Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

A. Problem und Ziel

Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird mit Inkrafttreten der BHV1 Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) am 6. Dezember 1997 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Zwischenzeitlich sind etwa 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Um einerseits den Sanierungsfortschritt zu fördern und um andererseits das Erreichte zu festigen, sollen bestimmte Regelungen der Verordnung hinsichtlich Vorbeugung und Untersuchung an den Sanierungsfortschritt angepasst werden.

B. Lösung

Änderung der BHV1-Verordnung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.

Die Impfung eines Rindes kostet unter Berücksichtigung der Bestandsgebühr (14,31 €, unabhängig von der Anzahl der zu impfenden Rinder), der Impfung selbst (3,44 € je Rind bei 1 bis 5 zu impfenden Rindern; ab sechs Rinder 2,30 € je Rind) und des Impfstoffes (etwa 5,50 € pro Dosis) etwa 23 € zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommt dann noch das Wegegeld von 2,30 € je Doppelkilometer.

Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich nicht beziffern, da sie abhängig sind von der Anzahl der im Bestand gehaltenen Rinder und der zu fahrenden Wegstrecke. Zudem wird nicht jeder Rinderhalter von der Impfoption Gebrauch machen und stattdessen eher den Reagenten aus dem Bestand entfernen.

Allerdings wird die Wirtschaft auch entlastet, da zukünftig bei Untersuchungen zur Aufhebung des Verdachtes oder des Seuchenausbruches oder zur Erlangung eines BHV1-freien Status nur noch eine Untersuchung erforderlich ist (statt wie bisher zwei Untersuchungen im Abstand von 30 bzw. 60 Tagen). Pro Rind ist für die Untersuchung mit Kosten in Höhe von etwa 15 € zu rechnen (Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt, Versandkosten, Untersuchung im Untersuchungsamt, Befundmitteilung). Die eingesparten Kosten lassen sich nicht berechnen, da sie letztlich ebenfalls abhängig sind von der Anzahl der betroffenen Bestände und von der Anzahl der in den betroffenen Beständen gehaltenen Rinder.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bereits jetzt wurden die Regelungen der Verordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden überwacht. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 9. März 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a, Nummern 21 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 2a wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 9 wird wie folgt geändert:

9. § 10 wird wie folgt geändert:

10. § 12 wird wie folgt geändert:

11. § 13 wird wie folgt geändert:

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

14. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1- Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird mit Inkrafttreten der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) am 6. Dezember 1997 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Zwischenzeitlich sind etwa 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Um einerseits den Sanierungsfortschritt zu fördern und um andererseits das Erreichte zu festigen, sollen bestimmte Regelungen der Verordnung hinsichtlich Vorbeugung und Untersuchung an den Sanierungsfortschritt angepasst werden.

Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Wie beschrieben wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung insbesondere dem erreichten Sanierungsfortschritt Rechnung getragen. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen erfolgt zum einen eine Erleichterung für den Rechtsunterworfenen (z.B. durch die zukünftige nur noch einmalige blutserologische Untersuchung zum Nachweis, dass eine BHV1-Infektion erloschen ist), ohne dabei jedoch einen zukünftigen Bekämpfungserfolg zu gefährden. Zum anderen werden aber auch Regelungen eingeführt, die eine mögliche Weiterverbreitung dieser Tierseuche vermeiden (z.B. das Halten von entweder BHV1-freien oder nicht BHV1-freien Rindern auf Sammelstellen). Diese Regelungen dienen insbesondere der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände, damit einer artgemäßen Nutztierhaltung und somit auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz. Damit wird der Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Neben dem Virus- und Antigennachweis kann mit bestimmten diagnostischen Nachweisverfahren auch Virusgenom nachgewiesen werden. Da in einer BHV1-freien Region im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG nicht geimpft werden darf, ist jede serologisch positive Reaktion als Ausbruch zu werten. Um alle diagnostischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um aber auch sicherzustellen, dass nicht jeder Nachweis von Impfantikörpern zu einem Verdacht auf eine BHV 1-Infektion führt, wird Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neu gefasst (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) . Vor dem Hintergrund, dass einerseits noch die Impfmöglichkeit besteht und auch in den nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt freien Regionen trotz Impfverbot nicht auszuschließen ist, dass sich in diesen Gebieten noch in der Vergangenheit geimpfte Rinder befinden, ist es für diese Fälle angezeigt, im Rahmen der blutserologischen Untersuchung auf den Nachweis des gE-Glykoproteins des BHV 1 abzustellen, um zu gewährleisten, dass geimpfte Rinder nicht als Reagenten gelten und insoweit zu einem Ausbruch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder zu einem Verdacht im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen. Durch die Neufassung des Satzes 2 wird dies sichergestellt (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) . Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Bisher müssen bei bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die BHV1-Freiheit die über 15 Monate alten Rinder eines Bestandes geimpft werden. Die "15 Monate" wurden bei der Konzeption der Verordnung gewählt, um mit Sicherheit eine Interaktion mit maternalen Antikörpern auszuschließen. Um eine starre Altersgrenze zu vermeiden und die Rinder möglichst frühzeitig zu impfen, ist es angezeigt, auf die Empfehlungen der Impfstoffhersteller, die Teil der Zulassung sind, zu rekurrieren. Zudem müssen bisher bei bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die BHV1-Freiheit eines Rindes nur Rinder untersucht werden, die älter als neun Monate alt sind; jüngere Rinder sind insoweit von einer Untersuchung ausgenommen. Um zu vermeiden, dass das BHV1 über nicht untersuchte Rinder weiterverschleppt wird, sollen zukünftig auch zum Zwecke der Beschleunigung der Sanierung, alle Rinder auf BHV1 untersucht werden. Zudem wird als Konsequenz zur Änderung des § 12 (siehe Begründung zu Nummer 10 Buchstabe a) zukünftig nur noch eine Untersuchung (statt wie bisher zwei Untersuchungen im Abstand von 21 Tagen) für den Rinderbestand, aus dem das BHV 1-freie Rind stammt, vorgesehen. (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb).

Mit der Änderung der Definition des Reagenten wird im Hinblick auf die blutserologische Untersuchung nicht mehr zwischen geimpften und nicht geimpften Rindern unterschieden und insoweit wird auf den Nachweis des gE-Glykoprotein des BHV 1 abgestellt (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) .

Mit Buchstabe b Doppelbuchstabe cc soll sichergestellt werden, dass nicht geimpfte BHV 1 freie Rinder, die in einen Bestand nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c eingestellt worden sind, nicht geimpft werden müssen. Ziel muss es sein, möglichst rasch BHV 1-freie Bestände ohne Impfung aufzubauen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Impfung BHV1- freier nicht geimpfter Rinder in den genannten Beständen nicht sachgerecht, denn auch für diese Bestände gilt, möglichst rasch einen "Nicht-Impfstatus" zu erreichen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b TierGesG.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Vor dem Hintergrund der verbesserten Diagnostik und des Sanierungsfortschritts kann auf eine Impfung mit Vollvirusimpfstoff verzichtet werden (Buchstabe a Absatz 1). Nach der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogrammen (ABL. EG (Nr. ) L 249 vom 27. Juli 2004, S. 20) ist in Regionen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV 1 frei anerkannt worden sind, die Impfung gegen BHV 1 verboten (Buchstabe a Absatz 2; gilt aktuell für Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg). Gleichwohl besteht aber über § 2 Absatz 3 die Möglichkeit, die Impfung anzuordnen, quasi auch als "Notimpfung" nämlich dann, wenn in einem BHV1-freien Bestand in einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei anerkannten Region ein Ausbruch festgestellt wird. Denn im Gegensatz zu hochkontagiösen Tierseuchen wird zur Ausmerzung des Erregers im Falle einer BHV1-Infektion eher nicht die Tötung der Rinder des Bestandes angeordnet werden, sondern es wird versucht werden, über die Entfernung der als infiziert erkannten Rinder in Verbindung mit Impfmaßnahmen eine Tilgung zu erreichen (Buchstabe a).

Buchstabe b ergibt sich als Folgeänderung aus Buchstabe a (neuer Absatz 1a). Mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 soll ermöglicht werden, dass Rinder, die aus einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV 1-frei anerkannten Region verbracht werden sollen, trotz eines in diesem Gebiet existierenden Impfverbotes geimpft werden können, soweit das Bestimmungsland dies fordert. Ohne diese Ausnahme wäre möglicherweise ein Verbringen von Rindern aus einer BHV 1-frei anerkannten Region nicht möglich.

Die Neufassung des Absatzes 2a zielt darauf ab, den Tierhalter zu verpflichten, Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschritts angezeigt.

Gleichwohl soll der zuständigen Behörde, insbesondere z.B. in Fällen unbilliger Härte, die Möglichkeit eröffnet werden, Ausnahmen vom unverzüglichen Entfernen der Reagenten zu genehmigen; für diesen Fall sind dann aber alle Rinder des Bestandes zu impfen (in der Vergangenheit wurden nur die Reagenten geimpft). Diese Regelung verfolgt den Zweck, eine Verbreitung des BHV1 innerhalb des Bestandes und indirekt auch nach außerhalb des Bestandes zu minimieren (Buchstabe c).

Die Tatsache, dass Deutschland nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG als ein Land mit einem Sanierungsprogramm sowie nach Artikel 10 derselben Richtlinie Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg als BHV 1 freie Regionen anerkannt worden sind, führt dazu, dass jährlich spezifische Berichtspflichten der KOM gegenüber zu erfüllen sind, um einerseits den Sanierungsfortschritt zu dokumentieren und um andererseits nachzuweisen, dass BHV 1-freie Regionen nach wie vor BHV 1-frei sind. Vor diesem Hintergrund werden die Tierhalter zukünftig verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Angaben mitzuteilen (die Mitteilungspflicht bestand bisher auch schon, allerdings auf Verlangen der zuständigen Behörde (Buchstabe d).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a, Nummern 21 und 23 TierGesG

Zu Nummer 3 (§ 2a)

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient einerseits der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes (Dreifachbuchstabe aaa) bzw. stellt andererseits eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 1 dar (Dreifachbuchstabe bbb).

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Behörde insbesondere z.B. in gemischten Betrieben für die Untersuchung z.B. von Bullen in der Endmast Ausnahmen von der Untersuchung dergestalt genehmigen kann, als diese Rinder erst über eine Blutprobe im Rahmen der Schlachtung auf das Vorliegen einer BHV1-Infektion untersucht werden.

Ausnahmen von der Untersuchung bzw. hinsichtlich der Nachimpfung sollten vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes nur noch für reine Mastbetriebe vorgesehen werden und das auch nur für den Fall, dass Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd) .

Mit der Änderung des Absatzes 2 (Buchstabe b) werden die Anordnungsbefugnisse für die zuständige Behörde erweitert. So können vor dem Hintergrund der verbesserten diagnostischen Möglichkeiten nicht gegen BHV1 geimpfte Rinder mittels eines Testsystems untersucht werden, mit dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein (und nicht gegen das Vollvirus) nachgewiesen werden können. Weiterhin soll der zuständigen Behörde ermöglicht werden, mögliche Kreuzreaktionen in z.B. BHV1-freien Regionen auszuschließen.

Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes. Zudem wird klargestellt, dass die Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden kann.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b TierGesG

Zu Nummer 4 (§ 3)

Mit der Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen: Mit der Neufassung der neuen Nummer 1 werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Rind von einer tierärztlichen Behandlung wieder in den Herkunftsbestand eingestellt werden kann. Die neue Nummer 2 entspricht der geltenden Nummer 3. Mit der Neufassung der neuen Nummer 3 soll vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschritts sichergestellt werden, dass von Sammelstellen, auf denen BHV1-freie und nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, BHV1-freie Rinder, die auf der Sammelstelle Kontakt zu nicht BHV1-freien Rindern gehabt haben, nicht in einen BHV1-freien Bestand im Inland eingestellt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass es zukünftig nur noch getrennte Sammelstellen, nämlich solche mit ausschließlich BHV1-freien Rindern und solche mit nicht BHV1-freien Rindern geben wird oder dass sichergestellt sein muss, dass die Beschickung einer Sammelstelle mit BHV 1-freien und nicht BHV 1-freien Tieren zeitlich getrennt mit entsprechender Reinigung und Desinfektion zwischendurch durchgeführt wird. Die neue Nummer 4 entspricht der geltenden Nummer 5.

Mit der Änderung der Absätze 2 und 3 (Buchstaben b und Buchstabe c) wird deutlich gemacht, dass auch in Bestände in Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die sich in einem BHV-1-Sanierungsverfahren befinden (Artikel 9 der Richtlinie 064/432/EWG) oder die BHV1-frei anerkannt sind (Artikel 10 der Richtlinie 064/432/EWG) nur Rinder verbracht werden dürfen, die der zu Grunde liegenden EU-Entscheidung entsprechen. Zudem wird mit Buchstabe c deutlich gemacht, dass es hinsichtlich des Verbringens von Rindern aus nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannten Regionen in eine andere Region im Inland dann keiner Bescheinigung mehr bedarf, wenn die Rinder nicht gegen BHV1 geimpft sind. Dies trifft derzeit zu für die Verbringung von Rindern aus Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin in andere Bundesländer und ist insoweit von Bedeutung, da in den anderen Bundesländern im Erlasswege Termine für ein Impfverbot festgelegt worden sind. Für die Rinder haltenden Betriebe in Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin kommt es durch diese Regelung zu Erleichterungen.

Buchstabe d dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16 TierGesG

Zu Nummer 5 (§ 4)

Mit der Änderung des Absatzes 3 soll gewährleistet werden, dass, soweit z.B. die Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden oder aber eine Impfung nach § 2 Absatz 2a Satz 2 nicht in einem der Tierseuchenlage angemessenen Zeitrahmen stattfindet, eine mögliche Verbreitung des BHV1 dadurch minimiert wird, dass die Reagenten auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden. Vor dem Hintergrund einer Zuwiderhandlung gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften entfällt insoweit die Entschädigung nach § 18 Absatz 1 Buchstabe d TierGesG. Mit der Erweiterung des Absatzes 4 um ein von der zuständigen Behörde anzuordnendes Belegungsverbot soll dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen werden. Betroffen von diesem Verbot ist nicht nur die künstliche Besamung sondern auch der in vielen Regionen noch praktizierte Natursprung.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 6 (§ 5)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 6)

Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, cc, dd und ee dienen der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes, Doppelbuchstabe bb dient der Klarstellung des Gewollten. Mit der Änderung der Nummer 2 (Buchstabe b) wird dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen, denn Rinder aus einem Ausbruchsbestand dürfen nur unter bestimmten, in Nummer 2 genannten Bedingungen, verbracht werden.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 TierGesG

Zu Nummer 8 (§ 9)

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird der zuständigen Behörde in den nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannten BHV 1-freien Regionen die Möglichkeit eröffnet, die Tötung von ansteckungsverdächtigen Rindern anordnen zu können. Diese Option ist derzeit für Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin nutzbar. Vor dem Hintergrund, dass in BHV 1-freien Regionen nicht geimpft werden darf, kommt insoweit der schnellen Eliminierung eines potentiellen Infektionsherdes eine besondere Bedeutung zu. Von daher kann es im Einzelfall notwendig werden, um der Gefahr eines Statusverlustes zu entgehen mit der Folge aufwändiger Untersuchungen zur Wiedererlangung des Status, anzuordnen, dass ansteckungsverdächtige Rinder zu töten sind (Buchstabe b).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 9 (§ 10)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.

Zu Nummer 10 (§ 12)

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Mit Buchstabe b werden die die bisherigen Absätze 2 und 3 neu gefasst (= neue Absätze 2 und 5) sowie die Absätze 3 und 4 neu eingefügt. Mit der Neufassung des Absatzes 2 ist zukünftig zum Nachweis, dass die BHV1-Infektion erloschen ist, nur noch eine blutserologische Untersuchung erforderlich (anstatt wie bisher eine zweimalige blutserologische Untersuchung im Abstand von vier Wochen). Damit wird den Erfahrungen der Vergangenheit Rechnung getragen, die gezeigt haben, dass die zweite Untersuchung keine zusätzliche Sicherheit gebracht hat. Nach Absatz 2 Nummer 3 geltender Fassung ist es derzeit möglich, dass eine BHV 1-Infektion erlischt, wenn die infizierten Rinder aus dem Bestand entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes gegen eine BHV 1-Infektion geimpft worden sind, ohne dass weitere Untersuchungen der Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes sollte eine BHV 1-Infektion nur dann erlöschen, wenn dies durch eine entsprechende Untersuchung auch nachgewiesen worden ist. Insoweit soll die Möglichkeit der Impfung der Rinder des Bestandes ohne Untersuchung zukünftig entfallen.

Mit dem neuen Absatz 3 wird ermöglicht, dass nur die Rinder untersucht werden, die Berührung zu dem BHV1-positiven Rind hatten; insoweit wird die "Kontaktgruppe" definiert. Die Definition ist erforderlich, da bei bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen ist, nicht mehr alle Rinder eines Bestandes zu untersuchen, sondern nur noch die Rinder, die mit Rindern, bei denen Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV 1 nachgewiesen wurden, Kontakt gehabt haben. Der neue Absatz 4 gibt Auskunft darüber, wie verfahren werden muss, wenn im Rahmen einer Kontaktgruppenuntersuchung nach dem neuen Absatz 3 Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV 1-Infektion entdeckt werden.

Mit der Neufassung des Absatzes 5 wird zukünftig zur Aufhebung des Verdachtes immer auch eine blutserologische Untersuchung erforderlich. Die derzeit geltende Regelung, statt einer Untersuchung alternativ alle Rinder des Bestandes zu impfen, wird vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes gestrichen. Auch im Falle der Abklärung eines Verdachtes sollten die männlichen Rinder im Rahmen einer Stichprobe untersucht werden können.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG

Zu Nummer 11 (§ 13)

Mit der Änderung des § 13 wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 12 (Anlage 1)

Zu Abschnitt I

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung.

Die Änderungen der Bestimmungen der Anlage 1 dienen im Wesentlichen der Anpassung der Regelungen an den Sanierungsfortschritt. So wird zukünftig alternativ nunmehr eine einmalige Untersuchung (anstatt wie bisher eine zweimalige Untersuchung im Abstand von 60 Tagen) als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Bestandes als BHV1-frei gefordert. Weiterhin wird im Hinblick auf die Herkunft von Rindern, die in einen BHV1-freien Bestand verbracht werden sollen, nicht mehr auf die BHV1-Freiheit des Herkunftsbestandes, sondern auf die BHV1-Freiheit des zu verbringenden Rindes abgestellt. Die milchserologische Untersuchung bleibt unberührt, sodass weiterhin also die Möglichkeit besteht, dass eine Poolung von Milchproben auch in der Untersuchungseinrichtung stattfinden kann (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa).

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass im Rahmen von BHV1- Freiheitsanerkennungsuntersuchungen immer wieder einzelne Rinder mit fraglichen bzw. nicht negativen Ergebnissen untersucht wurden, die dann in der Regel im Rahmen von Nachuntersuchungen negativ ausfielen. Dies wird auch zukünftig immer wieder vorkommen, da biologische Systeme nie 100%ig sein werden. Um den Aufwand der Nachuntersuchung aller

Rinder des Bestandes zu begrenzen, werden für derartige Fälle erleichterte Untersuchungsbedingungen, u.a. die Möglichkeit der Untersuchung von Rindern einer Kontaktgruppe, eingeführt, also von Rindern, die sich über einen bestimmten Zeitraum mit dem fraglichen Rind in räumlicher Nähe aufgehalten haben (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc).

Mit der Änderung der Nummer 1a (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sollen zukünftig, nicht zuletzt auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen, in Beständen, in denen überwiegend Mastrinder gehalten werden, neben den weiblichen Rindern nur noch die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder (statt wie bisher die über neun Monate alten männlichen Zucht- und Nutzrinder) untersucht werden.

Zudem wird auch hinsichtlich des Verbringens von Rindern in einen derartigen Bestand der BHV1-Status der zu verbringenden Rinder vom Einzeltier und nicht mehr vom Bestand abhängig gemacht. Im Hinblick auf die Einführung der Kontaktgruppenuntersuchung wird auf die Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwiesen. Mit der neu eingefügten Nummer 1b (Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch zunehmend Betriebe, die ausschließlich Fresser halten, die BHV1-Freiheit anstreben. Für diese Betriebe werden die Voraussetzungen definiert.

Buchstabe b Doppelbuchstabe dd stellt eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a dar.

Nummer 4 ist auf Grund des Zeitablaufs entbehrlich und daher aufzuheben (Buchstabe b Doppelbuchstabe ee) .

Zwischenzeitlich ist die Diagnostik in der Lage, auch in einem Pool von 50 Einzelmilchen BHV1 nachzuweisen. Insoweit wird die Fußnote entsprechend angepasst (Buchstabe a Doppelbuchstabe ff) .

Zu Abschnitt II

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben aaa stellt eine redaktionelle Folgeänderung in Bezug auf die Änderung des § 2 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2 Buchstabe a) dar. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben bbb und ccc stellen eine Folgeregelung zur neu eingefügten Nummer 1b in Abschnitt I dar (siehe Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) . Vor dem Hintergrund der Bezugnahme in Nummer 2 auf die neue Nummer 1b in Abschnitt I erscheint es wegen der besseren Übersichtlichkeit geboten, den bisherigen Satz 4 als neue Nummer 2a auszuweisen (Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben ddd; Buchstabe c Doppelbuchstabe bb) .

Mit der Neufassung des Satzes 1 in Nummer 3 wird sichergestellt, dass zukünftig, sofern im Rahmen von Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status Reagenten festgestellt werden, eine serologische Untersuchung (anstatt wie bisher zwei serologische Untersuchungen im Abstand von 60 Tagen) zur Abklärung ausreichend ist. Zudem wird die Möglichkeit der Kontaktgruppenuntersuchung geschaffen. Gleichwohl ist dann sicherzustellen, dass Rinder, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entfernen des Reagenten aus dem Bestand verbracht werden sollen (ausgenommen zur Schlachtung), auf BHV1 zu untersuchen sind (Buchstabe c Doppelbuchstabe cc) .

Mit der neuen Nummer 5 (Buchstabe c Doppelbuchstabe dd) werden für Regionen, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG im Hinblick auf als BHV 1-frei anerkannt sind, Erleichterungen im Hinblick auf die jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen eingeführt.

Mit der Änderung der Fußnote 2 (Buchstabe c Doppelbuchstabe ee) wird im Hinblick auf das Poolen von Proben dem diagnostischen Fortschritt Rechnung getragen.

Zu Nummer 13 (Anlage 2)

Anpassung der Anlage 2 hinsichtlich der Untersuchungsdaten als Folgeänderung der materiell rechtlichen Änderungen sowie im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Rinder um die Ergänzung der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung und dem Erreichen des BHV 1-freien Satus auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 064/432/EWG.

Zu Nummer 14 (Anlage 3)

Redaktionelle Anpassung der Anlage 3 sowie im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Rinder um die Ergänzung der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung und dem Erreichen des BHV 1-freien Satus auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 064/432/EWG.

Zu Artikel 2

Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen erscheint eine Neufassung angezeigt.

Zu Artikel 3

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Forcierung des Sanierungsfortschrittes soll die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwandnicht quantifizierbar
Trotz der Regelung, bei Auftreten von Reagenten zukünftig den gesamten Bestand impfen zu müssen, geht der Nationale Normenkontrollrat - aufgrund der geringen Fallzahlen - insgesamt von einem nur geringfügig steigenden Erfüllungs aufwand für die betroffene Wirtschaft aus.
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird seit Inkrafttreten der BHV1-Verordnung im Jahr 1997 bekämpft. Zwischenzeitlich sind rd. 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Das Regelungsvorhaben enthält Maßnahmen um den Sanierungsfortschritt weiter zu fördern.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die betroffene Wirtschaft erhöht sich, wenn betroffene Rinder (Reagenten) nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Statt wie bisher nur die Reagenten zu impfen, müssen künftig alle Rinder des betroffenen Bestandes geimpft werden. Nach den Angaben des Ressorts kostet die Impfung eines Rindes rd. 23 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Wegegeld. Eine exakte Bezifferung des Erfüllungsaufwandes ist dem Ressort nicht möglich, da die Kosten abhängig sind, von der Anzahl der im Bestand gehaltenen Rinder und der zu fahrenden Wegstrecke.

Daneben wird die betroffene Wirtschaft auch entlastet, da zukünftig bei Untersuchungen zur Aufhebung des Verdachtes oder des Seuchenausbruchs oder zur Erlangung eines BHV-freien Status nur noch eine Untersuchung erforderlich ist, anstelle von bisher zwei Untersuchungen mit zeitlichem Abstand. Nach den Angaben des Ressorts kostet die Untersuchung eines Rindes rd. 15 Euro

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für Bund, Länder und Kommunen entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Bereits jetzt hat die zuständige Landesbehörde die Regelungen der Verordnung zu überwachen. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin