Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Bundesministerium für Gesundheit Bonn, den 31. März 2011
Staatssekretär

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
nachfolgend möchte ich Sie über den Sachstand zur Entschließung 052/09(B) HTML PDF des Bundesrates aus dem Fachgebiet des Ausschusses für Gesundheit informieren: Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist nach Auffassung des Bundesrates geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegenzuwirken.

Nach der Begründung zu § 11 AEntG bleibt die Refinanzierung von Pflegeleistungen durch den Erlass dieser Rechtsverordnung unberührt. Dennoch wird vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis der Kostenträger befürchtet, dass sich die Kostenträger bei der Vergütungsfindung zukünftig an festgelegten Mindestlöhnen orientieren. Diese Befürchtung wird von Wohlfahrtsverbänden geteilt.

Der Bundesrat fordert daher mit o.g. Entschließung eine entsprechende Klarstellung im SGB XI dahingehend, dass die Refinanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG nicht berührt wird.

Eine Klarstellung im SGB XI, dass "die Refinanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG nicht berührt wird", erscheint nicht erforderlich.

Bislang liegen hier keine Informationen vor, die die Befürchtungen des Bundesrates bestätigen. Dies ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass das BMG den Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit Schreiben vom 22. Juni 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Mindestlohn nicht als Normlohn fehlinterpretiert werden darf (s. Anlage). Grundsätzlich geht auch die bisherige Rechtsprechung des BSG (insbesondere die Urteile zum ambulanten Bereich vom 17.12.2009, Az: B 3 P 3/08 R, und zum stationären Bereich vom 29.01.2009, Az: B 3 P 7/08 R) davon aus, dass die Mindestlohnregelung keinen Einfluss auf die Pflegesatzverhandlungen haben kann.

Der Bedarf an weitergehenden Änderungen in diesem Zusammenhang (Stichwort: ortsübliche Vergütung) wird im Zuge der Reform der Pflegeversicherung zu prüfen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kapferer

Sehr geehrter Herr Voll,

am 24, April 2009 ist das neugefasste Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten, das für die Pflegebranche die Errichtung einer Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung vorsieht. Daraufhin sind mehrere Anträge auf Errichtung der Pflege-Kommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (WAS) eingegangen.

Das BMAS hat am 19. Mai 2009 das weitere Verfahren zur Errichtung der Pflege-Kommission eingeleitet und die nach § 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorschlagsberechtigten Steilen durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Abgabe von Personalvorschlägen für die Besetzung der Pflege-Kommission innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen aufgefordert. Diese Frist endet am SO. Juni 2009.

Bei den gesetzlichen Neuregelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geht es um die Bestimmung eines Mindestlohnes, der eine Lohnuntergrenze ziehen soll, im Übrigen aber keine Auswirkungen auf die Vergütungsverhandlungen, also auf die Bestimmung der Tagespflegesätze nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SO B X1) hat.

Dennoch ist von verschiedenen Seiten die Sorge an das Bundesministerium für Gesundheit herangetragen worden, dass ein Mindestlohn von den zuständigen Kostenträgern als Normlohn fehlinterpretiert werden könnte, Ich bitte sie: derartigen Befürchtungen entgegenzutreten und die Pflegekassen auch für die Zukunft zur prospektiven Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen nach den Regelungen des § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB XI aufzufordern. Hierbei sind die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher

Gehälter immer als wirtschaftlich zu werten, so dass Mindestlöhne keine Grundlage für die Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen sein können,

In diesem Kontext möchte ich Sie ausdrücklich auf das Anliegen des Gesetzgebers im Rahmen der Pflegereform 2008 hinweisen, dass Pflegeeinrichtungen ihren Beschäftigten eine Arbeitsvergütung zu zahlen haben, die das ortsübliche Lohnniveau irrt Wirtschaftskreis nicht unterschreitet. Ich gehe davon aus, dass dieses Lohnniveau oberhalb des Mindestlohnes liegen wird.

Seit dem 1. Juli 2008 dürfen Versorgungsverträge demzufolge nur noch mit den Pflegeeinrichtungen abgeschlossen und aufrechterhalten werden, die ihren Beschäftigten mindestens eine ortsübliche Vergütung zahlen, Mit dieser Neuregelung soll verhindert werden, dass Billiganbieter, die ihrem Personal weniger als die ortsübliche Vergütung zahlen, im Kreis der zugelassenen Pflegeeinrichtungen Fuß fassen. Gleichzeitig soll damit die Attraktivität des Pflegeberufs verbessert und en Beitrag zur Qualität der Pflege geleistet werden.

Wir sind uns sicherlich einig, dass eine gute Pflege eine gute Bezahlung der Pflegekräfte voraussetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Siehe Drucksache 052/09(B) HTML PDF