Empfehlungen der Ausschüsse U - AS - In - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi)

empfehlen dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 1 bis 3 StörfallV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: '1a. § 3 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung

Die Änderung dient der Angleichung des Verordnungstextes an die Seveso-II-Richtlinie. Der bisherige Vollzug des bestehenden § 3 StörfallV hat sich als schwierig erwiesen. Insbesondere hat die formale Differenzierung nach vernünftigerweise auszuschließenden und vernünftigerweise nicht auszuschließenden Gefahrenquellen die Verwaltungen häufig überfordert. In Verbindung mit den noch zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen von Störfällen, die vernünftigerweise ausgeschlossen werden können (so genannte "Dennoch-Störfälle"), so gering wie möglich gehalten werden sollen, gestaltet sich die Rechtsanwendung schwierig. Dies führt zu Auslegungsproblemen, auch im Blick auf die meist damit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Verschärft wird die Situation noch durch die zusätzlich erforderliche Abgrenzung zu so genannten exzeptionellen Störfällen, die sich ebenfalls aus der bestehenden Fassung des § 3 StörfallV ergibt.

Bei diesem Komplex handelt es sich um ein rein deutsches Problem in Folge der Übernahme von Textelementen einer veralteten Fassung der Störfallverordnung und auf Grund der Abweichung vom Inhalt der Seveso-II-Richtlinie. Eine Rückführung auf den Text der Seveso-II-Richtlinie entschärft die Situation durch den Wegfall der Abgrenzungsproblematik, verhindert einen weiteren wettbewerbsverzerrenden Alleingang Deutschlands und ermöglicht trotzdem die Umsetzung aller sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StörfallV)

In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 9 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "beteiligten relevanten Organisationen" durch die Wörter "maßgeblich Beteiligten" zu ersetzen.

Begründung

Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevante Organisationen" sein sollen. Abgesehen davon verkürzt diese Formulierung die von der Richtlinie gewünschte Publizität auf Organisationen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StörfallV)

In Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 2 ist das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle drei Jahre" zu ersetzen.

Begründung

Der mindestens jährliche Turnus für die Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln durch den Betreiber ist zu eng gefasst. Er führt zu einer zusätzlichen Belastung der Betreiber. Im Sinne der Entbürokratisierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber soll die Unterweisungsfrequenz in Anlehnung an die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StörfallV auf mindestens alle drei Jahre erweitert werden. Diese Erweiterung steht dem Ziel der Bußgeldbewehrung nicht entgegen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 3 StörfallV)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 10 Abs. 3 Satz 3 die Wörter "relevanten langfristig" durch die Wörter "nicht nur vorübergehend" zu ersetzen.

Begründung

Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevant langfristig beschäftigtes Personal" sein soll, was erkennbar zu Auslegungsproblemen im Vollzug führen wird. Gemeint sind die nicht nur vorübergehend Beschäftigten.

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StörfallV)

In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 11 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "in der bestgeeigneten Form" durch die Wörter "in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise" zu ersetzen.

Begründung

Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "bestgeeignet" sein soll.

6. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - (§§ 17, 18 StörfallV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

"7a. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben." Folgeänderungen:

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

Artikel 1a
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Der anlagenbezogene Teil der Störfallverordnung (§§ 17 und 18 i. V. m. Anhang VII etc.) geht über die Forderungen der Seveso-II-Richtlinie, einschließlich deren letzter Änderung von 2003, hinaus. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist die Annäherung an eine inhaltliche 1 : 1-Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie. Hierdurch werden Nachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland abgebaut, die durch Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Mitgliedstaaten ohne nationale Sonderregelungen entstehen, sowie ein Beitrag zur Deregulierung erbracht.

Auch wenn die Vorschriften der Störfallverordnung auf die "Anhang-VII-Anlagen" keine Anwendung mehr finden, steht für die Überwachung und für ein behördliches Vorgehen dennoch ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium über das BImSchG selbst oder über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bzw. über die Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung. Letztgenannter Rechtsbereich wird greifen, da diese Art von Anlagen als Arbeitsmittel und/oder überwachungsbedürftige Anlagen betrachtet werden können.

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a (Anhang II Abschnitt IV Nr. 1 StörfallV)

In Artikel 1 Nr. 11 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

Begründung

Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische u. a. Fassungen); siehe auch B-16 in "Seveso II Directive Questions and Answers - Spring 2003".

8. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang III Nr. 2 StörfallV)

In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:

'12. Anhang III wird wie folgt geändert:

Begründung

Klarstellung des Gewollten bzw. Korrektur eines Übersetzungsfehlers und somit Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische Fassung).

B