicher Vorschriften vorsieht. Die Möglichkeit zur Durchführung von Vorarbeiten wird zur Vorbereitung der Planung und/oder der Baudurchführung eröffnet.

Zu Nummer 3 (§§ 17 bis 17d FStrG)

Die Ersetzung des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes durch die §§ 17 bis 17d der Neufassung dient der besseren Verständlichkeit und Zitierfähigkeit und wurde wegen der mit diesem Gesetz erfolgten umfangreichen Ergänzungen und Änderungen erforderlich.

Zu § 17 FStrG

Die Vorschrift entspricht in den Sätzen 1 und 2 der Reglung des § 17 Abs. 1 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Die angefügten Sätze 3 und 4 orientieren sich an der Regelung in § 10 Abs. 2 letzter Satz Luftverkehrsgesetz und verdeutlichen in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 VwVfG, dass in Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommt, sofern nicht in den Maßgaben Abweichendes geregelt ist. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Verfahrensabläufe für Vorhaben nach Bundes- und Landesrecht sichergestellt. Dies dient der Transparenz und erleichtert dem Bürger die Nachvollziehbarkeit der komplexen Zusammenhänge.

Zu § 17a Nr. 1 FStrG

Die Maßgabe enthält - vergleichbar der Regelung in § 71c Abs. 3 VwVfG - die Verpflichtung der Anhörungsbehörde, den Plan unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorhabensträger ggf. mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird ein Signal zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren gesetzt, weil der Vorhabensträgers kurzfristig darüber informiert wird, welche Planunterlagen er nachreichen muss.

Zu § 17a Nr. 2 FStrG

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Zur Entlastung der Gemeinden, die die Auslegung durchführen, ist vorgesehen, dass die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer in den zum Plan gehörenden Grunderwerbsverzeichnissen benannt werden können. Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung für die Bürger dar, da diese ihre Betroffenheit leichter feststellen können. Die Gemeinden werden entlastet, weil sie keine Hilfestellung beim Auffinden der Grundstücksbetroffenheiten während der Offenlegung leisten müssen.

Eine inhaltsgleiche Regelung ist auf Landesebene in den Straßengesetzen mehrer Bundesländer enthalten und hat sich in der Praxis als effizient erwiesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist es sinnvoll, diese Regelung auch für gleich gelagerte Verfahren auf Bundesebene vorzusehen.

Zu § 17a Nr. 3 FStrG

Mit dieser Regelung werden anerkannte Naturschutzvereine wie Private in das Anhörungsverfahren einbezogen. Dies ist erforderlich, weil es sich bei diesen nicht um "Träger öffentlicher Belange" handelt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96). Diese Vorschrift beseitigt eine nicht nachvollziehbare Besserstellung der im Rahmen des § 60 BNatSchG nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Naturschutzvereinen gegenüber Privaten. Die anerkannten Naturschutzvereine sind in § 17b Abs. 2 Nr. 1 und 3 nicht benannt; bei ihnen handelt es nicht um "Träger öffentlicher Belange". Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind im Planungsverfahren zu erwarten, da nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Privateinwendungen unterliegen der materiellen Präklusion nach § 17a Nr. 8 Satz 1 FStrG; das heißt sie sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Demgegenüber können die anerkannten Naturschutzvereine gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ihre Einwendungen bislang "im Verwaltungsverfahren" geltend machen.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - scheidet eine Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG(alt) neben der Möglichkeit des Einwendungsausschlusses nach § 61 Abs. 3 BNatSchG aus. Das "Verwaltungsverfahren" im Sinne des § 61 Abs. 3 BNatSchG ist erst mit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Daher ist es den anerkannten Naturschutzvereinen derzeit unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkt Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben, es sei denn, die Anhörungsbehörde hat ihnen ausnahmsweise eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Eine fernstraßenrechtliche Besserstellung der anerkannten Naturschutzvereine bei den Präklusionsvorschriften ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.

Zu § 17a Nr. 4 FStrG

Die Ergänzung des § 17a Nr. 4 FStrG erreicht eine Gleichbehandlung von anerkannten Naturschutzvereinen und den in eigenen Belangen betroffenen Einwendern im Hinblick auf den Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen. Zur Begründung vgl. auch Ziffer II der Begründung zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 3 FStrG.

Zu § 17a Nr. 5 FStrG

§ 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird in das Bundesfernstraßengesetz überführt. Dies stellt eine verfahrensmäßige Vereinfachung dar. Die bislang erforderlichen Ermittlungstätigkeiten bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen.

Zu § 17a Nr. 6 FStrG

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Darüber hinaus bezieht Satz 2 die anerkannten Naturschutzvereine in das Verwaltungsverfahren ein. Zur Begründung vgl. zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 2 FStrG. Die Anhörungsbehörde leitet ihre Stellungnahme und die sonstigen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der Planfeststellungsbehörde zu. Für den Fall des Verzichtes auf einen Erörterungstermin wird die Anhörungsbehörde verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Einwendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellungnahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 17a Nr. 7 FStrG

Die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen für anerkannte Naturschutzvereine zu schaffen. In Satz 1 wird die Regelung des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inhaltlich übernommen und auf die anerkannten Naturschutzvereine angewandt. Satz 2 hat zum Ziel, alle anerkannten Naturschutzvereine (nicht nur diejenigen die bereits im Ausgangsverfahren Stellung genommen haben) von der Planänderung zu benachrichtigen, und zwar auch dann, wenn keine neue Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Durch eine öffentliche Bekanntmachung wird sichergestellt, dass die anerkannten Naturschutzvereine prüfen können, inwieweit durch Planänderungen neue Betroffenheiten entstanden sind. Auf diese Weise werden die anerkannten Naturschutzvereine miteinbezogen. Da auch künftig in Fällen, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Auslegung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Daher stellt Satz 3 klar, dass die erneute Durchführung eines Erörterungstermines im Regelfall verzichtbar ist.

Zu § 17a Nr. 8 FStrG

Satz 1 entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den anerkannten Naturschutzvereinen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Zur Begründung vgl. Ziffer II der Begründung zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 3 FStrG.

Zu § 17b Abs. 1 FStrG

Die Vorschrift modifiziert die Anwendung von § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes auf die fernstraßenrechtliche Planfeststellung und Plangenehmigung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 FStrG

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, ist dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 3 FStrG

Die Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 FStrG in der bislang geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG

Diese Vorschrift entspricht als Maßgabe zu § 74 Abs. 7 VwVfG dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 2 FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 5 FStrG

Es werden lediglich die Verweise des § 17 Abs. 5 FStrG in der bisher geltenden Fassung auf § 17 Abs. 1a, 1b und 2 FStrG in der bisher gültigen Fassung auf die neue Systematik umgestellt.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG

§ 17b Abs. 1 Nr. 6 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 6 FStrG in der bisher geltenden Fassung. Anerkannte Naturschutzvereine, über deren Stellungnahmen entschieden wird werden einbezogen.

Zu § 17b Abs. 2 FStrG

§ 17b Abs. 2 entspricht § 17 Abs. 3 FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu § 17c FStrG

Die Vorschrift leistet einen Beitrag zum Bürokratieabbau, indem sie das bisher in § 17 Abs. 7 FStrG vorgesehene Verlängerungsverfahren erspart und sowohl für den Planfeststellungsbeschluss als auch für die Plangenehmigung eine Geltungsdauer von zehn Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit festschreibt. In Nummer 1 wird im ersten Halbsatz klargestellt, dass verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen nicht als Beginn der Durchführung des Planes zählen. Vielmehr rechnen dazu alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Planes, die für Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der zweite Halbsatz in Nummer 2 stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Planes innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschließende Verzögerungen und Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Planes zur Folge. Damit werden in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Plandurchführung, zu denen es bei schrittweiser Planumsetzung nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gekommen ist, dahingehend beantwortet dass nach dem Beginn der Durchführung des Plans dessen Geltungsdauer nicht mehr zeitlich begrenzt ist. Falls ein Straßenbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 17d FStrG

Die Absätze 1 bis 5 entsprechen inhaltlich § 17 Abs. 6a, 6b und 6c FStrG in der bisher geltenden Fassung.

In Absatz 6 soll dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet werden, Fristen zur Begründung von Klagen gegen die von einer Landesbehörde erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse bestimmen zu können. Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Entsprechendes gilt für die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zu Nummer 4 bis 7 (§§ 17e, 18f, 19, 19a FStrG)

Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zur Ersetzung des § 17 FStrG in der bisherigen Fassung durch die §§ 17 bis 17d FStrG.

Zu Nummer 8 (§ 24 Abs. 1 und 2 FStrG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die anerkannten Naturschutzvereine günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen.

Die Präklusion für anerkannte Naturschutzvereine tritt auch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung gemäß Absatz 2 finden die Neuregelungen des § 17c FStrG auch auf Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. Auch für diese gilt als Beginn der Plandurchführung, der ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindert die erste verwaltungsexterne Umsetzungsmaßnahme zur planmäßigen Realisierung ohne Rücksicht auf spätere Unterbrechungen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 2 Abs. 2 und § 9 Satz 2 WaStrG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung der §§ 14 ff. des Gesetzes.

Zu Nummer 3 ( § 14 WaStrG)

Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folgeänderung zur neuen Struktur der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren. Gemäß dem neu gefassten Absatz 1 Satz 1 wird auch die Beseitigung einer Bundeswasserstraße der Planfeststellung bedürfen. Die dem Absatz 1 angefügten Sätze 2 und 3 orientieren sich an der Regelung in § 10 Abs. 2 letzter Satz Luftverkehrsgesetz und verdeutlichen in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 VwVfG, dass in Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommt sofern nicht in den Maßgaben abweichendes geregelt ist. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Verfahrensabläufe für Vorhaben nach Bundes- und Landesrecht sichergestellt. Dies dient der Transparenz und erleichtert dem Bürger die Nachvollziehbarkeit der komplexen Zusammenhänge.

Zu Nummer 4 (§§ 14a bis 14d WaStrG)

Zu § 14a Nr. 1 WaStrG

Die Maßgabe enthält - vergleichbar der Regelung in § 71c Abs. 3 VwVfG - die Verpflichtung der Anhörungsbehörde den Plan unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorhabensträger ggf. mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird ein Signal zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren gesetzt, weil der Vorhabensträger kurzfristig darüber informiert wird, welche Planunterlagen er nachreichen muss.

Zu § 14a Nr. 2 WaStrG

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Zur Entlastung der Gemeinden, die die Auslegung durchführen, ist vorgesehen, dass die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer in den zum Plan gehörenden Grunderwerbsverzeichnissen benannt werden können. Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung für die Bürger dar, da diese ihre Betroffenheit leichter feststellen können. Die Gemeinden werden entlastet, weil sie keine Hilfestellung beim Auffinden der Grundstücksbetroffenheiten während der Offenlegung leisten müssen. Eine inhaltsgleiche Regelung ist auf Landesebene in den Straßengesetzen mehrer Bundesländer enthalten und hat sich in der Praxis als effizient erwiesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist es sinnvoll, diese Regelung auch für gleich gelagerte Verfahren auf Bundesebene vorzusehen.

Zu § 14a Nr. 3 WaStrG

Die Regelungen bestimmen die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Naturschutzvereine in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz.

Die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Stellung der anerkannten Naturschutzvereine im Verwaltungsverfahren wird beseitigt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung von anerkannten Naturschutzvereinen nicht ausdrücklich. Insbesondere handelt es sich bei diesen nicht um Träger öffentlicher Belange (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 1.95), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, noch um in eigenen Belangen Betroffene. In diesem Sinne ist eine Benachrichtigung der anerkannten Naturschutzvereine von der bevorstehenden Auslegung der Planunterlagen vorgesehen soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können.

Es wird eine Frist vorgegeben, innerhalb derer sie ihre Stellungnahmen abzugeben haben.

Die Einführung einer Präklusionsfrist führt insoweit zu einer Angleichung an die Situation der anderen im Verwaltungsverfahren Beteiligten, als dass für diese bereits nach der bisherigen Rechtslage Präklusionsfristen gelten (§ 17 Nr. 1 und 5 des Bundeswasserstraßengesetzes alte Fassung). Für die anerkannten Naturschutzvereine wird nun ebenfalls eine Präklusionsfrist vorgesehen. Die Länge der Frist von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der anerkannten Naturschutzvereine im Planfeststellungsverfahren Rechnung. Die nun geregelte Frist von zwei Wochen nach dem Ende der einen Monat dauernden Auslegung entspricht der Einwendungsfrist der privaten Betroffenen.

Zu § 14a Nr. 4 WaStrG

Die Regelung führt zu einer Gleichbehandlung von anerkannten Naturschutzvereinen und den in eigenen Belangen betroffenen Einwendern im Hinblick auf die Gelegenheit zu Einwendungen und Stellungnahmen bzw. zu deren Ausschluss. Die Länge der nun festgelegten Frist nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der anerkannten Naturschutzvereine im Planfeststellungsverfahren Rechnung, da die geregelte Frist von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung den anerkannten Naturschutzvereinen ausreichend Zeit gibt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben zumal sie bereits im Rahmen der Festlegung des Untersuchungsrahmens für eine gebotene Umweltprüfung beteiligt werden können. Haben sich anerkannte Naturschutzvereine beteiligt, werden sie in den Erörterungstermin einbezogen.

Zu § 14a Nr. 5 WaStrG

Die Neuregelung übernimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das Bundeswasserstraßengesetz. Dies stellt eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar. Die bislang erforderlichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen.

Zu § 14a Nr. 6 WaStrG

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 17 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der derzeit geltenden Fassung. Die Regelung in Satz 2 hat zum Ziel, die anerkannten Naturschutzvereine in das Verwaltungsverfahren einzubinden. Die Anhörungsbehörde leitet ihre Stellungnahme und die sonstigen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der Planfeststellungsbehörde zu. Für den Fall des Verzichtes auf einen Erörterungstermin wird die Anhörungsbehörde verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Einwendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellungnahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 14a Nr. 7 WaStrG

Auch die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen für anerkannte Naturschutzvereine zu schaffen. In Satz 1 wird die Regelung des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inhaltlich übernommen und auf die anerkannten Naturschutzvereine angewandt. Satz 2 hat zum Ziel, alle anerkannten Naturschutzvereine (nicht nur diejenigen, die bereits im Ausgangsverfahren Stellung genommen haben) von der Planänderung zu benachrichtigen, auch wenn keine neue Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Durch eine öffentliche Bekanntmachung wird sichergestellt, dass die anerkannten Naturschutzvereine prüfen können, inwieweit durch Planänderungen neue Betroffenheiten entstanden sind. Auf diese Weise werden die anerkannten Naturschutzvereine miteinbezogen.

Da auch künftig in Fällen, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Auslegung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Daher stellt Satz 3 klar, dass die erneute Durchführung eines Erörterungstermins im Regelfall verzichtbar ist.

Zu § 14a Nr. 8 WaStrG

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 17 Nr. 5 erster Halbsatz WaStrG und wird jetzt in seinem Anwendungsbereich auch auf Planänderungen erweitert. Mit der Einfügung des Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den anerkannten Naturschutzvereinen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Diese Gleichstellung bezieht sich auch auf Planänderungen im Sinne des § 73 Abs. 8 VwVfG. Die Präklusion der Behörden entspricht der bisherigen Regelung des § 17 Nr. 1 Satz 2 WaStrG.

§ 14b Nr. 1 bis 5 WaStrG

Die Regelungen entsprechen denen des § 18b AEG (s. o. Artikel 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung erteilt werden kann, werden gegenüber § 14 Abs. 1a WaStrG in der bisher geltenden Fassung vereinfacht (Nummern 1 und 2). Die Plangenehmigung darf entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 FStrG in der bislang geltenden Fassung auch dann gewählt werden wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Nummer 3 entspricht § 18 Abs. 1a Satz 2 WaStrG in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 14 Abs. 1b WaStrG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. Darüber hinaus wird zusätzlich zur Zustellung an den Träger des Vorhabens und an die Einwender eine Ausfertigung der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt. Nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

§ 14b Nr. 6 bis 11 WaStrG

Die Regelungen entsprechen §§ 18 und 19 Abs. 1 WaStrG in der bislang gültigen Fassung.

§ 14b Nr. 11 Buchstabe b stellt klar, dass auch diese Einwendungen fristgebunden sind.

Zu § 14c WaStrG

Die Regelung entspricht dem § 18c AEG und schreibt sowohl für den Planfeststellungsbeschluss als auch für die Plangenehmigung eine Geltungsdauer von zehn Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit fest. In Nummer 1 wird im ersten Halbsatz klargestellt dass verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen nicht als Beginn der Durchführung des Planes zählen. Vielmehr rechnen dazu alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der zweite Halbsatz in Nummer 2 stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Plans zur Folge. Damit werden in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Plandurchführung, zu denen es bei schrittweiser Planumsetzung nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gekommen ist, dahingehend beantwortet dass nach dem Beginn der Durchführung des Plans dessen Geltungsdauer nicht mehr zeitlich begrenzt ist. Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 14d WaStrG

Die Regelung dient der Beschleunigung und Entbürokratisierung, weil mit der Realisierung der im Interesse der Allgemeinheit befindlichen Baumaßnahme unmittelbar nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden kann.

Sofern schutzwürdige Rechte betroffener Dritter dem sofortigen Baubeginn entgegenstehen, besteht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wiederherstellen zu lassen; im Übrigen entsprechen die Absätze 1 bis 3 der bisherigen Regelung des § 19 Absätze 2 bis 4 WaStrG.

Zu Nummer 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WaStrG)

Redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Nummer 6 (§§ 17 bis 19 WaStrG)

Bereinigung infolge der einheitlichen Ausgestaltung des Fachplanungsrechts.

Zu Nummer 7 (§ 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8 ( § 47 Abs. 1 WaStrG)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9 (§ 56 Abs. 5 und 6 WaStrG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 5 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die anerkannten Naturschutzvereinen günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen. Die Präklusion für anerkannte Naturschutzvereine tritt auch im laufenden Verfahren ein.

Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung in Absatz 6 finden die Neuregelungen auch auf Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und für die die Fünf-Jahresfrist nach § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Zudem gilt als Beginn der Plandurchführung, der ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindert, die erste verwaltungsexterne Umsetzungsmaßnahme ohne Rücksicht auf spätere Unterbrechungen.

Daneben erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, mit deren Durchführung in einem ersten Umsetzungsschritt schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfalls später erfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vor diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben.

Erfasst sind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschritte von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens.

Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 1 Kostenverordnung-WaStrG)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung-WaStrG)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 5 bis 7 LuftVG)

Zu § 6 Abs. 5 LuftVG

Für das Planfeststellungsverfahren für Flughäfen ist der gesetzliche Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Grundsatz der Planerhaltung bereits heute geregelt (§ 10 Abs. 6 bis 8 LuftVG). Durch Verweisung auf § 10 Abs. 6 bis 8 LuftVG in § 6 LuftVG soll der Sofortvollzug bezüglich der Anfechtungsklage sowie die Planerhaltung in Zukunft auf die Betriebsgenehmigung erstreckt werden.

Die bisherige Fassung des § 6 Abs. 5 LuftVG greift mit der Verweisung auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 3 LuftVG zu kurz, weil § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 künftig auch anerkannte Naturschutzvereine einschließt, die berechtigt sind, Rechtsbehelfe nach Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten einzulegen weil sie durch ein Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können. Für die Genehmigung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes nach § 6 LuftVG ist eine gesetzliche Sofortvollzugsanordnung ebenso angezeigt wie bei der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 6 LuftVG sicher. Ferner muss im Interesse der zügigen Durchführung luftrechtlicher Zulassungsverfahren auch ein Kläger, der die Genehmigung anficht, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 7 LuftVG sicher.

Schließlich muss auch bei einer Klage gegen eine Genehmigung aus Gründen der Verfahrensökonomie sichergestellt werden, dass Abwägungsmängeln grundsätzlich durch eine Ergänzung der Genehmigung abgeholfen werden kann. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 8 LuftVG sicher. Der Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG kommen ebenso wie einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung planungsrechtliche Gehalte zu. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich der eine Ungleichbehandlung von luftrechtlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in gerichtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Planerhaltung rechtfertigen könnte.

Nach dem geltenden Recht haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 6 LuftVG aufschiebende Wirkung. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen können damit zum einen der Bau und Ausbau von Flugplätzen, die keiner Planfeststellung unterliegen und zum anderen notwendige Änderungen der Betriebsgenehmigung zum Nachteil der betroffenen Region über Jahre hinweg verhindert und verzögert werden.

Der Grundsatz der Planerhaltung gilt heute nur für das Planfeststellungsverfahren und die Plangenehmigung für Flughäfen. Mängel bei der Abwägung der von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Planungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.

Indem auf § 10 Abs. 8 LuftVG verwiesen wird, können auch bei Erteilung der Betriebsgenehmigung Mängel bei der Abwägung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, so dass nicht die Genehmigung neu und damit das ganze Verfahren neu aufgerollt werden muss.

Die Vorschläge erhöhen die Rechtssicherheit, beschleunigen das Genehmigungsverfahren, tragen zum Bürokratieabbau bei, entlasten die Gerichte und können den Baubeginn beschleunigen.

Zu § 6 Abs. 6 LuftVG

Durch Absatz 6 wird klargestellt, dass für das luftrechtliche Genehmigungsverfahren die Durchführung eines Erörterungstermins nur fakultativ ist und die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem entsprechenden Gesetz hieran nichts ändert. Europarechtlich ist für die Genehmigung eines Projektes im Sinne der Anhänge der Richtlinie 1985/337/EWG bei der UVP nur eine Beteiligung der Öffentlichkeit, nicht aber ein Erörterungstermin, zwingend. Eine strikte Vorgabe, das luftrechtliche Genehmigungsverfahren und auch die Anhörung generell wie ein Planfeststellungsverfahren auszugestalten, ist aufgrund der insbesondere an "kleinen" Flugplätzen beteiligten Interessen und der dort auftretenden Fragestellungen rechtlich nicht geboten.

Zu Nummer 2 ( § 7 Abs. 1 LuftVG)

Soweit eine nicht vollziehbare Genehmigung nach § 6 LuftVG oder Planfeststellung Auswirkungen regelt, die vorübergehend zur Vorbereitung der Baudurchführung entstehen gestatten sie nicht, Grundstücke hierfür in Anspruch zu nehmen. Diese Lücke wird durch die Erstreckung der Gestattung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Durchführung des Vorhabens geschlossen (s. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c) - § 8 Abs. 8 LuftVG - neu). Die Regelung orientiert sich dabei an dem geltenden § 16 des Bundeswasserstraßengesetzes. Außerdem wird durch die Neuregelung der Begriff der "Vorarbeiten" konkretisiert, um mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung von § 7 LuftVG zu schaffen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG)

§ 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verweist bislang nur auf § 9 Abs. 1 LuftVG mit der Folge, dass sich die Rechtsfolgen der Plangenehmigung von denen der Planfeststellung in zwei Punkten ohne zwingenden Grund unterscheiden.

So können Plangenehmigungsbescheide nach § 8 Abs. 2 LuftVG im Gegensatz zu luftrechtlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsbescheiden von Betroffenen vielfach noch Jahre oder Jahrzehnte nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden, beispielsweise mit dem Argument, es seien seinerzeit nicht alle Belange richtig abgewogen worden. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Deshalb ist in § 8 Abs. 2 LuftVG die Verweisung auch auf die Absätze 2 und 3 des § 9 LuftVG geboten.

Nach § 9 Abs. 2 LuftVG sind im Planfeststellungsbeschluss dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Heute besteht insoweit lediglich ein Ermessensspielraum, die Plangenehmigung mit Auflagen zu verbinden. Dies wird zum Schutz dieser Anlieger korrigiert.

Gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG schließt die bestandskräftige Planfeststellung Ansprüche auf Beseitigung und Änderung von Anlagen aus. Dies wird zur Stabilisierung auf die Plangenehmigung ausgedehnt. Privatrechtliche Ansprüche auf Grund eines speziellen Titels, auf Beseitigung von nicht bestandskräftig festgestellten Anlagen oder im Übrigen auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung sind davon nicht betroffen, soweit sie speziell geregelt sind (§ 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG).

Die Verweisung auf § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die dadurch begründete Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung mit der Folge des Laufs der Rechtsmittelfrist vermeidet auch für die Plangenehmigung das bislang bestehende Risiko von Nachbarklagen nach Ablauf unbestimmter Zeit. Im Gegensatz zu der für die luftrechtliche Genehmigung bzw. die Planfeststellung bestehenden Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung ist die Plangenehmigung heute nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. Deshalb kann im Einzelfall erhebliche Unsicherheit bestehen wann von der Rechtskraft der Plangenehmigung in Bezug auf Betroffene ausgegangen werden kann. Dadurch wird die Bestandskraft einen Monat nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eintreten und sich entsprechend auf die o. g. Abwehransprüche auswirken, soweit sie nicht auf speziellen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG)

Die Neufassung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LuftVG ("beeinträchtigt" statt "beeinflußt") entspricht dem Sprachgebrauch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1988, ZLW 1989, 143, 153) und des § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Nummer 3 Buchstabe c ( § 8 Abs. 8 LuftVG)

Nach der bisherigen Fassung des § 7 LuftVG war zweifelhaft, ob die Behörde Vorarbeiten nur zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung nach § 6 LuftVG oder auch zur Vorbereitung eines Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 8 LuftVG gestatten kann. Ersteres war solange sinnvoll, als eine Genehmigung oder Änderungsgenehmigung zwingend einem Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vorausgehen musste. Da nach § 8 Abs. 6 LuftVG die Genehmigung nach § 6 LuftVG entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist, d.h. mit diesen Verfahren auch vor oder zeitgleich mit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens begonnen werden kann, muss § 7 LuftVG auch Vorarbeiten zur Vorbereitung solcher Verfahren abdecken. Dem wird durch die Verweisung auf § 7 LuftVG Rechnung getragen.

Mit der Verweisung auf § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird der in der Regierungsbegründung zum GenBeschlG (BT-Drucksache 013/3995, S. 10) eingeschlagene Ansatz punktuell überwunden. § 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der seitdem geltenden Fassung schließt die generelle und vollständige Geltung der §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Planfeststellungsverfahren aus obgleich festgestellt wurde, dass auch in der Planfeststellung einzelne der in §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Maßnahmen durchaus zweckmäßig sind. Dieser Widerspruch wird durch die Anordnung einer Anwendbarkeit von § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überwunden. Ergänzend wird eine Duldungspflicht bereits vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses eingeführt.

Zu Nummer 4 ( § 8a LuftVG)

Die Regelung dient der Klarstellung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen von der Veränderungssperre auch solche Grundstücke erfasst sein, für die eine Baugenehmigung nur mit Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörden erteilt werden kann.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG)

Die Maßgabe enthält - vergleichbar der Regelung in § 71c Abs. 3 VwVfG - die Verpflichtung der Anhörungsbehörde den Plan unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Vorhabensträger ggf. mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Mit der gesetzlichen Klarstellung wird ein Signal zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren gesetzt, weil der Vorhabensträger kurzfristig darüber informiert wird, welche Planunterlagen er nachreichen muss.

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Zur Entlastung der Gemeinden, die die Auslegung durchführen ist vorgesehen, dass die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer in den zum Plan gehörenden Grunderwerbsverzeichnissen benannt werden können. Dies stellt eine Verfahrensvereinfachung für die Bürger dar, da diese ihre Betroffenheit leichter feststellen können. Die Gemeinden werden entlastet, weil sie keine Hilfestellung beim Auffinden der Grundstücksbetroffenheiten während der Offenlegung leisten müssen. Eine inhaltsgleiche Regelung ist auf Landesebene in den Straßengesetzen mehrer Bundesländer enthalten und hat sich in der Praxis als effizient erwiesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist es sinnvoll, diese Regelung auch für gleich gelagerte Verfahren auf Bundesebene vorzusehen.

Satz 4 erleichtert die Benachrichtigung von nicht ortsansässigen Betroffenen, indem § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das bundesweit einheitlich geltende Recht übernommen wird: Jede Gemeinde, die einen Plan auszulegen hat, hat die Auslegung bekannt zu machen und dabei bestimmte Hinweise zu erteilen (§ 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwVfG). Gegenwärtig ist die Gemeinde außerhalb des Anwendungsbereichs des VerkPBG nach § 73 Abs. 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet, nicht ortsansässige Betroffene gesondert (mit den entsprechenden Hinweisen) zu benachrichtigen, wenn deren Person und/oder Aufenthalt bekannt sind. Gegenüber Betroffenen, die nach Person und/oder Aufenthalt unbekannt sind, sind zuvor Ermittlungen in "angemessener" Frist erforderlich, bevor von einer Benachrichtigung abgesehen werden kann. Die Pflicht, vor dem Absehen von der Benachrichtigung Ermittlungen zu tätigen, soll entfallen. Denn das vage Ermittlungserfordernis hat sich als verzögernd und wenig erfolgreich erwiesen.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 und 4 LuftVG)

In Satz 3 wurde die Regelung betreffend die Äußerungen der Kommission in § 32b unverändert übernommen. In Satz 4 wird die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Naturschutzvereine im Anhörungsverfahren bestimmt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine nicht ausdrücklich, da es sich weder um Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben bewirkt wird, noch um private Betroffene handelt.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG)

Auch die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen für anerkannte Naturschutzvereine zu schaffen. In Satz 1 wird die Regelung des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes inhaltlich übernommen und auf die anerkannten Naturschutzvereine angewandt. Satz 2 hat zum Ziel, alle anerkannten Naturschutzvereine (nicht nur diejenigen, die bereits im Ausgangsverfahren Stellung genommen haben) von der Planänderung zu benachrichtigen, auch wenn keine neue Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Durch eine öffentliche Bekanntmachung wird sichergestellt, dass die anerkannten Naturschutzvereine prüfen können, inwieweit durch Planänderungen neue Betroffenheiten entstanden sind. Auf diese Weise werden die anerkannten Naturschutzvereine miteinbezogen.

Da auch künftig in Fällen, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Auslegung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Daher stellt Satz 3 klar, dass die erneute Durchführung eines Erörterungstermins im Regelfall verzichtbar ist.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LuftVG)

Die Regelung entspricht inhaltlich § 18c AEG und § 17c FStrG. Wegen der gleichgelagerten Problematik wurde die Regelung auch für den Bereich des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen.

Zu Nummer 6 ( § 10 Abs. 4 LuftVG)

Satz 1 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in der bislang gültigen Fassung. Mit der Einfügung des Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den anerkannten Naturschutzvereinen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Diese Gleichstellung bezieht sich auch auf Planänderungen im Sinne des § 73 Abs. 8 VwVfG. Die Präklusion der Behörden wird nach dem Vorbild des § 17 Nr. 1 Satz 2 WaStrG in der bislang geltenden Fassung ausgestaltet.

Zu Nummer 7 ( § 28a LuftVG)

Die Änderung übernimmt die aus dem Fernstraßenrecht bewährte Vorschrift des § 19a FStrG in das Luftverkehrsrecht. Dadurch wird der Entscheidungsprozess im Planfeststellungsverfahren erleichtert. Werfen Planfeststellungsverfahren entschädigungsrechtliche Fragestellungen z.B. zu Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, so entscheidet künftig die nach Landesrecht zuständige Behörde in einem gesonderten Verfahren entsprechend dem Enteignungsrecht des Landes. Im Planfeststellungsverfahren findet keine Festlegung der streitigen Entschädigungshöhe mehr statt.

Zu Nummer 8 ( § 71 Abs. 3 LuftVG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 3 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 5

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 4) für das Planungsrecht der Magnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Besonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträger aufrechterhalten.

Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung gegebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2d MBPlG (vgl. § 1 Abs. 2 MBPlG in der bisher geltenden Fassung).

Zu Artikel 10 (Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung)

Diese Neuregelung gleicht die Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MBBO) an die Regelungen im Eisenbahnwesen an. Die MBBO enthält derzeit eine sehr restriktive Ausnahmeregelung (§ 5), die deutlich hinter den Regelungen der EBO zurück bleibt. So sind für bestimmte Bereiche (z.B. § 14 Lichtraum) bisher keine Ausnahmen von den Vorschriften der MBBO- auch nicht beim Nachweis mindestens gleicher Sicherheit - zugelassen, es sei denn zu Versuchs- und Probezwecken.

Mit der Neuregelung wird eine wesentliche Flexibilisierung der Anwendung der MBBO ermöglicht. Der Vorschlag wirkt erkennbar verfahrensbeschleunigend für Magnetschwebebahnprojekte und greift entsprechende Initiativen des EBA auf. Er hat - wegen des geforderten Nachweises mindestens gleicher Sicherheit - keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Sicherheit einer Betriebsanlage der Magnetschwebebahnen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der bisherigen Fassung durch §§ 17 bis 17d FStrG (vgl. Begründung Zu Artikel 2 Nr. 3 am Anfang).

Zu Artikel 12 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Bisher beschränkte sich die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe im Zusammenhang mit der straßenrechtlichen Planfeststellung auf die Bundesfernstraßen. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß, zumal die Schwierigkeit einer Planung nicht von der Einstufung der Straße abhängt. Es ist deshalb zweckmäßig, für das sehr komplexe Planfeststellungsrecht, soweit es die Straßen betrifft, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte zu bestimmen.

Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

Für Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung wird die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Dazu gehören Bundesfernstraßen, Schienenwege des Bundes und Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung sowie die Anlage, Erweiterung oder Änderung von Verkehrsflughäfen, Vorhaben nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz und Hochspannungsleitungen oder Erdkabel ab 110 Kilovolt. Damit erhalten der Vorhabensträger und Investoren, die sich im Umfeld dieser Vorhaben ansiedeln wollen schnell eine rechtssichere Basis für die Bauausführung bzw. für Standortentscheidungen.

In der Folge ist § 48 Abs. 1 VwGO entsprechend anzupassen. Für Streitigkeiten, die planfeststellungsbedürftige Vorhaben für Gasversorgungsleitungen betreffen, wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO-E vorgesehen.

Der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ist mit der Neuregelung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf Vorhaben von besonders hoher Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung. Der Rechtsschutz für den Bürger wird auch bei Beschränkung auf eine Instanz gewährleistet.

Zu Artikel 13 (Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes)

Die derzeit geltende Regelung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen betreffend Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für VB verstößt gegen den Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Zum einen handelt es sich um Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs - sie sind in dieser Spalte vermerkt - zum anderen sind sie es jedoch nicht, da sie erst mit der Einstellung in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt zu Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs werden. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und -unklarheit, insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 17 Abs. 6a FStrG, die in den vorliegenden Entwurf übernommen worden ist (§ 17d FStrG). Die Änderung ist deshalb bereits aus rechtsstaatlichen Gründen dringend geboten.

Zu Artikel 14 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Vorschrift erlaubt die zukünftige Änderung der durch dieses Gesetz geänderten Verordnungen (Artikel 7 und 10) im Wege der Rechtsverordnung (Entsteinerungsklausel).

Zu Artikel 15 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift erlaubt die Neubekanntmachung der genannten Gesetze.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

B.

Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließungen gefasst: