Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -Punkt 14 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 2 (§ 15 und § 17 ROG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

Änderung des Raumordnungsverfahrens

" § 15 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt gefasst:

(2) Die Länder können im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Gesetzentwurf sieht die Aufhebung von §§ 15, 17 Abs. 2 ROG vor, die die rahmenrechtlichen Vorgaben für das Raumordnungsverfahren enthalten.

Als vorklärendes Verfahren ist das Raumordnungsverfahren jedoch insbesondere bei Vorliegen von Standort- und Trassenalternativen hervorragend geeignet, raumbedeutsame Vorhaben frühzeitig mit den Erfordernissen der Raumordnung abzugleichen und damit eine Aussage über die Realisierungsaussichten eines Vorhabens zu treffen. Indem es die Raumverträglichkeit eines Vorhabens vorweg abklärt und dabei "problematische" Alternativen faktisch ausscheidet erspart das Raumordnungsverfahren die zeitaufwändige Prüfung dieser Alternativen in nachfolgenden Zulassungsverfahren. Es trägt damit insgesamt dazu bei, die Realisierung eines Vorhabens zu beschleunigen. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Aufhebung von §§ 15, 17 Abs. 2 ROG ist daher verfehlt.

Gleichwohl sind die den Ländern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen, zu erweitern.

War es bisher nur möglich, in den in § 15 Abs. 2 ROG genannten Fällen von einem Raumordnungsverfahren abzusehen, sollen die Länder künftig die Möglichkeit haben im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen. Beschleunigungs- und Deregulierungspotenziale können damit nach den landesspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft werden.