Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
11055 Berlin


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - BImSchV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Strategische Lärmkartierung -BImSchV)

Auf Grund des § 47m Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind. Sie enthält inhaltliche und verfahrensrechtliche Anforderungen an Strategische Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die bei der Aufstellung und Überarbeitung der Karten zu erfüllen sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Abschnitt 2. Hauptlärmquellen und Ballungsräume

§ 3
Mitteilung des Bestandes

(1) Die nach § 471 Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden teilen der in Absatz 5 angegebenen Stelle zum 30. Juni 2005 den Bestand an

mit.

(2) In gleicher Weise ist zum 31. Dezember 2008 der Bestand an

mitzuteilen. Ebenso ist zu diesem Zeitpunkt eine Erweiterung oder eine Verminderung gegenüber dem gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bestand in den dort genannten Bereichen mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise ist zum 30. Juni 2010 eine Erweiterung oder eine Verminderung gegenüber dem gemäß Absatz 2 mitgeteilten Bestand an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsflughäfen und Ballungsräumen sowie zum 30. Juni eines jeden fünften nachfolgenden Jahres eine Erweiterung oder eine Verminderung gegenüber dem nach Absatz 1 und 2 mitgeteilten Bestand mitzuteilen.

(4)Für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist entscheidend, ob die dort genannten Schwellenwerte jeweils in dem der Mitteilung vorangegangenen Kalenderjahr erreicht oder überschritten werden. Bei Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind als Bestand die Abschnitte zwischen Knotenpunkten mitzuteilen, welche die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Mehrere Abschnitte, die in ihrem gesamten Verlauf den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, können zusammengefasst werden. Bei Ballungsräumen ist eine Erweiterung oder eine Verminderung des Bestandes mitzuteilen, wenn aufgrund des maßgeblichen Schwellenwertes die Abgrenzung des Ballungsraums vergrößert, verkleinert oder in sonstiger Weise verändert oder der Ballungsraum aus dem Bestand gestrichen werden muss.

(5)Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist für

§ 4
Beteiligung der Gemeinden

(1) Die nach § 471 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde unterrichtet die Gemeinden, deren Gemeindegebiet von einem Ballungsraum erfasst werden soll oder deren Gemeindegebiet an einen Ballungsraum angrenzen soll, über die beabsichtigte Mitteilung nach § 3 Abs. 1 bis 3. Die Behörde gibt den betroffenen Gemeinden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Abgrenzung des Ballungsraums innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Mitteilung des Bestandes an Ballungsräumen nach § 3 zu den dort genannten Terminen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für eine Mitteilung über die Erweiterung oder die Verminderung des Bestandes an Ballungsräumen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 5
Mitteilung der zuständigen Behörden

(1) Die nach § 471 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden teilen der nachfolgend angegebenen Stelle zum 18. Juli 2005 mit, welche Behörden für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten zuständig sind. Stelle im Sinne des Satzes 1 ist

(2) Die nach § 471 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden machen der Öffentlichkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich zum 18. Juli 2005 ihre Zuständigkeit für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten bekannt.

Abschnitt 3. Strategische Lärmkartierung

§ 6
Aufstellung von Strategischen Lärmkarten

(1) Strategische Lärmkarten sind spätestens bis zum 30. Juni 2007 für die Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen aufzustellen, die gemäß § 3 Abs. 1 zu dem zum 30. Juni 2005 mitgeteilten Bestand gehören. Soweit Ballungsräume zu diesem Bestand gehören, gilt gleiches auch für sonstige Hauptlärmquellen in diesen Ballungsräumen.

(2) Strategische Lärmkarten sind spätestens bis zum 30. Juni 2012 für die Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen aufzustellen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zu dem zum 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2010 mitgeteilten Bestand gehören. Soweit Ballungsräume zu diesem Bestand gehören, gilt gleiches auch für sonstige Hauptlärmquellen in diesen Ballungsräumen.

(3) Strategische Lärmkarten sind spätestens bis zum 30. Juni 2017 und ferner zum 30. Juni eines jeden fünften nachfolgenden Jahres für die Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen aufzustellen, die gemäß § 3 Abs. 3 zu dem zum 30. Juni 2015 beziehungsweise zum 30. Juni eines jeden fünften nachfolgenden Jahres mitgeteilten Bestand gehören. Soweit Ballungsräume zu diesem Bestand gehören, gilt gleiches auch für sonstige Hauptlärmquellen in diesen Ballungsräumen.

§ 7
Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten

Eine Überarbeitung der Strategischen Lärmkarten nach § 47c Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist insbesondere erforderlich, wenn sich im Rahmen der Überprüfung eine großflächige Verschiebung in den Isophonenbändern um 3 dB(A) oder mehr ergibt oder in dem Gebiet, das von den Isophonenbändern nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 umfasst wird, eine Veränderung der Zahl der betroffenen Menschen um 30 Prozent oder mehr eintritt.

§ 8
Anforderungen an Strategische Lärmkarten

(1) Die Aufstellung der Strategischen Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und Lnight zu erfolgen.

(2) Die Strategischen Lärmkarten stellen die Lärmsituation in dem der Aufstellung vorangegangenen Kalenderjahr dar.

(3) Strategische Lärmkarten müssen georeferenziert sein.

(4) Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Strategische Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(5) Strategische Lärmkarten bestehen aus:

Angaben über durchgeführte und laufende Lärmminderungspläne und -programme, einer tabellarischen Angabe über die Gesamtfläche der Gebiete, die durch den von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen hervorgerufenen Lärm belastet werden, sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 9,

Angaben über die zuständigen Behörden für die Strategische Lärmkartierung. In den Strategischen Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(6) Die graphische Darstellung der Lärmsituation (Absatz 5 Satz 1 Nr. 1) ist wie folgt vorzunehmen:

Für die Darstellung der Isophonenbänder sind die Farben analog der DIN 18005 Teil 2 zu verwenden.

(7) Die Überschreitung (Absatz 5 Satz 1 Nr. 2) der Werte von LDEN = 65 dB(A) und Lnight = 55 dB(A) ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Bedeutung und daher durch einen entsprechenden Hinweis an den Isophonenlinien kenntlich zu machen.

(8) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben, bei Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen entsprechend den Abschnitten nach § 3 Abs. 4. Die Angaben sind aufzugliedern entsprechend den in Absatz 6 angegebenen Isophonenbändern für die Lärmindizes LDEN und Lnight. Die Zahlenangaben sind auf 100 belastete Menschen zu runden.

(9) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 5 Satz 1 Nr. 7) ist separat für jede Hauptverkehrsstraße, jede Haupteisenbahnstrecke und jeden Hauptverkehrsflughafen anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN von 55 dB(A) oder mehr, von 65 dB(A) oder mehr und von 75 dB(A) oder mehr. Gleiches gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

§ 9
Lärmindizes

(1) Der Tag-Abend-Nacht-Pegel (Day-Eveing-Night) LDEN in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:


Gleichung:Tag-Abend-Nacht-Pegel


Hierbei gilt:

1. LDay ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tage erfolgen.

2. Levening ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.

3. Lnight ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.

(2) Der Nacht-Pegel Lnight in Dezibel entspricht dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Dauerschallpegel.

(3) Für die Lärmindizes gilt:

Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

§ 10
Berechnungsverfahren

(1) Werte werden durch Berechnung bestimmt. Die Berechnungsverfahren für die Bereiche Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, die für die Bereiche Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie für Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert werden können. Die Bundesregierung kann nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die Berechnungsverfahren für die Bereiche Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm geregelt werden.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und Lnight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von 4 m über dem Boden.

(3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 8 Abs. 9 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 8 Abs. 6 ist ein Raster von 10m mal 10m oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) Für die Berechnung der Strategischen Lärmkarten ist das aus den Geländemodellen der Länder gebildete einheitliche Digitale Geländemodell für die Bundesrepublik Deutschland (DGM-Deutschland) zu verwenden. Das DGM-Deutschland wird den für die Aufstellung der Strategischen Lärmkarten zuständigen Bundes- und Landesbehörden zentral zur Verfügung gestellt. Liegen in den Ländern weitergehende geographische Daten vor, können diese ergänzend verwendet werden.

(5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.

Abschnitt 4. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten

§ 11
Mitteilung über Strategische Lärmkarten

Die nach § 471 Abs. 2 und 3 Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden teilen zu den in § 6 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Aufstellungsfristen

§ 12
Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten

(1) Die nach §47k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Verbreitung von Strategischen Lärmkarten in der Öffentlichkeit soll in Ausfertigungen erfolgen, die eine für die Öffentlichkeit verständliche Darstellung und leicht zugängliche Formate aufweisen. Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.

(2) Die Anforderungen an die Verbreitung in der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Strategischen Lärmkarten zu finden sind.

Abschnitt 5. Schlussvorschriften

§ 13
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

Eingangsdaten aus bestehenden Lärmkarten, die am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlagen, können für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten verwendet werden. Die Eingangsdaten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12 (Umgebungslärmrichtlinie), insoweit in deutsches Recht umgesetzt werden, wie über die Regelungen des vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2004 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (BGBl. I S.... ) hinaus vor allem nähere Bestimmungen zur Strategischen Lärmkartierung nach Artikel 7 der Richtlinie und auch weitere Regelungen zu den Artikeln 2, 3, 4 Abs. 2, 5 und 6 und den Anhängen I, II, IV und VI der Richtlinie erforderlich sind. Neben der rechtlichen Umsetzung sind diese Umsetzungsvorschriften auch erforderlich, um die Durchführung der Strategischen Lärmkartierung entsprechend den in Artikel 7 der Richtlinie genannten Fristen stufenweise bis zum 30. Juni 2007 und 30. Juni 2012 einzuleiten.

Auf den wesentlichen Inhalt des Verordnungsentwurfs wird im Zusammenhang mit der Darstellung der jeweiligen Richtlinienumsetzung eingegangen.

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

III. Alternativen

Der Verordnungsentwurf dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. EG (Nr. ) L 189 S. 12, in deutsches Recht. Die Vorgaben der Richtlinie erfordern eine solche Umsetzung. Eine Nichtumsetzung der Vorgaben könnte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages zur Folge haben. Alternativen sind daher nicht gegeben.

IV. Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1
(Anwendungsbereich)

Die vorgesehene Regelung des § 1 zum Anwendungsbereich dient mit ihrem Satz 1 der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie. Indem der Anwendungsbereich der Verordnung auf die Kartierung von Umgebungslärm bezogen wird, soll einleitend deutlich gemacht werden, dass die Verordnung nicht auf die Erfassung von Lärm schlechthin ausgerichtet ist, sondern dass sie den Lärm im Freien und seine Kartierung betrifft. Mit Satz 2 der Regelung wird - wie üblicherweise in Immissionsschutzverordnungen - der Regelungsgehalt der Verordnung kurz angesprochen.

Zu § 2
(Begriffsbestimmungen)

Die vorgesehene Regelung des § 2 zu den Begriffsbestimmungen dient der Umsetzung von Artikel 3 sowie von Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie.

Die Nummern 1 und 3 bis 5 setzen die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 lit. k, n, o und p um. Andere Begriffsbestimmungen werden teilweise durch den Regelungsgehalt der vorgesehenen Regelungen der §§ 3 ff. umgesetzt. Teilweise sind weitere Begriffsbestimmungen für die Strategische Lärmkartierung nicht relevant, so dass sich im vorliegenden Regelungszusammenhang eine Umsetzung erübrigt. Mit Nummer 6 werden Begriffsbestimmungen vorgenommen, um vor allem in den in Anhang IV Nr. 3 der Umgebungslärmrichtlinie genannten Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr sowie Industriegelände sonstige Hauptlärmquellen zu benennen, die nach dem neuen § 47c Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Ballungsräumen einer Strategischen Lärmkartierung unterliegen.

Nummer 1 bestimmt den Begriff des Ballungsraums. Zunächst werden durch die Begriffsbestimmung Gemeinden mit mehr als 100.000 EW und mit einer Bevölkerungsdichte von 1.000 EW oder mehr je Quadratkilometer als Ballungsraum erfasst, da davon auszugehen ist, dass solche Gemeinden einen städtischen Charakter im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie aufweisen und somit relevant für die Strategische Lärmkartierung sind. Die weitergehende Begriffsbestimmung, die neben dem Gebiet einer einzelnen Gemeinde auch auf das Gebiet mehrerer zusammenliegender Gemeinden abstellt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umgebungslärmrichtlinie nicht einzelne Großstädte mit jeweils mehr als 100.000 EW als Ballungsraum definiert, sondern darunter Gebiete mit einer bestimmten Bevölkerungs- und Bebauungsverdichtung versteht. Weil solche Ballungsräume aber auch nicht notwendigerweise mit dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden in ihren politischen Grenzen gleichzusetzen sind, kommt in der Begriffsbestimmung noch ein weiteres Begriffselement hinzu, das gewährleistet, dass einige Großstädte nicht aus der Begriffsbestimmung herausfallen, nur weil sie politische Gemeindegrenzen weit im Umland aufweisen und dadurch die durchschnittliche Bevölkerungsdichte das o.g. Kriterium nicht erfüllt. Neben dem Gemeindegebiet wird in der Begriffsbestimmung deshalb darauf abgestellt, dass auch mehrere Gebietsteile einer Gemeinde oder mehrerer zusammenliegender Gemeinden mit insgesamt mehr als 100.000 EW und mit jeweils einer Bevölkerungsdichte von 1.000 EW oder mehr je Quadratkilometer für die Bildung eines Ballungsraums relevant sind. Dadurch werden auch die angesprochenen Großstädte mit weitem Umland insoweit erfasst, wie ihr Kerngebiet die Kriterien erfüllt. Für den Fall, dass nach Berücksichtigung der Gebiete bzw. Gebietsteile mit mehr als 1.000 Einwohnern je Quadratkilometer der gebildete Ballungsraum "Lücken" innerhalb seiner äußeren Abgrenzung aufweist und somit der Ballungsraum keine geschlossene Fläche bildet, sieht die Begriffsdefinition weiterhin vor, dass Gebiete bzw. Gebietsteile mit einer geringeren Bevölkerungsdichte zur Schließung dieser innerhalb des Ballungsraums gelegenen Flächen herangezogen werden. Ein "Abrunden" der äußeren Grenzen des Ballungsraums unterfällt dieser Regelung nicht. Das Kriterium für die Bevölkerungsdichte lehnt sich an die Begriffsbestimmung in der 22. BImSchV an. Die mittlere Dichte der in Deutschland vorhandenen Städte mit mehr als 250.000 EW beträgt 2.180 EW/km2, die mittlere Dichte der 56 Städte mit mehr als 100.000 EW beträgt 1.388 EW/km2. Mit der Vorgabe eines Dichtekriteriums von 1.000 EW/km2 ist deshalb gewährleistet, dass außer den eigentlichen Großstädten auch andere Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte einen Ballungsraum darstellen können und so den Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie entsprochen wird.

Nummer 2 führt den Begriff "Hauptlärmquelle" als Oberbegriff für die Begriffe "Hauptverkehrsstraße", "Haupteisenbahnstrecke", "Hauptverkehrsflughafen" und "sonstige Hauptlärmquelle" ein, die in den Nummern 3 ff. bestimmt werden. Der Begriff wird in der Verordnung verschiedentlich verwendet und dient der sprachlichen Vereinfachung.

Nummer 3 bestimmt den Begriff "Hauptverkehrsstraße", indem - neben dem identischen Schwellenwert - die europäischen Formulierungen der innerstaatlichen Begrifflichkeit angepasst werden. Unter die Hauptverkehrsstraßen fallen insofern Bundesfernstraßen und Straßen nach Landesrecht, wenn sie ein Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr aufweisen. Im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Straßen ist von Bedeutung, dass es sich insoweit auch um örtliche Straßen handeln kann.

Nummer 4 bestimmt den Begriff "Haupteisenbahnstrecke" und entspricht den inhaltlichen Vorgaben von Artikel 3 lit. o der Umgebungslärmrichtlinie. Der Hinweis auf Eisenbahnen "nach dem AEG" dient der Klarstellung, dass hier Straßenbahnen nicht erfasst werden. Diese fallen bei Erfüllen der Voraussetzungen als sonstige Hauptlärmquelle unter Nummer 7 lit. c.

Nummer 5 bestimmt den Begriff "Hauptverkehrsflughafen", der schon in dem neuen § 47c BImSchG anstelle des in der Umgebungslärmrichtlinie verwendeten Begriffes "Großflughafen" verwendet wird, um klarzustellen, dass es sich bei allen erfassten Flughäfen um zivilen und nicht um militärischen Luftverkehr handelt. Die für die Konkretisierung des Begriffes genannte Schwelle entspricht der in der Richtlinie vorgegebenen Größenordnung und setzt somit Artikel 3 lit. p um.

Nummer 6 bestimmt den Begriff "sonstige Hauptlärmquelle" mit dem Ziel, für die Strategische Lärmkartierung zum einen die nach der Richtlinie in Ballungsräumen relevanten Lärmquellen zu erfassen und zum anderen eine sinnvolle Abgrenzung für die Kartierungspraxis vorzunehmen. Nach Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie müssen Strategische Lärmkarten für Ballungsräume insbesondere Lärm aus den Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flughäfen sowie Industriegelände, einschließlich Häfen, ausweisen. Da es im Zuge einer Strategischen Lärmkartierung nicht um die Erfassung kleiner und kleinster Lärmquellen gehen kann, sondern um die Darstellung der Lärmbelastung aufgrund der hauptsächlichen Lärmquellen, wird hier für die genannten Bereiche eine Abgrenzung vorgenommen, die auch der Örtlichen Lärmkartierung nach dem bisherigen § 47a BImSchG und dem neuen § 47b BImSchG noch einen sinnvollen Anwendungsbereich belässt. Im Hinblick auf die Festlegung der Schwellenwerte ist deshalb zunächst ein Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt worden, das von einer Halbierung der nach der Umgebungslärmrichtlinie maßgeblichen Werte für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen ausgeht und das eine um etwa 3 dB(A) geringere Immission verursacht. Weiterhin sind die in der LAI-Musterverwaltungsvorschrift genannten Orientierungswerte für die Erheblichkeit sonstiger Hauptlärmquellen herangezogen worden.

Nummer 6 lit. a definiert als sonstige Hauptlärmquelle Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 1,5 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Diese Schwelle liegt mit einem DTV-Wert (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von ca. 4.000 Fahrzeugen pro Tag zwischen dem nach LAI-Musterverwaltungsvorschrift empfohlenen Verkehrsaufkommen (3.000 Kfz/Tag bzw. 1.000 Kfz/Tag) und der nach der Richtlinie vorgegebenen Schwelle von ca. 8.000 Fahrzeugen pro Tag. Dadurch wird gewährleistet, dass im Sinne einer Strategischen Lärmkartierung in Ballungsräumen die hauptsächliche Lärmbelastung durch den Straßenlärm erfasst wird.

Nummer 6 lit. b definiert als sonstige Hauptlärmquelle Schienenwege nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von 15.000 Zügen pro Jahr. Diese Schwelle liegt mit einem täglichen Verkehrsauskommen von ca. 41 Zügen pro Tag zwischen dem nach LAI-Musterverwaltungsvorschrift empfohlenen Verkehrsaufkommen (24 Züge pro Tag) und der nach der Richtlinie vorgegebenen Schwelle für Haupteisenbahnstrecken von ca. 82 Zügen pro Tag. Dadurch wird gewährleistet, dass im Sinne einer Strategischen Lärmkartierung in Ballungsräumen die Lärmbelastung durch den Schienenlärm erfasst wird.

Nummer 6 lit. c definiert als sonstige Hauptlärmquelle Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Verkehrsaufkommen von 15.000 Zügen pro Jahr. Diese Schwelle ist in Analogie zum Schwellenwert der Schienenwege nach AEG gewählt worden, sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem von Straßenbahnen verursachten Lärm ebenfalls um Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie handelt und dieser zur Lärmbelastung der betroffenen Bevölkerung in Ballungsräumen beiträgt.

Nummer 6 lit. d definiert als sonstige Hauptlärmquelle Flugplätze für den zivilen Luftverkehr mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen von Flugzeugen. Der Schwellenwert beträgt die Hälfte des Wertes, der für die Kartierung von Hauptverkehrsflughäfen maßgeblich ist. Im Unterschied zur Begriffsdefinition des Hauptverkehrsflughafens handelt es sich bei den in Ballungsräumen zusätzlich zu kartierenden Flugplätzen auch um Verkehrslandeplätze nach § 49 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Voraussetzung ist, dass die Flugbewegungszahl sowohl bei Verkehrslandeplätzen als auch Verkehrsflughäfen mehr als 25.000 Bewegungen beträgt. Die Bewegungen müssen durch Flugzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes erzeugt werden, so dass Bewegungen von Fesselballonen etc. nicht mitgezählt werden. Diese tragen nicht wesentlich zur Lärmbelastung eines Verkehrsflughafens/Verkehrslandeplatzes bei. Durch diese Begriffsdefinition wird gewährleistet, dass zum einen in Ballungsräumen lärmrelevante Flugplätze erfasst werden und zum anderen Flugplätze mit geringen Bewegungszahlen und mit Flugbewegungen von Luftfahrzeugen, die keine Flugzeuge sind, von der Kartierungspflicht ausgenommen werden.

Nummer 6 lit. e definiert als sonstige Hauptlärmquelle ein Industrie- oder Gewerbegelände, auf dem sich eine oder mehrere Anlagen im Sinne der 4. BImSchV befinden, die in besonderer Weise geeignet sind, Umgebungslärm hervorzurufen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung, Stahl- und Eisenerzeugung sowie -verarbeitung und Chemieanlagen handeln.

Nummer 6 lit. f definiert als sonstige Hauptlärmquelle Häfen für die Binnen- und Seeschifffahrt. Die Höhe der Gesamtumschlagsleistung von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr wird in Analogie zum derzeitigen EU-Richtlinienvorschlag über den Marktzugang für Hafendienste (Port Package) angesetzt. In diesem Rahmen werden Häfen mit einem Umschlag größer 1,5 Millionen Tonnen bzw. 200.000 Passagieren erfasst. Bei diesen Häfen ist davon auszugehen, dass sie lärmrelevant im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie sind. Gleichzeitig wird mit diesem Schwellenwert deutlich gemacht, dass es sich im Sinne der Richtlinie bei den zu erfassenden Häfen nicht um Anlegestellen, Kutterhäfen oder Yacht- und sonstige Sportboothäfen handelt.

Zu § 3
(Mitteilung des Bestandes)

Die vorgesehene Regelung des § 3 zur Mitteilung des Bestandes an Ballungsräumen sowie an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen dient insoweit der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie, als die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bundesregierung ihren Mitteilungspflichten gegenüber der EU-Kommission nachkommen kann. Gleichzeitig dient die Regelung auch der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Umgebungslärmrichtlinie, da mit der Mitteilung des Bestandes der Gegenstand der Lärmkartierung fixiert wird, auf die sich die Kartierungspflichten beziehen. Andernfalls würde eine Diskrepanz zwischen dem Umfang der Mitteilungspflichten und der Kartierungspflichten entstehen, die der Umgebungslärmrichtlinie nicht unterstellt werden darf.

Absatz 1 greift das in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie genannte Datum Juni 2005 auf, zu dem ein bestimmtes Mitteilungsprofil geregelt wird, das sich zum einem aus sämtlichen Hauptverkehrsflughäfen und den "großen" Hauptverkehrsstraßen (mit über 6 Millionen Kfz/a) und Haupteisenbahnstrecken (mit über 60.000 Zügen/a) und zum anderen aus den "großen" Ballungsräumen (mit mehr als 250.000 EW) sowie den darin auch gelegenen "kleinen" Hauptverkehrsstraßen (mit über 3 Millionen Kfz/a) und "kleinen" Haupteisenbahnstrecken (mit über 30.000 Zügen/a) ergibt. Da alle "großen" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken zum 30. Juni 2005 zu kartieren sind, gleich ob außerhalb oder innerhalb von Ballungsräumen gelegen, muss eine davon unabhängige Kartierungspflicht in Ballungsräumen dazu führen, dass insoweit auch die "kleinen" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken zu erfassen und mitzuteilen sind.

Absatz 2 greift das in Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie genannte Datum Dezember 2008 auf, wonach sämtliche, d.h. "große" und "kleine" Ballungsräume sowie sämtliche, d.h. "große" und "kleine" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken mitzuteilen sind. Der Regelung des Absatzes 2 liegt zugrund, dass sich eine wiederholte Mitteilung erübrigt, wenn bereits eine entsprechende Mitteilung nach Absatz 1 zum 30. Juni 2005 erfolgt ist. Das Mitteilungsprofil des Absatzes 2 ist deshalb komplementär zu dem Mitteilungsprofil nach Absatz 1 ausgestaltet. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 bezieht sich zum einen auf die "kleinen" Ballungsräume und zum anderen auf die außerhalb der "großen" Ballungsräume gelegenen "kleinen" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die innerhalb der "großen" Ballungsräume gelegenen "kleinen" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sind bereits in Absatz 1 erfasst. Da allerdings in der Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 sich der zum 30. Juni 2005 mitgeteilte Bestand verändern kann, bestimmt Satz 2 des Absatzes 2 ergänzend, dass insoweit auch eine Erweiterung oder Verminderung des Bestandes mitzuteilen ist.

Absatz 3 greift die in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie genannte Regelung auf, wonach alle fünf Jahre nach dem 30. Juni 2005, d.h. somit zum 30. Juni 2010, 2015 usw., eine erneute Mitteilung des Bestandes zu erfolgen hat. Nach der Richtlinie gilt diese Verpflichtung allerdings ausdrücklich nur für sämtliche Hauptverkehrsflughäfen und die "großen" Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie die "großen" Ballungsräume. Da nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie aber auch alle fünf Jahre nach dem 30. Juni 2012 Strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie sämtliche Ballungsräume aufzustellen sind, setzt diese Verpflichtung voraus, dass auch ansonsten der Bestand jeweils zum 30. Juni 2010, 2015 usw. erfasst und zur Fixierung des Gegenstandes der Kartierung mitgeteilt wird. Entsprechend sieht Absatz 3 vor, dass über den bereits nach Absatz 1 und 2 mitgeteilten Bestand hinaus Erweiterungen oder Verminderungen des Bestandes mitzuteilen sind.

Absatz 4 konkretisiert die Anforderungen, die bei der Mitteilung des Bestandes zu beachten sind. Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie, wonach Strategische Lärmkarten für das jeweils der Aufstellung vorangegangene Kalenderjahr auszuarbeiten sind. Insoweit kommt es für die Mitteilung des Bestandes auf die Erreichung oder Überschreitung der Schwellenwerte in dem der Mitteilung vorangegangen Jahr an. Satz 2 regelt vor dem Hintergrund, dass nicht der gesamte Verlauf einer Straße oder das gesamte Streckennetz der Bahn für das Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte maßgeblich sein kann, dass es insoweit auf einzelne Abschnitte bei Straßen und Eisenbahnstrecken ankommt und diese als Bestand mitzuteilen sind. Die Vorschrift schafft darüber hinaus Klarheit über die Abschnittsbildung, indem sie auf Knotenpunkte im Bereich Straße und Schiene abstellt. Im Straßenbereich werden unter Knotenpunkten "bauliche Anlagen, die der Verknüpfung von Verkehrswegen dienen" wie z.B. Kreuzungen verstanden (FGSV Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Strassentwurf und Straßenbetrieb - Ausgabe 2000). Knotenpunkte von Eisenbahnstrecken sind bei der Lärmkartierung die Betriebsstellen, in denen sich die Anzahl der Züge ändern kann. Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, mehrere Abschnitte, die in ihrem gesamten Verlauf die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten, sinnvoll zusammenzufassen, so dass größere zusammenhängende Abschnitte sowohl in Ballungsräumen als auch außerhalb von Ballungsräumen gemeldet werden und in diesem Fall Grundlage für die Kartierung sind. Satz 4 macht deutlich, dass bei Ballungsräumen eine Erweiterung oder Verminderung des Bestandes nicht nur vorliegt, wenn gänzlich neue Ballungsräume hinzukommen oder bisherige Ballungsräume gänzlich verschwinden, sondern sich ihr Umfang vergrößert oder verkleinert oder sich ihre Abgrenzung in sonstiger Weise verändert.

Absatz 5 gibt entsprechend dem neuen § 47c Abs. 4 BImSchG die Stellen an, gegenüber denen die Bestandsmitteilungen nach Absatz 1 und ebenso nach Absatz 2 und 3 zu erfolgen haben. Durch die eindeutige Zuordnung der Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer davon benannten Stelle sowie der Ballungsräume an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz- und Reaktorsicherheit oder einer davon benannten Stelle ist sichergestellt, dass Mitteilungen nicht parallel an verschiedene Stellen auf Bundesebene erfolgen, sondern über die nach § 471 Abs. 2 BImSchG zuständigen obersten Landesbehörden kanalisiert im jeweiligen Geschäftsbereich abgewickelt werden.

Zu § 4
(Beteiligung der Gemeinden)

Die Regelung in § 4 sieht eine Beteiligung der Gemeinden vor, bevor der Bestand an Ballungsräumen durch die Landesbehörden mitgeteilt wird. Hierdurch soll den betroffenen Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, Stellung zu der geplanten Abgrenzung eines Ballungsraumes zu nehmen, da die Gemeinden in besonderer Weise berührt werden, da in den Ballungsräumen eine weitergehende Verpflichtung zur Strategischen Lärmkartierung besteht.

Absatz 1 sieht eine Unterrichtung der Gemeinden durch die nach dem neuen § 471 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuständige Behörde vor, bevor der Bestand an Ballungsräumen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 mitgeteilt wird. Hierbei sind nach Satz 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet von einem Ballungsraum erfasst werden soll oder deren Gemeindegebiet an einen Ballungsraum angrenzen soll, zu berücksichtigen. Hiermit wird insbesondere den Gemeinden, bei deren Gebietsteilen die Erfüllung der Kriterien nach § 2 Nr. 2 zweifelhaft sein könnte, die Gelegenheit gegeben, gegebenenfalls darauf hinzuwirken, in den jeweiligen Entwurf der Abgrenzung des Ballungsraumes mit aufgenommen zu werden. Nach Satz 2 ist die Behörde verpflichtet, den betroffenen Gemeinden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Diese Regelung dient der Gewährleistung, dass die Mitteilung des Bestandes an Ballungsräumen nach § 3 fristgerecht erfolgen kann.

Absatz 2 verweist für eine geplante Änderung des Bestandes an Ballungsräumen auf Absatz 1, weil im Hinblick auf eine Erweiterung oder Verminderung des Bestandes an Ballungsräumen die Belange der Gemeinden ebenfalls betroffen sind. Insoweit ist für diesen Fall eine Beteiligung durchzuführen.

Zu § 5
(Mitteilung der zuständigen Behörden)

§ 5 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach haben die Mitgliedsstaaten bis zum 18. Juli 2005 er EU-Kommission und der Öffentlichkeit

Informationen über die für die Ausarbeitung der Strategischen Lärmkarten zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Die nach Absatz 1 geregelte Übermittlung der Informationen an das BMVBW im Bereich der Karten für die Verkehrsanlagen und an das BMU im Bereich der Karten für Industrie- oder Gewerbegelände im Sinne des § 2 Nr. 6 Buchstabe e stellt die innerstaatliche Voraussetzungen dar, damit die Bundesregierung ihren Mitteilungspflichten gegenüber der EU-Kommission nachkommen kann.

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt nach Absatz 2 unmittelbar durch die zuständigen Behörden.

Zu § 6
(Aufstellung von strategischen Lärmkarten)

§ 6 dient im Anschluss an die Regelung des neu eingeführten § 47c BImSchG der weiteren Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Umgebungslärmrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass von den zuständigen Behörden zeitlich gestaffelt Strategische Lärmkarten ausgearbeitet und gegebenenfalls genehmigt werden, wobei wiederum zeitlich gestaffelt auf einen der EU-Kommission mitgeteilten Bestand abgestellt wird.

Mit dem neuen § 47c BImSchG ist bereits die grundlegende Verpflichtung in das deutsche Recht eingeführt worden, dass die zuständigen Behörden Strategische Lärmkarten aufzustellen haben. Von einer Genehmigungspflicht ist dabei allerdings abgesehen worden; sie ist nach der Richtlinie nicht obligatorisch. Statt dessen ist mit der Aufstellung der Karten durch die zuständigen Behörden implizit zum Ausdruck gebracht, dass es nicht nur um eine schlichte Ausarbeitung geht, zu der die Behörden auch Dritte hinzuziehen können, sondern abschließend auch um eine Annahme der Karten, die ausweist, dass es sich um Karten der zuständigen Behörden handelt. Über die Regelung des § 47c BImSchG hinaus bedarf es deshalb zur Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie einer weitergehenden Regelung auf Verordnungsebene nur noch insoweit, wie es um die in der Richtlinie enthaltene zeitliche Staffelung der Aufstellung der Strategischen Lärmkarten und um die Mitteilung des Bestands an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen sowie Ballungsräumen geht. Da Letzteres schon mit § 3 umgesetzt wird, verbleibt nunmehr unter Bezugnahme auf die Bestandsmitteilungen nur noch, die in der Richtlinie genannten Kartierungsfristen 30. Juni 2007 und 30. Juni 2012 sowie die daran anknüpfende Periodizität in deutsches Recht umzusetzen, wonach alle fünf Jahre weitere Kartierungspflichten bestehen.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs.1 der Umgebungslärmrichtlinie, wonach spätestens bis zum 30. Juni 2007 Strategische Lärmkarten für sämtliche Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aufzustellen sind, die zu dem bis zum 30. Juni 2005 mitzuteilenden Bestand gehören.

Demnach hat die Aufstellung bis zum 30. Juni 2007 für die Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen zu erfolgen, die gemäß § 3 Abs.1 zu dem zum 30. Juni 2005 mitgeteilten Bestand gehören. Weiterhin sind in den mitgeteilten Ballungsräumen die sonstigen Hauptlärmquellen zu kartieren. Da diese nicht unmittelbar von der Mitteilungspflicht nach § 3 erfasst werden, ist die Reglung des Satzes 2 notwendig, um den Kartierungsumfang klarzustellen.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie, wonach bis zum 30. Juni 2012 Strategische Lärmkarten für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken aufzustellen sind, die bis zum 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2010 mitzuteilen sind. Demnach hat die Aufstellung bis zum 30. Juni 2012 für die Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsflughäfen zu erfolgen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zu dem zum 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2010 mitgeteilten Bestand gehören. Zu Satz 2 des Absatz 2 siehe die Begründung zu dem entsprechenden Satz 2 in Absatz 1.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie, insoweit als dieser verlangt, dass Strategische Lärmkarten auch alle 5 Jahre nach dem 30. Juni 2012 aufzustellen sind. Mit dem Verweis auf § 3 Abs.3 wird wiederum geregelt, dass die Aufstellung insoweit erfolgt, wie sich Änderungen gegenüber der Mitteilung des Bestandes zum 30. Juni 2015 und allen weiteren Mitteilungen ergeben.

Zu § 7
(Überprüfung und Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten)

§ 7 konkretisiert die Erforderlichkeit der Überarbeitung der Strategischen Lärmkarten nach § 47c Abs. 2 BImSchG und dient damit der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 5 der Umgebungslärmrichtlinie. Danach ergibt sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung insbesondere, wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Strategischen Lärmkarten herausstellt, dass es zu einer erheblichen Änderung der Lärmimmissionen kommt oder sich eine erhebliche Änderung der Zahl der Lärmbetroffenen etwa durch Zu- oder Wegzug oder Änderung der Wohn- oder Bebauungsstruktur ergibt. Dies entspricht auch dem wesentlichen Inhalt der Strategischen Lärmkarten, die einerseits die Lärmsituation, andererseits auch die dem Lärm ausgesetzte Bevölkerung darstellen müssen. Eine Überarbeitung ist deshalb erforderlich, wenn es zu einer großflächigen Verschiebung in den Isophonenbändern um mindestens 3 dB(A) kommt oder wenn sich die Zahl der betroffenen Menschen um 30 Prozent verändert, wobei das von den Isophonenbändern insgesamt umfasste Gebiet zugrunde zu legen ist. Eine Verschiebung um 3 dB(A) oder eine Änderung um 30 Prozent ist so erheblich, dass ein Erfordernis für die Überarbeitung der Strategischen Lärmkarten gegeben ist. Dieser Bewertung entspricht es allerdings, dass auf eine "großflächige" Änderung in den Isophonenbändern abzustellen ist, da eine nur punktuelle Änderung der Lärmsituation den Bestand einer Lärmkarte, die einen strategischen Bewertungsansatz verfolgt, nicht in Frage stellen kann.

Zu § 8
(Anforderungen an Strategische Lärmkarten)

§ 8 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 3 der Umgebungslärmrichtlinie sowie der Anhänge IV und VI.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 8 und Anhang VI Nr. 1.5, 1.6, 2.5 und 2.6. Nach Anhang IV Nr. 8 müssen Strategische Lärmkarten in Ballungsräumen jeweils für den Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt erstellt werden. Auch nach Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 wird für Ballungsräume gefordert, dass die Angaben zur geschätzten Anzahl von Menschen, die bestimmten Lärmpegelbereichen ausgesetzt sind, für Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt aufzuführen sind. Nach Artikel 5 Abs. 1 sind die Lärmindizes LDEN und Lnight bei der Aufstellung der Strategischen Lärmkarten zu verwenden.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 insoweit, als Strategische Lärmkarten für das Kalenderjahr aufzustellen sind, das ihrer Aufstellung und gegebenenfalls Genehmigung vorausgeht. Dies bedeutet, dass die Eingangsdaten für die Berechnung in dem der Aufstellung vorangehenden Kalenderjahr als dem der Kartierung zugrunde liegenden Bezugsjahr aktuell sein müssen. Es kann sich dabei allerdings auch um frühere Prognosewerte handeln, solange die Prognose z.B. hinsichtlich des Verkehrsaufkommens des 5-Jahres-Turnus durchzuführenden Bundesverkehrswegezählung noch valide ist.

Absatz 3 stellt sicher, dass Strategische Karten und die dazugehörigen Eingangsdaten georeferenziert sind, d.h. dass die Lage der einzelnen Punktinformationen bekannt ist und ein Koordinatenbezug mit Angabe der x-,y- und z-Koordinaten gegeben ist. Sollten bei der Erstellung von Strategischen Lärmkarten Eingangsdaten noch nicht in digitaler Form vorliegen, z.B. auf der Grundlage "alter", nur in Papierfassung vorhandener Karten, müssen diese daher digital aufbereitet werden. Für die Weiterverarbeitung der Daten ist eine Georeferenzierung unabdingbar.

Absatz 4 dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der Ausarbeitung Strategischer Lärmkarten. Da die Ermittlung der Lärmbelastung wegen der großen Datenmengen nur rechnergestützt erfolgen kann, müssen die Eingangsdaten in entsprechend aufgearbeiteter - digital weiter verarbeitbarer - Form zugeliefert werden. Artikel 9 der Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die erarbeiteten Strategischen Lärmkarten der Öffentlichkeit - auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich zu machen; hierfür ist die Bereitstellung der Strategischen Lärmkarten in elektronischer Form notwendig. Nur für denjenigen Teil der Öffentlichkeit, der keinen Zugang zur Informationstechnologie hat, müssen die Strategischen Lärmkarten auch in körperlicher Form (Papierausdrucke) herstellbar sein.

Absatz 5 fasst die aus Anhang IV Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Anhang VI Nr. 1 und 2 abzuleitenden Anforderungen, soweit sie Strategische Lärmkarten betreffen, zusammen. Dabei werden nur solche Anforderungen aufgegriffen, die obligatorisch sind; optionale Anforderungen, wie die Angabe der Anzahl von Personen, die in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade oder mit besonderer Schalldämmung wohnen, werden nicht umgesetzt, weil dies den Kartierungsaufwand unnötig erhöhen würde. Nach Absatz 5 besteht eine Strategische Lärmkarte aus einer Zusammenstellung verschiedener Datensätze, die - je nach von der Richtlinie gefordertem Inhalt, in Graphischer, Tabellarischer, oder in Fliesstext-Form dargestellt werden.

Satz 1 Nr. 1, der eine graphische Darstellung der Lärmsituation fordert, dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 1, Nr. 2 Anstrich 1, Nr. 4, Nr. 6 Anstrich 1 und Nr. 7 sowie von Anhang VI Nr. 1.7 und 2.7. Die graphische Darstellung der Lärmsituation ist die "klassische" Lärmkarte, wie sie im Rahmen des bisherigen § 47a BImSchG üblich war. Sie dient insbesondere der Information der Öffentlichkeit.

Satz 1 Nr. 2 mit der Anforderung zur graphischen Darstellung der Überschreitung von Werten dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2, Nr. 2 Anstrich 1, Nr. 4 Anstrich 2 und 3, Nr. 6 Anstrich 2 und Nr. 7. Anhand dieser Darstellung können sowohl von den zuständigen Behörden als auch von der Öffentlichkeit einfach und schnell diejenigen Gebiete ausfindig gemacht werden, in denen eine hohe Lärmbelastung herrscht und für die eine genaue Untersuchung der Lärmbelastung der Bevölkerung angezeigt ist. Die Darstellung ist in Verbindung mit § 8 Abs. 7 von Bedeutung für die Prüfung der Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen.

Satz 1 Nr. 3 mit der Anforderung zur tabellarischen Darstellung der Belastetenzahlen dient zur Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 4, Nr. 2 Anstrich 2, Nr. 4 und Anhang VI Nr. 1.5 Satz 1 und 3, Nr. 1.6 Satz 1 und 3, Nr. 2.5 Satz 1, Nr. 2.6 Satz 1 und Nr. 2.7 Satz 2. Die tabellarische Darstellung der Belastetenzahlen stellt die Grundlage für die bindend vorgeschriebene Meldung der entsprechenden Daten an die Europäische Kommission dar. Darüber hinaus kann sie von Bedeutung bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen sein.

Satz 1 Nr. 4 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.1. Für jede Strategische Lärmkarte wird eine allgemeine Beschreibung der Hauptlärmquellen gefordert. Die jeweilige Hauptlärmquelle muss nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen beschrieben werden. Hierbei muss sich die Beschreibung auf die nach § 3 Abs. 4 mitgeteilten Abschnitte für den Bereich der Straße und der Schiene beziehen.

Satz 1 Nr. 5 fordert eine allgemeine Beschreibung der Umgebung und dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.1 und 2.2. Danach muss die Beschreibung der Umgebung Angaben über die Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Dörfer sowie die Art des Gebietes, vorhandene Flächennutzungen und andere Hauptlärmquellen enthalten.

Satz 1 Nr. 6 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.3 und 2.3. Danach sind Angaben über laufende und durchgeführte Lärmminderungsmaßnahmen und -programme erforderlich.

Satz 1 Nr. 7 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.7 Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 Anstrich 4. Danach sind tabellarische Angaben zur Gesamtbelastungsfläche sowie der geschätzten Anzahl von Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in lärmbelasteten Gebieten zu machen.

Satz 1 Nr. 8 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.2. Danach sind die für die Lärmkartierung zuständigen Behörden anzugeben.

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, in Strategischen Lärmkarten auch weitere Angaben zu machen, die zur Erläuterung oder zum besseren Verständnis im jeweiligen Einzelfall notwendig erscheinen.

Absatz 6 Satz 1 gibt vor, in welcher Form die graphische Darstellung der Lärmbelastung durch die Indizes LDEN und Lnight vorzunehmen ist: die Belastung muss für den Tag im gesamten Pegelbereich von 55 dB(A) bis über 75 dB(A) und für die Nacht im gesamten Pegelbereich von 50 dB(A) bis über 70 dB(A) dargestellt werden; die Klassenbreite hat dabei 5 dB(A) zu betragen. Optional kann für die Nacht darüber hinaus auch die Belastung im Pegelbereich von 45 dB(A) bis 50 dB(A) dargestellt werden. Diese Festlegungen entsprechen den Anforderungen, die implizit in Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 sowie in Anhang VI Nr. 2.5 und 2.6 enthalten sind. Sie sind notwendig, um die Anzahl der Belasteten in diesen Isophonenbändern zu bestimmen (siehe § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) und um die nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 8 Abs. 9 notwendigen Daten zu ermitteln.

Absatz 6 Satz 2 legt fest, dass bei der graphischen Darstellung für die verschiedenen Isophonenbänder (siehe Absatz 1 Satz 1) die Farben analog DIN 18005 Teil 2 zu verwenden sind. Diese Festlegung dient der Vereinheitlichung und Transparenz der Darstellung von Lärmkarten und damit der besseren Information der Öffentlichkeit.

Absatz 7 dient der Umsetzung von Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2 und Nr. 6 Anstrich 2. Danach müssen Überschreitungen eines "Grenzwertes" in einer Strategischen Lärmkarte dargestellt werden. Die Richtlinie definiert in Artikel 3 lit. s einen Grenzwert als "einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Wert für den LDEN oder Lnight, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen oder einführen". Als "Überschreitungswerte" werden ein LDEN von 65 dB(A) und ein Lnight von 55 dB(A) normiert. Die Werte orientieren sich an den im Sondergutachten des Rates von Sachverständigen (SRU) für Umweltfragen, Umwelt und Gesundheit, Bundestagsdrucksache 014/2300 vom 15.12.1999, genannten Werten, die auch im Gutachten des SRU von 2004 wieder aufgegriffen werden (BT-Drs. 015/3600). Falls die genannten Werte überschritten werden, ist die Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen zu prüfen. Neben diesem Kriterium werden voraussichtlich noch weitere Prüfkriterien in der Rechtsverordnung nach dem neuen § 47m BImSchG definiert werden müssen, so dass ggf. bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Aufstellung von Lärmminderungsplänen zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen sein werden, wie z.B. Lärmwirkungen. Um der Anforderung der Richtlinie nach Anhang IV Nr. 1 Anstrich 2 und Nr. 6 Anstrich 2 Rechnung zu tragen, wird im letzten Halbsatz geregelt, dass die Isophonenlinien für die genannten Überschreitungswerte für die Bevölkerung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen sind.

Absatz 8 regelt, dass die Anzahl der belasteten Menschen für jede Lärmart angegeben werden muss und dass auch für die Angabe der Belastetenzahlen eine Aufgliederung der Belasteten nach den in Absatz 6 angegebenen Isophonenbändern vorzunehmen ist. Die Regelung dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 1.5, 1.6, 2.5 und 2.6.

Absatz 9 dient der Umsetzung von Anhang VI Nr. 2.7 und gibt vor, in welcher Weise die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 darzustellen ist; auch hier hat die Angabe der Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern separat für die einzelnen Lärmquellen und in vorgeschriebenen Pegelbereichen zu erfolgen.

Zu § 9
(Lärmindizes)

§ 9 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie sowie von Anhang I der Richtlinie.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 der Richtlinie, indem der Lärmindex LDEN . eingeführt wird. Satz 1 gibt die Gleichung zur Berechnung des LDEN nach Anhang I wieder. In Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Indizes LDay, Levening und Lnight nach Anhang I definiert. Danach handelt es sich bei den drei Indizes um A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen im jeweiligen Tag- , , Abend- bzw. Nachtzeitraum zu erfolgen hat.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 2 der Richtlinie, indem neben dem LDEN der zweite Index Lnight für den Nachtzeitraum eingeführt wird. Der Index Lnight entspricht dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 definierten Index.

Absatz 3 Nr. 1 dient der Umsetzung von Anhang I Anstrich 4 der Richtlinie, wonach grundsätzlich der Tag einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden entspricht. Die Vorgaben werden umgesetzt und konkretisiert. Danach beginnt der "Tag" um 6.00 Uhr, der "Abend" um 18.00 Uhr und die "Nacht" um 22.00 Uhr. Mit diesen Festlegungen wird der im Immissionsschutzrecht gebräuchliche Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufgegriffen.

Absatz 3 Nr. 2 dient der Umsetzung von Anhang I Anstrich 6 der Richtlinie. Die Richtlinie fordert bei der Berechnung der Lärmindizes, ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr zugrunde zu legen. Dies bedeutet für die Berechnung die Berücksichtigung mittlerer meteorologischer Bedingungen. Diese Berücksichtigung erfolgt durch entsprechende Anpassungen in den Berechnungsverfahren nach § 10 dieser Verordnung.

Zu § 10
(Berechnungsverfahren)

Die vorgesehene Regelung des § 10 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Umgebungslärmrichtlinie, der Vorgaben für die zur Ausarbeitung der Strategischen Lärmkarten zu verwendenden Berechnungsverfahren enthält.

Bis gemeinsame Bewertungsmethoden für Lärmindizes geschaffen und ihre Anwendung verbindlich im Verfahren nach dem Beschluss 1999/468/EG vorgeschrieben wird, eröffnet die Richtlinie in Artikel 6 i.V.m. Anhang I und II den Mitgliedstaaten entweder die Möglichkeit, die bestehenden nationalen Bewertungsmethoden anzuwenden oder die Interimsverfahren nach Anhang II zu verwenden. In Hinblick auf die Entscheidung, welche Verfahren für die Kartierung verwendet werden sollen, bis die harmonisierten Verfahren vorliegen, wird die Möglichkeit der Richtlinie genutzt, die nationalen Verfahren weiterzuverwenden, da die Verwendung der Interimsverfahren als Zwischenlösung in Hinblick auf die bereits existierenden Verfahren nur einen weiteren Umstellungsschritt bedeuten würde. Bei der Verwendung der nationalen Verfahren muss nach der Richtlinie zum einen eine Anpassung nach Anhang I der Richtlinie erfolgen. Zum anderen muss der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den empfohlenen vorläufigen Berechnungsmethoden nach Nummer 2.2 des Anhangs II erzielt werden. Die nationalen Verfahren werden z.Zt. im unbedingt notwendigen Umfang angepasst. Bei den bestehenden nationalen Verfahren handelt es sich um die AzB für den Bereich des Fluglärms, die TA Lärm für den Bereich des Industrie- und Gewerbelärms, die RLS-90 für den Bereich des Straßenlärms und die Schall 03 für den Bereich des Schienenlärms. In Anhang I der Richtlinie werden als mögliche zu verwendende vorläufige Berechnungsmethoden (sog. Interimsverfahren) das Verfahren der "ISO 9613-2" für Industrie- und Gewerbelärm, das Verfahren des "ECAC-DOC-29" für Fluglärm das Verfahren der NMBP-ROUTES" für Straßenlärm und das Verfahren der "Rekenen Meetvoorschrift Railverkeerslawaai" für Schienenlärm genannt.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt zunächst, dass die Lärmbelastung durch Berechnung ermittelt wird. Eine Messung des Lärms ist in der Praxis nicht geeignet, eine zuverlässige und belastbare Darstellung der Lärmbelastung zu erreichen. Messergebnisse stellen die Wiedergabe von Momentansituationen dar und hängen stark von den jeweiligen Randbedingungen wie der aktuellen Verkehrsstärke, den Witterungsbedingungen etc. ab. Daher wird bei der Umsetzung in deutsches Recht die Berechnung vorgegeben.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die zur Berechnung der Lärmindizes LDEN und Lnight zu verwendenden Berechnungsverfahren den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen haben und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert werden können. Weiterhin kann die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Absatz 2 mit der Bestimmung der Höhe der Berechnungspunkte dient der Umsetzung der Vorgaben von Anhang I Nr. 1 Anstrich 8. Indem in Absatz 2 eine Höhe von 4 m über dem

Boden vorgegeben wird, handelt es sich um eine Genauigkeitsanforderung, die praktischen Anforderungen entspricht.

Absatz 3 dient zunächst der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Anstrich 7 und 8. Ferner wird eine ergänzende Vorgabe für die Verwendung eines einheitlichen Rasters geregelt. Satz 1 legt die Lage des Berechnungspunktes fest, indem die Gebäudefassade als Immissionsort für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach Anhang VI für die Berechnung maßgeblich ist. Satz 2 schließt die Berücksichtigung der letzten Reflexion an der betrachteten Gebäudefassade aus. Das entspricht auch schon der in den existierenden nationalen Verfahren festgelegten Vorgehensweise bei der Berechnung der Lärmbelastung. Satz 3 gibt ein Raster zur flächenhaften Berechnung der Lärmbelastung mit einem Abstand von 10m x 10m oder weniger vor. Der Rasterabstand entspricht einer in der Praxis für Darstellungszwecke üblichen Rasterweite. Liegen die zugrunde zu legenden geographischen Daten nicht in dieser Raster weite vor, so kann das 10m x 10m-Raster aus diesen Daten interpoliert werden. Absatz 4 Satz 1 regelt die Verwendung eines deutschlandweiten digitalen Geländemodells. Ein solches Geländemodell wird zur Zeit vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zentral zur Verfügung gestellt. Da die einheitliche Geländeinformation eine Voraussetzung für die konsistente Berechnung und Darstellung der Lärmbelastung verschiedener Lärmquellen ist, ist die Verpflichtung zur Verwendung dieses Modells notwendig. Auch in Hinblick auf die Lärmminderungsplanung, in der die Dringlichkeit der Maßnahmen auch unter Berücksichtigung mehrerer Lärmquellen möglich sein muss, ist die Verwendung eines einheitlichen Modells zweckmäßig. Das beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie verfügbare bundesweite digitale Geländemodell hat zur Zeit eine Rasterweite von 50m x 50m. Anfang des 2. Quartals 2005 soll das Geländemodell in einer Rasterweite von 25m x 25 m zur Verfügung stehen und eine gute Grundlage für die Erstellung der Strategischen Lärmkarten bieten. Satz 2 ermöglicht es den Ländern, weitergehende geographische Daten zu verwenden, um eine Verbesserung der Datengrundlage und somit eine bessere Qualität der Geländeinformationen zu erreichen.

Nach dem neuen § 47i Abs. 3 BImSchG haben die Behörden die bei ihnen vorliegenden und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Absatz 5 regelt die einheitliche Verwendung von Eingangsdaten für die Berechnung. Satz 1 sieht die Verwendung derselben Gebäude- und Einwohnerdaten für die Berechnung unterschiedlicher Lärmarten in ein- und demselben Gebiet vor. Dies soll gewährleisten, dass durch die zuständigen Behörden auf einheitliche Daten zurückgegriffen wird, um die Kompatibilität der für die einzelnen Lärmarten aufgestellten Strategischen Lärmkarten zu gewährleisten. Durch die Ausweitung der in Satz 1 genannten Regelung auf eine Verwendung einheitlicher Daten auch für den Bereich sonstiger Bauwerke (z.B. Brücken, Dämme und Einschnitte) auf dem Ausbreitungsweg wird in Satz 2 ein weiterer wesentlicher Bereich der in die Berechnung eingehenden Daten mit erfasst und insoweit die Strategische Lärmkartierung ebenfalls vereinheitlicht.

Zu § 11
(Mitteilung über Strategische Lärmkarten)

§ 11 konkretisiert die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus dem neuen § 47c Abs.5 BImSchG, Informationen aus den Strategischen Lärmkarten dem BMVBW oder dem BMU mitzuteilen und schafft insofern die Voraussetzungen, damit die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach Art. 10 Abs.2 der Umgebungslärmrichtlinie nachkommen kann. Die Informationen nach Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie sind von den Mitgliedstaaten der EU-Kommission binnen 6 Monaten nach der Aufstellung oder Überarbeitung zu übermitteln. § 11 regelt daher, dass die Strategischen Lärmkarten aus dem Verkehrsbereich dem BMVBW oder einer von ihm benannten Stelle übermittelt werden müssen. Karten für Industrie- oder Gewerbegelände im Sinne des § 2 Nr. 6 Buchstabe e sind dem BMU oder einer von ihm benannten Stelle zu übermitteln.

Die Übermittlung hat zu den in § 6 Abs.1 bis 3 genannten Aufstellungsfristen zu erfolgen, um die rechtzeitige Weiterleitung an die EU-Kommission zu gewährleisten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird davon abgesehen, die Übermittlung nur bestimmter Angaben nach Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie zu verlangen. Es ist dem Mitgliedstaat unbenommen, die Strategischen Lärmkarten vollständig an die EU-Kommission zu übermitteln.

Zu § 12
(Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten)

§ 12 dient der Umsetzung von Art.9 der Umgebungslärmrichtlinie und konkretisiert den neuen § 47k BImSchG. Ziel ist zu gewährleisten, dass die Strategischen Lärmkarten dem Bürger eine optimale Information bieten. Dazu ist es erforderlich, dass die Darstellung verständlich ist und in leicht zugänglichen Formaten vorliegt. Hierzu ist beispielsweise für die graphische Darstellung der Strategischen Lärmkarten ein der jeweiligen Situation entsprechender Maßstab zu wählen, der dem Zweck der Information der Öffentlichkeit gerecht wird.

Im Rahmen der Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten ist der Öffentlichkeit erforderlichenfalls eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten gemäß Art. 9 Abs. 2 der Umgebungslärmrichtlinie zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenfassung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Umfang der Strategischen Lärmkarte dies erfordert.

Soweit möglich und vorhanden soll die Verbreitung der Strategischen Lärmkarten durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Deshalb eröffnet § 12 Abs.2 die Möglichkeit der Nutzung des Internets. Dies entspricht ausdrücklich dem Artikel 9 Abs.1 der Umgebungslärmrichtlinie und trägt diesem sich auch zukünftig schnell und immer weiter verbreitenden Kommunikationsmedium Rechnung. Damit wird die Möglichkeit eines einfachen und komfortablen Zugriffs auf diese Informationen eröffnet und einer zunehmenden Anzahl von Bürgerwünschen nach dieser Form der Information entsprochen.

Zu § 13
(Eingangsdaten bestehender Lärmkarten)

§ 13 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Umgebungslärmrichtlinie. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 dürfen die bestehenden nationalen Indizes als auch die zugehörigen Daten weiterverwendet werden, vorausgesetzt, diese werden in LDEN und Lnight umgesetzt. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 dürfen diese Daten für die Kartierung nicht älter als drei Jahre sein. Dieser Vorgabe entsprechend wird geregelt, dass Eingangsdaten aus bestehenden Lärmkarten für die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten verwendet werden können, diese aber nicht älter als drei Jahre sein dürfen.

Zu § 14
(Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der Verordnung sofort am Tage nach der Verkündung ist erforderlich, um der Umsetzungsfrist nach Artikel 14 Abs. 1 der Umgebungslärmrichtlinie noch so zeitnah wie möglich Rechnung zu tragen.