Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"

Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Saarbrücken, 31. Januar 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen" einzubringen.

Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer

Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Die Mitwirkung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes, Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG, ist ein wesentlicher Garant für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als einem demokratischen Rechtsstaat. Daher billigt unsere Verfassung und hierauf aufbauend insbesondere das Parteiengesetz den Parteien weitgehende Rechte zu, damit sie wirksam agieren können. Aus ihrer Bedeutung für die freiheitliche Demokratie folgt das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit, welche nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen gilt.

Dem Grundgesetz liegt jedoch auch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie zugrunde. Der Schutz der Freiheit bedarf nötigenfalls auch einer Beschränkung der Freiheit. So verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen (BVerfGE 30, 1, 19ff.). Zur Vermeidung einer Pervertierung dieser wehrhaften Demokratie muss alles Mögliche dafür getan werden, dass Parteien, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen nicht mit staatlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, ihre Ziele zu verwirklichen.

Möglichkeiten eines entsprechenden Vorgehens unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots, Artikel 21 Absatz 2 GG, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil zum NPD-Verbot (2 BvB 1/13) aufgezeigt. Einer entsprechenden Verfassungsänderung steht damit die Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 GG nicht entgegen, da ausdrücklich erwähnt wird, es sei Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Artikel 21 Absatz 2 GG zu schaffen. Da der Ausschluss verfassungsfeindlich agierender Parteien von staatlichen Leistungen ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit darstellt, bedarf es zur Rechtfertigung eines solchen des Vorliegens eines zwingenden Grundes, d.h. eines sich aus der Verfassungsstruktur ergebenden verfassungsrechtlichen Grundes. Das hierbei heranzuziehende Prinzip der wehrhaften Demokratie ist im Sinne praktischer Konkordanz entsprechend zu berücksichtigen.

Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von staatlichen Leistungen zu schaffen.

Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund die Bundesregierung auf, bei ihren Überlegungen zu einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes sowie maßgebender einfachgesetzlicher Bestimmungen, v.a. im Parteiengesetz, folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: